{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"5 StR 315/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 315/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Dezember 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Mühlhausen vom 16. Dezember 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch \n\naufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs 2 StPO \n\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der \n\nAngeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen \n\nund Bestechung in zwei Fällen verurteilt ist. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übri-\n\ngen – wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in sieben Fällen, ge-\n\nmeinschaftlicher Bestechung in einem Fall sowie wegen Bestechung in ei-\n\nnem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn \n\nMonaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revisi-\n\non, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen \n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des ge-\n\nsamten Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verfahrensbeanstandungen und die gegen den Schuldspruch \n\n3 \n\n4 \n\ngerichteten sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers bleiben aus \n\nden zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom \n\n18. August 2006 ohne Erfolg. Zur Klarstellung lässt der Senat in der Urteils-\n\nformel die Kennzeichnung von Taten als gemeinschaftlich begangen entfal-\n\nlen (vgl. BGHSt 27, 287, 289; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260 \n\nRdn. 24 m.w.N.). \n\n2. Der Strafausspruch kann insgesamt keinen Bestand haben, weil \n\nsich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mit der Frage auseinander-\n\ngesetzt hat, ob im vorliegenden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-\n\nzögerung gegeben war. \n\nZwar muss ein Revisionsführer, der das Vorliegen einer Art. 6 Abs. 1 \n\nSatz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, \n\ngrundsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Ergeben sich indes bereits aus \n\nden Urteilsgründen die Voraussetzungen einer solchen Verzögerung, hat das \n\nRevisionsgericht auf die Sachrüge hin einzugreifen. Das Gleiche gilt, wenn \n\nsich bei der auf die Sachrüge veranlassten Prüfung, namentlich anhand der \n\nUrteilsgründe, ausreichende Anhaltspunkte ergeben, die das Tatgericht zur \n\nPrüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein \n\nsachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorliegt (BGHSt 49, \n\n342). \n\n5 \n\nSo verhält es sich hier, denn das Landgericht hätte bei der vorliegen-\n\nden außergewöhnlich langen Verfahrensdauer erörtern müssen, ob eine \n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war. Dies gilt in ganz \n\nbesonderem Maße im Hinblick auf die bereits in den Jahren 1992 bis 1995 \n\nbegangenen Taten der Steuerhinterziehung. Das insoweit ausweislich der \n\nUrteilsgründe schon seit 1996 gegen den Angeklagten geführte Ermittlungs-\n\nverfahren wurde bereits am 6. Oktober 1998 mit Anklageerhebung abge-\n\nschlossen. Gleichwohl – und ohne dass sich das Urteil zu dem dazwischen \n\nliegenden Zeitraum verhält – eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren \n\nerst am 25. Januar 2002. Auch das Ermittlungsverfahren wegen der dem \n\nAngeklagten zur Last gelegten Bestechungstaten aus den Jahren 1994 und \n\n1995 wurde bereits am 15. August 2000 mit Anklageerhebung abgeschlos-\n\nsen. Die Hauptverhandlung fand dagegen erst vom 25. April bis zum 16. De-\n\nzember 2003 statt und begann damit erst mehr als viereinhalb Jahre nach \n\nErhebung der Anklage wegen des Vorwurfes der Steuerhinterziehung und \n\nmehr als zweieinhalb Jahre nach Anklageerhebung wegen des Tatvorwurfes \n\nder Bestechung. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht im Rahmen \n\nder Strafzumessung nicht damit begnügen dürfen, den „verhältnismäßig lan-\n\nge zurückliegenden Tatzeitraum“ (UA S. 122) und die „Belastungen, denen \n\nder Angeklagte durch das seit 1996 andauernde Strafverfahren einschließlich \n\nder acht Monate dauernden Hauptverhandlung ausgesetzt war“ (UA S. 117) \n\nlediglich pauschal strafmildernd in Ansatz zu bringen. Vielmehr hätte es die \n\nGründe für die lange Verfahrensdauer, insbesondere diejenige nach Ankla-\n\ngeerhebung, die sich nicht ohne weiteres aus der Komplexität des Verfah-\n\nrensgegenstandes ergibt, erörtern und im Falle einer – hier nicht fern liegen-\n\nden – rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung das Maß der gebotenen \n\nKompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich ver-\n\nhängten Strafe ausdrücklich und konkret bestimmen müssen (vgl. BGHR \n\nMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16). \n\n6 \n\nTrotz der angesichts des festgestellten Sachverhalts erkennbar mode-\n\nraten Strafzumessung kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil, \n\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, auf diesem Erörterungsmangel be-\n\nruht. Gegen ihn sind die verhängten Strafen ohnehin deswegen deutlich zu \n\nermäßigen, weil das Verfahren seit Urteilserlass erheblich verzögert worden \n\nist. Das Urteil ist den Verteidigern des Angeklagten im Februar/März 2004 \n\nzugestellt worden und wurde von diesen noch im März 2004 begründet. Die \n\nVerfahrensakten gingen gleichwohl erst im Juli 2006 bei der Bundesanwalt-\n\nschaft ein und wurden dem Senat erst im August 2006 vorgelegt. Dies ist im \n\nRevisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ-\n\nRR 2002, 166; wistra 1999, 261). Die Gründe für diese Verfahrensverzöge-\n\nrung liegen ersichtlich im Bereich der Justiz. \n\n7 \n\n3. Im Rahmen der neuen Strafzumessung wird das Landgericht die im \n\nangefochtenen Urteil versäumte Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Ein-\n\nzelgeldstrafen (vgl. BGHSt 30, 93) nachzuholen haben. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/5-str-315-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/5-str-315-06","retrieved":"2026-07-10 21:10:13.785529+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-13/5-str-315-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2006-12-13","dockets":["5 StR 315/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 315/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-13/5-str-315-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Mühlhausen vom 16. Dezember 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs 2 StPO\n\nmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der\n\nAngeklagte wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen\n\nund Bestechung in zwei Fällen verurteilt ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2007, 71","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T21:10:13.785529+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}