{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_372-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"5 StR 372/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"§§ 370, 373, 374 AO Art. 40 Zollkodex; §§ 19, 21 TabStG 1. Wird unter Umgehung der Grenzzollstellen Europäischen Gemeinschaft einfuhrabgabenpflichtige Ware („Schmuggelware“) mit und einem Fahrzeug in das Zollgebiet ohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex der Verbringer im Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer Abs. 1 Nr. 2 Steuerhinterziehung des Transports auch AO) kraft das seiner Weisungsbefugnis Fahrzeug hat. durch Unterlassen als Organisator eingeführt, Herrschaft derjenige, (§ 370 über der die ist 2. Werden der aus aus der Steuergebiet stammende dem freien Europäischen einem Drittland Zigaretten Mitgliedstaats und unverzollte Verkehr eines unversteuerte Gemeinschaften anderen Deutschland in das ist der Verbringer gemäß § 19 Satz 3 TabStG verbracht, eine verpflichtet, diese Steuererklärung Unterlassen Pflicht strafbar. Die § 21 (vgl. TabStG) sind auch dann nicht anzuwenden, wenn sich die anderen zu Zigaretten Mitgliedstaat befunden haben. unverzüglich gegen geltenden Vorschriften Steuerhinterziehung Bundesrepublik abzugeben. Zigaretten Zeitpunkt Verstoß keinem als für durch Zölle legal über dem Der die ist in","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\n§§ 370, 373, 374 AO \n\nArt. 40 Zollkodex; §§ 19, 21 TabStG \n\n1. Wird \n\nunter Umgehung \n\nder Grenzzollstellen \n\nEuropäischen Gemeinschaft \n\neinfuhrabgabenpflichtige Ware \n\n(„Schmuggelware“) mit \nund \neinem Fahrzeug \nin das Zollgebiet \nohne Gestellung gemäß Art. 40 Zollkodex \nder \nVerbringer \nim Sinne der Art. 38, 40 Zollkodex und damit Täter einer \nAbs. 1 Nr. 2 \nSteuerhinterziehung \ndes Transports \nauch \nAO) \nkraft \ndas \nseiner Weisungsbefugnis \nFahrzeug hat. \n\ndurch Unterlassen \n\nals Organisator \n\neingeführt, \n\nHerrschaft \n\nderjenige, \n\n(§ 370 \n\nüber \n\nder \n\ndie \n\nist \n\n2. Werden \n\nder \n\naus \n\naus \nder \n\nSteuergebiet \n\nstammende \ndem \nfreien \nEuropäischen \n\neinem Drittland \nZigaretten \nMitgliedstaats \n\nund \nunverzollte \nVerkehr \neines \nunversteuerte \nGemeinschaften \nanderen \nDeutschland \nin \ndas \nist der Verbringer gemäß § 19 Satz 3 TabStG \nverbracht, \neine \nverpflichtet, \ndiese \nSteuererklärung \nUnterlassen \nPflicht \nstrafbar. Die \n§ 21 \n(vgl. \nTabStG) sind auch dann nicht anzuwenden, wenn sich die \nanderen \nzu \nZigaretten \nMitgliedstaat befunden haben. \n\nunverzüglich \ngegen \n\ngeltenden Vorschriften \n\nSteuerhinterziehung \n\nBundesrepublik \n\nabzugeben. \n\nZigaretten \n\nZeitpunkt \n\nVerstoß \n\nkeinem \n\nals \nfür \n\ndurch \n\nZölle \n\nlegal \n\nüber \n\ndem \n\nDer \n\ndie \n\nist \n\nin \n\nBGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 5 StR 372/06 \n LG Bielefeld – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 372/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 1. Februar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten H. und K. \n\nwird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom \n\n16. März 2006 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass \n\naa) der Angeklagte H. und der Mitangeklagte \n\n V. der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in \n\n vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur \n\n Steuerhinterziehung, und \n\nbb) die Angeklagte K. der Beihilfe zur Steuerheh- \n\n lerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihil- \n\n fe zur Steuerhinterziehung, \n\nschuldig sind, sowie \n\nb) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 \n\nAbs. 1a Satz 2 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen \n\n– unter Teilabänderung der Einzelstrafen nach Maß-\n\ngabe der Beschlussgründe – dahin geändert, dass \n\naa) der Angeklagte H. zu einer Gesamtfreiheits- \n\n strafe von drei Jahren, \n\nbb) der Mitangeklagte V. zu einer Gesamtfrei- \n\n heitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten \n\n und \n\ncc) die Angeklagte K. zu einer Gesamtfreiheits- \n\n strafe von einem Jahr und drei Monaten unter \n\n Strafaussetzung zur Bewährung \n\nverurteilt sind. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen, je-\n\ndoch wird die Gebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt. \n\nJeweils ein Viertel der im Revisionsverfahren entstande-\n\nnen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen \n\nder Angeklagten trägt die Staatskasse. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten H. und den nicht revidie-\n\nrenden Mitangeklagten V. jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen \n\nSchmuggels in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nsechs Monaten bzw. von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen \n\ndie Angeklagte K. hat es wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Schmug-\n\ngel in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-\n\nten verhängt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. \n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Änderung der Schuldsprüche, die \n\neine Neufestsetzung eines Teils der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen \n\nbedingt. Der Senat setzt, den Anträgen des Generalbundesanwalts folgend, \n\ndie Einsatzstrafen (Fall II. 3 der Urteilsgründe) und die Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen, bei der Angeklagten K. auch die weiteren Einzelstrafen angemes-\n\nsen herab. Gemäß § 357 StPO ist in gleicher Weise zugunsten des Mitange-\n\nklagten V. bezüglich der Einsatz- und der Gesamtstrafe zu verfahren. Im \n\nÜbrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich der Ange-\n\nklagte H. und der Mitangeklagte V. im Frühjahr 2004 mit unbekannt \n\ngebliebenen Hinterleuten zusammen, um aus der Ukraine nach Ungarn ver-\n\nbrachte unversteuerte und unverzollte Zigaretten über Deutschland nach \n\nEngland zu transportieren. Dabei bestand die Hauptaufgabe von H. und \n\nV. darin, den gesondert verfolgten, in der Nähe von Osnabrück ansässi-\n\ngen Spediteur Ku. in die einzelnen Zigarettentransporte einzuweisen, \n\nihn zu überwachen, für seine Entlohnung zu sorgen und dabei den Kontakt \n\nzu den Hinterleuten zu halten. Dafür war den Angeklagten H. und V. \n\n jeweils ein Anteil von fünf Prozent aus dem Gewinn des Zigarettenver-\n\nkaufs auf dem englischen Schwarzmarkt zugesagt worden. Die Gespräche \n\nmit Ku. wurden in allen Fällen von der Angeklagten K. übersetzt. \n\n3 \n\n1. Im Juni 2004 (Fall II. 1 der Urteilsgründe) ließen die Hinterleute in \n\nAbsprache mit den Angeklagten 900.000 Zigaretten von Ungarn in ein Lager \n\n Ku. nach Melle bringen, wo sie vom Mitangeklagten V. abgeladen \n\nund mehrere Wochen später von ihm und H. zusammen mit der Tarn-\n\nladung auf einen Lkw Ku. s aufgeladen wurden. Ku. lieferte an-\n\nschließend im Juli 2004 die Zigarettenladung an einen Abnehmer in England. \n\n4 \n\n2. Ende Juli 2004 (Fall II. 2 der Urteilsgründe) fuhren der Mitangeklag-\n\nte V. und Ku. in Absprache mit den anderen Angeklagten mit ei-\n\nnem Lkw des Spediteurs nach Ungarn, wo Ku. gegen einen anderen \n\nFahrer ausgetauscht wurde. V. musste sich vor der Fahrt zum Zigaretten-\n\nlager die Augen verbinden lassen. Anschließend half er beim Aufladen von \n\n1.610.800 Zigaretten und von Tarnware. Am 28. Juli 2004 fuhr Ku. \n\nseinen Lkw mit der Zigarettenladung von Ungarn über Deutschland nach \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nBirmingham, wo das Fahrzeug nebst Zigaretten von den englischen Behör-\n\nden sichergestellt wurde. \n\n3. Im August 2004 (Fall II. 3 der Urteilsgründe) mieteten die drei An-\n\ngeklagten mit dem Geld der Hinterleute für einen weiteren Zigarettentrans-\n\nport einen Lkw, der von Ku. nach Ungarn gefahren und dort mit \n\n1.600.000 Zigaretten beladen wurde. Ku. lieferte diese Zigarettenla-\n\ndung an einen Abnehmer in England aus. \n\n4. Im November 2004 (Fall II. 4 der Urteilsgründe) ließen die Hinterleu-\n\nte in Absprache mit den drei Angeklagten 2.500.000 Zigaretten über Wien in \n\ndie Werkstatt Ku. s in Bünde bringen, wo V. bereits Servietten als \n\nTarnware auf einen Lkw Ku. s aufgeladen hatte. Die auf dieses Fahr-\n\nzeug umgeladenen Zigaretten wurden auf der Fahrt nach England in den \n\nNiederlanden beschlagnahmt. \n\nInsgesamt wurden nach den Berechnungen des Landgerichts Einfuhr-\n\nabgaben und Verbrauchsteuern in Höhe von fast 1,1 Mio. Euro hinterzogen. \n\nII. \n\nDie – im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete – \n\nRevision des Angeklagten H. hat teilweise Erfolg. \n\n1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen gewerbs- \n\nund bandenmäßigen Schmuggels nicht. Da sie jedoch eine Verurteilung we-\n\ngen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung rechtfertigen, stellt der Senat den Schuld-\n\nspruch entsprechend um. Er schließt aus, dass sich der geständige Ange-\n\nklagte H. bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkts (§ 265 Abs. 1 StPO) anders als geschehen hätte verteidigen \n\nkönnen. \n\n10 \n\n11 \n\na) Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels \n\n(§ 373 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AO) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Aufgrund des festgestellten Transportwegs der Zigarettenladun-\n\ngen von der Ukraine über Ungarn nach Deutschland steht fest, dass in allen \n\nvier Fällen lediglich solche Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, die nicht von \n\nder Vorschrift des § 373 AO erfasst werden. \n\n12 \n\nDer Begriff der Einfuhrabgaben im Sinne der §§ 373, 370 Abs. 1 AO \n\nsetzt einen Einfuhrvorgang voraus. Nach den Vorgaben des Art. 4 Nr. 10 \n\nZollkodex (ZK), Art. 7 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Nr. 77/388/EWG zur \n\nHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatz-\n\nsteuern vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145/1 – „Mehrwertsteuerrichtlinie“) \n\nund Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Febru-\n\nar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die \n\nKontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76/1 – „System-\n\nrichtlinie“) sowie der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG ist die Einfuhr \n\ndas unmittelbare Verbringen der Ware aus dem Drittlandsgebiet in das Ge-\n\nbiet der Europäischen Gemeinschaft, nicht jedoch das Verbringen der Ware \n\n(außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedstaat \n\nin den anderen. \n\n13 \n\nVom Tatbestand des § 373 AO sind – im Gegensatz zu § 370 Abs. 6 \n\nSatz 1 und § 374 Abs. 2 AO – Einfuhrabgaben, die von einem anderen Mit-\n\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden, nicht erfasst. \n\nDaher sind Einfuhrabgaben im Sinne des § 373 AO lediglich die Zölle, die \n\nvon Deutschland für die Europäische Gemeinschaft (EG) verwaltet werden \n\n(BGH wistra 1987, 293; Voß in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, \n\n6. Aufl. § 373 AO Rdn. 6a; Kohlmann, Steuerstrafrecht 31. Lfg. Juni 2003 \n\n§ 373 AO Rdn. 10.2; Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 128. Lfg. \n\nNovember 1989 § 373 Rdn. 22; Bender wistra 2001, 161, 166; a. A. OLG \n\nKarlsruhe wistra 2001, 229, 231), sowie deutsche Einfuhrumsatz- und Ta-\n\nbaksteuer, die über die Verweisungsvorschriften der § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 \n\nAbs. 2 UStG und § 21 Satz 1 TabStG anlässlich eines Einfuhrvorgangs er-\n\nhoben werden, also bei unmittelbarer Einfuhr der Zigaretten von einem Dritt-\n\nland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entstehen (Voß aaO \n\nRdn. 6; Engelhardt aaO Rdn. 20; Kohlmann aaO Rdn. 10). \n\n14 \n\nSolche Einfuhrabgaben wurden von dem Angeklagten nicht verkürzt, \n\ndenn die Zölle sind hier bereits bei dem vorschriftswidrigen Verbringen der \n\nZigaretten nach Ungarn gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, Art. 40, \n\n38 ZK i.V.m. Art. 215 Abs. 1 erster Spiegelstrich ZK entstanden und vom \n\nMitgliedstaat Ungarn für die Europäische Gemeinschaft zu verwalten (vgl. \n\nArt. 215 Abs. 3 ZK). Die Zollschuld entsteht nur bei erstmaliger Einfuhr in das \n\nZollgebiet der Gemeinschaft und fällt damit bei dem Transport nach Deutsch-\n\nland nicht erneut an (BGH wistra 2005, 461, 463 m.w.N.). Die Vorschriften \n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 UStG finden hier keine Anwendung, weil die \n\nZigaretten nicht unmittelbar vom Drittland nach Deutschland verbracht wur-\n\nden und sich auch nicht in einem Zollverfahren befanden (vgl. dazu BFH \n\nDStRE 2007, 39, 40). Gleiches gilt für die Vorschrift § 21 Satz 1 TabStG, die \n\nebenfalls eine unmittelbare Einfuhr aus einem Drittland voraussetzt. Hinge-\n\ngen betrifft die hier anzuwendende Vorschrift des § 19 TabStG nicht die Ein-\n\nfuhr von Tabakwaren aus Drittländern (BFH ZfZ 2006, 288, 291 f.). \n\n15 \n\nbb) Der Angeklagte H. war auch nicht Mittäter des von Hinterleu-\n\nten organisierten „Einschmuggelns“ der Zigaretten nach Ungarn. Diese Vor-\n\ntaten waren bereits mit dem Abladen der aus der Ukraine angelieferten Ziga-\n\nretten in Lagerhallen in Ungarn beendet. \n\n16 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Steu-\n\nerhinterziehung bzw. der Schmuggel (als unselbständige Qualifikation der \n\nSteuerhinterziehung) beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit \n\ngebracht und „zur Ruhe gekommen“ ist (BGH wistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, \n\n44). Wann dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des \n\nEinzelfalls ab. Maßgeblich für die Beendigung des Schmuggels ist, ob die \n\nSchmuggelware die gefährliche Phase des Grenzübergangs passiert und der \n\nSchmuggler sein Unternehmen erfolgreich abgeschlossen hat (BGHSt 3, 40, \n\n44 f.). In der Regel wird der Schmuggel daher erst dann beendet sein, wenn \n\ndas Schmuggelgut seinen Bestimmungsort erreicht hat \n\n(vgl. BGH \n\nwistra 2000, 425). Wird die Ware auf dem Weg dorthin \n\nin einem \n\nZwischenlager umgeladen, ist sie noch nicht „zur Ruhe gekommen”. Anders \n\nsind jedoch die Fälle zu beurteilen, in denen das Schmuggelgut an einem Ort \n\ngeraume Zeit lagert und seine Weiterbeförderung von weiteren Entscheidun-\n\ngen abhängt, so dass sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls das \n\nZwischenlagern nicht mehr als ein bloßes Umladen darstellt. \n\n17 \n\nAn diesen Kriterien gemessen war der „Schmuggel” der Zigaretten in \n\ndas Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bereits mit der Entladung des \n\nTransportfahrzeugs \n\nin Ungarn beendet. Ein Zugriff der ungarischen \n\nZollbehörden im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt drohte ersichtlich \n\nnicht mehr. Zudem belegen die Feststellungen in den Fällen II. 2 und II. 3 der \n\nUrteilsgründe, dass die Zigaretten nach dem Abladen in Ungarn dort \n\ngeraume Zeit bis zur Übernahme durch den Spediteur Ku. gelagert \n\nwurden. Die Hinterleute entschieden erst von Fall zu Fall über die \n\nEinzelheiten des Weitertransports nach England über Deutschland und \n\nbedienten sich unterschiedlicher Transporteure. \n\n18 \n\nb) Ungeachtet der fehlerhaften rechtlichen Einordnung sind indes die \n\nUrteilsfeststellungen rechtsfehlerfrei getroffen. Sie belegen, dass sich der \n\nAngeklagte H. zumindest hinsichtlich der in Ungarn entstandenen und \n\nverkürzten Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld in vier Fällen der gewerbs-\n\nmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1, Abs. 2 AO) schuldig gemacht hat. \n\nZudem hat er im Zusammenhang mit dem Transport der Zigaretten in das \n\nSteuergebiet der Bundesrepublik Deutschland jeweils tateinheitlich Beihilfe \n\nzur Verkürzung der in Deutschland entstandenen Tabaksteuer geleistet. \n\n19 \n\naa) Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zigaretten sind bei \n\nder Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft durch das \n\ndeutsche Strafrecht geschützte Einfuhrabgaben hinterzogen worden. \n\n20 \n\n(1) Der von den Hinterleuten organisierte Transport der Zigaretten von \n\nder Ukraine nach Ungarn erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung \n\n(§ 370 Abs. 1 AO). Dem steht nicht entgegen, dass der genaue Ablauf des \n\nVerbringens in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft vom Landge-\n\nricht nicht festgestellt worden ist. \n\n21 \n\n(a) Haben die Transporteure bei der Wareneinfuhr von der Ukraine in \n\ndie Europäische Gemeinschaft an einer ungarischen Zollstelle auf die unter \n\nder Ladung versteckten oder durch besondere Vorrichtungen verheimlichten \n\nZigaretten nicht hingewiesen und damit nur Tarnware gestellt, ist die Einfuhr-\n\nzollschuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens der Zigaretten in das Zoll-\n\ngebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a, \n\nArt. 40, 4 Nr. 19 ZK entstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften bewirkt auch eine im Zusammenhang mit \n\nder Gestellung abgegebene unrichtige oder unvollständige Zollanmeldung, \n\ndass die nicht angemeldeten Schmuggelwaren von der Gestellung nicht er-\n\nfasst und damit vorschriftswidrig verbracht sind (EuGH ZfZ 2005, 192, 194, \n\nZiffer 31). Haben die Transporteure vorsätzlich hinsichtlich der nicht ange-\n\nmeldeten Zigaretten gehandelt, haben sie als Täter die beim Verbringen \n\nnach Ungarn insoweit entstandenen und von § 370 Abs. 6 Satz 1 AO erfass-\n\nten Einfuhrabgaben gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 AO da-\n\ndurch hinterzogen, dass diese Abgaben infolge ihrer unrichtigen Anmeldung \n\nnicht festgesetzt worden sind (Art. 217 ff., 221 ZK). Dies ist den Hinterleuten \n\nals Mittätern aufgrund des gemeinsamen Tatplans und der arbeitsteiligen \n\nTatdurchführung gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. War den Transpor-\n\nteuren dagegen nicht bekannt, dass sich unter der Ladung auch Zigaretten \n\nbefanden, haben die Hinterleute die Tat in mittelbarer Täterschaft begangen \n\n(§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 1 2. Var. StGB). \n\n22 \n\n(b) Sind die Zigaretten ohne Gestellung (Art. 4 Nr. 19 ZK) unter Um-\n\ngehung der Grenzzollstellen, d. h. über die sogenannte grüne Grenze von \n\nder Ukraine nach Ungarn gebracht worden, hat dies gemäß Art. 202 Abs. 1 \n\nBuchstabe a, Art. 38 Abs. 1, Art. 40 ZK zur Entstehung der Einfuhrzollschuld \n\nund – hieran anknüpfend – auch der weiteren Einfuhrabgaben geführt. We-\n\ngen Verletzung der Pflicht zur Gestellung (Art. 40 ZK) der eingeführten Ziga-\n\nretten bei der sich aus Art. 38 ZK ergebenden Zollstelle sind die Einfuhrab-\n\ngaben nicht festgesetzt und damit im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 \n\nSatz 1, Abs. 7 AO verkürzt worden. Die Fahrer der Transportfahrzeuge wer-\n\nden in einem solchen Fall bereits deswegen als bösgläubig anzusehen sein, \n\nweil sie Waren aus dem Drittlandsgebiet unter Umgehung der Zollstellen in \n\ndas Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführt haben. Mit der äu-\n\nßerst fern liegenden, bloß theoretischen Möglichkeit, diese Personen könn-\n\nten trotz bewusster Umgehung der Zollstelle, bei der das Transportgut zu \n\ngestellen gewesen wäre, ohne – zumindest bedingten – Tatvorsatz gehan-\n\ndelt haben, brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen. \n\n23 \n\nBei der Einfuhr über die „grüne Grenze“ haben sich auch diejenigen \n\n(nicht im Fahrzeug befindlichen) Hinterleute, die Sachherrschaft über die Zi-\n\ngarettenladungen hatten, gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar gemacht, \n\nindem sie die Zigaretten nicht unverzüglich bei der in Art. 38 ZK bezeichne-\n\nten Zollstelle gestellen ließen und dadurch die Nichtfestsetzung der Einfuhr-\n\nabgaben bewirkten. Denn sie waren als Verbringer (Art. 38 Abs. 1 ZK) \n\ngestellungs- und anmeldepflichtig. \n\n24 \n\nDen Begriff des „Verbringers“ im Sinne von Art. 38 und Art. 40 ZK hat \n\nder Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom \n\n4. März 2004 in den Rechtssachen C-238/02 [Viluckas] und C-246/02 [Jonu-\n\nsas] für die nationalen Gerichte verbindlich ausgelegt. Danach „verbringen“ \n\nbei der Einfuhr mit einem Kraftfahrzeug „diejenigen“ Personen die Nichtge-\n\nmeinschaftsware in das Zollgebiet der Gemeinschaft, „die die Herrschaft über \n\ndas Fahrzeug im Zeitpunkt der Verbringung haben, nämlich u. a. die Fahrer, \n\nund zwar derjenige, der das Fahrzeug lenkt, und sein Beifahrer oder Ersatz-\n\nmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet“ (EuGH wistra 2004, 376, 378, \n\nZiffer 23). Ferner ist auch „eine andere sich im Fahrzeug befindende Person“ \n\nVerbringer, „wenn nachgewiesen ist, dass sie hinsichtlich der Verbringung \n\nder Waren Verantwortung trägt“ (EuGH aaO). \n\n25 \n\nEntscheidendes Kennzeichen des in Art. 38 ZK und 40 ZK bezeichne-\n\nten Verbringers und alleiniger Anknüpfungspunkt für die Gestellungspflicht in \n\nArt. 40 ZK ist nach dem Wortlaut dieser Entscheidung die Herrschaft über \n\ndas Fahrzeug bei der Einfuhr. Herrschaft über das Transportfahrzeug haben \n\naber nicht nur der Fahrer, weil er das Fahrzeug steuert, und seine Begleiter \n\nim Fahrzeug, wenn sie für die Verbringung der Waren Verantwortung über-\n\nnommen haben, sondern kraft ihrer Weisungsbefugnis auch diejenigen Or-\n\nganisatoren des Transports, die beherrschenden Einfluss auf den Fahrzeug-\n\nführer haben, indem sie die Entscheidung zur Durchführung des Transports \n\ntreffen und die Einzelheiten der Fahrt (z. B. Fahrtroute, Ort und Zeit der Ein-\n\nfuhr) bestimmen. \n\n26 \n\nDer demgegenüber in der Literatur (Bender wistra 2004, 368, 370 f. \n\nund wistra 2006, 41, 42 f.; Fuchs ZfZ 2004, 160; Kohlmann aaO § 370 \n\nRdn. 219 und 285) vereinzelt vertretenen Auffassung, als Verbringer kämen \n\nausschließlich solche Personen in Betracht, die sich bei der Einfuhr in dem \n\nTransportfahrzeug befänden, stehen die Ausführungen des Gerichtshofs \n\nentgegen (vgl. EuGH aaO, dort insbesondere Ziffer 23). Dasselbe gilt für ein \n\nobiter dictum des Bundesfinanzhofs in dem Ausgangsverfahren nach der \n\ngenannten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften (BFH ZfZ 2005, 13, 15). Der Gerichtshof knüpft die Bestimmung \n\ndesjenigen, den die Gestellungspflicht des Art. 40 ZK trifft, ausschließlich an \n\ndie „Herrschaft über das Fahrzeug“ (engl.: „the persons ... in charge thereof“; \n\nfranz.: „maîtrise“) und liefert anschließend eine nicht abschließende fallbezo-\n\ngene Subsumtion („nämlich u. a.“, engl.: „and, in particular“, franz.: „et, no-\n\ntamment“). Daraus ist zu entnehmen, dass die Erwähnung von Fahrer, Bei-\n\nfahrer und weiterer im Fahrzeug befindlicher Personen keine abschließende \n\nAufzählung darstellt. Zu einem ausdrücklichen Hinweis auf mögliche Hinter-\n\nleute mit Herrschaft über das Transportfahrzeug hatte der Gerichtshof ange-\n\nsichts der verfahrensgegenständlichen Fallkonstellation keine Veranlassung, \n\ndenn solche Personen waren an den Ausgangsverfahren nicht beteiligt. Zu-\n\ndem stand im Vordergrund des vom Bundesfinanzhof (BFH, Beschlüsse vom \n\n7. Mai 2002 – VII R 38/01, BFH/NV 2002, 1191 und VII R 39/01, ZfZ 2002, \n\n309) initiierten Vorabentscheidungsverfahrens allein die für die Zollschuld-\n\nnerschaft (Art. 202 Abs. 3 erster Spiegelstrich ZK) der Personen, die sich bei \n\nder Einreise im Transportfahrzeug befunden haben, bedeutsame Frage, ob \n\nauch der Fahrer (oder gleichberechtigte Beifahrer), der von den in seinem \n\nLastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder Kenntnis hatte noch \n\nhätte haben müssen, auf diese Waren hinzuweisen hätte. Diese Frage hat \n\nder Gerichtshof bejaht. Soweit Fuchs (aaO) seine Auffassung, lediglich die-\n\nser Personenkreis sei zur Gestellung verpflichtet, auf Ziffer 21 der Vorabent-\n\nscheidung des Gerichtshofs stützt, hat er nicht bedacht, dass dort lediglich \n\ndie Auffassung der Kommission wiedergegeben wird. Der Gerichtshof (aaO) \n\nstellt demgegenüber allein auf die Herrschaft an dem Transportfahrzeug und \n\nnicht auf die persönliche Anwesenheit bei der Einfuhr in das Zollgebiet der \n\nGemeinschaft ab. Damit steht fest, dass lediglich Personen, denen Sach-\n\nherrschaft über die Ware beim Verbringen in das Zollgebiet fehlt, keine Ver-\n\nbringer im Sinne von Art. 38, 40 ZK sind. Eines weiteren Vorabentschei-\n\ndungsverfahrens bedarf es daher nicht. \n\n27 \n\nBei der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation braucht der Senat \n\nnicht zu entscheiden, ob – namentlich für etwaige Ausnahmefälle möglicher-\n\nweise gutgläubiger Transporteure – in Abweichung von herkömmlicher Dog-\n\nmatik auch für das echte Unterlassungsdelikt des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (vgl. \n\nauch Bender wistra 2004, 368, 371) eine strafrechtliche Verantwortlichkeit \n\ndes Hintermannes, der das von den Transporteuren unmittelbar verwirklichte \n\nEinfuhrgeschehen beherrscht, aus dem Rechtsgedanken der mittelbaren Tä-\n\nterschaft oder auch der Ingerenz (vgl. BFH BStBl II 1997, 157, 159 f.; Joecks \n\nin Franzen/Gast/Joecks aaO § 370 Rdn. 162a; Hellmann \n\nin Hübsch-\n\nmann/Hepp/Spitaler aaO § 370 Rdn. 110; vgl. auch BGHSt 43, 381, 396 f.; \n\nablehnend Kohlmann aaO § 370 Rdn. 90 und 279 m.w.N.) zu begründen wä-\n\nre. \n\n28 \n\n(2) Nach § 374 Abs. 2 erster Halbsatz AO i.V.m. Abs. 2 zweiter Halb-\n\nsatz, § 370 Abs. 7 AO genügt es, wenn sich die im Ausland begangene Vor-\n\ntat, wie hier, auf Einfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitglied-\n\nstaat der Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden (vgl. Voß in Fran-\n\nzen/Gast/Joecks aaO § 374 AO Rdn 7a f.; Joecks in Franzen/Gast/Joecks \n\naaO § 370 AO Rdn. 27 f.; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler aaO \n\n171. Lfg. November 2001 § 370 Rdn. 89; Kohlmann aaO § 370 AO, Rdn. \n\n425, a. A. Schmitz/Wulf wistra 2001, 361, 364 ff.). Dazu gehört auch die von \n\ndem anderen Mitgliedstaat verwaltete Einfuhrumsatzsteuer (vgl. BGH wistra \n\n2001, 62, 63; a. A. Schmitz/Wulf aaO 367 ff.), und zwar unabhängig davon, \n\nob sie ihm selbst zusteht oder an die Europäische Gemeinschaft abgeführt \n\nwerden muss. Dass sich das angefochtene Urteil nicht zur ungarischen Ta-\n\nbaksteuer verhält, beschwert die Angeklagten nicht. \n\n29 \n\n(3) Da die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt der Beteiligung der An-\n\ngeklagten bereits abgeschlossen und der Angeklagte H. hieran auch \n\nnicht als Täter beteiligt war, kann er lediglich Steuerhehler sein. Er wurde von \n\nden unbekannt gebliebenen Hinterleuten nicht mit der Einfuhr der Ware in \n\ndas Zollgebiet der Gemeinschaft betraut; vielmehr hatte er sich nach den \n\nFeststellungen lediglich dazu bereit erklärt, für den weiteren Transport der \n\nZigaretten nach England zu sorgen. Sollten die Zigaretten infolge vorschrifts-\n\nwidriger Gestellung und Anmeldung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) in das Zollgebiet \n\nder Gemeinschaft gelangt sein, ist nach den Urteilsfeststellungen eine (mit-) \n\ntäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten daran auszuschließen. \n\nSachherrschaft an der Ware bei Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft \n\nhatte der Angeklagte ebenfalls nicht. Er war daher nicht Erklärungspflichtiger \n\npflichtiger im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und konnte bereits deswegen \n\nnicht Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen sein. \n\n30 \n\nbb) Durch das Einbinden, Bezahlen und Überwachen des Spediteurs \n\n Ku. hat der Angeklagte H. täterschaftliche Absatzhilfe zu den \n\nAbsatzbemühungen der Hinterleute geleistet. Er wollte sich dadurch selbst \n\nbereichern und handelte darüber hinaus gewerbsmäßig. Dass die Zigaretten \n\nin den Fällen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe vor Übergabe an den Abnehmer \n\nin England sichergestellt wurden, steht der Vollendung der Hehlereitaten \n\nnicht entgegen. Denn die Tatvarianten des Absetzens und der Absatzhilfe \n\nsetzen einen Absatzerfolg nicht voraus (BGHSt 27, 45, 47 ff.; 26, 358, \n\n359 ff.). \n\n31 \n\nc) Durch dieselben Tathandlungen hat der Angeklagte H. in den \n\nFällen II. 2 und II. 3 dem Spediteur und durch die jeweils vor Transportbeginn \n\nabgegebene Zusage, an der Weiterbeförderung von Deutschland nach Eng-\n\nland mitzuwirken, in allen Fällen auch den unbekannt gebliebenen Hinterleu-\n\nten bei der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer Hilfe geleistet. \n\n32 \n\naa) Gemäß § 19 TabStG entsteht die deutsche Tabaksteuer, wenn \n\nTabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem frei-\n\nen Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuer-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden. Die in das Gebiet \n\neines anderen Mitgliedstaats eingeschmuggelten Zigaretten befinden sich \n\ndort im freien Verkehr. Das anschließende Überführen der auf dem \n\nSchwarzmarkt zu veräußernden Zigaretten nach Deutschland ohne Inan-\n\nspruchnahme des Steueraussetzungsverfahrens (§ 16 Abs. 1 Satz 1 \n\nTabStG) ist ein gewerbliches unversteuertes Verbringen (vgl. BFH, Be-\n\nschluss vom 6. September 2004 – VII B 62/04; BFH ZfZ 1997, 22 f.; \n\nBFH/NV 1996, 934, 935; FG Düsseldorf ZfZ 1996, 152, 153 mit Anmerkung \n\nHampel ZfZ 1996, 358; FG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2005 \n\n– 4 V 2072/05). Durch die unrechtmäßige Einfuhr aus der Ukraine nach Un-\n\ngarn befanden sich die Zigaretten dort im steuerrechtlich freien Verkehr. Da \n\nsomit über die Tabakwaren unverzüglich nach deren Verbringen in das Steu-\n\nergebiet der Bundesrepublik Deutschland eine Steuererklärung abzugeben \n\nwar (§ 19 Satz 3 TabStG), wurde die deutsche Tabaksteuer mit der Missach-\n\ntung dieser Pflicht hinterzogen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO). \n\n33 \n\nAn der Auffassung, dass geschmuggelte Zigaretten auch dann im Sin-\n\nne von § 21 TabStG unmittelbar in das Steuergebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland eingeführt worden sind, wenn sie schon vorher in einen anderen \n\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften verbracht worden, dort aber \n\nzu keinem Zeitpunkt legal in den freien Verkehr gelangt sind (vgl. BGH \n\nwistra 2004, 475, 476), hält der Senat nicht fest. Maßgeblich ist allein, ob die \n\nverbrauchsteuerpflichtige Ware überhaupt – legal oder illegal – in einem Mit-\n\ngliedstaat in den freien Verkehr gelangt ist, bevor sie von dort in das Steuer-\n\ngebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde (vgl. BFH aaO; FG \n\nDüsseldorf aaO). Hier waren die Zigaretten nach dem vorschriftswidrigen \n\nVerbringen in die Europäische Gemeinschaft durch die Hinterleute bereits in \n\nUngarn in den freien Verkehr gelangt. Sie waren deshalb zwar nicht gemäß \n\n§ 21 TabStG i.V.m. Art. 40 ZK beim Verbringen nach Deutschland zu gestel-\n\nlen. Über sie war jedoch gemäß § 19 Satz 3 TabStG unverzüglich eine Steu-\n\nererklärung abzugeben. \n\nbb) Der Angeklagte H. war nicht Steuerschuldner und damit nicht \n\nErklärungspflichtiger. Er hat aber den Erklärungspflichtigen Hilfe geleistet. \n\nSteuerschuldner ist gemäß § 19 Satz 2 TabStG, wer verbringt, ver-\n\nsendet oder empfängt. Bei der Auslegung dieser Begriffe ist die eingangs \n\ngenannte Systemrichtlinie zu beachten, denn das deutsche Tabaksteuerge-\n\nsetz beruht auf dieser Richtlinie. Zwar verwendet diese – im Unterschied zum \n\nZollkodex – den Begriff des „Verbringens“ nicht. Ob der Begriff des „Verbrin-\n\ngens“ in gleicher Weise auszulegen ist wie bei Art. 38, 40 ZK (ablehnend FG \n\nDüsseldorf ZfZ 2006, 380, 381), bedarf jedoch keiner vertieften Erörterung. \n\n34 \n\n35 \n\nDenn \n\njedenfalls erfordert auch das Verbringen \n\nim Sinne von § 19 \n\nSatz 1 TabStG ein Minimum an Sachherrschaft an den Tabakwaren bei der \n\nEinfuhr der Ware, das der Angeklagte H. – im Gegensatz zu Ku. \n\n – nicht hatte. Weder nahm er selbst an den Transportfahrten teil, noch \n\nhatte er – im Unterschied zu den unbekannt gebliebenen Hinterleuten – ei-\n\nnen ausreichend gewichtigen Einfluss auf die Durchführung der Transporte. \n\nInsbesondere konnte er den Ablauf der Fahrten nicht steuern. Er war auch \n\nnicht Empfänger der Waren. Seine Beteiligung beschränkte sich im Wesent-\n\nlichen darauf, den Spediteur Ku. an die Zigarettenladungen heranzu-\n\nführen. \n\n36 \n\nd) Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung und die gewerbsmäßige Steu-\n\nerhehlerei stehen in allen vier Fällen zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB), \n\ndenn der Angeklagte H. hat seine Tatbeiträge jeweils bereits im Vorfeld \n\ndes Verbringens der Zigaretten nach Deutschland geleistet. Ob das Konkur-\n\nrenzverhältnis der Taten beim Fahrzeugführer Ku. in den Fällen II. 2 \n\nund II. 3 der Urteilsgründe anders zu beurteilen wäre (vgl. § 29 StGB), \n\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. \n\n37 \n\n2. Der Senat setzt auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Be-\n\nschluss gemäß der Vorschrift des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO (vgl. BGHR \n\nStPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3), die bei einer Schuldspruchänderung ent-\n\nsprechend anwendbar ist, die Einsatzstrafe (Fall II. 3 der Urteilsgründe) auf \n\nzwei Jahre Freiheitsstrafe und die Gesamtstrafe auf drei Jahre Freiheitsstrafe \n\nherab. \n\n38 \n\na) Die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgründe (Freiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und sechs Monaten), kann keinen Bestand haben. Denn das \n\nLandgericht hat sie dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO (Freiheitsstrafe \n\nvon sechs Monaten bis 10 Jahren) entnommen, der besonders schwere Fälle \n\nder Steuerhinterziehung voraussetzt. Dieser Strafrahmen ist nach der \n\nSchuldspruchänderung nicht mehr eröffnet, weil § 370 Abs. 3 AO nur auf die \n\nunselbständige Qualifikation des § 373 AO, nicht aber auf den selbständigen \n\nTatbestand der Steuerhehlerei anwendbar ist (vgl. BGHSt 32, 95, 98 f.). Der \n\nSenat mindert deshalb diese Einzelfreiheitsstrafe auf die angemessene Stra-\n\nfe von zwei Jahren Freiheitsstrafe (entsprechend der im Fall II. 1 der Urteils-\n\ngründe vom Landgericht unter Zugrundelegung eines Strafrahmens von drei \n\nMonaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe und eines deutlich geringeren Steu-\n\nerschadens verhängten zweithöchsten Strafe) und ermäßigt die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe auf drei Jahre. \n\n39 \n\nb) Die übrigen Einzelstrafen haben Bestand. Der Senat schließt aus, \n\ndass sie von der fehlerhaften rechtlichen Würdigung betroffen sind. Denn die \n\nVerweisung in § 374 Abs. 1 AO eröffnet den vom Landgericht angewendeten \n\nStrafrahmen des § 373 AO (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe), den \n\ndas Landgericht sowohl hier als auch in dem Verfahren gegen Ku. \n\n(rechtskräftig mit Senatsbeschluss vom 24. Mai 2006 – 5 StR 155/06) zutref-\n\nfend zugrunde gelegt hat. Das gewerbsmäßige Handeln des Angeklagten \n\nH. ist ausreichend durch die Feststellungen belegt. \n\n40 \n\nAuf die einzelnen Strafzumessungserwägungen wirkt sich die Schuld-\n\nspruchänderung nicht aus, zumal da der Schuldumfang hiervon nicht berührt \n\nwird. Die Zölle sind in Ungarn in gleicher Höhe angefallen wie dies bei unmit-\n\ntelbarer Einfuhr nach Deutschland der Fall gewesen wäre. Der Einfuhrum-\n\nsatzsteuersatz in Ungarn belief sich im Tatzeitraum sogar auf 25 Prozent. \n\nWegen der Gleichstellung der von Ungarn verwalteten Zölle und Einfuhrum-\n\nsatzsteuer mit den entsprechenden deutschen Steueransprüchen durch \n\n§ 374 Abs. 2 AO bleibt auch die Wertigkeit des verletzten Rechtsguts unver-\n\nändert. Dass das Landgericht auch den dem deutschen Fiskus entstandenen \n\nTabaksteuerschaden straferhöhend berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstan-\n\nden. Denn diese Schadensposition ist auch nach der Schuldspruchumstel-\n\nlung zu berücksichtigen. Der Senat schließt aus, dass sich die Zurechnung \n\ndieser Schadensbeträge nur über Gehilfenschaft (anstelle über Täterschaft) \n\nim Ergebnis hätte auswirken können. \n\nIII. \n\n41 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den \n\nNichtrevidenten V. zu erstrecken. Auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\nsetzt der Senat auch bei ihm die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall \n\nII. 3 der Urteilsgründe auf eine angemessene Freiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund sechs Monaten und die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und drei \n\nMonate herab. \n\nIV. \n\n42 \n\n43 \n\nAuch die Revision der Angeklagten K. ist teilweise erfolgreich, im \n\nÜbrigen aber unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Angeklagte K. hat mit ihren jeweils bereits im Vorfeld der \n\nFahrten von Ungarn nach Deutschland geleisteten Dolmetscherdiensten so-\n\nwohl den Spediteur Ku. als auch die Angeklagten H. und V. \n\nbei deren Absatzhilfe als Gehilfin unterstützt. Zugleich hat sie Ku. und \n\nmittelbar den Hinterleuten bei der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer \n\nHilfe geleistet. Der Schuldspruch ist daher auf Beihilfe zur Steuerhehlerei in \n\nvier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung abzuän-\n\ndern. \n\n44 \n\n2. Infolge der Schuldspruchänderung verschiebt sich der Strafrahmen. \n\nDa die Angeklagte selbst nicht gewerbsmäßig gehandelt hat, sind die Einzel-\n\nstrafen dem gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der \n\n§ 374 Abs. 1, § 370 Abs. 1 AO, nicht dem des § 373 AO zu entnehmen. Der \n\nSenat setzt daher die gegen die Angeklagte K. verhängten Strafen ent-\n\nsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts wie folgt herab: \n\nIm Fall II. 1 der Urteilsgründe: \n\nsieben statt zehn Monate Freiheitsstrafe, \n\nim Fall II. 2 der Urteilsgründe: \n\nsechs statt sieben Monate Freiheitsstrafe, \n\nim Fall II. 3 der Urteilsgründe: \n\nein Jahr statt ein Jahr und drei Monate \n\nFreiheitsstrafe und \n\nim Fall II. 4 der Urteilsgründe: \n\nsechs statt acht Monate Freiheitsstrafe. \n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe ermäßigt der Senat – ebenfalls antragsgemäß – \n\nauf ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_372-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-372-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":15},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":10},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZollVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TabStG 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_372-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_372-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-01/5-str-372-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_372-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:44.199309+00:00"}}