{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_435-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"5 StR 435/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 435/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. November 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Chemnitz vom 5. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 5. Oktober 2006 \n\nbemerkt der Senat: \n\na) Auch mit der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht hätte im \n\nRahmen der Strafzumessung hinsichtlich der vom Angeklagten durch Ver-\n\nschweigen verdeckter Gewinnausschüttungen begangenen Einkommensteu-\n\nerhinterziehungen die Möglichkeit der Anrechnung von Körperschaftsteuer-\n\nguthaben berücksichtigen müssen, deckt die Revision keinen den Angeklag-\n\nten beschwerenden Rechtsfehler auf. Denn die Voraussetzungen einer An-\n\nrechnung (§ 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG a.F.) lagen ersichtlich nicht vor. \n\nNach den Urteilsfeststellungen ist auszuschließen, dass die G. L. \n\nGmbH die verdeckten Gewinnausschüttungen in ihren Körperschaftsteuerer-\n\nklärungen für die Jahre 1996 und 1998 erklärt (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) \n\nund entsprechend Körperschaftsteuer gezahlt hat. Denn in ihren Steuerbilan-\n\nzen waren die die Errichtung der privaten Häuser des Angeklagten und sei-\n\nnes Mitgesellschafters und gleichberechtigten Mitgeschäftsführers D. \n\nbetreffenden Beträge aus den Rechnungen der R. B. GmbH als Auf-\n\nwand erfasst. Die Anrechnung von Körperschaftsteuer war daher bereits ge-\n\nmäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. a EStG a.F. i.V.m. § 36a EStG \n\na.F. ausgeschlossen. Zudem wäre dem Angeklagten die Anrechnung der auf \n\ndie verdeckten Gewinnausschüttungen entfallenden Körperschaftsteuer auch \n\ndeshalb zu versagen gewesen, weil er die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \n\nSatz 4 Buchst. b EStG a.F. notwendige Bescheinigung nach § 44 KStG a.F. \n\nnicht hätte vorlegen können. \n\nDie Berechnung nach dem Anrechnungsverfahren hätte das Landgericht nur \n\ndann (fiktiv) durchführen müssen, wenn es den angeklagten Anteilseigner \n\nneben der Einkommensteuerhinterziehung auch wegen der Verkürzung der \n\nKörperschaftsteuer verurteilt hätte. Lediglich in diesem Fall hätte es dem Ge-\n\nsichtspunkt einer „steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbaren Doppelbelastung“ \n\nim Verhältnis zwischen Körperschaft- und Einkommensteuerhinterziehung im \n\nHinblick auf die Besonderheiten des Anrechnungsverfahrens Rechnung tra-\n\ngen müssen (BGH wistra 2005, 144, 145; vgl. auch BGH wistra 1990, 193, \n\n194). \n\nb) Schließlich ist es kein Erörterungsfehler, dass das Landgericht sich in der \n\nStrafzumessung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Verurtei-\n\nlung wegen Umsatzsteuerhinterziehung auf der Ebene der Kapitalgesell-\n\nschaft und zugleich tatmehrheitlich wegen Einkommensteuerhinterziehung \n\nauf der Ebene des Angeklagten persönlich im Hinblick auf die ihm auch zu-\n\ngeflossenen Umsatzsteuerbeträge zu einer „Doppelbestrafung“ führt. Denn \n\nselbst in wirtschaftlicher Hinsicht handelt es sich dabei um zwei getrennte \n\nVorgänge: Durch die Abgabe der falschen Einkommensteuererklärungen \n\nbewirkte der Angeklagte einen Vorteil für sein Vermögen, indem er die ver-\n\ndeckten Gewinnausschüttungen in voller Höhe ohne Steuerabzug verein-\n\nnahmte. Durch die Abgabe der falschen Umsatzsteuerjahreserklärungen be-\n\nwirkte der Angeklagte darüber hinaus einen Vermögensvorteil für die Gieße-\n\nrei, indem diese ein Vorsteuerguthaben erlangte bzw. eine geringere Zahl-\n\nlast. Mit einer „Doppelbelastung“ hat dies alles nichts zu tun. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/5-str-435-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/5-str-435-06","retrieved":"2026-07-10 21:06:30.618768+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-11-07/5-str-435-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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