{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_454-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"5 StR 454/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 454/06 \n(alt: 5 StR 136/04), \n 5 StR 290/05) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Januar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 7. Juli 2006 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO verworfen. \n\n2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die \n\nKostenentscheidung im vorgenannten Urteil dahingehend \n\nabgeändert, dass der Staatskasse die im zweiten Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last fallen; \n\nim Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner \n\nBeschwerde, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte er-\n\nmäßigt; die Staatskasse hat die insoweit entstandenen \n\ngerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des \n\nAngeklagten je zur Hälfte zu tragen. \n\n3. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird das \n\nvorgenannte Urteil im Ausspruch über die Entschädi-\n\ngungspflicht aufgehoben. Dem Angeklagten wird dem \n\nGrunde nach Entschädigung für die über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe hinausgehende Dauer der Untersuchungshaft \n\ngewährt. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Be-\n\nschwerdeverfahrens und die insoweit dem Angeklagten \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift \n\ndes Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDagegen kann auf seine Kostenbeschwerde und seine Beschwerde gegen \n\ndie Versagung der Entschädigung das Urteil des Landgerichts hinsichtlich \n\ndieser Nebenentscheidungen keinen Bestand haben. \n\n1. Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung \n\nim landgerichtlichen Urteil (§ 464 Abs. 3 StPO) hat teilweise Erfolg. \n\nDas Landgericht hat den Teilerfolg im zweiten Revisionsverfahren, \n\nden der Angeklagte durch die Aufhebung und Zurückverweisung des Verfah-\n\nrens erzielt hat, nicht ausreichend berücksichtigt. Nachdem der Angeklagte \n\nim ersten Revisionsverfahren vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen und \n\ndie Sache an das Landgericht zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe zurück-\n\nverwiesen wurde (BGH NJW 2004, 2603), hat der Bundesgerichtshof im \n\nzweiten Durchgang die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und acht Monaten aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht \n\nden Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei \n\nMonaten verurteilt. Der Senat hält es deshalb für billig (§ 473 Abs. 4 Satz 2 \n\nStPO), dass die gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten, der durch das zweite Revisionsverfahren eine beträchtliche Ver-\n\nkürzung der Gesamtstrafe um fünf Monate erzielt hat, insoweit insgesamt der \n\nStaatskasse auferlegt werden. Die übrigen Kosten seiner Revision, die im \n\ndritten Durchgang letztlich ohne Erfolg geblieben ist, trägt der Angeklagte \n\nebenso wie seine ihm weiterhin entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n4 \n\nDer Teilerfolg seiner Kostenbeschwerde rechtfertigt es, hinsichtlich der \n\nKosten der Kostenbeschwerde und seiner diesbezüglichen notwendigen \n\nAuslagen eine hälftige Quotelung vorzunehmen. \n\n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die nach § 8 Abs. 3 StrEG zulässige sofortige Beschwerde des An-\n\ngeklagten gegen die Versagung der Entschädigung hat Erfolg. \n\nDas Landgericht hat für die Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft, \n\nsoweit sie mit knapp dreieinhalb Monaten die letztlich rechtskräftig verhängte \n\nGesamtfreiheitsstrafe überstieg, eine Entschädigung abgelehnt, da sie nicht \n\nder Billigkeit entspreche (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG). Dies hält rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand, weil das Landgericht sein Ermessen nicht rechtsfehler-\n\nfrei ausgeübt hat. Ob eine Entschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStrEG der Billigkeit entspricht, ist aufgrund einer Gesamtabwägung zu beur-\n\nteilen (BGH GA 1975, 208; BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft \n\n4). Hier war neben der nicht unerheblichen überschießenden Dauer der Un-\n\ntersuchungshaft auch die besondere Härte zu berücksichtigen, die durch den \n\nfaktischen Vorwegvollzug der Strafe im Wege der Untersuchungshaft für den \n\nAngeklagten entstanden ist. Als nicht vorbestrafter Erstverbüßer hätte er be-\n\nreits zu einem früheren Zeitpunkt auf Vollzugslockerungen hoffen können, \n\neine Reststrafaussetzung hätte nahe gelegen. Die von ihm verbüßte Unter-\n\nsuchungshaft, die entsprechende Lockerungen nicht erlaubt, stellt im Ver-\n\ngleich hierzu dagegen eine zusätzliche Härte dar, zumal der Angeklagte wei-\n\nter durch eine Trennungsanordnung belastet war, was ihn – nach den Fest-\n\nstellungen des Landgerichts – während der Untersuchungshaft zeitweilig \n\nnochmals erheblich einschränkte, und er unter einer zusätzlichen Isolierung \n\nlitt. \n\n7 \n\nAuch der weitere Gesichtspunkt des Landgerichts, wonach die beson-\n\ndere Vollzugssituation bereits in die Bildung der Gesamtstrafe eingeflossen \n\nsei, vermag hier die Entschädigung nicht auszuschließen. Zwar trifft zu, dass \n\ndie Berücksichtigung eines solchen Umstandes im Rahmen der Strafzumes-\n\nsung bei der Prüfung der Billigkeit Bedeutung erlangen kann (BGHR StrEG \n\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Im vorliegenden Fall kann der Senat \n\njedoch ausschließen, dass die lange Dauer des Vollzugs der Untersu-\n\nchungshaft im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ein derartiges Gewicht \n\nerlangt hat, dass aus Billigkeitsgründen die Versagung einer Entschädigung \n\ngerechtfertigt ist. Angesichts einer Einsatzstrafe von einem Jahr und dem \n\nausgeprägten zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten wäre eine \n\nhöhere Gesamtfreiheitsstrafe, insbesondere vor dem Hintergrund des mitt-\n\nlerweile eingetretenen Zeitablaufs, schon ohne die Berücksichtigung der un-\n\nangemessen langen Dauer der Untersuchungshaft kaum vertretbar. Hinsicht-\n\nlich des rechtlichen Rahmens der Gesamtstrafenbildung wird ergänzend auf \n\ndie Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung im zweiten Revisions-\n\nverfahren (Beschluss vom 11. August 2005 – 5 StR 290/05) Bezug genom-\n\nmen. \n\n8 \n\nDer vollständige Erfolg der sofortigen Beschwerde führt dazu, dass die \n\nStaatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklag-\n\nten entstandenen notwendigen Auslagen trägt. \n\n Basdorf Gerhardt Raum \n\n Schaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/5-str-454-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/5-str-454-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_454-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:43.787344+00:00"}}