{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_320-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-03-13","aktenzeichen":"5 StR 320/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 320/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. März 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2007 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 20. Februar 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) in den Schuldsprüchen dahingehend geändert, dass \n\ndie Angeklagten jeweils wegen Totschlags in Tat-\n\neinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen \n\nverurteilt sind, \n\nb) in den Strafaussprüchen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht Cottbus hat die beiden miteinander verheirateten An-\n\ngeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit Misshandlung von Schutz-\n\nbefohlenen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revisionen der An-\n\ngeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; sie sind im Üb-\n\nrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts töteten die Angeklag-\n\nten durch Unterlassen ihren gemeinsamen Sohn Dennis, der im Alter von \n\nsechs Jahren am 20. Dezember 2001 an Atrophie infolge einer über mehrere \n\nMonate andauernden hochgradigen Unterernährung verstarb. Dennis wurde \n\nals drittes von sieben gemeinsamen Kindern der Angeklagten und als siebtes \n\nvon elf Kindern der Angeklagten A. B. am 4. Januar 1995 gebo-\n\nren. Schon zu dieser Zeit stand die Familie unter Beobachtung des Jugend-\n\namtes. Unzureichende hygienische Verhältnisse und die Gefahr einer nicht \n\nordnungsgemäßen Versorgung führten im Mai 1995 zum Entzug des Sorge-\n\nrechts für Dennis und die anderen Kinder. Einen Monat später kam Dennis in \n\nein Pflegeheim. Als er 18 Monate alt war, wog er knapp zehn Kilogramm und \n\nwar gesund. Von Seiten des Heims wurde er als sehr lebhaftes, zuweilen \n\nauch aggressives Kind geschildert, welches oft etwas unruhig sei und eines \n\ngeregelten Tagesablaufs bedürfe. Am 30. September 1996 kehrte er auf An-\n\ntrag der Angeklagten in den elterlichen Haushalt zurück; zwei Monate später \n\nwurde der Sorgerechtsentzug aufgehoben. Bis Ende 2000 erfolgten Hausbe-\n\nsuche des Jugend- und Sozialamtes, wobei es jedoch nicht um Dennis ging. \n\nDen Mitarbeitern der Ämter fiel auch in Bezug auf ihn nichts Ungewöhnliches \n\nauf. Bei Besuchen in der Wohnung der Angeklagten bemühten sich diese \n\nnicht etwa, Dennis zu verbergen. Die Erziehung von Dennis gestaltete sich \n\nallerdings für die Angeklagte A. B. , die sich um die Kinder und den \n\nHaushalt fast ausschließlich allein kümmerte, schwieriger als bei ihren ande-\n\nren Kindern. Sie empfand Dennis’ Verhalten oft als „bockig“ und griff bei ihm \n\nauch zu körperlichen Strafen; so schlug sie ihn mit der flachen Hand auf das \n\nGesäß oder warf ihn auf das Bett. Um ihn nachts am Verlassen des Bettes \n\nzu hindern, band sie ihm einen Bademantelgürtel um den Bauch, den sie an \n\nden Bettstreben befestigte. Zudem kam es vor, dass Dennis ohne Abendes-\n\nsen zu Bett gehen musste, wenn er sich nicht „fügen wollte“. Wenn dies in \n\nGegenwart des Angeklagten F. B. geschah, brachte er Dennis, der \n\nnach den Angaben der Angeklagten sein „Liebling“ war, mehrfach „etwas zu \n\nessen ans Bett“, im Übrigen zog er es jedoch vor, nicht gegen die Erzie-\n\nhungsmethoden seiner dominanten Ehefrau zu opponieren. \n\n3 \n\nDennis verlor spätestens „ab dem dritten bis vierten Lebensjahr rapide \n\nan Gewicht“, da er immer weniger Nahrung zu sich nahm. Wurde er zum Es-\n\nsen gerufen, blieb er zuweilen im Kinderzimmer; bei den grundsätzlich ge-\n\nmeinsam im Familienkreis eingenommenen Mahlzeiten verzehrte er sehr \n\nwenig, da er kein Verlangen nach Nahrung mehr verspürte. Seine Eltern be-\n\nmerkten, dass er immer weniger aß und immer dünner wurde, schließlich nur \n\nnoch „Haut und Knochen“ war. In den Monaten vor seinem Tode nähte die \n\nAngeklagte A. B. zweimal seine Hose um etwa zehn bis 15 Zenti-\n\nmeter enger, der Angeklagte F. B. besorgte für Dennis immer kleinere \n\nKleidung beim Sozialamt. Er schlug mehrmals vor, wegen des Zustands von \n\nDennis einen Arzt aufzusuchen. Die Angeklagte A. B. beschwich-\n\ntigte ihren Ehemann jeweils, indem sie ihm wider besseres Wissen mitteilte, \n\nmit Dennis sei „alles in Ordnung“. Danach drängte der Angeklagte, der von \n\nMärz 2001 bis März 2002 durchgehend im Rahmen einer Arbeitsbeschaf-\n\nfungsmaßnahme tätig war, auch nicht weiter auf einen Arztbesuch. In den \n\nletzten drei Monaten vor seinem Tode war Dennis schließlich so schwach, \n\ndass er kaum noch laufen konnte und – z. B. beim Spielen – mit dem Rücken \n\nangelehnt sitzen musste. Die Angeklagten erkannten den lebensbedrohli-\n\nchen Gesundheitszustand, sie ließen Dennis dennoch keine Hilfe zuteil wer-\n\nden, womit sie seinen Tod billigend in Kauf nahmen. \n\n4 \n\nIm Laufe des 20. Dezember 2001 brach Dennis infolge der sich über \n\nMonate entwickelten Auszehrung zusammen. Die Angeklagte A. B. \n\n , die sich als einzige mit ihm in der Wohnung befand, legte ihn in sein Bett \n\nund brachte ihm Tee, Dennis zeigte aber keine Reaktion. Den später von ihr \n\nfestgestellten Tod von Dennis verheimlichte sie den anderen Familienmit-\n\ngliedern, auch dem Angeklagten F. B. . Sie lagerte Dennis Leiche zu-\n\nnächst für ein bis zwei Tage im Bettkasten und schließlich in einer ungenutz-\n\nten Tiefkühltruhe in der Küche. Um das Verschwinden von Dennis zu erklä-\n\nren, gab sie – auch gegenüber dem Mitangeklagten – an, Dennis befinde \n\nsich aufgrund einer Diabeteserkrankung in einem Berliner Krankenhaus. Dies \n\nerklärten die Angeklagten schließlich auch gegenüber der Schulbehörde und \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\ndem Sozialamt, die sich zuweilen nach Dennis erkundigten, denn dieser war \n\nbereits seit 2001 schulpflichtig, jedoch nie in der Schule oder zu einer schul-\n\närztlichen Voruntersuchung erschienen. Da zunächst niemand Verdacht \n\nschöpfte, blieb der Tod von Dennis über zweieinhalb Jahre unbemerkt. \n\n2. Soweit sich die Revisionen gegen die Annahme des Schwurgerichts \n\nwenden, Dennis sei aufgrund einer Atrophie verstorben und die Angeklagten \n\nhätten die gebotene Hilfe mit Tötungsvorsatz unterlassen, sind sie unbe-\n\ngründet. \n\na) Die Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer zur \n\nTodesursache sind ohne durchgreifenden Rechtsfehler getroffen worden. So \n\nist der Tod von Dennis infolge einer Atrophie aufgrund einer über mehrere \n\nMonate andauernden Unterernährung unter Ausschluss anderer denkbarer \n\nTodesursachen nachvollziehbar belegt. Auch lässt sich den Urteilsausfüh-\n\nrungen noch hinreichend sicher entnehmen, dass Dennis bei entsprechender \n\nintensivmedizinischer Hilfe kurz vor seinem Tode hätte gerettet werden kön-\n\nnen. \n\nb) Auch die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes hält revisionsge-\n\nrichtlicher Überprüfung stand. \n\naa) Die vom Landgericht zur Begründung des Tötungsvorsatzes her-\n\nangezogenen Tatsachen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung, \n\nwenn sich diese auch im Wesentlichen in der Wiedergabe der verschiede-\n\nnen, teilweise in sich und zueinander widersprüchlichen Angaben der Ange-\n\nklagten erschöpft. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich \n\nnoch entnehmen, dass das Tatgericht sich insoweit auf die für glaubhaft be-\n\nfundenen Angaben des Angeklagten F. B. gestützt und so die teilwei-\n\nse abweichende Einlassung der Angeklagten A. B. widerlegt hat. \n\n9 \n\nbb) So hat die Strafkammer ihre Überzeugung, dass die Angeklagten \n\nden Tod von Dennis billigend in Kauf genommen und nicht mehr auf eine von \n\nallein einsetzende Besserung vertraut haben, aus dem sich verschlechtern-\n\nden Zustand und der hieraus resultierenden, auch ihnen erkennbaren Ge-\n\nfährdung des Jungen gewonnen. Dieser Schluss auf die geistige Vorweg-\n\nnahme und Billigung seines möglichen Todes war – auch unter Berücksichti-\n\ngung, dass die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die \n\nÜberschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. BGHR StGB \n\n§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50) – jedenfalls aufgrund der Kenntnis der \n\nAngeklagten davon, dass Dennis nur noch „Haut und Knochen war“ sowie \n\nkaum mehr aus eigener Kraft laufen und ohne Stütze sitzen konnte, und weil \n\ndeswegen die Hinzuziehung eines Arztes zwischen ihnen diskutiert wurde, \n\nmöglich und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit ist beding-\n\nter Tötungsvorsatz zumindest für die letzte Phase des Gesamtverhaltens der \n\nAngeklagten noch ausreichend belegt. \n\n10 \n\nDas vom Tötungsvorsatz getragene Unterlassen von Hilfsmaßnahmen \n\nwar auch kausal für den Tod von Dennis. Dieser hätte kurz vor seinem Tode \n\nnoch gerettet werden können. Es versteht sich zudem von selbst, dass bei \n\npflichtgemäßem Handeln zu dem Zeitpunkt, als die Angeklagten die tödliche \n\nGefährdung ihres Kindes erkannten, dessen Leben verlängert worden wäre. \n\n11 \n\n12 \n\n3. Die Annahme des Mordmerkmals der grausamen Begehungsweise \n\nhat hingegen keinen Bestand. \n\nDas Mordmerkmal „grausam“ wird durch eine gefühllose und unbarm-\n\nherzige Gesinnung des Täters und die Billigung von Tatumständen gekenn-\n\nzeichnet, welche es bedingen, dass dem Opfer durch die Tötungshandlung \n\nbesondere Schmerzen oder Qualen zugefügt werden (vgl. BGHSt 3, 180, \n\n181; BGH NJW 1986, 265, 266). Hierzu hat das Schwurgericht bezogen auf \n\ndie dafür maßgebliche Phase des vom Tötungsvorsatz getragenen Unterlas-\n\nsens keine tragfähigen Feststellungen getroffen. \n\n13 \n\na) Es hat zwar im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass Verhun-\n\ngern regelmäßig besonders starke körperliche und seelische Schmerzen \n\nverursacht (vgl. BGH MDR bei Dallinger 1974, 14; BGH, Beschluss vom \n\n31. März 2004 – 5 StR 351/03; Senatsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nvom 10. Oktober 2006 – 5 StR 212/06 [Fall Jessica, Presseerklärung des \n\nBGH Nr. 139/2006]). Ausgehend hiervon, hat es die Tötung von Dennis als \n\n„grausam“ gewürdigt, denn er habe immer wieder nach Nahrung verlangt und \n\nsie nicht erhalten. Solches wird von der Gesamtheit der im Urteil getroffenen \n\ngesicherten Feststellungen nicht getragen. \n\n14 \n\nDanach lag die vom Tötungsvorsatz getragene Tathandlung im Unter-\n\nlassen geeigneter Hilfsmaßnahmen, nicht in der Verweigerung von Nahrung. \n\nLetzteres ist nicht belegt. Die geschilderten Vorfälle, bei denen Dennis ohne \n\nAbendessen bleiben musste, hat das Landgericht nicht zeitlich oder men-\n\ngenmäßig eingeordnet, nach dem Gesamtzusammenhang ist nur auf gele-\n\ngentliche Maßnahmen zu schließen; eine relevante Ursache für den Tod von \n\nDennis kann hierin nicht gesehen werden. Auch den ohne weitere Würdigung \n\nnebeneinander gestellten Einlassungen lässt sich nicht entnehmen, dass die \n\nAngeklagten Dennis von ihm verlangte Nahrung verweigert hätten. Vielmehr \n\nlegt das Schwurgericht seiner Überzeugung vom Tatgeschehen zugrunde, \n\ndass Dennis die zur Verfügung stehende Nahrung nicht in ausreichendem \n\nUmfang verzehrt hat, wie die Schilderungen der gemeinsamen Mahlzeiten \n\nund einer Kaffeerunde im Beisein der Mutter des Angeklagten F. B. \n\nbelegen. \n\n15 \n\nDarüber hinaus ist zu besorgen, das Schwurgericht habe für die Wür-\n\ndigung der Tötung als „grausam“ zusätzlich auf ein Durstleiden von Dennis \n\nabgestellt. Auch unter Berücksichtigung der nahezu unkommentiert einge-\n\nrückten Obduktionsergebnisse ist nicht belegt, dass Dennis unter mangeln-\n\nder Flüssigkeitsversorgung litt. Insoweit entbehren bereits die Feststellungen, \n\nDennis habe unter Durstgefühlen gelitten und der Angeklagte F. B. \n\nhabe dies wahrgenommen bzw. die Angeklagten hätten ihn nicht ausrei-\n\nchend mit „Trinken“ versorgt, einer tragfähigen Grundlage. \n\n16 \n\nJedenfalls aber ist nicht belegt, dass Dennis zu dem Zeitpunkt, als die \n\nAngeklagten mit Tötungsvorsatz handelten, unter Hunger litt. Denn er starb \n\nnach den Feststellungen nicht an den Folgen akuten Verhungerns, vielmehr \n\nhatte sich sein unterernährter, letztlich zum Tode führender Zustand während \n\neines längeren – mindestens dreijährigen – Zeitraumes langsam entwickelt. \n\nIn diesem Zusammenhang hat sich das Schwurgericht den Ausführungen \n\ndes medizinischen Sachverständigen R. angeschlossen, wo-\n\nnach Kinder mit chronischer Mangelernährung kein Verlangen nach Essen \n\nund Trinken mehr verspüren und dieser Zustand bei Dennis bereits seit Früh-\n\njahr/Sommer 2000 vorlag. Ab wann die Angeklagten den Tod von Dennis \n\ngeistig vorwegnahmen und sich damit abfanden, letztlich also mit bedingten \n\nTötungsvorsatz handelten, ist ebenso wie die Tatsachengrundlage, auf der \n\ndieser Schluss (vgl. oben 2 b, bb) beruht, nicht zeitlich eingeordnet worden. \n\nDie für den Tötungsvorsatz relevanten Anknüpfungspunkte lagen aber er-\n\nsichtlich nicht schon im Frühjahr/Sommer 2000 vor. Ab diesem Zeitpunkt \n\nschließt die Strafkammer bei Dennis Hungergefühle aus. Zur Erfüllung des \n\nMerkmals „grausam“ ist aber erforderlich, dass das Opfer die besonderen \n\nSchmerzen oder Qualen während des tatbestandsmäßigen Geschehens \n\n– Handeln mit Tötungsvorsatz – erlitten hat (BGH NJW 1986, 265, 266). \n\nAuch wenn das Erreichen des Zustands, in dem Dennis keinen Hunger mehr \n\nverspürte, quälend gewesen sein mag, ist jedenfalls für diesen früheren Zeit-\n\nraum kein Tötungsvorsatz nachweisbar. \n\n17 \n\nb) Zudem ist die innere Tatseite zur Verwirklichung des Mordmerkmals \n\n„grausam“ nicht tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht ausgeführt, dass \n\ndie Angeklagten die Schmerzen körperlicher und seelischer Art von Dennis \n\nerkannt und ihn dennoch ohne jegliches Mitgefühl, herzlos und bis zuletzt \n\nunbarmherzig seinen Qualen überlassen hätten. Dies schließt es im Wesent-\n\nlichen allein aus der Tathandlung, nämlich dem Unterlassen von Hilfeleistun-\n\ngen trotz Kenntnis der fortschreitenden Auszehrung des Jungen, ohne auf \n\ndie besonderen Umstände im Tatbild und der Täterpersönlichkeiten einzuge-\n\nhen: Dennis äußerte kein Hungergefühl, die Angeklagten waren mit einer \n\nkindgerechten Haushaltsführung und der Erziehung der Kinder offensichtlich \n\nnicht nur in Bezug auf Dennis heillos überfordert, sie leiden beide unter psy-\n\nchischen Beeinträchtigungen. Hierzu ist trotz der rechtsfehlerfreien Annahme \n\nnoch nicht erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund sachverständiger \n\nBeratung festgestellt worden, dass die Angeklagte A. B. eine Bor-\n\nderline-Persönlichkeitsstörung sowie angstvolle und depressive Zustände hat \n\nund der Angeklagte F. B. mit einem Intelligenzquotienten von 55 an \n\neiner Intelligenzminderung vom Grade einer Debilität leidet, weswegen seine \n\nFähigkeit zu problemlösendem Denken und Erkennen von Ursache-\n\nWirkungszusammenhängen sehr eingeschränkt ist. Deshalb hätte es der \n\neingehenden Erörterung bedurft, ob den Angeklagten aufgrund ihrer Persön-\n\nlichkeitsstruktur das mögliche Leiden des immer stärker abmagernden Den-\n\nnis angesichts des Fehlens zuverlässiger Beweisanzeichen für Schmerzen \n\noder seelische Qualen tatsächlich bewusst war und ihr Unterlassen von Ab-\n\nhilfe nicht auf einer von Gedanken- und Hilflosigkeit geprägten, durch Passi-\n\nvität gekennzeichneten Lebensführung beruhte, sondern tatsächlich darüber \n\nhinausgehend einer gefühllosen, unbarmherzigen Gesinnung entsprang, wo-\n\nfür insgesamt keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die unzulängli-\n\nche Berücksichtigung der persönlichkeitsbedingten Besonderheiten der An-\n\ngeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1972 – 5 StR 193/72; BGH \n\nNStZ 1982, 379) weckt die Besorgnis, das Schwurgericht habe es zum \n\nNachweis der Grausamkeit für genügend erachtet, dass sich die Angeklagten \n\nder harten Auswirkungen ihrer Tat – des Todes des Kindes – bewusst waren. \n\n18 \n\n4. Der Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen hat \n\nBestand. Insoweit belegen die Feststellungen in noch ausreichendem Maße \n\njedenfalls eine böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht der Ange-\n\nklagten für Dennis und die dadurch herbeigeführte Schädigung von dessen \n\nGesundheit, die sich über die drei Jahre des Verfalls des Kindes erstreckte \n\nund schließlich zu dessen – erst in der Endphase billigend in Kauf genom-\n\nmenem – Tod führte (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 dritte Var., Abs. 3 Nr. 1 erste Alt. \n\nStGB). \n\n19 \n\n5. Der Senat schließt angesichts des Zeitablaufs und der besonderen \n\nTatentwicklung aus, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Grausam-\n\nkeit oder sonstige Mordmerkmale tragende Feststellungen noch treffen könn-\n\nte. Er ändert deshalb den Schuldspruch von Mord auf Totschlag, wovon \n\nschon die Anklage ausging. \n\n20 \n\nAufgrund des geänderten Schuldspruchs bedarf die Bemessung der \n\nStrafen erneuter schwurgerichtlicher Prüfung auf der Grundlage der bisheri-\n\ngen rechtsfehlerfreien Feststellungen. Das neue Tatgericht darf hierzu nur \n\nsolche ergänzenden Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht wider-\n\nsprechen. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass \n\ndas Schwurgericht ohne Wertungsfehler eine Strafrahmenverschiebung nach \n\n§ 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, hier ablehnen musste. Gleich-\n\nwohl wird die Annahme eines besonders schweren Falls des Totschlags im \n\nSinne von § 212 Abs. 2 StGB angesichts der Gesamtheit der Feststellungen \n\nnicht in Betracht kommen. Der Senat hat die Ahndung mit – gegebenenfalls \n\nzu staffelnden – zeitigen Freiheitsstrafen im oberen Bereich des Strafrah-\n\nmens einem neuen Tatgericht zu überlassen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/5-str-320-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-13/5-str-320-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_320-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:34.382592+00:00"}}