{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_323-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"5 StR 323/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 323/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 14. Februar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nNebenbeteiligte: \n\nwegen Vorteilsannahme u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 2007, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nRichterin \n\nRechtsanwalt Ku. \n\nRechtsanwalt Sch. \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten S. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten K. und \n\nVertreter der Nebenbeteiligten, \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2005 hinsicht-\n\nlich der Fälle 2 bis 19 der Urteilsgründe (Verurteilungen we-\n\ngen Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme) mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zu \n\nden einzelnen Zuwendungen bleiben aufrechterhalten. \n\nDie Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbetei-\n\nligten werden verworfen. Der Angeklagte K. und die Ne-\n\nbenbeteiligte haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Vorteilsannah-\n\nme in 18 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbe-\n\ntrags von 171.363,35 € den Verfall angeordnet. Gegen den Mitangeklagten \n\nK. hat das Landgericht wegen Vorteilsgewährung in 18 Fällen ebenfalls \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung bei-\n\nder Gesamtfreiheitsstrafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Zudem hat \n\ndas Landgericht gegen die Nebenbeteiligte, die M. K. GmbH, wegen der \n\nvorsätzlichen Tat ihres Geschäftsführers eine Geldbuße in Höhe von \n\n215.000 € festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des \n\nAngeklagten K. und der Nebenbeteiligten. Die Staatsanwaltschaft wendet \n\nsich mit ihren Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, \n\ndagegen, dass Verurteilungen lediglich wegen Vorteilsannahme bzw. Vor-\n\nteilsgewährung und nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung erfolgt \n\nsind, ferner gegen die Höhe des gegen den Angeklagten S. angeordne-\n\nten Verfalls sowie gegen den Sanktionsumfang, der gegen die Nebenbeteilig-\n\nte festgelegt wurde. Nur die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nUnangefochten bleibt das landgerichtliche Urteil insoweit, als die An-\n\ngeklagten wegen eines weiteren Tatvorwurfs freigesprochen worden sind \n\nund der Angeklagte S. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen verur-\n\nteilt worden ist. Das Urteil enthält – soweit es im Übrigen zur revisionsgericht-\n\nlichen Überprüfung gestellt wurde – folgende Feststellungen und rechtliche \n\nWürdigungen: \n\n3 \n\n1. Der Angeklagte S. war seit 1964 beim Amt für Strom- und Ha-\n\nfenbau in Hamburg tätig. Ab 1990 war er als technischer Angestellter im Re-\n\nferat 312 „Anlagenmanagement Dalben/Pontons“ beschäftigt. Dieses Referat \n\nwar für Bau, Reparatur und Unterhalt von Wasserbauwerken zuständig. So-\n\nweit kleinere Aufträge, die im Zuständigkeitsbereich des Referats 312 anfie-\n\nlen, nicht von einem Regiebetrieb der Behörde erledigt wurden, konnten die-\n\nse Aufträge im Bestellscheinverfahren zu Pauschalpreisen bis zu einer Gren-\n\nze von 50.000 DM von dem Referat selbst vergeben werden. Der Angeklagte \n\nS. war befugt, entsprechende Verträge selbst oder zusammen mit einer \n\nanderen autorisierten Person abzuschließen, wenn das Auftragsvolumen \n\n10.000 DM, später nach einer Anhebung 10.000 €, nicht überstieg. Verträge, \n\ndie diese Preisgrenze überschritten, mussten von zwei Personen unterzeich-\n\nnet werden, die berechtigt waren, die Stadt zu vertreten. Hierzu zählte der \n\nAngeklagte S. nicht. \n\n4 \n\nDer Angeklagte S. erteilte im Zeitraum von Januar 1998 bis Au-\n\ngust 2001 209 Aufträge an die Nebenbeteiligte, deren Hauptgesellschafter \n\nund Geschäftsführer der Mitangeklagte K. war, mit dem er seit Jugend-\n\nzeit eng befreundet war. Die Nebenbeteiligte, die frühere (und mittlerweile \n\numfirmierte) T. K. GmbH, war auf entsprechende Wasserbauarbei-\n\nten spezialisiert. Der Angeklagte K. wandte dem Angeklagten S. \n\nvon Oktober 1997 bis März 2001 nach den Feststellungen des Landgerichts \n\ninsgesamt 176.000 DM (richtig gerechnet 194.000 DM) Bargeld zu, aufgeteilt \n\nin Quartalszahlungen zwischen 12.500 und 13.000 DM, die ohne den Re-\n\nchenfehler jeweils um etwas mehr als 1.000 DM höher zu bemessen gewe-\n\nsen wären. Weiterhin überließ der Angeklagte K. dem Angeklagten S. \n\n in diesem Zeitraum unentgeltlich vier gebrauchte, verhältnismäßig hoch-\n\nwertige Firmenwagen, deren Zeitwert in der Summe etwa 245.000 DM be-\n\ntrug. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht wertet die Zuwendungen aus der Sicht des Ange-\n\nklagten K. als bloße Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 StGB, aus \n\nder Sicht des Angeklagten S. als Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB. \n\nDie Strafkammer hat sich nicht davon überzeugen können, dass zwischen \n\nden Angeklagten eine Unrechtsvereinbarung im Sinne der Bestechungsdelik-\n\nte bestanden hat, wonach die Zuwendungen als Gegenleistungen für die \n\nVerletzung der Dienstpflichten des Angeklagten S. im Zusammenhang \n\nmit der Auftragsvergabe erfolgen sollten. Eine solche Absprache – auch in \n\nkonkludenter Form – hat sich nach Auffassung des Landgerichts nicht fest-\n\nstellen lassen. Die Beauftragung der Nebenbeteiligten beruhe vielmehr, wie \n\ndies durch Zeugenaussagen bestätigt worden sei, auf deren deutlich höhe-\n\nrem Leistungsvermögen. Ein Anlass für Schmiergeldzahlungen habe deshalb \n\nnicht bestanden, weil die Nebenbeteiligte aufgrund ihres Leistungsangebots \n\nweitestgehend konkurrenzlos gewesen sei. Soweit der Angeklagte in etlichen \n\nFällen den Auftrag unterschrieben habe, obwohl er die Stadt nach den be-\n\nstehenden Vertretungsregelungen nicht hätte verpflichten dürfen, ergebe sich \n\nhieraus jedenfalls aus subjektiven Gründen keine Dienstpflichtverletzung. \n\nAufgrund der tatsächlichen Übung im Amt lasse sich nicht feststellen, dass \n\ndem Angeklagten ein entsprechender Pflichtenverstoß bewusst gewesen \n\nwäre. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nWährend die Revisionen der Staatsanwaltschaft Erfolg haben, sind die \n\nRevisionen des Angeklagten K. und der Nebenbeteiligten unbegründet. \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung der \n\nSchuldsprüche wegen Vorteilsannahme bei dem Angeklagten S. und \n\nwegen Vorteilsgewährung bei dem Angeklagten K. . \n\na) Die Annahme des Landgerichts, dass keine den Anwendungsbe-\n\nreich der Bestechungsdelikte begründende, auf eine pflichtwidrige Dienst-\n\nhandlung gerichtete Unrechtsvereinbarung vorliege, begegnet durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken. Die dazu vom Landgericht vorgenommene Wür-\n\ndigung ist lückenhaft. Sie lässt wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt \n\n(vgl. BGH NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). \n\n9 \n\naa) Eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB liegt \n\nvor, wenn eine beiden Seiten bewusste Verknüpfung zwischen der Dienst-\n\nhandlung und dem Vorteil besteht, mithin der Vorteil für die Diensthandlung \n\nerbracht wird (Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 331 Rdn. 22 f. m.w.N. zur \n\nEntstehungsgeschichte). Für die Erfüllung der Bestechungsdelikte (§§ 332, \n\n334 StGB) tritt als weiteres Merkmal hinzu, dass sich die Unrechtsvereinba-\n\nrung auf eine konkrete Diensthandlung beziehen muss, durch die der Täter \n\nseine dienstlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde (Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 332 Rdn. 3). Dabei wird der Tatbestand der Bestechungs-\n\ndelikte (§ 332 Abs. 1, § 334 Abs. 1 StGB) sowohl dann erfüllt, wenn der Vor-\n\nteil für – soweit sie hinreichend konkret umrissen sind (BGHR StGB § 332 \n\nAbs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4) – künftige Diensthandlungen gewährt \n\nwird als auch, wenn die dienstpflichtwidrige Diensthandlung bereits abge-\n\nschlossen ist. Beide Tatbestandsvarianten gehen in der Rechtswirklichkeit \n\nineinander über. Gerade in Fällen des gestreckten korrumptiven Zusam-\n\nmenwirkens werden Vorteile nicht nur im Hinblick auf bereits abgeschlossene \n\npflichtwidrige Diensthandlungen gewährt, sondern zugleich auch, um weitere \n\ngleichartige Pflichtwidrigkeiten des Amtsträgers zu befördern. \n\n10 \n\nDie Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung ergibt sich – im Falle des so \n\ngenannten gebundenen Verwaltungshandelns – daraus, dass die Dienst-\n\nhandlung gegen ein Gesetz, eine Rechtsverordnung, eine Verwaltungsvor-\n\nschrift oder eine allgemeine oder konkrete dienstliche Weisung verstößt \n\n(BGHSt 48, 44, 46). Ergeben sich die inhaltlichen Grenzen der vorzuneh-\n\nmenden Diensthandlungen nicht ohne weiteres auf Grund solcher Vorgaben, \n\nsteht vielmehr dem Amtsträger ein Ermessens- oder Gestaltungsspielraum \n\nzu, kann die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung auch darin bestehen, dass \n\nder Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten \n\nleiten lässt, sondern auch die ihm zugewandten oder bereits zugesagten Vor-\n\nteile in die Abwägung einfließen lässt (BGHSt 47, 260, 263; BGHR StGB \n\n§ 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 5 und § 334 Abs. 3 Nr. 2 Un-\n\nrechtsvereinbarung 1). Ob der Täter sich insgeheim vorbehält, später sach-\n\ngerecht zu verfahren, ist unerheblich. Entscheidend ist der von ihm nach au-\n\nßen erweckte Eindruck. Dabei darf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung \n\nnicht allein in ihrer Verknüpfung mit dem Vorteil gesehen werden. Die \n\nDiensthandlung muss vielmehr bereits an sich pflichtwidrig sein (BGHSt 15, \n\n239, 241; BGH NJW 2002, 2801, 2806, insoweit in BGHSt 47, 295 nicht ab-\n\ngedruckt). Hierin liegt der systematisch wesentliche Unterschied zwischen \n\nder Vorteilsannahme und der Bestechlichkeit. Die Bestechlichkeit setzt vor-\n\naus, dass der Empfänger der Zuwendung nach außen gerade bekundet, be-\n\neinflussbar zu sein (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Es bedarf deshalb tragfähiger \n\nUmstände, aus denen sich die Folgerung ableiten lässt, der Amtsträger habe \n\nbewusst seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, seine Entscheidung \n\nauch an dem Vorteil auszurichten (BGHSt 48, 44, 47). \n\n11 \n\nbb) Als Amtsträger hatte der Angeklagte, was die Auswahl des Ver-\n\ntragspartners anbelangte, einen Gestaltungsspielraum. Insoweit gelten für \n\nihn die Grundsätze, die für den Ermessensbeamten entwickelt wurden \n\n(BGHSt 47, 260, 263). Allerdings hat das Landgericht aufgrund einer einge-\n\nhenden Würdigung festgestellt, dass die überwiegende Beauftragung der \n\nNebenbeteiligten auf sachlich gerechtfertigten Gründen beruht. Dies hat es \n\naus dem im Verhältnis zum Konkurrenten T. F. GmbH überlegenen \n\nAusrüstungsstand sowie der Verlässlichkeit und dem hohen Qualitätsstan-\n\ndard bei der Auftragsdurchführung der Nebenbeteiligten geschlossen. Eben-\n\nso wenig ist – was auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich einräumt – aus \n\nRechtsgründen zu beanstanden, dass das Landgericht eine Dienstpflichtver-\n\nletzung nicht schon wegen der in etlichen Fällen vom Angeklagten vorge-\n\nnommenen Überschreitung seiner Vertretungsbefugnis angenommen hat, \n\nweil dieser Umstand ihm ebenso wenig geläufig war wie anderen Amtsange-\n\nhörigen. \n\n12 \n\nWenngleich eine Dienstpflichtverletzung nicht schon in der Beauftra-\n\ngung der Nebenbeteiligten gesehen werden kann, so lässt das Landgericht \n\njedoch unerörtert, ob die Ausgestaltung der Aufträge, insbesondere der Um-\n\nfang der gezahlten Vergütungen für die Arbeiten der Nebenbeteiligten, eine \n\nDienstpflichtverletzung dargestellt haben könnte. Die Höhe der dem Ange-\n\nklagten S. zugewandten Vorteile, die sich allein im Zeitraum 1997 bis \n\n2001 auf über 400.000 DM beliefen, hätte hierfür besonderen Anlass geben \n\nmüssen. Die ausschließlich für private Zwecke des Amtsträgers verwendeten \n\nZuwendungen in erheblicher Höhe genügen zwar für sich genommen für die \n\nTatbestandserfüllung nicht, sie haben aber wesentliche indizielle Bedeutung \n\nfür ein Sichbereitzeigen im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB. \n\n13 \n\ncc) Auch wenn die Wirtschaftsstrafkammer ein nicht gänzlich unplau-\n\nsibles Motiv freundschaftsbedingter Schenkungen des Angeklagten K. an \n\nden Angeklagten S. angeführt hat, bedarf der Sachverhalt bei der Höhe \n\nder Zuwendungen hinsichtlich der Preisgestaltung bei den Aufträgen ergän-\n\nzender Aufklärung. Zwar stellt die Strafkammer fest, dass Bauarbeiten auf-\n\ngrund einer Preisliste zu Pauschalpreisen abgerechnet wurden. Das landge-\n\nrichtliche Urteil verhält sich aber nicht dazu, ob für den Angeklagten damit \n\neine Preisverhandlung gänzlich ausgeschlossen war oder eine Beeinflussung \n\nder Vergütungshöhe sich jedenfalls mittelbar daraus ergab, dass die Einord-\n\nnung in bestimmte Leistungs- und Vergütungsgruppen selbst wiederum eine \n\nErmessensentscheidung darstellte. Neben der Preisbildung im Hinblick auf \n\ndie einzelne Beauftragung hätte auch in den Blick genommen werden müs-\n\nsen, wie die Pauschalpreise gefunden wurden. Hierbei kommt in Betracht, \n\ndass diese in einem Gremium ausgehandelt wurden; sie können aber auch \n\nvon einer der beiden Seiten im Wesentlichen vorgegeben worden sein. \n\nEbenso kann das Verhältnis der Pauschalpreise zu solchen Preisen, die auf \n\ndem freien Markt mit privaten Nachfragen erzielt werden, relevant sein. Je-\n\ndenfalls hätte es der Darlegung bedurft, inwieweit der Angeklagte S. in \n\ndie Bestimmung der dort allgemein festgesetzten Preise eingebunden war. \n\nSelbst wenn er insoweit nicht der eigentlich Entscheidende war, wäre er auch \n\ndann tauglicher Täter im Sinne der Bestechungsdelikte, wenn er die Ent-\n\nscheidung maßgeblich beeinflussen konnte (BGHSt 47, 260, 263). \n\n14 \n\nSollte sich ergeben, dass insoweit nennenswerte Einflussmöglichkei-\n\nten für den Angeklagten K. bestanden haben, käme der indiziellen Wir-\n\nkung der Höhe der dem Angeklagten S. zugewandten Vorteile Bedeu-\n\ntung zu. Deren Gewicht hängt auch davon ab, in welchem Verhältnis die Zu-\n\nwendungen zu dem von ihm beauftragten Vertragsvolumen standen. Auch \n\nhierzu fehlen bislang Feststellungen. \n\n15 \n\ndd) In der Nichterörterung der vom Generalbundesanwalt hervorgeho-\n\nbenen Möglichkeit, dass die Zahlungen auch der Sicherung der etwa pflicht-\n\nwidrigen Erteilung zukünftiger Aufträge gedient haben könnten, sieht der Se-\n\nnat keinen Rechtsfehler. Die Beweiswürdigung ist vor dem Hintergrund der in \n\ndiesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht lü-\n\nckenhaft. \n\n16 \n\nb) Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen Vorteilsannahme (hin-\n\nsichtlich des Angeklagten S. ) und Vorteilsgewährung (hinsichtlich des \n\nAngeklagten K. ) führt zugleich zum Wegfall der insoweit festgesetzten \n\nEinzelstrafen. Die Feststellungen zu den gewährten Zuwendungen können \n\njedoch bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht beeinflusst \n\nsind. Sie werden von der Staatsanwaltschaft nicht angegriffen. Der genannte \n\n– erst vom Generalbundesanwalt aufgezeigte – Rechenfehler hat sich er-\n\nsichtlich nicht maßgeblich ausgewirkt. \n\n17 \n\nc) Hinsichtlich des Angeklagten S. kann in Ermangelung eines \n\nzugehörigen Schuldspruchs auch die vom Landgericht ausgesprochene Ver-\n\nfallsanordnung keinen Bestand haben. Die Beanstandungen der Staatsan-\n\nwaltschaft hierzu, die einen höheren Verfallsbetrag erstrebt, gehen in diesem \n\nVerfahrensstadium deshalb ins Leere. Der neue Tatrichter wird allerdings zu \n\nbeachten haben, dass die Anordnung des Verfalls dann ausgeschlossen ist, \n\nwenn der Dienstherr des Angeklagten Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn dem Dienstherrn \n\nein Ersatzanspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 \n\nSatz 2, § 667 BGB zusteht. Da solche Ansprüche auf die Herausgabe von \n\nSchmiergeldern letztlich der Kompensation der Interessen des Geschäfts-\n\nherrn dienen, unterfällt ein solcher Anspruch der Vorrangbestimmung des \n\n§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (BGHR StGB § 73 Verletzter 5, insoweit in \n\nBGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Dies gilt auch, wenn – wie hier – fiskalisch \n\nAnspruchsberechtigter und Verfallsbegünstigter identisch sind, weil insoweit \n\ndie öffentliche Hand nicht anders behandelt werden soll als private Gläubiger \n\nund der ressortmäßige Zufluss der Gelder unterschiedlich sein kann (BGHR \n\nStGB § 73 Verletzter 3). Soweit die Rechtsprechung in Bestechungsfällen \n\nteilweise eine Anordnung des Verfalls zugelassen hat, beruht dies darauf, \n\ndass entweder wegen der formellen Beamtenstellung des Täters ein Ersatz-\n\nanspruch ausgeschlossen war (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGH \n\nNStZ 2003, 423) oder ein entsprechender Ersatzanspruch nicht festgestellt \n\nwurde (BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 7). \n\n18 \n\nd) Mit der Aufhebung der Schuldsprüche wegen Vorteilsgewährung \n\nentfällt insoweit auch die Grundlage für die Ahndung der Nebenbeteiligten. \n\nInsoweit ist zu der Revision der Staatsanwaltschaft im Blick auf die Verhand-\n\nlung vor dem neuen Tatrichter lediglich noch folgendes zu bemerken: \n\n19 \n\naa) Die Anordnung des Verfalls gegen die Nebenbeteiligte war – ent-\n\ngegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – hier schon deshalb ausge-\n\nschlossen, weil gegen sie ein Bußgeld verhängt wurde. Um eine Verfallsan-\n\nordnung neben einer Bußgeldfestsetzung zu verhindern, setzt nach § 30 \n\nAbs. 5 OWiG eine Verfallsanordnung voraus, dass gegen die Nebenbeteiligte \n\nkeine Geldbuße verhängt wurde. Es darf deshalb hinsichtlich derselben Tat \n\nVerfall auch nicht etwa insoweit angeordnet werden, als eine Gewinnab-\n\nschöpfung nicht schon durch das festgesetzte Bußgeld erfolgt sein sollte. \n\nDies übersieht die Staatsanwaltschaft. \n\n20 \n\nbb) Bei der Bemessung der Geldbuße gegen die Nebenbeteiligte \n\nmuss von der Tat des Verantwortlichen ausgegangen werden. Dessen \n\nSchuld bestimmt auch gegenüber der Nebenbeteiligten den Umfang der \n\nVorwerfbarkeit (Raum in Langen/Bunte, GWB 10. Aufl. § 81 Rdn. 137; Lem-\n\nke in Lemke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl. § 30 Rdn. 63). Dabei spielt – aller-\n\ndings vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unter-\n\nnehmens – der durch die Tat erlangte Vorteil eine entscheidende Rolle, weil \n\ndas Bußgeld ihn übersteigen soll (§ 17 Abs. 4 OWiG). Dieser Vorteil, der ne-\n\nben dem reinen Gewinn auch weitere Vorteile hinsichtlich der Situation der \n\nNebenbeteiligten am Markt umfasst (BGH WUW/E 2718, 2719 – Bußgeld-\n\nbemessung), kann durch Schätzung bestimmt werden \n\n(vgl. BGH \n\nWUW DE-R 1487, 1488 f. – steuerfreier Mehrerlös). Dabei hat sich die \n\nSchätzung darauf zu beziehen, welche Situation bestanden hätte, wenn die \n\nNebenbeteiligte nicht zu dem inkriminierten Verhalten (Schmiergeldzahlun-\n\ngen an den Angeklagten S. ) gegriffen hätte. Dieser hypothetische \n\nSachverhalt ist wirtschaftlich mit der nach der Tat tatsächlich eingetretenen \n\nSituation zu vergleichen (vgl. hierzu Raum aaO Rdn. 141 ff.). Dass dies nur \n\nim Rahmen einer groben Schätzung erfolgen kann, versteht sich von selbst. \n\nBei der Bemessung des Vorteils sind die steuerlichen Wirkungen zu berück-\n\nsichtigen (BVerfGE 81, 228, 241 f.). Ist das Besteuerungsverfahren be-\n\nstandskräftig abgeschlossen, wird der anzusetzende Vorteil um die auf den \n\nGewinn entfallende steuerliche Belastung zu mindern sein (BGHSt 47, 260, \n\n264 ff.; BGH WUW DE-R 1487, 1489 – steuerfreier Mehrerlös; vgl. auch \n\nBGHR StGB § 73 Verletzter 7). \n\n21 \n\n2. Die Revisionen des Angeklagten K. und der Nebenbeteiligten, \n\ndie lediglich die nicht ausgeführte Sachrüge erhoben haben, sind unbegrün-\n\ndet. Die umfassende Überprüfung der angefochtenen Urteile hat keinen \n\nRechtsfehler zu deren Nachteil ergeben. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_323-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/5-str-323-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_323-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_323-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/5-str-323-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_323-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:25:15.794911+00:00"}}