{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_446-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"5 StR 446/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 446/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. April 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 4. Juli 2006 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) dahin abgeändert, dass die Angeklagte lediglich we-\n\ngen Betrugs verurteilt ist, \n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit \n\n„vorsätzlichem Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis“ zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge \n\ngeführte Revision der Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-\n\nerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Urteilsfeststellungen schloss die Angeklagte am \n\n21. Mai 2003 mit der geschädigten Volksbank Chemnitz e.G. eine Last-\n\nschriftvereinbarung, obwohl sie tatsächlich nicht fällige Forderungen einzie-\n\nhen, sondern sich kurzfristigen Kredit von Lastschriftgebern für eine An-\n\nschubfinanzierung im Immobilienbereich beschaffen wollte. Nach der Zulas-\n\nsung zum Lastschriftverfahren zog die Angeklagte im Online-Banking inner-\n\nhalb eines Monats 535.000 Euro von acht Geldgebern ein. Wie mit diesen \n\nGewährsleuten abgesprochen, widersprachen diese den Belastungen inner-\n\nhalb von sechs Wochen, nachdem die Angeklagte nach dem (zu erwarten-\n\nden) Scheitern des Immobiliengeschäfts die Beträge nicht zurückzahlen \n\nkonnte. Die Volksbank, die die Lastschriften von den Banken der Geldgeber \n\nzurücknehmen musste, fiel mit über 300.000 Euro aus. Das Konto der Ange-\n\nklagten wies kein Guthaben mehr aus, weil sie die gutgeschriebenen Beträge \n\nsofort in bar abgehoben bzw. an andere Vermittler überwiesen hatte. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision der Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs. \n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht allerdings in dem Verhal-\n\nten der Angeklagten einen Betrug gemäß § 263 StGB gesehen. Die Ange-\n\nklagte hat eine Betrugstat zu Lasten der Volksbank begangen, indem sie \n\nLastschriften einreichte, obwohl sie wusste, dass das Lastschriftverfahren für \n\nsolche Kreditgewährungen nicht vorgesehen war (vgl. nur BGH wistra 2006, \n\n20). Die Lastschriftvereinbarung und die einzelnen Online-Buchungen sind \n\nals eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zu werten (vgl. dazu BGHSt 50, \n\n147, 159 f.). \n\n5 \n\n2. Dagegen hält der Schuldspruch wegen eines tateinheitlich began-\n\ngenen Vergehens nach dem Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1 KWG) rechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts sind derartige Lastschriftgeschäfte keine Einla-\n\ngengeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG. \n\n6 \n\nUm Einlagen handelt es sich, wenn jemand von einer Vielzahl von \n\nGeldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG sind, \n\nfremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwah-\n\nrung, als Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung banküblicher \n\nSicherheiten laufend annimmt und die Gelder nach Fälligkeit von den Gläu-\n\nbigern jederzeit zurückgefordert werden können (BGHR KWG § 1 Einlage 1 \n\nm.w.N.). Ein solches Einlagengeschäft ist regelmäßig dadurch geprägt, dass \n\neingelegte fremde Gelder der Gewinnerzielung im damit finanzierten Aktiv-\n\ngeschäft dienen (Schröder in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschafts-\n\nstrafrecht 2004 S. 768). \n\n7 \n\nEs ist hier schon zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall eine Annahme \n\nvon Geldern aufgrund typisierter Verträge erfolgt ist. Vielmehr bestand zwi-\n\nschen der Angeklagten und dem Empfänger der Lastschriften eine betrügeri-\n\nsche Abrede. Jedenfalls fehlt bei der hier gegebenen Sachverhaltsgestaltung \n\nder bankgeschäftliche Bezug. Einlage und Einlagengeschäft in diesem Zu-\n\nsammenhang sind in erster Linie nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche \n\nBegriffe, deren Verständnis sich nach der Verkehrsauffassung unter Berück-\n\nsichtigung der Praxis des Bankgeschäfts richtet. Deshalb ist die Frage, ob \n\nein Unternehmen fremde Gelder als Einlagen annimmt, aufgrund einer Wer-\n\ntung aller Umstände des einzelnen Falls nach der bankwirtschaftlichen Ver-\n\nkehrsauffassung zu entscheiden (BGHZ 125, 366, 380 f.; 129, 90, 96; \n\nBGH MDR 2001, 948, 949). Danach lässt sich bei der hier gegebenen Fall-\n\nkonstellation kein Bankgeschäft feststellen. Vielmehr stellt sich nach dem \n\näußeren Schein das Geschehen nicht als Bankgeschäft dar und wird bei ei-\n\nner Betrachtung von außen als solches auch nicht wahrgenommen. Es fehlt \n\nder banktypische Charakter, der darin besteht, dass nach außen zumindest \n\nder Eindruck erzeugt wird, dass Gelder als Anlage hereingenommen werden. \n\nIm vorliegenden Fall haben die Beteiligten am Lastschriftverfahren aufgrund \n\nihres betrügerischen Zusammenwirkens die Bank des aus der Lastschrift \n\nBegünstigten geschädigt. Diesem Verhalten fehlt nach außen jedweder \n\nSchein eines Bankgeschäfts. Damit kommt auch eine bankaufsichtsrechtli-\n\nche Genehmigungspflicht nach § 32 KWG für derartiges Verhalten nicht in \n\nBetracht. Solche betrügerischen Geschäfte zu Lasten einer Bank sind schon \n\naufgrund ihrer äußeren Merkmale keine Einlagengeschäfte und unterliegen \n\ndamit auch nicht der bankaufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht. \n\n8 \n\nDieses Ergebnis wird auch durch eine am Zweck des Kreditwesenge-\n\nsetzes orientierte Auslegung bestätigt. Dieses Gesetz sichert die Funktions-\n\nfähigkeit des Finanzmarkts (Schröder aaO S. 767). Es schützt das Publikum \n\nvor nicht ausreichend seriösen Unternehmen und will gewährleisten, dass im \n\nKreditgewerbe Verhältnisse herrschen, die das Vertrauen der Bevölkerung \n\nverdienen (BT-Drucks. III/1114). Dieser Schutzbereich ist hier nicht berührt, \n\nweil die Bank selbst durch das Verhalten Privater geschädigt wurde. Hiervor \n\nschützt jedoch nicht das Kreditwesengesetz, sondern allein der Betrugstat-\n\nbestand. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht auch die Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs nach sich, denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verlet-\n\nzung zweier Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend gewertet. Der Auf-\n\nhebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei den erkannten Rechtsfehlern \n\nnicht. Der neue Tatrichter darf der Strafzumessung weitere Feststellungen \n\nzugrunde legen, die den bisherigen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_446-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/5-str-446-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_446-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_446-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-17/5-str-446-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_446-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:56.596569+00:00"}}