{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_401-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"5 StR 401/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 401/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Januar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 25. April 2006 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO aufgehoben \n\na) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen \n\n– mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tathergang – \n\nsoweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in \n\nzwei Fällen und versuchter schwerer Brandstiftung in \n\nzwei Fällen (Fälle 2 bis 5 des Urteils) verurteilt worden \n\nist; \n\nb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung \n\nin zwei Fällen, versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen \n\nSachbeschädigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig ver-\n\nhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, zwei Monaten \n\nund einer Woche verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte \n\nmit seiner Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusste-\n\nnor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer zündete der Angeklagte \n\nin den Fällen 2 bis 5 der Urteilsgründe innerhalb eines Zeitraums von drei \n\nTagen jeweils im Keller eines mehrgeschossigen Neubauhauskomplexes \n\nGegenstände an. Er selbst bewohnte mit seiner Familie ebenso wie seine \n\nSchwiegereltern eine Wohnung in dem Komplex. Ein Motiv für diese Taten \n\nhat die Strafkammer nicht festgestellt. \n\n3 \n\nIm Fall 2 zündete der Angeklagte mit einem Feuerzeug einen Karton \n\nin dem Kellerverschlag an, der neben dem von ihm genutzten Verschlag lag. \n\nDas dortige Inventar geriet in Brand. Im Fall 3 entzündete er einen aus einem \n\nanderen Kellerverschlag heraushängenden Stofffetzen, woraufhin dieser \n\nVerschlag und vier weitere „ausbrannten“. Aufgrund der durch den Brand \n\nentstandenen Hitze verschmolzen Versorgungsleitungen – infolgedessen fiel \n\nder Strom aus, die Hauptstromleitung blieb für mehrere Stunden abgeschal-\n\ntet – und an der Betondecke kam es zu Putzabplatzungen. Im Fall 4 entzün-\n\ndete er ebenfalls einen aus einem Kellerverschlag in Höhe der Versorgungs-\n\nleitungen heraushängenden Stofffetzen; dieser und die Holzlatten des Ver-\n\nschlages fingen Feuer. Im Fall 5 zündete der Angeklagte in einer Nische des \n\nKellergangs einen Pappkarton an, woraufhin die Versorgungsleitungen im \n\nKeller verschmolzen, weswegen der Strom abgeschaltet werden musste und \n\ndrei Kellerverschläge „ausbrannten“. \n\n4 \n\n2. Das Landgericht ist in den Fällen 3 und 5 von einer vollendeten \n\nschweren Brandstiftung ausgegangen, weil die Versorgungsleitungen auf-\n\ngrund der Brände unbrauchbar geworden seien. In den Fällen 2 und 4 habe \n\nder Angeklagte jeweils eine solche Tat versucht, da er ein Ausbreiten des \n\nFeuers auf die Versorgungsleitungen und damit auf einen für den bestim-\n\nmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses wesentlichen Teil beabsichtigt ha-\n\nbe. \n\n5 \n\n3. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine \n\nVerurteilung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der hier in Betracht kommen-\n\nden ersten Variante setzt voraus, dass ein zur Wohnung von Menschen die-\n\nnendes Gebäude in Brand gesetzt oder durch die Brandlegung ganz oder \n\nteilweise zerstört wurde, bzw. der Täter dazu vorsätzlich unmittelbar ange-\n\nsetzt hat. Dies belegen die Feststellungen nicht. \n\n6 \n\na) Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht an-\n\ngenommenen Tatbestandsalternative „in Brand setzen“ mögliches Tatobjekt \n\ndes § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile \n\nerfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den be-\n\nstimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich \n\nsind (BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB \n\na. F.). \n\n7 \n\naa) Aus der Feststellung, dass die Kellerverschläge „ausgebrannt“ sei-\n\nen, kann nur geschlossen werden, dass dort gelagerte Gegenstände und die \n\nVorrichtungen zur Abtrennung der Kellerverschläge gebrannt haben. Für sich \n\ngenommen genügt das nicht, da es sich nicht um für das Wohnen we-\n\nsentliche Gebäudeteile handelt (verneinend z. B. BGHSt 48, 14, 22: Holzlat-\n\nten und Stoffbezug der Kellertür; BGH NStZ 2003, 266: Holzwände, die ein-\n\nzelne Kellerabteile abtrennen; BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB: Lattenkeller-\n\ntür). Feststellungen dazu, ob die Inbrandsetzung dieser Gegenstände geeig-\n\nnet war, das Feuer anderen, für die bestimmungsgemäße Nutzung wesentli-\n\nchen Gebäudeteilen mitzuteilen, fehlen. Angesichts der üblichen Bauweise \n\nvon mehrgeschossigen Wohngebäuden versteht sich dies auch nicht von \n\nselbst (vgl. hierzu BGHSt 18, 363, 364; BGH NJW 1999, 299). \n\n8 \n\n9 \n\nbb) Dass infolge der Hitze Putz von der Betondecke abgeplatzt war, \n\nbegründet den Tatbestand der Inbrandsetzung ebenfalls nicht (BGH, Be-\n\nschluss vom 18. Oktober 1983 – 5 StR 760/83). \n\ncc) Gleiches gilt für die verschmorten Versorgungsleitungen (vgl. \n\nBGHSt 48, 14, 22). Bei den im Keller verlaufenden Versorgungsleitungen \n\nhandelt es sich nicht um für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentli-\n\nche Gebäudeteile. Dass ein hitzebedingtes Verschmoren dieser Leitungen \n\ngeeignet gewesen wäre, das Feuer den Wohnzwecken dienenden Bereichen \n\ndes Hauses mitzuteilen, ist nicht festgestellt. Da es sich jedenfalls nicht um \n\ngasführende Versorgungsleitungen gehandelt hat, ist nicht auszuschließen, \n\ndass eine solche Eignung fehlte. \n\n10 \n\ndd) Nach den Feststellungen liegt auch kein (untauglicher) Versuch \n\neiner schweren Brandstiftung vor. Es ist nicht tragfähig belegt, dass der An-\n\ngeklagte das Mehrfamilienhaus und nicht nur abgetrennte Kellerbereiche in \n\nBrand setzen wollte. Angesichts des Umstands, dass er das Haus mit seiner \n\nFamilie selbst bewohnte und sich auch zum Teil nach der Entzündung der \n\nGegenstände wieder in seine Wohnung zurückbegab, hätte es hierzu nähe-\n\nrer Erörterungen bedurft. \n\n11 \n\nb) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung wegen vollendeter \n\noder versuchter Brandstiftung in der Tatbestandsalternative „ein Gebäude \n\ndurch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören“ (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 \n\nzweite Alt. StGB) nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass \n\ndiese Handlungsalternative sich an dem primären Schutzzweck des § 306a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB – Wohnen als „Mittelpunkt menschlichen Lebens“ – aus-\n\nrichtet und daher bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus erst er-\n\nfüllt ist, wenn eine zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ dadurch für Wohn-\n\nzwecke unbrauchbar geworden ist. Dies setzt voraus, dass wegen der \n\nBrandlegungsfolgen die Wohnung für eine beträchtliche Zeit – und nicht für \n\nStunden oder einen Tag – nicht mehr benutzbar ist (BGHSt 48, 14, 20). Die \n\nfür Stunden unterbrochene Stromversorgung erfüllt diese Voraussetzungen \n\nnicht. Soweit im Urteil festgestellt ist, dass eine Wohnung im dritten Oberge-\n\nschoss aufgrund der Raucheinwirkung verrußt war und renoviert werden \n\nmusste, ist weder ersichtlich, aufgrund welcher Tat es zu dieser Folge kam, \n\nnoch dass die Wohnung im oben dargestellten Sinne unbrauchbar war. Zu-\n\ndem lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass sich der Vorsatz \n\ndes Angeklagten auf eine Brandstiftung an einem zur Wohnung von Men-\n\nschen dienenden Gebäude bezogen hat. \n\n12 \n\n4. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen – hierbei \n\nentzündete er jeweils einen Container in einem Müllraum, der zu dem von \n\nihm bewohnten Wohnkomplex gehörte – ist zwar rechtsfehlerfrei, jedoch \n\nkönnen die diesbezüglichen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Denn die \n\nErwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung \n\ndes Steuerungsvermögens des Angeklagten verneint hat, sind nicht tragfä-\n\nhig. \n\n13 \n\nDer Angeklagte, der früher Missbrauch von „Valoron“ betrieb und zur \n\nTatzeit regelmäßig „Tilidin“, ein entfernt mit Morphin verwandtes Analgeti-\n\nkum, konsumierte, hat eine deutliche Affinität zum Feuerlegen, die in den \n\nabgeurteilten Taten und in der Vorverurteilung wegen zehn Brandstiftungsde-\n\nlikten zum Ausdruck gekommen ist. Ein Tatmotiv konnte für keine der hiesi-\n\ngen Taten festgestellt werden. Angesichts dessen durfte sich die Strafkam-\n\nmer nicht auf die Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme beschrän-\n\nken, die – soweit im Urteil wiedergegeben – im Wesentlichen an die wenigen \n\ndurch den Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse anknüpfte. Denn dieser \n\nhat in Ausübung seines Schweigerechts zu den ihm vorgeworfenen Taten \n\nkeine Angaben gemacht, weswegen die Kammer „nicht genügend Anhalts-\n\npunkte“ (UA S. 35) für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der \n\nSteuerungsfähigkeit gewinnen konnte. \n\n14 \n\nVielmehr hätte es aufgrund der oben dargestellten Auffälligkeiten und \n\nder Art der Kriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1995 \n\n– 5 StR 530/95; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 5 StR 287/01) zur Be-\n\nurteilung, ob der Angeklagte an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung im \n\nSinne einer schweren seelischen Abartigkeit leidet, einer sorgfältigen Ausei-\n\nnandersetzung mit sämtlichen diesbezüglich zur Verfügung stehenden An-\n\nknüpfungstatsachen bedurft. So wird das bei der Wiedergabe der Ausführun-\n\ngen der Sachverständigen erwähnte Vorgutachten im Rahmen der früheren \n\nVerurteilung nicht erörtert. Das Urteil beschränkt sich auf das Einfügen der \n\nFeststellungen zum Tatablauf; zu welchem Ergebnis das Gutachten und das \n\nverurteilende Tatgericht kamen, wird nicht mitgeteilt. Auch fehlen Ausführun-\n\ngen dazu, welche Erkenntnisse sich aus den Vernehmungen der Ehefrau \n\nund der Schwiegereltern zur Verfassung des Angeklagten – über den „Tili-\n\ndinkonsum“ hinaus – ergeben haben. Weiterhin lassen die Urteilsgründe in \n\ndiesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Begleiterschei-\n\nnungen weiterer Aburteilungen oder Beschuldigungen vermissen. \n\n15 \n\nSollte das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zur sicheren Fest-\n\nstellung der Merkmale des § 21 StGB führen, was nach der bislang hinge-\n\nnommenen unzulänglichen Beurteilungsgrundlage trotz des bisherigen Be-\n\ngutachtungsergebnisses nicht fernliegt, kommt die Unterbringung in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht. \n\n16 \n\nZur Gesamtstrafbildung wird auf die Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 5. September 2006 verwiesen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_401-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/5-str-401-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_401-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_401-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/5-str-401-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_401-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:06.903618+00:00"}}