{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_459-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-27","aktenzeichen":"5 StR 459/06","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 459/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. Februar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDer den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2006 betref-\n\nfende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf \n\nKosten des Verurteilten zurückgewiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Verurteilten wegen tateinheitlich begangenen \n\nzweifachen Totschlags (in einem besonders schweren Fall) schuldig gespro-\n\nchen und unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Lie-\n\nbenwerda vom 20. Oktober 2005 gegen ihn verhängten Strafen unter Auflö-\n\nsung der dort gebildeten Gesamtstrafe auf eine lebenslange Freiheitsstrafe \n\nals Gesamtstrafe erkannt. \n\n2 \n\nDie dagegen mit der Sachrüge geführte Revision, die mit Einzelerwä-\n\ngungen die Beweisführung und die Strafzumessung angegriffen hat, hat der \n\nSenat mit Beschluss vom 13. Dezember 2006 mit der Maßgabe (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Tot-\n\nschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und unter Einbeziehung der \n\ndurch das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. Oktober 2005 \n\nverhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt ist. \n\n3 \n\n1. Dieser Entscheidung hat der Senat folgende, vom Landgericht \n\nrechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zugrunde gelegt: Der Angeklagte \n\nnahm die späteren Opfer K. und Ö. am 24. August 2004 nach \n\n22.30 Uhr in Berlin in seinen Pkw Mercedes auf und fuhr mit ihnen und mit \n\neinem oder zwei Begleitern auf der Autobahn in Richtung Cottbus bis zur \n\nAbfahrt Halbe. Dort bog er gegen Mitternacht zweimal hintereinander in \n\nWaldwege ab. Am Ende des zweiten Waldweges in 350 m Entfernung von \n\nder Straße veranlassten der Angeklagte und mindestens ein weiterer unbe-\n\nkannter Mittäter die Tatopfer, das Fahrzeug zu verlassen, und erschossen \n\nsie mit je vier Kopfschüssen, die alle aus derselben Pistole abgegeben wur-\n\nden. \n\n4 \n\nZur Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung des Landgerichts \n\nhat der Senat folgendes ausgeführt: In Beachtung des Grundsatzes in dubio \n\npro reo sei das Landgericht verpflichtet gewesen, davon auszugehen, dass \n\nTodesschütze ein Mittäter gewesen sei. Dies stelle das Beweisergebnis des \n\nSchwurgerichts, der Angeklagte, der den Kontakt zu den Opfern vermittelt \n\nhabe und der Fahrer gewesen sei, sei Mittäter, aber nicht in Frage. Auch in \n\nder Variante der Mitwirkung von zwei weiteren Mittätern beruhe dies auf ei-\n\nner in der Gesamtschau der festgestellten Tat- und Nachtatumstände ausrei-\n\nchenden Tatsachengrundlage. \n\n5 \n\nIndes hat der Senat die Annahme eines besonders schweren Falles \n\ndes Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) beanstandet. Die Begründung des \n\nLandgerichts hierfür lege nahe, dass es bei der Strafzumessung zu Unrecht \n\nvon einer eigenhändigen Erschießung der Opfer durch den Angeklagten \n\nausgegangen ist; zudem fehle eine gesicherte Grundlage für die Annahme \n\neiner sorgfältig vorbereiteten und geplanten Tatausführung. Der Senat hat \n\nden Strafausspruch in die höchste zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren um-\n\ngewandelt, da auszuschließen sei, dass das Schwurgericht für die jedenfalls \n\nobjektiv hinrichtungsähnliche Tötung von zwei Menschen auf eine niedrigere \n\nStrafe erkannt hätte. \n\n6 \n\n2. Diese Vorgehensweise des Senats hat den Anspruch des Verurteil-\n\nten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. \n\n7 \n\na) Sie stützt sich auf eine analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO \n\ninsgesamt. Nach der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Konzeption ist eine \n\nZurückverweisung nur veranlasst, wenn dem Revisionsgericht eine abschlie-\n\nßende Entscheidung „ohne tatsächliche Erörterung“ unmöglich ist (Meyer-\n\nGoßner in Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter S. 515, 520). Solches liegt \n\nauch dann vor, wenn das Revisionsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, \n\ndass gegen den Revisionsführer aus Rechtsgründen, weil jede andere Strafe \n\nkein gerechter Schuldausgleich wäre, eine bestimmte Strafe verhängt wer-\n\nden muss; in einem solchen Fall muss das Revisionsgericht diese Strafe \n\naussprechen und darf die Sache nicht an den Tatrichter zurückverweisen \n\n(Meyer-Goßner aaO S. 523). Dem entspricht die Praxis des Bundesgerichts-\n\nhofs (BGHSt 47, 100, 105; BGH NStZ 1992, 78; 297; BGH bei Becker NStZ-\n\nRR \n\n2002, \n\n103; BGH, Beschlüsse \n\nvom \n\n10. \n\nJanuar \n\n2007 \n\n– 5 StR 304/06 und 305/06). So liegt der Fall hier: \n\n8 \n\nDer vom Senat festgestellte Wertungsfehler des Landgerichts hat \n\nzwar der Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags und \n\ndamit der erkannten lebenslangen Freiheitsstrafe die Grundlage entzogen. \n\nIndes ist den weiteren fehlerfrei getroffenen Feststellungen ein exorbitantes \n\nTötungsverbrechen – eine wegen des Tatablaufs die Opfer psychisch belas-\n\ntende hinrichtungsähnliche Tötung zweier Menschen – von so hohem \n\nSchuldgehalt zu entnehmen, dass die Festsetzung jeder milderen als der \n\nhöchsten zeitigen Freiheitsstrafe einen gerechten Schuldausgleich verfehlt \n\nhätte. \n\n9 \n\nb) Die vom Senat in Anspruch genommene analoge Anwendung des \n\n§ 354 Abs. 1 StPO begegnet auch nach Einfügung der Vorschriften des \n\n§ 354 Abs. 1a und 1b StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz kei-\n\nnen aus systematischen Erwägungen herrührenden Bedenken (vgl. BGHR \n\nStPO § 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. \n\n§ 354 Rdn. 27). Sie hält sich, wenn die Verfahrenslage, so wie hier, jedes \n\nErmessen über Art und Höhe der Rechtsfolge ausschließt, in den durch Arti-\n\nkel 101 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen (BVerfG – Kammer – Be-\n\nschluss vom 2. Juni 2006 – 2 BvR 906/06 m.w.N.). \n\n10 \n\nc) Durfte der Senat demnach im revisionsgerichtlichen Beschlussver-\n\nfahren gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ausnahmsweise zur Strafe durch-\n\nentscheiden, war der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör auch \n\nnur \n\nim Rahmen dieses – verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. \n\nBVerfG NJW 2005, 1999) – Verfahrens zu erfüllen. Dies ist vorliegend ge-\n\nschehen. Die Verteidiger haben auf den Verwerfungsantrag des General-\n\nbundesanwalts vom 18. Oktober 2006 mit ihrem Schriftsatz vom 2. Novem-\n\nber 2006 umfänglich erwidert und die allein erhobene Sachrüge weiter be-\n\ngründet. Dass sie es unterlassen haben, zu der im Beschlussverfahren ange-\n\nlegten Entscheidungsvariante eines Teilerfolgs hinsichtlich des Strafaus-\n\nspruchs Weiteres auszuführen, begründet wie auch sonst in Fällen nachträg-\n\nlich vom Verteidiger als lückenhaft erkannten Vortrags keinen Gehörsver-\n\nstoß. \n\nHäger Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_459-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/5-str-459-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_459-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_459-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-27/5-str-459-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_459-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:33.075394+00:00"}}