{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_386-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"5 StR 386/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 386/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. November 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , S. \n\nund A. wird das Urteil des Landgerichts Ber-\n\nlin vom 16. Februar 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese Ange-\n\nklagten des Betruges jeweils in Tateinheit mit Urkun-\n\ndenfälschung schuldig sind, und zwar \n\nM. in 204 Fällen \n\n(Tatkomplexe 2 [Fälle 28 – 130], 3 [Fälle 131 – 172], \n\n6 [Fälle 246 – 249] und 8 [Fälle 417 – 471]), \n\nS. in 267 Fällen \n\n(Tatkomplexe 1 [Fälle 1 – 27], 4 [Fälle 173 – 177], \n\n5 [Fälle 178 – 245] und 7 [Fälle 250 – 416]), \n\nA. in 113 Fällen \n\n(Tatkomplexe 1 [Fälle 22 – 27], 2 [Fälle 28 – 130] und \n\n6 [Fälle 246 – 249]); \n\nb) im Übrigen im Schuldspruch mit den zugehörigen \n\nFeststellungen – mit Ausnahme derjenigen zu den \n\neinzelnen Bezahlvorgängen – aufgehoben; \n\nc) jeweils im gesamten Strafausspruch unter Aufrechter-\n\nhaltung der Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Auf die Revision der Angeklagten F. wird das ge-\n\nnannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese Ange-\n\nklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung schuldig ist; \n\nb) im gesamten Strafausspruch unter Aufrechterhaltung \n\nder Feststellungen aufgehoben. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten M. , S. und \n\nA. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 416 Fällen \n\njeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, \n\nden Angeklagten M. darüber hinaus wegen Betruges in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung in 55 Fällen verurteilt. Die Angeklagte F. hat es we-\n\ngen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 68 Fällen schuldig ge-\n\nsprochen. Gegen die Angeklagten M. , S. und F. hat das \n\nLandgericht – jeweils unter Einbeziehung anderweits rechtskräftig verhängter \n\nEinzelstrafen – auf Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren drei Monaten, \n\nfünf Jahren neun Monaten und zwei Jahren sechs Monaten erkannt; die An-\n\ngeklagte A. hat es mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren neun Monaten belegt. Gegen dieses Urteil wenden sich sämtliche Ange-\n\nklagte mit ihren Revisionen. Diese haben in dem aus dem Beschlusstenor \n\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts tätigten die Ange-\n\nklagten M. , S. und A. in wechselnder Besetzung mit \n\nabhanden gekommenen EC-Karten Einkäufe; diese Angeklagten hätten von \n\ninsgesamt sieben Personen deren EC-Karten auf nicht mehr aufklärbare \n\nWeise an sich gebracht und damit in 416 Fällen unter Einsatz der EC-Karte \n\nund Nachahmung des Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen Waren ge-\n\nkauft. Hinsichtlich des Tatkomplexes 1 (EC-Karte J. ) führte der Angeklag-\n\nte S. diese Einkäufe unter Verwendung der abhanden gekommenen \n\nEC-Karte durch, bei den letzten sechs Bezahlvorgängen wurde er von der \n\nAngeklagten A. begleitet. Im Tatkomplex 2 (EC-Karten H. ) \n\nwaren die Angeklagten M. und A. in Berliner Läden un-\n\nterwegs, im Tatkomplex 3 (EC-Karte Sch. ) der Angeklagte M. \n\nallein. Mit der EC-Karte von B. (Tatkomplex 4) kaufte der Ange-\n\nklagte S. ein. Gleiches gilt für den Tatkomplex 5; die dort verwendete \n\nEC-Karte des Zeugen K. hatte sich die Angeklagte F. verschafft, \n\ndie als Bardame in der von dem Zeugen Kr. besuchten Bar „Liaison“ ar-\n\nbeitete, und an den Angeklagten S. weitergegeben. Hinsichtlich des \n\nTatkomplexes 6 (EC-Karte Mü. ) verwandten die Angeklagten A. \n\n und M. die abhanden gekommene EC-Karte für gemeinsame Ein-\n\nkäufe. Schließlich erwarb der Angeklagte S. im Tatkomplex 7 (EC-\n\nKarte Kr. ) mit den abhanden gekommenen EC-Karten des Zeugen Kr. \n\n in Berlin und später in Hessen in einer Vielzahl von Fällen Waren, wobei \n\ner jeweils vorspiegelte, berechtigter Inhaber der Karte zu sein. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat diese Taten jeweils als banden- und ge-\n\nwerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkun-\n\ndenfälschung gewertet. Das Merkmal der Bande hat es deshalb als erfüllt \n\nangesehen, weil die drei Angeklagten M. , S. und A. \n\nin wechselnder Besetzung die Taten begangen und gemeinsam hiervon pro-\n\nfitiert haben. Deshalb rechnet das Landgericht auch jedem Angeklagten \n\nsämtliche Taten zu. Hinsichtlich der Angeklagten F. hat sich das Landge-\n\nricht zwar nicht von ihrer Einbeziehung in die Bande überzeugen können, da \n\nsie jedoch die EC-Karte des Zeugen K. an den Mitangeklagten S. in \n\ndem Wissen, dass dieser damit Waren erwerben würde, weitergegeben ha-\n\nbe, sei sie als Mittäterin hinsichtlich der dann in ihrem Einverständnis von \n\nS. verübten Taten anzusehen. \n\n4 \n\nBezüglich des vor den anderen Fällen geschehenen Tatkom-\n\nplexes 8 ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte M. \n\nals Alleintäter unter Verwendung der Karte des Zeugen Krü. und unter \n\nNachahmung seines Schriftzuges auf den Lastschriftbelegen aufgetreten ist. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg. \n\n1. Die Verurteilungen wegen bandenmäßiger Begehung, die \n\ndie Verbrechenstatbestände des § 263 Abs. 5 StGB und § 267 Abs. 4 StGB \n\nauslösen, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n7 \n\na) Die Urteilsgründe enthalten keine ausreichenden Feststel-\n\nlungen dahingehend, dass die jeweils ausgeurteilten Taten auch tatsächlich \n\nauf der Grundlage einer Bandenabrede begangen wurden. Eine bandenmä-\n\nßige Begehung ist allenfalls für die Taten belegt, die Gegenstand der Vorver-\n\nurteilung durch das Amtsgericht Marburg waren. Für die hier ausgeurteilten \n\nTaten, die zeitlich vor diesen Taten lagen, sind jedoch noch keine Anknüp-\n\nfungstatsachen ersichtlich, welche die Annahme einer bandenmäßigen Be-\n\ngehung rechtfertigen könnten. \n\n8 \n\nb) Den Feststellungen des Landgerichts lässt sich nicht ent-\n\nnehmen, dass die Angeklagten M. , S. und A. als \n\nBande gehandelt haben. Vielmehr waren die beiden Angeklagten M. \n\nund S. im Wesentlichen alleine tätig, lediglich in einem Viertel der Fäl-\n\nle war die Angeklagte A. beteiligt. In allen Fällen, in denen M. \n\n oder S. die EC-Karten betrügerisch eingesetzt haben, ist eine \n\nEinbeziehung des jeweils anderen nicht ersichtlich. Es wurde in keinem Fall \n\neine der abhanden gekommenen EC-Karten vom jeweils anderen mitbenutzt. \n\nInsoweit ist auch nicht erkennbar, ob und inwieweit die Taten konkret gegen-\n\nseitig beeinflusst waren. \n\n9 \n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die umfassende \n\nZurechnung sämtlicher Taten aus den Tatkomplexen 1 bis 7 im Hinblick auf \n\ndie Angeklagten M. , S. und A. . \n\n10 \n\na) Das Landgericht schließt aufgrund der von ihm angenom-\n\nmenen bandenmäßigen Verbindung auf eine mittäterschaftliche Begehens-\n\nweise. Abgesehen davon, dass die Annahme einer bandenmäßigen Bege-\n\nhung schon nicht tragfähig ist, hätte die bloße Verbindung zu einer Bande \n\nnicht einmal zur Folge, dass jedes von einem der Bandenmitglieder aufgrund \n\nder Bandenabrede begangene Betrugs- oder Urkundenfälschungsdelikt den \n\nanderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene \n\nStraftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr \n\nist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich \n\ndie anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter, Gehilfen beteiligt \n\noder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet \n\nhaben (BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; NStZ 2003, 32, 33). \n\n11 \n\nb) Eine entsprechende Zurechnung hat das Landgericht nicht \n\nvorgenommen. Sie lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Fest-\n\nstellungen entnehmen. Es bleibt offen, \n\ninwieweit die Angeklagten \n\nA. und M. auf die Taten des S. jeweils im Hinblick \n\nauf den konkreten Fall Einfluss genommen oder wenigstens am Taterfolg \n\npartizipiert haben könnten. Umgekehrt ist ebenso wenig erkennbar, wie S. \n\nauf die Taten von A. und M. hätte einwirken können. Eine \n\nhinreichende Zurechnung \n\nlässt sich gleichfalls \n\nim Verhältnis von A. \n\nund M. nicht schon aus dem Umstand ableiten, dass diese zum Tat-\n\nzeitpunkt eine Lebensgemeinschaft bildeten. Selbst wenn eine Bandenabre-\n\nde zur Begehung von entsprechenden Taten durch die missbräuchliche Ver-\n\nwendung von EC-Karten vorläge, bedeutete dies nicht notwendigerweise, \n\ndass der jeweils andere von jedem einzelnen Fall überhaupt Kenntnis erlangt \n\nhätte oder sonst irgendwie in die Tatdurchführung einbezogen wäre. \n\n12 \n\nSchließlich begründet die Feststellung des Landgerichts, auch \n\ndie von M. allein erbeuteten Waren seien teilweise für den Bedarf der \n\nLebensgemeinschaft, zu der auch die minderjährige Tochter der Angeklagten \n\nA. gehörte, verwendet worden, keine Zurechnung. Abgesehen \n\ndavon, dass es auch bei der gemeinsamen Verwertung der Tatbeute einer \n\nAbgrenzung nach allgemeinen Regeln dahingehend bedarf, ob diese als \n\nsukzessive Mittäterschaft, Beihilfe oder nur als Hehlerei anzusehen ist, tra-\n\ngen die Feststellungen auch diesbezüglich den Schuldspruch nicht. Es lässt \n\nsich den Urteilsgründen nicht entnehmen, an welchen Waren, die M. \n\nbetrügerisch erlangt hat, die Angeklagte A. partizipiert hat oder \n\naus welchen von der Angeklagten A. (zusammen mit dem An-\n\ngeklagten S. ) betrügerisch erlangten Gegenstände der Angeklagte \n\nM. konkreten Nutzen gezogen hat. Es fehlt insoweit die Beziehung zur \n\nkonkreten Tat, die für eine Zuordnung erforderlich ist. \n\n13 \n\nc) Abgesehen davon ist die tatmehrheitliche Verurteilung der \n\nTaten, soweit die Angeklagten nicht persönlich eingekauft haben, rechtsfeh-\n\nlerhaft (vgl. näher unter 4.). \n\n14 \n\n3. Da sich nach dem bisherigen Beweisergebnis ausschließen \n\nlässt, dass ein neuer Tatrichter hinreichende Feststellungen für eine Ban-\n\ndenabrede wird treffen können, fasst der Senat den Schuldspruch neu. Die \n\nAngeklagten M. , S. und A. werden deshalb wegen \n\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen verurteilt, in de-\n\nnen sich aus den Urteilsgründen eine konkrete Tathandlung der jeweiligen \n\nAngeklagten ergibt. Hinsichtlich der anderen Fälle bedarf es weiterer Fest-\n\nstellungen, soweit der neue Tatrichter nicht von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch \n\nmacht. Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche können aber die \n\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den einzelnen Verwendungen \n\nder EC-Karten bestehen bleiben. \n\n15 \n\na) Der Angeklagte M. ist deshalb hinsichtlich der Tatkom-\n\nplexe 2 (Fälle 28 – 130), 3 (Fälle 131 – 172), 6 (Fälle 246 – 249) und 8 (Fälle \n\n417 – 471), der Angeklagte S. bezüglich der Tatkomplexe 1 (Fälle 1 – \n\n27), 4 (Fälle 173 – 177), 5 (Fälle 178 – 245) und 7 (Fälle 250 – 416) und die \n\nAngeklagte A. hinsichtlich der letzten sechs Fälle aus Tatkomplex 1 \n\n(Fälle 22 – 27) sowie der Tatkomplexe 2 (Fälle 28 – 130) und 6 (Fälle 246 – \n\n249) wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig zu spre-\n\nchen. \n\n16 \n\nb) Hinsichtlich aller drei Angeklagten werden weiterhin die Re-\n\ngelbeispiele des § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB und § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor-\n\nliegen, weil das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit gegeben ist. Allerdings ist \n\nnach § 263 Abs. 4 StGB i.V. mit § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines be-\n\nsonders schweren Falles des Betruges in den Fällen ausgeschlossen, in de-\n\nnen sich die Betrugshandlung nur auf eine geringwertige Sache bezogen hat, \n\nwährend die Geringwertigkeit der Annahme des entsprechenden Regelbei-\n\nspiels bei der Urkundenfälschung nicht entgegensteht. Dies kann aber \n\ngleichwohl Anlass geben, von der Annahme eines besonders schweren Fal-\n\nles abzusehen. \n\n17 \n\nc) Mit der Aufhebung bzw. Abänderung der Schuldsprüche \n\nentfallen auch die hierfür verhängten Strafen. Der Senat hebt die für den Tat-\n\nkomplex 8 gegen den Angeklagten M. verhängten Strafen gleichfalls \n\nauf. Das Landgericht hat bei der Bemessung der teils sehr hohen Einzelstra-\n\nfen jeweils die Vielzahl der Fälle strafschärfend gewürdigt. Da deren Anzahl \n\nsich möglicherweise erheblich vermindert, können die Einzelstrafen keinen \n\nBestand haben. Eine Aufhebung der Feststellungen ist insoweit nicht erfor-\n\nderlich. \n\n18 \n\n4. Die Verurteilung der Angeklagten F. wegen Betruges in \n\n68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, führt auf die Revision \n\ndieser Angeklagten zu einer Korrektur im Schuldspruch. Die rechtsfehlerfrei-\n\nen Feststellungen, dass die Angeklagte F. die von ihr rechtswidrig an \n\nsich gebrachte EC-Karte des Zeugen K. an den Mitangeklagten S. \n\n in Kenntnis dessen weitergegeben habe, dieser werde damit betrügerisch \n\nWaren einkaufen, trägt den Schuldspruch wegen mittäterschaftlicher Bege-\n\nhung in 68 Fällen nicht. \n\n19 \n\na) Der Angeklagten F. kann nicht jede betrügerische Ein-\n\nkaufshandlung, die der Angeklagte S. mit der von ihr verschafften EC-\n\nKarte getätigt hat, als selbständige Tat zugerechnet werden. Eine tatmehr-\n\nheitliche Verurteilung ist zwar im Hinblick auf den Angeklagten S. zu-\n\ntreffend, weil dieser auf der Grundlage eines jeweils neuen Tatentschlusses \n\nimmer wieder unterschiedliche Verkäufer getäuscht hat. In Bezug auf die An-\n\ngeklagte F. ist dies jedoch nicht der Fall. Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist, wenn an einer Deliktsserie mehrere Per-\n\nsonen als Mittäter beteiligt sind, vielmehr für jeden Beteiligten gesondert zu \n\nprüfen und zu entscheiden, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder \n\ntatmehrheitlich zusammentreffen. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tat-\n\nbeitrags. Hat daher ein Mittäter, der an der unmittelbaren Ausführung der \n\nTaten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits \n\nim Vorfeld erbracht, werden ihm diejenigen Taten der anderen Mittäter als \n\ntateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den ein-\n\nheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB ver-\n\nknüpft werden. Ob die Mittäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenen-\n\nfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (BGH \n\nNStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337). \n\n20 \n\nb) Nach diesen Grundsätzen hätte hier das Landgericht im \n\nBlick auf die Angeklagte F. Tateinheit annehmen müssen. Da die Ange-\n\nklagte F. an der eigentlichen Tatausführung nicht beteiligt war, be-\n\nschränkte sich ihr Tatbeitrag auf die Verschaffung der EC-Karte des Zeugen \n\nK. , mit der die jeweiligen Taten begangen wurden. Dieser – ganz erhebli-\n\nche – Tatbeitrag wirkte in jeder Einzeltat fort. Damit waren aber die Tathand-\n\nlungen in der Person der Angeklagten F. zu einer einheitlichen Tathand-\n\nlung zusammengefasst. \n\n21 \n\nc) Der Senat stellt deshalb den Schuldspruch um und verurteilt \n\ndie Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung. An ei-\n\nner mittäterschaftlichen Begehung bestehen hier auch deshalb keine Zweifel, \n\nweil nach den Feststellungen des Landgerichts die Angeklagte F. han-\n\ndelte, um sich selbst eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Damit \n\nhatte sie ein unmittelbares eigenes Tatinteresse. Es ist nicht ersichtlich, wie \n\nsich die Angeklagte anders hätte verteidigen können. \n\n22 \n\nd) Die Änderung des Schuldspruchs zieht hier die Aufhebung \n\ndes Strafausspruches nach sich. Der Senat sähe es nicht als angemessen \n\nim Sinne des § 354 Abs. 1a StPO an, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe \n\nbestehen zu lassen und selbst eine Einzelstrafe auf der Grundlage der Be-\n\nwertung des Landgerichts zu bilden. Die Feststellungen zur Strafzumessung \n\nkönnen hier jedoch aufrecht erhalten bleiben, weil es sich lediglich um eine \n\nrechtliche Fehlbeurteilung der Konkurrenzverhältnisse handelt. Der neue Tat-\n\nrichter kann aber insoweit neue Feststellungen treffen, die den bisher getrof-\n\nfenen nicht widersprechen. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_386-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-10/5-str-386-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_386-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_386-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-10/5-str-386-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_386-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:41.703404+00:00"}}