{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-26","aktenzeichen":"5 StR 277/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 277/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 26. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Chemnitz vom 10. April 2006 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nverworfen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung \n\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-\n\nklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich ge-\n\ngen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht be-\n\nstehen bleiben. \n\n2 \n\nZum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen fol-\n\ngende Feststellungen getroffen: \n\n3 \n\nDer in Russland aufgewachsene Angeklagte kam im Dezem-\n\nber 1996 nach Deutschland und wohnte in einem Wohnheim für Spätaus-\n\nsiedler. Am 12. September 1997 traf er sich mit drei anderen Bewohnern des \n\nHeims, mit denen er ab 16 Uhr alkoholische Getränke konsumierte. In der \n\nNacht zum 13. September 1997 fuhren die vier jungen Männer mit einem \n\nTaxi ziellos durch die Gegend. Gegen 1 Uhr morgens zerrten zwei der an-\n\nderweitig verfolgten Mittäter die später Geschädigte T. in den Wa-\n\ngen, auf dessen Rückbank die vier Männer – zuletzt der Angeklagte – gegen \n\nden Willen der Geschädigten ungeschützt den Geschlechtsverkehr mit ihr \n\nausübten. Zur Tatzeit betrug die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten \n\nmaximal 1,9 Promille. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall der Verge-\n\nwaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsände-\n\nrungsgesetzes vom 1. Juli 1997 verneint und die Strafe dem wegen erheblich \n\nverminderter Schuldfähigkeit gem. §§ 21, 49 StGB gemilderten Strafrahmen \n\ndes § 177 Abs. 1 StGB a. F. entnommen. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. \n\n5 \n\nBei Bestimmung des Strafrahmens hält die Strafkammer dem \n\nAngeklagten zugute, dass die bei ihm zur Tatzeit bestehende Alkoholisierung \n\nnicht ausschließbar zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfä-\n\nhigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat. Diesem Strafmilderungsgrund \n\nstellt sie jedoch die „äußerst“ brutale Begehungsweise gegenüber, die es \n\nauch bei Berücksichtigung der langen Zeitspanne zwischen der Tat und ihrer \n\nAburteilung sowie der positiven Entwicklung des Angeklagten, der sich straf-\n\nfrei gehalten, inzwischen eine Familie gegründet und eine gesicherte berufli-\n\nche Existenz aufgebaut hat, nicht erlaube, einen minder schweren Fall der \n\nVergewaltigung anzunehmen. \n\n6 \n\nGewissen Bedenken begegnet schon, dass das Landgericht \n\nbei Prüfung der Frage, ob die Tat als minder schwerer Fall zu bewerten ist, \n\nnicht auch weitere bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigte \n\nzugunsten des Angeklagten sprechende Umstände (vollumfängliches Ge-\n\nständnis, Preisgabe der Namen zweier bis dahin nicht bekannter Mittäter, \n\nbedrängte persönliche Situation zur Tatzeit) in seine Erwägungen einbezo-\n\ngen hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1). \n\n7 \n\nDer Strafausspruch ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil die \n\nStrafkammer bei der für die Ablehnung des milderen Strafrahmens entschei-\n\ndenden Bewertung der Handlungsintensität unerörtert gelassen hat, ob und \n\ngegebenenfalls in welchem Maße das brutale Vorgehen gerade durch die \n\nverminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinflusst war. Denn in die-\n\nsem Fall darf ihm die Handlungsintensität in dem Umfang, in dem sie auf die \n\nerheblich verminderte Steuerungsfähigkeit zurückgeht, nicht uneingeschränkt \n\nzum Vorwurf gemacht und straferschwerend angelastet werden (vgl. BGHR \n\nStGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5). Hier waren die für das Opfer besonders \n\nbelastenden Begleitumstände der Tat, die in der massiven gemeinschaftli-\n\nchen Vorgehensweise der Täter lagen, andererseits ersichtlich von Grup-\n\npendynamik geprägt, welcher ein erheblich enthemmter, zumal noch junger, \n\nmit der Tatinitiative der Mittäter überraschend konfrontierter Täter wie der \n\nAngeklagte weniger Widerstand entgegenzusetzen vermag als ein uneinge-\n\nschränkt schuldfähiger Täter. Eine entsprechende Erörterung war hier jeden-\n\nfalls deshalb unerlässlich, weil der Angeklagte weder vor der Tat noch in den \n\nneun Jahren danach wegen gewalttätigen Verhaltens auffällig geworden ist. \n\n8 \n\nDer Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, \n\ndass die Strafkammer der Art der Tatausführung bei der Wahl des Strafrah-\n\nmens ein zu großes Gewicht beigemessen hat. Auch mit Rücksicht auf den \n\nseit der Tatbegehung eingetretenen Zeitablauf kommt den straferschweren-\n\nden Umständen möglicherweise nicht mehr die Bedeutung zu, die sie bei \n\ntatnaher Aburteilung hätten haben müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 \n\nZeitablauf 1). Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue \n\nTatrichter wird die Straffindung auf der Grundlage der bislang getroffenen \n\nFeststellungen vorzunehmen haben, neben denen lediglich ergänzende, ih-\n\nnen nicht widersprechende Feststellungen zu verwerten sind. In diesem \n\nRahmen wird die Frage besonders bedeutsam sein, ob die ganz außerge-\n\nwöhnlich positive Entwicklung des Angeklagten seit Tatbegehung, seine fa-\n\nmiliäre Situation sowie die berufliche Eingebundenheit weiterhin wie bislang \n\nBestand haben. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/5-str-277-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-26/5-str-277-06","retrieved":"2026-07-10 20:48:36.418772+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-26/5-str-277-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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