{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_304-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2007-01-10","aktenzeichen":"5 StR 304/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 304/06 \n(alt: 5 StR 299/03) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 10. Januar 2007 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Augsburg vom 28. November 2005 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der \n\nAngeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr \n\nund acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur \n\nBewährung ausgesetzt wird. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, je-\n\ndoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel \n\nder gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der \n\ndem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen fallen der Staatskasse zur Last. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage – 5 StR 305/06 – ge-\n\ngen den nach Verfahrenstrennung etwas später abgeurteilten früheren Mit-\n\nangeklagten M. auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert, \n\nund zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des \n\nden geschädigten Konzern tatsächlich nicht unmittelbar treffenden Untreue-\n\nschadens, zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu nied-\n\nrig angegebenen großen zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen \n\ndem Beginn des mit vielfältigen Belastungen für den Angeklagten verbunde-\n\nnen Ermittlungsverfahrens und der endgültigen erstinstanzlichen Aburteilung. \n\nAus denselben Gründen reduziert der Senat auch gegen den durch das Ver-\n\nfahren kaum minder belasteten Beschwerdeführer die allein neu festzuset-\n\nzende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Mona-\n\nte) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das \n\ngleiche Maß. \n\n2 \n\nZur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlänge-\n\nrung nimmt der Senat die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender An-\n\nwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Über die Folgeentscheidungen \n\n(§ 268a StPO) hat das Landgericht auf der abgeänderten Grundlage neu zu \n\nbefinden. Die einheitliche Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt \n\naus § 473 Abs. 4 StPO. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/5-str-304-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-10/5-str-304-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:14.911784+00:00"}}