{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"5 StR 461/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 461/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 14. März 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n14. März 2007, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof , \n\nRichterin \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt L. \n\nals Verteidiger des Angeklagten Y. C. , \n\nRechtsanwalt A. \n\nals Verteidiger des Angeklagten C. C. , \n\nRechtsanwalt B. \n\nRechtsanwalt Se. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger des Angeklagten S. , \n\nals Verteidiger des Angeklagten G. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-\n\nten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom \n\n18. Mai 2006 werden verworfen. Jedoch werden die \n\nSchuldsprüche teilweise geändert und wie folgt neu ge-\n\nfasst: \n\na) Der Angeklagte Y. C. ist schuldig der Steu-\n\nerhinterziehung in vier Fällen sowie des gewerbs- und \n\nbandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen. \n\nb) Der Angeklagte C. C. ist schuldig der Steu-\n\nerhinterziehung in drei Fällen sowie des gewerbs- und \n\nbandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen. \n\nc) Der Angeklagte S. ist schuldig des gewerbs- und \n\nbandenmäßigen Schmuggels in sechs Fällen. \n\nd) Der Angeklagte G. ist schuldig der Beihilfe \n\nzum bandenmäßigen Schmuggel. \n\n2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu \n\ntragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen \n\nder Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch \n\ndiese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Y. C. wegen gemein-\n\nschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in drei Fällen, gemeinschaftlichen \n\nbanden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in neun Fällen sowie versuchten \n\ngemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fäl-\n\nlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ver-\n\nurteilt, den Angeklagten C. C. wegen gemeinschaftlichen gewerbs-\n\nmäßigen Schmuggels in zwei Fällen, gemeinschaftlichen banden- und ge-\n\nwerbsmäßigen Schmuggels in neun Fällen sowie versuchten gemeinschaftli-\n\nchen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Gegen den Angeklagten S. hat es \n\nwegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels in \n\nvier Fällen sowie versuchten gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßi-\n\ngen Schmuggels in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund vier Monaten verhängt, gegen den Angeklagten G. wegen Beihil-\n\nfe zum gemeinschaftlichen bandenmäßigen Schmuggel in neun tateinheitli-\n\nchen Fällen, hiervon zum versuchten gemeinschaftlichen bandenmäßigen \n\nSchmuggel in zwei tateinheitlichen Fällen, eine Freiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren. \n\n2 \n\nGegen das Urteil wenden sich, jeweils mit dem Rechtsmittel der Revi-\n\nsion, sowohl die Angeklagten als auch zu deren Ungunsten die Staatsan-\n\nwaltschaft. Alle Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Von \n\nden Angeklagten Y. C. und C. C. wird zudem das Verfah-\n\nren beanstandet. Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr ausschließlich erho-\n\nbene Sachrüge auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt. Infolge der He-\n\nrausnahme der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370a \n\nAO) aus den von der Verfolgung erfassten Gesetzesverletzungen (vgl. zu \n\nden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 370a AO \n\nBGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) durch Beschluss ge-\n\nmäß § 154a Abs. 2 StPO erstrecken sich die Revisionen der Staatsanwalt-\n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nschaft – außer hinsichtlich des Angeklagten G. – nur noch auf die \n\nStrafaussprüche. \n\nSämtliche Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Lediglich die \n\nSchuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, teilweise abzuändern \n\nund neu zu fassen. \n\nI. Urteil des Landgerichts \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: \n\nDer Angeklagte Y. C. beschloss im Jahr 2003 nach Abspra-\n\nche mit unbekannt gebliebenen Hinterleuten, wiederholt unter Tarnladungen \n\nversteckte unverzollte und unversteuerte Zigaretten über Deutschland nach \n\nGroßbritannien zu transportieren. Der Einkauf der Zigaretten und deren Ver-\n\nkauf in England wurden von den Hinterleuten organisiert. Diese übernahmen \n\nauch die Einfuhr der aus der Türkei stammenden Zigaretten auf dem Land-\n\nweg in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft und gestellten die Zi-\n\ngaretten plangemäß nicht. Insgesamt wurden bis März 2004 in vier Fällen \n\n(Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) Ladungen von 256.000, 437.400, 600.000 \n\nund 2,4 Mio. unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft einge-\n\nführt. \n\n7 \n\nNachdem der Angeklagte Y. C. von dem Eintreffen der je-\n\nweiligen Lieferung informiert worden war, ließ er die Zigarettenladungen in \n\nBelgien (Fall 1) bzw. Österreich (Fall 2) übernehmen und mit Lkw in ein La-\n\nger in Kranzberg (Bayern) befördern. Dort ließ er die Zigaretten umverpacken \n\nund auf anderen Lkw – unter Nudeln oder anderen Lebensmitteln als Tarn-\n\nware versteckt – nach England bringen. In den Fällen 3 und 4 der Urteils-\n\ngründe wurden die Zigaretten von den Hinterleuten in das Steuergebiet der \n\nBundesrepublik Deutschland gebracht und dort von dem Angeklagten Y. \n\nC. übernommen. Weder beim Grenzübertritt nach Deutschland noch zu \n\neinem späteren Zeitpunkt wurden für die Zigaretten, die nicht mit einem \n\ndeutschen Tabaksteuerzeichen (Banderole) versehen waren, Steuererklä-\n\nrungen abgegeben. Hierdurch wurde deutsche Tabaksteuer in Höhe von ins-\n\ngesamt rund 400.000 Euro hinterzogen. \n\n8 \n\nAb Fall 2 der Urteilsgründe wurde Y. C. von seinem Bruder, \n\ndem Angeklagten C. C. , unterstützt, der die Zigarettentransporte \n\nzum Teil selbst begleitete, die Zollformalitäten hinsichtlich der Tarnware erle-\n\ndigte und am Umpacken der Ware beteiligt war. Spätestens unmittelbar vor \n\ndem Ende März 2004 durchgeführten vierten Zigarettentransport schloss sich \n\nder anderweitig verfolgte G. Se. mit den Angeklagten Y. und C. \n\n C. mit dem Ziel zusammen, in der Zukunft gemeinsam arbeitsteilig \n\nZigarettenschmuggel in der beschriebenen Weise zu betreiben. Y. C. \n\n übernahm die Stellung des „Chefs“, dessen Anweisungen die anderen \n\nFolge zu leisten hatten. Er hielt die Kontakte zu den Lieferanten und den Ab-\n\nnehmern der Zigaretten und handelte die Konditionen zur Durchführung der \n\nTransporte, insbesondere die Bezahlung, aus. Später stießen zu unter-\n\nschiedlichen Zeitpunkten die anderweitig Verfolgten D. A. und O. \n\nSe. sowie die Angeklagten G. (zwischen Ostern und Juni 2004) \n\nund S. (Oktober 2004) zu der Gruppe hinzu und wirkten entsprechend \n\nihrer beim Beitritt getroffenen Absprache, zukünftig gemeinsam Zigaretten zu \n\nschmuggeln, an den Transporten mit. C. C. übernahm die konkrete \n\nOrganisation der Transporte von Deutschland nach England, beispielsweise \n\ndie Beauftragung von Speditionsunternehmen. Auch er war gegenüber G. \n\n und O. Se. weisungsbefugt, die das Abladen, Lagern, Umpacken \n\nund Aufladen der Ware übernahmen. Y. und C. C. entschieden \n\ngemeinsam, wieviel Geld jedes Bandenmitglied erhielt. Bis auf den Ange-\n\nklagten G. handelten alle Beteiligten in der Absicht, sich selbst aus \n\nden Taten auf Dauer eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. \n\n9 \n\nMitte des Jahres 2004 vereinbarte der Angeklagte Y. C. mit \n\nden Hinterleuten, künftig die Lieferungen nicht mehr über den Landweg aus \n\nder Türkei durchzuführen, sondern die Zigaretten in Seecontainern aus Asien \n\nper Schiff über die Freihäfen Hamburg und Bremerhaven in die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland einzuschmuggeln. Gemäß dem Tatplan wurden im Zeitraum \n\nvon Juli 2004 bis März 2005 acht aus China und Malaysia stammende Liefe-\n\nrungen von jeweils 3,8 Mio. (Fälle 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe), \n\neinmal von 7,6 Mio. Zigaretten (Fall 8 der Urteilsgründe) – versteckt unter \n\nTarnware – über den Freihafen Hamburg abgewickelt. Mit der Zollanmeldung \n\nwurden jeweils gutgläubige Spediteure beauftragt, die – getäuscht über den \n\nwahren Inhalt der Container – gegenüber den Zollbehörden nur die Tarnware \n\n(Schnellkochnudeln, Pilze bzw. Kabelschächte) gestellten und anmeldeten. \n\nDie Zigaretten wurden anschließend in den Lagern der Gruppierung umge-\n\npackt und unter Tarnwaren mittels Lkw nach England weitertransportiert. \n\nInsgesamt wurden Einfuhrabgaben (Zoll, deutsche Tabaksteuer und deut-\n\nsche Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von 4,67 Mio. Euro verkürzt. \n\n10 \n\nNach am 5. Oktober 2004 bei den Angeklagten Y. und C. C. \n\n durchgeführten Durchsuchungen vereinbarten die Gruppenmitglieder, \n\ndass diese beiden Angeklagten bei der Abwicklung der Transporte nach au-\n\nßen nicht mehr in Erscheinung treten sollten. Deshalb weihte der Angeklagte \n\nC. C. noch im Oktober 2004 den Angeklagten S. in den gesam-\n\nten Organisationsablauf ein und bat ihn, künftig seine Stellung innerhalb der \n\nGruppierung, insbesondere die Organisation der Zollabfertigung, der Trans-\n\nporte von Hamburg in ein Lager in Freising sowie der Weitertransporte nach \n\nEngland zu übernehmen. Der Angeklagte S. , der für jeden transportierten \n\nContainer 10.000 Euro erhalten sollte, erklärte sich aufgrund seiner schwieri-\n\ngen finanziellen Lage dazu bereit. Tatsächlich wurden ihm insgesamt ledig-\n\nlich 8.000 Euro ausgezahlt. Die von Deutschland aus agierende Gruppierung \n\nbestand nun aus Y. und C. C. , S. , G. , O. und \n\nG. Se. sowie D. A. . \n\n11 \n\nIm Mai 2005 führte die Gruppierung in derselben Weise noch zwei \n\nweitere, aus Malaysia stammende Zigarettentransporte (Fälle 13 und 14 der \n\nUrteilsgründe) durch, bei denen unter Nudeln bzw. Kabelschächten als \n\nTarnwaren in Schiffscontainern versteckte Zigaretten auf dem Seeweg über \n\nden Freihafen Bremerhaven in die Europäische Gemeinschaft eingeschmug-\n\ngelt wurden. Die Zollanmeldungen enthielten keine Angaben zu den einge-\n\nführten Zigaretten. Infolgedessen wurden bei der Zollabfertigung lediglich die \n\nEinfuhrabgaben für die Tarnwaren festgesetzt. Aufgrund einer jeweils nach \n\nErledigung der Zollformalitäten vom Hauptzollamt Bremen angeordneten \n\nZollbeschau wurden die Zigaretten jedoch in beiden Fällen noch entdeckt \n\nund beschlagnahmt, bevor sie von den Angeklagten abtransportiert werden \n\nkonnten. \n\n12 \n\nDer Angeklagte G. , der im Unterschied zu den anderen Ange-\n\nklagten nicht an den Verkaufserlösen beteiligt werden sollte, unterstützte die \n\nTätigkeit der Gruppe ab Juli 2004 mit verschiedenen Tatbeiträgen. So sagte \n\ner den Angeklagten Y. und C. C. zu, ihnen beim Absatz der als \n\nTarnware verwendeten Pilze und Nudeln zu helfen. Im August 2004 reiste \n\nG. mit Y. C. nach China, um dort Kontakt mit den Lieferan-\n\nten der Zigaretten und der Tarnwaren aufzunehmen. Danach übersetzte er \n\nmehrere gemeinsam mit dem Angeklagten Y. C. an dessen Com-\n\nputer verfasste E-Mails, die Zigarettentransporte betrafen, in die englische \n\nSprache und stellte seine Mobiltelefonnummer für Rückfragen zur Verfügung. \n\nIm November 2004 holte der Angeklagte G. über 20.000 englische \n\nPfund von einem Abnehmer der Zigaretten in England ab und übergab das \n\nGeld in Deutschland nach Abzug der ihm für die Chinareise entstandenen \n\nAuslagen dem Angeklagten Y. C. . Im Februar und März 2005 ver-\n\nsuchte er bei Problemen mit dem Absatz der Zigaretten mehrfach telefo-\n\nnisch, mit Abnehmern in London in Kontakt zu treten, da weder Y. noch \n\nC. C. englische Sprachkenntnisse hatten. Anschließend wirkte er in \n\nLondon an der Erkundung und Anmietung einer geeigneten Lagerhalle mit, \n\ndie das Aufgriffsrisiko bei den Transporten verringern sollte. In diesem Zu-\n\nsammenhang übergab der Angeklagte G. dem anderweitig verfolgten \n\nD. A. 3.500 britische Pfund sowie Unterlagen für die Anmietung des \n\nLagers und reichte weitere 16.500 Pfund an den Angeklagten C. C. \n\nweiter, die er in London im Zusammenhang mit diesen Geschäften in einer \n\nPlastiktüte erhalten hatte. Er nahm hierbei billigend in Kauf, dass diese Be-\n\nträge aus dem Verkauf von geschmuggelten Zigaretten stammten. \n\n13 \n\n2. Das Landgericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Sach-\n\nverhalt im Wesentlichen auf weitgehende Teilgeständnisse der Angeklagten \n\nY. und C. C. sowie S. und auf die Angaben von als Zeugen \n\nvernommenen weiteren Tatbeteiligten gestützt. Vom Vorsatz des Angeklag-\n\nten G. , der den objektiven Sachverhalt eingeräumt hatte, hat sich \n\ndas Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Um-\n\nstände einschließlich der vom Angeklagten G. verfassten E-Mails \n\nund des Inhalts der von ihm geführten Telefonate überzeugt. \n\n14 \n\n3. Das Landgericht hat die Angeklagten Y. und C. C. \n\nsowie S. für jeden Zigarettentransport, an dem sie beteiligt waren, wegen \n\neiner selbständigen Tat (§ 53 StGB) des gewerbsmäßigen Schmuggels \n\n(§ 373 Abs. 1 AO), ab Fall 4 der Urteilsgründe des gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) verurteilt. In den Fällen, in \n\ndenen die Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen \n\nGemeinschaften nach Deutschland verbracht wurden (Fälle 1 bis 4 der Ur-\n\nteilsgründe), hat die Strafkammer als Steuerschaden lediglich die deutsche \n\nTabaksteuer berücksichtigt. Soweit die eingeführten Zigaretten nach Durch-\n\nführung einer vom Hauptzollamt Bremen angeordneten Gesamtbeschau be-\n\nschlagnahmt wurden (Fälle 13 und 14 der Urteilsgründe), hat das Landge-\n\nricht – ungeachtet der unrichtigen Festsetzung der Einfuhrabgaben vor der \n\nBeschlagnahme – lediglich eine versuchte Tatbegehung angenommen. \n\n15 \n\nDie einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten G. konnte die \n\nStrafkammer bestimmten Haupttaten nicht zuzuordnen; sie hat ihn deshalb \n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmuggel in neun tateinheitlichen Fäl-\n\nlen – davon zwei nur versuchte Taten –, verurteilt. \n\n16 \n\n17 \n\nII. Revision des Angeklagten Y. C. \n\nDie Revision des Angeklagten Y. C. führt lediglich zu der aus \n\ndem Tenor ersichtlichen Schuldspruchänderung in den Fällen 1 bis 4 der Ur-\n\nteilsgründe. \n\n18 \n\n1. Mit den erhobenen Verfahrensrügen zeigt der Beschwerdeführer \n\nkeinen Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: \n\n19 \n\na) Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht Erkenntnisse aus \n\nrechtswidrig angeordneten Telekommunikationsüberwachungen als Beweis-\n\nmittel verwertet, hat keinen Erfolg. \n\n20 \n\naa) Der Angeklagte Y. C. macht geltend, das Landgericht \n\nhabe gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch die Erkenntnisse aus Tele-\n\nfonüberwachungsmaßnahmen im Urteil verwertet, obwohl bei deren Anord-\n\nnung der Verdacht einer Katalogtat des § 100a StPO nicht vorgelegen habe, \n\ninsbesondere nicht der vom Ermittlungsrichter angenommene Tatverdacht \n\nder Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB). \n\n21 \n\n22 \n\nbb) Die Verfahrensbeanstandung entspricht nicht den Anforderungen \n\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig. \n\nZur Begründung einer Verfahrensrüge ist der Beschwerdeführer ver-\n\npflichtet, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ anzugeben. Diese Anga-\n\nben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu geschehen, \n\ndass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsrechtfertigungs-\n\nschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten \n\nTatsachen erwiesen wären (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001; BGHR \n\nStPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7). Daran fehlt es hier, denn der \n\nBeschwerdeführer hat den Inhalt des Zwischenberichts des Zollfahndungs-\n\namts München vom 22. Juli 2004 nicht mitgeteilt. Diese Mitteilung wäre \n\nschon deswegen erforderlich gewesen, weil die regelmäßig schwierige Ab-\n\ngrenzung zwischen einer (bloß) bandenmäßigen Begehung (§ 373 Abs. 2 \n\nNr. 3 AO) und dem Tätigwerden einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) \n\nnur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls getroffen werden kann (vgl. \n\ndazu BGH wistra 2006, 462). Angesichts des Umfangs und der Vielzahl so-\n\nwie der professionellen Durchführung der verfahrensgegenständlichen \n\nSchmuggeltransporte hätte es insbesondere auch der Mitteilung der in die-\n\nsem Fahndungsbericht enthaltenen Erkenntnisse zwingend bedurft. Ohne sie \n\nkann der Senat nicht prüfen, ob der Tatrichter bei der Wertung, bei Anord-\n\nnung der Maßnahmen zur Telekommunikationsüberwachung habe der Ver-\n\ndacht des Tätigwerdens einer kriminellen Vereinigung bestanden, den ihm \n\nzustehenden Beurteilungsspielraum verlassen hat; nur dann käme ein Be-\n\nweisverwertungsverbot in Betracht (vgl. BGHSt 41, 30, 32 ff.; 47, 362, \n\n365 ff.). Da die der Telefonüberwachung zugrunde liegenden Beschlüsse des \n\nAmtsgerichts Landshut im vorliegenden Verfahren erlassen wurden und ihre \n\nGrundlagen daher aktenkundig sind, war der Beschwerdeführer von der Ver-\n\npflichtung zu entsprechendem Sachvortrag nicht entbunden (vgl. BGH \n\nNStZ 2007, 117). \n\n23 \n\ncc) In der Sache könnte die Verfahrensrüge ebenfalls keinen Erfolg \n\nhaben. Es kann dahinstehen, ob – was bereits nach dem Sachvortrag der \n\nRevision und den Beschlussbegründungen des Amtsgerichts Landshut eher \n\nfern liegt – der Ermittlungsstand die Überwachungsanordnungen nicht ge-\n\nrechtfertigt hat. Jedenfalls könnte das Urteil hier nicht auf einem etwaigen \n\nVerstoß gegen die Vorschrift des § 100a StPO beruhen. \n\n24 \n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der An-\n\ngeklagten Y. und C. C. und den von diesen begangenen Taten \n\n– anders als hinsichtlich der Tatbeteiligung des Angeklagten G. (UA \n\nS. 81 ff.), der das Verfahren nicht beanstandet – nicht auf die Erkenntnisse \n\naus Telefonüberwachungsmaßnahmen gestützt (UA S. 60 ff.). Vielmehr hat \n\nes seiner Überzeugungsbildung in erster Linie die weitgehenden, hinsichtlich \n\neiniger Taten sogar vollumfänglichen, erst in der Hauptverhandlung abgege-\n\nbenen Geständnisse der Angeklagten Y. und C. C. sowie die \n\nübereinstimmenden Geständnisse des Angeklagten S. und weiterer Tat-\n\nbeteiligter zugrundegelegt. Soweit die Einlassungen der Angeklagten Y. \n\nund C. C. in einzelnen Punkten von den Feststellungen abweichen, \n\nhat das Landgericht diese Angaben mit rechtsfehlerfrei als glaubhaft einge-\n\nstuften Aussagen der übrigen Angeklagten und von Zeugen sowie mit den \n\nErkenntnissen aus den in den Fällen 13 und 14 der Urteilsgründe sicherge-\n\nstellten Zigarettenmengen, nicht aber unter Verwertung der Protokolle über \n\ndie Telefonüberwachung, widerlegt. Den in die Hauptverhandlung eingeführ-\n\nten Tonbandaufzeichnungen kam somit – selbst im Fall 9 der Urteilsgründe \n\n(UA S. 72) – für die Überführung der Angeklagten Y. und C. C. \n\nkeine Bedeutung zu. \n\n25 \n\nb) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe in den Fäl-\n\nlen 1 bis 4 der Urteilsgründe gegen die sich aus § 265 Abs. 1 StPO ergeben-\n\nde Hinweispflicht verstoßen, dringt ebenfalls nicht durch. Der Generalbun-\n\ndesanwalt hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass sich der Angeklagte \n\nY. C. in diesen Fällen – in Übereinstimmung mit der Anklage – der \n\nSteuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schul-\n\ndig gemacht hat; damit liegt eine Veränderung des rechtlichen Gesichts-\n\npunkts nicht vor. Allerdings ergibt sich diese rechtliche Würdigung für die in-\n\nsoweit allein noch verfahrensgegenständliche Verkürzung deutscher Ta-\n\nbaksteuer bereits aus der gebotenen Anwendung des § 19 TabStG. \n\n26 \n\n2. Auf die Sachrüge des Angeklagten Y. C. ändert der Senat \n\nden diesen Angeklagten betreffenden Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 der \n\nUrteilsgründe auf Steuerhinterziehung ab; die Liste der angewendeten Vor-\n\nschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) ist um § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ergänzen (vgl. \n\nBGH NJW 1986, 1116, 1117; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 62). \n\n27 \n\na) Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels \n\n(§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) für die im Zeitraum von 2003 bis März 2004 \n\nbegangenen Taten (Fälle 1 bis 4 der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. Gleichwohl führt dieser Rechtsfehler nur zu einer Schuld-\n\nspruchänderung; er lässt die verhängten Einzelstrafen unberührt. \n\n28 \n\naa) Verfahrensgegenstand ist in diesen Fällen ausschließlich der Tat-\n\nvorwurf der Verkürzung der beim Verbringen der Zigaretten nach Deutsch-\n\nland entstandenen deutschen Tabaksteuer, weil die Staatsanwaltschaft bei \n\nAnklageerhebung die Strafverfolgung hierauf beschränkt hat (Anklageschrift \n\nAbschnitt V.2.k). Der Umstand, dass sie die Beschränkung gemäß § 154 \n\nAbs. 1 StPO und nicht gemäß § 154a StPO vorgenommen hat, steht deren \n\nWirksamkeit nicht entgegen. \n\n29 \n\nbb) Die in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe festgestellte Hinterzie-\n\nhung deutscher Tabaksteuer stellt keinen Schmuggel (§ 373 AO) dar. \n\n§ 373 AO erfasst diese Verbrauchsteuer als Einfuhrabgabe nur dann, wenn \n\ndie Zigaretten unmittelbar aus einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen \n\nGemeinschaften in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 372/06, zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). Dies ist bei den Transporten aus der Türkei über den Landweg \n\nnach Deutschland nicht der Fall. \n\n30 \n\ncc) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen belegen in-\n\ndes, dass sich der Angeklagte Y. C. hinsichtlich der bei dem \n\nVerbringen der Zigaretten nach Deutschland entstandenen Tabaksteuer der \n\nSteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 19 TabStG) schuldig \n\ngemacht hat. \n\n31 \n\n(1) Gemäß § 19 TabStG entsteht die deutsche Tabaksteuer, wenn \n\nTabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem frei-\n\nen Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. \n\n32 \n\nDie in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe vorschriftswidrig (vgl. \n\nArt. 40 ZK) in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften \n\neingeführten Zigaretten befanden sich dort im steuerrechtlich freien Verkehr. \n\nDas Überführen dieser auf dem Schwarzmarkt zu veräußernden Zigaretten \n\nnach Deutschland ohne Inanspruchnahme des innergemeinschaftlichen \n\nSteuerversandverfahrens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TabStG) ist ein gewerbliches \n\nunversteuertes Verbringen. Für die Zigaretten war deshalb unverzüglich nach \n\ndem Verbringen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland eine \n\nSteuererklärung abzugeben (§ 19 Satz 3 TabStG). Mit der Missachtung die-\n\nser Pflicht wurde die deutsche Tabaksteuer gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2, \n\nAbs. 4 Satz 1 AO verkürzt (vgl. zum Ganzen BGH aaO m.w.N.). \n\n33 \n\n(2) Der Angeklagte Y. C. war als Verbringer (Fälle 1 und 2) \n\nbzw. als Empfänger der Zigaretten (Fälle 3 und 4) Schuldner der entstande-\n\nnen Tabaksteuer und damit Erklärungspflichtiger. \n\n34 \n\nSteuerschuldner ist gemäß § 19 Satz 2 TabStG derjenige, der ver-\n\nbringt oder versendet, und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwa-\n\nren erlangt hat. Bei der Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale ist die Richt-\n\nlinie Nr. 92/12 (EWG) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine \n\nSystem, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflich-\n\ntiger Waren (ABl. EG Nr. L 76/1 – „Systemrichtlinie“) zu beachten, denn das \n\ndeutsche Tabaksteuergesetz beruht auf dieser Richtlinie. Nach Art. 7 Abs. 3 \n\nder Richtlinie wird die Verbrauchsteuer je nach Fallgestaltung u. a. von der \n\nPerson geschuldet, die eine Lieferung vornimmt oder die die zur Lieferung \n\nbestimmten Waren besitzt (vgl. ferner Art. 9 Abs. 1 der Systemrichtlinie). \n\nSteuerschuldner ist damit beim Verbringen einer verbrauchsteuerpflichtigen \n\nWare in das inländische Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken jedenfalls \n\nderjenige, der beim Verbringen der Ware oder als Empfänger einer Lieferung \n\nHerrschaft über die Ware hat. \n\n35 \n\nDiese Auslegung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 4. März 2004 in \n\nden Rechtssachen C-238/02 [V. ] und C-246/02 [J. ] zum Begriff \n\ndes „Verbringens“ in Art. 40, 38 i.V.m. Art. 202 ZK. Art. 202 Abs. 3 ZK knüpft \n\nfür die Bestimmung des Zollschuldners alternativ an die Beteiligung am \n\nVerbringen und an den Besitz an der in das Zollgebiet verbrachten Ware an. \n\nAls Verbringer sieht der Gerichtshof bei einer Einfuhr mit einem Kraftfahr-\n\nzeug denjenigen an, der bei der Einfuhr die Herrschaft über das Transport-\n\nfahrzeug hat (EuGH wistra 2004, 376, 378; vgl. hierzu BGH aaO). Wegen der \n\nÄhnlichkeit der Sachverhalte und der inneren Verzahnung der Regelungssys-\n\nteme des Zollrechts und des Verbrauchsteuerrechts im europäischen Ge-\n\nmeinschaftsrecht (vgl. § 21 TabStG; Art. 5 Systemrichtlinie), die gemeinsam \n\nder Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts dienen \n\n(vgl. \n\nArt. 14 EGV), liegt es nahe, in dem durch die System-, Struktur- und Steuer-\n\nsatzrichtlinien weitgehend harmonisierten Verbrauchsteuerrecht dieselben \n\nMaßstäbe anzulegen (vgl. BGHSt 48, 52, 63). \n\n36 \n\nDie Feststellungen belegen, dass der Angeklagte Y. C. ein \n\nausreichendes Maß an Sachherrschaft an den Tabakwaren bei ihrem \n\nVerbringen nach Deutschland hatte (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) und im \n\nÜbrigen als Empfänger den Besitz über die Zigaretten ausübte (Fälle 3 und 4 \n\nder Urteilsgründe). \n\n37 \n\ndd) Der Senat schließt aus, dass sich der weitgehend geständige An-\n\ngeklagte Y. C. bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtli-\n\nchen Gesichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) – Steuerhinterziehung gemäß \n\n§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Grundtatbestand) statt Schmuggel gemäß § 373 AO \n\n(unselbständige Qualifikation) – anders als geschehen hätte verteidigen kön-\n\nnen. \n\n38 \n\nee) Ob sich der Angeklagte Y. C. bei Verbringen der Zigaret-\n\nten über den Landweg in die Europäische Gemeinschaft auch wegen Hinter-\n\nziehung der in dem Mitgliedstaat der Einfuhr entstandenen Einfuhrabgaben \n\n(Zollschuld, nationale Tabak- und Einfuhrumsatzsteuern) strafbar gemacht \n\nhat (vgl. § 370 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO i.V.m. Art. 202 Abs. 1 Buch-\n\nstabe a, Abs. 2, Art. 40, 38 ZK), hat im Hinblick auf die vorgenommene Ver-\n\nfahrensbeschränkung dahinzustehen. \n\n39 \n\nSolches liegt hier freilich nahe, denn für eine Tatbeteiligung als Mittä-\n\nter reicht ein auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsver-\n\nwirklichung fördernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Un-\n\nterstützungshandlung beschränken kann (BGH NStZ 1995, 120; 1999, 609). \n\nHierfür genügt auch ein Tatbeitrag, der erst im Zeitraum zwischen Vollen-\n\ndung und Beendigung erbracht wird (BGH NStZ 1999, 609; vgl. auch \n\nBGHSt 48, 52, 56). Hier hat das Landgericht festgestellt, dass die Hinterleute \n\nsowohl den Einkauf der Zigaretten als auch deren Verkauf in England orga-\n\nnisiert haben. Dies deutet darauf hin, dass die von den Angeklagten Y. \n\nund C. C. geführte deutsche Gruppierung Teil einer international \n\nagierenden Schmuggelorganisation war und der Angeklagte Y. C. \n\naufgrund seiner Beteiligung gemäß dem Tatplan auch in diesen Fällen als \n\nMittäter die in dem anderen Mitgliedstaat entstandenen Einfuhrabgaben hin-\n\nterzogen hat. \n\n40 \n\nEine solche Tat kann, wenn sie beim Verbringen der Zigaretten in das \n\nSteuergebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht beendet war, mit \n\nder Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer tateinheitlich zusammentref-\n\nfen. Denn die „Schmuggeltat“ ist erst dann beendet, wenn das geschmuggel-\n\nte Gut in Sicherheit gebracht und „zur Ruhe gekommen“ ist (BGH \n\nwistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, 44). Wann dies der Fall ist, hängt von den \n\nkonkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich für die Beendigung des \n\nSchmuggels \n\nist, ob die Schmuggelware die gefährliche Phase des \n\nGrenzübertritts passiert und der Schmuggler sein Unternehmen insgesamt \n\nerfolgreich abgeschlossen hat (BGHSt 3, 40, 44 f.). In der Regel wird der \n\nSchmuggel erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen \n\nBestimmungsort erreicht hat (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom \n\n1. Februar 2007 – 5 StR 372/06 und BGH wistra 2000, 425). \n\n41 \n\nff) Trotz des geänderten Schuldspruchs und bei der Anwendung des \n\n§ 370 Abs. 1 AO gegenüber § 373 AO nach unten erweiterten Strafrahmens \n\nhaben die vom Landgericht insoweit verhängten Einzelstrafen Bestand. Da \n\ndiese Änderung den Umfang der verkürzten Steuern und auch die übrigen \n\nStrafzumessungserwägungen unberührt lässt, schließt der Senat aus, dass \n\nsich die fehlerhafte rechtliche Einordnung des Tatgeschehens durch das \n\nLandgericht auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. \n\n42 \n\nb) Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten Y. C. ergeben. Ergänzend zu den \n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, auf die insbesonde-\n\nre hinsichtlich der Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdi-\n\ngung und die Strafzumessung des Tatgerichts Bezug genommen wird, be-\n\nmerkt der Senat: \n\n43 \n\naa) Das Landgericht hat die Fälle 5 bis 14 der Urteilsgründe, in denen \n\ndie aus Asien stammenden Zigaretten per Schiff nach Deutschland transpor-\n\ntiert und über die Freihäfen Hamburg und Bremerhaven eingeführt wurden, \n\nrechtsfehlerfrei als gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 1, \n\nAbs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gewertet. Der Angeklagte Y. \n\nC. hat als mittelbarer Täter bewirkt, dass durch die mit der Erledigung \n\nder Zollformalitäten beauftragten gutgläubigen Spediteure unvollständige \n\nZollanmeldungen abgegeben und infolgedessen für die eingeführten Zigaret-\n\nten keine Einfuhrabgaben festgesetzt wurden (§§ 373, 370 Abs. 4 Satz 1 AO \n\ni.V.m. § 25 Abs. 1 zweite Variante StGB). Soweit das Landgericht in den Fäl-\n\nlen 13 und 14 der Urteilsgründe lediglich eine Strafbarkeit wegen versuchten \n\nSchmuggels angenommen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. \n\n44 \n\nDie Zollschuld entstand \n\nin diesen zehn Fällen aufgrund des \n\nvorschriftswidrigen Verbringens der Zigaretten in das Zollgebiet der Europäi-\n\nschen Gemeinschaft gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 40, Art. 4 \n\nNr. 19 ZK; dasselbe gilt angesichts der Verweisungsnormen § 21 Abs. 2 \n\nUStG und § 21 Satz 1 TabStG für die Einfuhrumsatzsteuer und die Ta-\n\nbaksteuer. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften bewirkt auch eine im Zusammenhang mit der Gestellung \n\nabgegebene unrichtige oder unvollständige Zollanmeldung, dass die nicht \n\nangemeldeten Schmuggelwaren von der Gestellung nicht erfasst und damit \n\nvorschriftswidrig verbracht sind (EuGH ZfZ 2005, 192, 194, Ziffer 31). Infolge \n\nder unvollständigen Gestellung und Zollanmeldung wurden die Einfuhrabga-\n\nben auf die Zigaretten, die bei steuerehrlichem Verhalten zu einem Zollver-\n\nfahren (Art. 4 Nr. 16 ZK) hätten angemeldet werden müssen, nicht festge-\n\nsetzt (Art. 217 ff., 221 ZK) und damit verkürzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). \n\n45 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt auch die Be-\n\nrechnungsdarstellung der hinterzogenen Einfuhrabgaben keinen Rechtsfeh-\n\nler erkennen. Sie genügt den vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. \n\nBGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10; Jäger StraFo 2006, \n\n477, 479 ff. m.N.). Insbesondere enthalten die Urteilsgründe neben der An-\n\ngabe der angewandten Vorschriften des Zoll- und Steuerrechts die erforderli-\n\nchen Angaben zu der – zum Teil durch Schätzung – ermittelten Anzahl der \n\neingeführten Zigaretten sowie zum Zollwert und zum Kleinverkaufspreis. \n\n46 \n\ncc) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer, in den Fällen 13 und 14 \n\nder Urteilsgründe (Schmuggel von Zigaretten über den Freihafen Bremerha-\n\nven) habe keine tatbestandsmäßige Handlung vorgelegen. Das Landgericht \n\nist zutreffend von mittelbarer Täterschaft durch den Angeklagten ausgegan-\n\ngen. Indem er vorsatzlos handelnde Spediteure bei den Zollbehörden unvoll-\n\nständige Zollanmeldungen einreichen ließ, überschritt er die Schwelle zum \n\nVersuch des Schmuggels (vgl. BGHR AO § 373 Versuch 1). \n\n47 \n\nVielmehr rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen \n\nsogar auch in diesen Fällen die Verurteilung wegen vollendeten gewerbs- \n\nund bandenmäßigen Schmuggels. Denn das Festsetzungsverfahren war \n\nnach den insoweit nicht beanstandeten Urteilsfeststellungen bereits abge-\n\nschlossen. Infolge der unvollständigen Zollanmeldungen waren die Einfuhr-\n\nabgaben nur auf die Tarnware, aber nicht auf die Zigaretten festgesetzt und \n\ndamit verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AO, § 25 Abs. 1 zweite Va-\n\nriante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK). Erst nach der Festsetzung wurden \n\nbei Durchführung einer Gesamtbeschau der angemeldeten Waren (vgl. \n\nArt. 68 f. ZK) die Zigaretten entdeckt und beschlagnahmt. Der Senat ändert \n\ndaher den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht das in § 358 Abs. 2 \n\nStPO enthaltene Verbot der Schlechterstellung nicht entgegen (vgl. Meyer-\n\nGoßner aaO § 331 Rdn. 8 m.w.N.). \n\n48 \n\nc) Zur Vereinfachung der Urteilsformel lässt der Senat die entbehrliche \n\nKennzeichnung der Taten als „gemeinschaftlich begangen“ entfallen (vgl. \n\nBGHSt 27, 287, 289; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 \n\n– 5 StR 315/06). \n\n49 \n\n50 \n\nIII. Revision des Angeklagten C. C. \n\nDie mit dem Rechtsmittel des Angeklagten Y. C. inhaltlich \n\nweitestgehend übereinstimmende Revision des Angeklagten C. C. \n\nführt ebenfalls lediglich zur Schuldspruchänderung in den Fällen 2 bis 4 der \n\nUrteilsgründe. Die Ausführungen zu oben II. gelten entsprechend. \n\n51 \n\n52 \n\nIV. Revisionen der Angeklagten S. und G. \n\nDie mit näher ausgeführten Sachrügen begründeten Revisionen der \n\nAngeklagten S. und G. haben keinen Erfolg. Sie sind aus den \n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sin-\n\nne von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat: \n\n53 \n\nAngesichts des Aufgabengebietes des Angeklagten S. bei der Or-\n\nganisation der Schmuggeltransporte und dessen Beteiligung an den Ver-\n\nkaufserlösen bedurfte es im Rahmen der Strafzumessung keiner ausdrückli-\n\nchen Erörterung der Haftung für verkürzte Steuern nach § 71 AO als steuer-\n\nrechtlicher Folge jeder Steuerstraftat (vgl. BGHSt 48, 52, 76). Eine sich aus \n\nder Haftung ergebende besondere Härte oder etwa Bemühungen des Ange-\n\nklagten um Schadenswiedergutmachung hat das Landgericht nicht festge-\n\nstellt. Auch etwaige den Angeklagten S. treffende ausländerrechtliche \n\nFolgen waren keine Umstände, die das Tatgericht bei der Strafzumessung \n\nzwingend hätte erörtern müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6 \n\nund BGH NStZ-RR 2004, 11). \n\n54 \n\n55 \n\n56 \n\nV. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\n1. Revisionen betreffend die Angeklagten Y. und C. C. \n\n sowie S. \n\nDie zu Ungunsten der Angeklagten mit Sachrügen geführten Revisio-\n\nnen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten \n\nwerden, sind unbegründet. \n\n57 \n\na) Dass die Strafkammer die Angeklagten in den Fällen 13 und 14 der \n\nUrteilsgründe rechtsfehlerhaft lediglich wegen versuchten gewerbs- und ban-\n\ndenmäßigen Schmuggels verurteilt hat, wird mit der Strafmaßrevision der \n\nStaatsanwaltschaft nicht beanstandet. \n\n58 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist, dass das Landgericht in diesen beiden Fällen \n\nder Strafzumessung als Steuerschaden lediglich die hinterzogene Ta-\n\nbaksteuer, nicht aber die ebenfalls verkürzten (vgl. § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 \n\nSatz 1 AO, § 25 Abs. 1 zweite Variante StGB i.V.m. Art. 217 ff., 221 ZK) Zoll- \n\nund Einfuhrumsatzsteuerschulden zugrundegelegt hat. Zwar erlischt die Zoll-\n\nschuld gemäß Art. 233 Satz 1 Buchstabe d ZK – und hieran anknüpfend \n\nnach § 21 Satz 1 TabStG die Einfuhrumsatzsteuer –, wenn Waren, für die \n\ngemäß Art. 202 ZK die Zollschuld entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen \n\nVerbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden. \n\nDiese – bereits vor dem Erlöschen hinterzogenen – Abgaben gelten jedoch \n\ngemäß Art. 233 Satz 2 ZK für das Strafverfahren als nicht erloschen. Der \n\nSenat kann angesichts der vom Landgericht in den Fällen 5 bis 12 der Ur-\n\nteilsgründe verhängten Einzelstrafen ausschließen, dass sich dieser Rechts-\n\nfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Dies gilt insbesondere vor dem \n\nHintergrund, dass – anders als in jenen Fällen – die Zigaretten in den Fällen \n\n13 und 14 beim Verbringen in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft \n\nbeschlagnahmt wurden und nicht in den freien Verkehr gelangten. \n\n59 \n\nc) Auch die im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft zuguns-\n\nten der Angeklagten angeführte Erwägung des Landgerichts, „dass bei ord-\n\nnungsgemäßer Gestellung der nach England weitergelieferten Zigaretten im \n\nTransitweg ein Schaden nicht entstanden wäre“ (UA S. 113 u. a.), gefährdet \n\nhier den Bestand der Strafaussprüche im Ergebnis nicht. Mit dieser Formulie-\n\nrung meint das Landgericht offensichtlich, dass dem deutschen Fiskus nur \n\n„aus formalen Gründen“ ein Schaden entstanden sei, der „eigentliche“ Scha-\n\nden aber beim englischen Fiskus liege, da die Zigaretten erst in England an \n\ndie Endverbraucher verkauft werden sollten. Dies ist jedoch kein strafmil-\n\ndernder Gesichtspunkt, wenn die aus Drittländern eingeführte Tabakwaren \n\n– anders als bei der Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Ge-\n\nmeinschaft (vgl. dazu BGHSt 48, 52, 75 f.; 48, 108, 118 f.) – im Zollgebiet der \n\nEuropäischen Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt \n\nwerden sollen, ohne dass die hierfür erforderlichen Einfuhrabgaben entrichtet \n\nwerden. \n\n60 \n\nOhnehin ist es die Europäische Gemeinschaft, die hinsichtlich des hin-\n\nterzogenen Zolls und des ihr zustehenden Einfuhrumsatzsteueranteils mate-\n\nriell geschädigt wird, und nicht die Bundesrepublik Deutschland oder das Kö-\n\nnigreich Großbritannien (vgl. BGH wistra 2005, 461, 463). Dieser Teil der \n\nEinfuhrabgaben wird nämlich von den Mitgliedstaaten lediglich verwaltet, be-\n\nvor er dem Gemeinschaftshaushalt zufließt. Liegt die Verwaltung dieser Ab-\n\ngaben bei der Bundesrepublik Deutschland, so ist deren Hinterziehung nach \n\n§ 370 Abs. 1 AO strafbewehrt (vgl. § 3 Abs. 3 AO i.V.m. Art. 4 Nr. 10 ZK für \n\nden Zoll und § 3 Abs. 1 AO i.V.m. § 21 UStG für die Einfuhrumsatzsteuer). \n\nBeim Schmuggel aus dem Drittlandsgebiet wollen die Täter überhaupt keine \n\nAbgaben entrichten, und zwar unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat im \n\nEinzelfall die Abgaben zu verwalten hat. Damit den Tätern der Absatz der \n\nTabakwaren auf dem Schwarzmarkt gelingt, werden sie diese regelmäßig \n\ngegenüber jedem Mitgliedstaat, den die Ware bis zum Erreichen des Be-\n\nstimmungsorts passiert, verschweigen. \n\n61 \n\nAber auch hinsichtlich der deutschen Tabaksteuer als nationaler \n\nVerbrauchsteuer, die anlässlich der Einfuhr erhoben wird, handelt es sich \n\nnicht um eine Steuerverkürzung „aus formalen Gründen“. Denn ausschlag-\n\ngebend für das Entstehen dieser Steuer ist nicht der Verkauf an den End-\n\nverbraucher, sondern die Überführung in den freien Verkehr im deutschen \n\nSteuergebiet. Ein Fall, in dem die deutsche Tabaksteuer wegen des Verbrin-\n\ngens nach England wieder zu erstatten wäre, liegt schon deshalb nicht vor, \n\nweil auch die dort entstandenen Verbrauchsteuern nicht entrichtet wurden \n\n(vgl. Art. 22 Abs. 3 der Systemrichtlinie). \n\n62 \n\nDie Einfuhrabgaben wären sogar dann entstanden und von den Ange-\n\nklagten zu entrichten gewesen, wenn die Zigaretten erst nach Abschluss ei-\n\nnes Steueraussetzungsverfahrens in England in den freien Verkehr überführt \n\nworden wären. Selbst wenn die Angeklagten erst zu diesem Zeitpunkt die \n\ndort entstandenen Einfuhrabgaben hinterzogen hätten, wäre dies in Deutsch-\n\nland strafbewehrt gewesen. Denn von § 370 Abs. 6 Satz 1 AO werden Ein-\n\nfuhrabgaben auch dann als den deutschen Steueransprüchen gleichwertige \n\nForderungen erfasst, wenn sie nicht von der Bundesrepublik Deutschland, \n\nsondern von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften \n\nverwaltet werden. \n\n63 \n\nAllerdings schließt der Senat – insbesondere im Hinblick auf die ge-\n\nwichtigen gegen die Angeklagten Y. und C. C. verhängten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und zehn Monaten bzw. sechs Jah-\n\nren – aus, dass das Landgericht ohne seine rechtsfehlerhafte Erwägung zu \n\nnoch höheren Gesamtfreiheitsstrafen hätte gelangen können. \n\n64 \n\nd) Weitere Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil (§ 301 StPO) der An-\n\ngeklagten zeigen die Revisionen nicht auf. Insbesondere hält es rechtlicher \n\nNachprüfung noch stand, dass das Landgericht die Einzelstrafen nicht dem \n\nerhöhten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO entnommen hat. Die auf eine \n\nGesamtwürdigung der Tatumstände gestützte Wertung der Strafkammer, es \n\nliege noch kein Handeln aus grobem Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3 \n\nSatz 2 Nr. 1 AO vor, ist angesichts des Umstandes, dass ein Großteil des \n\nErlöses aus den Taten den Hinterleuten in der Türkei zugeflossen ist, aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch mit der Verneinung unbenannter \n\nbesonders schwerer Fälle im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 1 AO verlässt das \n\nLandgericht hier trotz des „hohen und professionellen Organisationsgrads“ \n\nund der hohen Steuerschäden noch nicht den dem Tatrichter zustehenden \n\nBeurteilungsspielraum, zumal da der Qualifikationstatbestand des § 373 AO \n\nohnehin im Vergleich zum Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ein er-\n\nhöhtes Mindeststrafmaß vorsieht. Die Entscheidung des Landgerichts ist da-\n\n65 \n\n66 \n\nher zu respektieren, auch wenn hier eine andere Beurteilung möglich gewe-\n\nsen wäre und sogar näher gelegen hätte. \n\n2. Revision betreffend den Angeklagten G. \n\nAuch die den Angeklagten G. betreffende Revision der \n\nStaatsanwaltschaft ist unbegründet. Ergänzend zu den zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Se-\n\nnat: \n\n67 \n\na) Die vom Landgericht in wertender Betrachtung der maßgeblichen \n\nUmstände (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.) vorgenommene Würdigung des \n\nVerhaltens des Angeklagten G. als Beihilfe und nicht als Mittäter-\n\nschaft hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums \n\n(vgl. BGH wistra 2005, 380, 381). \n\n68 \n\nb) Auch die Würdigung der Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten \n\nG. als eine einheitliche Beihilfe gemäß § 27 StGB ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Zwar liegt Tatmehrheit vor, wenn durch meh-\n\nrere selbständige Hilfeleistungen mehrere selbständige Haupttaten gefördert \n\nwerden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 27 Rdn. 13). Die fortlaufende \n\nFörderung der Schmuggeltaten durch den Angeklagten Greschner stellt sich \n\nhier jedoch in einer Gesamtschau als nur eine – dauerhafte – Beihilfehand-\n\nlung des Angeklagten zu neun Haupttaten dar (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n6. Dezember 2006 – 1 StR 556/06; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 9). \n\n69 \n\nIn Fällen wie dem hier vorliegenden ist es nicht erforderlich, die An-\n\nzahl der Haupttaten, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, in den \n\nTenor aufzunehmen. Zur Vereinfachung der Urteilsformel ändert daher der \n\nSenat den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. BGH, Beschluss vom \n\n6. Dezember 2006 – 1 StR 556/06). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/5-str-461-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":13},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/5-str-461-06","retrieved":"2026-07-10 21:31:33.643977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-03-14/5-str-461-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2007-03-14","dockets":["5 StR 461/06"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.03.2007 – 5 StR 461/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/5-str-461-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-\n\nten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom\n\n18. Mai 2006 werden verworfen. Jedoch werden die\n\nSchuldsprüche teilweise geändert und wie folgt neu ge-\n\nfasst:\n\na) Der Angeklagte Y. C. ist schuldig der Steu-\n\nerhinterziehung in vier Fällen sowie des gewerbs- und\n\nbandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen.\n\nb) Der Angeklagte C. C. ist schuldig der Steu-\n\nerhinterziehung in drei Fällen sowie des gewerbs- und\n\nbandenmäßigen Schmuggels in zehn Fällen.\n\nc) Der Angeklagte S. ist schuldig des gewerbs- und\n\nbandenmäßigen Schmuggels in sechs Fällen.\n\nd) Der Angeklagte G. ist schuldig der Beihilfe\n\nzum bandenmäßigen Schmuggel.\n\n2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtmittels zu\n\ntragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen\n\nder Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch\n\ndiese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/370","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"370","label":"§ 370 AO 1977","mentions":13},{"id":"AO 1977/373","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"373","label":"§ 373 AO 1977","mentions":8},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":2},{"id":"UStG 1980/21","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"21","label":"§ 21 UStG 1980","mentions":2},{"id":"StGB/129","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"129","label":"§ 129 StGB","mentions":2},{"id":"AO 1977/3","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"3","label":"§ 3 AO 1977","mentions":2},{"id":"StPO/100a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100a","label":"§ 100a StPO","mentions":2},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/53","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"53","label":"§ 53 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/260","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"260","label":"§ 260 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"AO 1977/71","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"71","label":"§ 71 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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