{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_275-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"5 StR 275/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 275/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 29. November 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDer den Senatsbeschluss vom 28. September 2006 betref-\n\nfende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf \n\nKosten des Verurteilten zurückgewiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDurch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO ist \n\nder Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. \n\nEine solche Verletzung sieht der Antragsteller darin, dass der Senat in sei-\n\nnen ergänzenden Bemerkungen zu der Befangenheitsrüge, die an eine Äu-\n\nßerung des Vorsitzenden zur möglichen Sicherungsverwahrung des An-\n\ntragstellers anknüpft, unter anderem ausführt, dass bei Erfüllung der formel-\n\nlen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB die Veranlassung einer näheren \n\nPrüfung auch der materiellen Voraussetzungen noch nicht als derartig abwe-\n\ngig zu bewerten sei, dass sie nur als Ausdruck richterlicher Voreingenom-\n\nmenheit verstanden werden könnte. Dies gelte zumal bei ohnehin angezeig-\n\nter derartiger Prüfung in Bezug auf einen Mitangeklagten, zu deren Berechti-\n\ngung die Revision nichts Näheres vortrage. \n\n2 \n\nHieraus schließt der Antragsteller, dass sich der Revisionsvor-\n\ntrag nach Auffassung des Senats insoweit auch mit dem ehemaligen Mitan-\n\ngeklagten hätte befassen müssen. Hierzu habe er bisher kein rechtliches \n\nGehör gehabt. Auch die Bundesanwaltschaft habe in ihrer Antragsschrift den \n\nMitangeklagten nicht erwähnt. \n\n3 \n\nDiese Schlussfolgerung des Antragstellers trifft so nicht zu. \n\nDer Senat hat mit dem Hinweis auf den Mitangeklagten nicht beanstandet, \n\nder Vortrag des Antragstellers sei unvollständig gewesen. Er ist vielmehr da-\n\nhin zu verstehen, dass die Befangenheitsrüge möglicherweise dann hätte \n\nerfolgreich sein können, wenn auch hinsichtlich des Mitangeklagten eine Prü-\n\nfung der materiellen Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gänzlich \n\nfernliegend gewesen wäre. Dafür sprach bei dessen Tatbeteiligung aus der \n\nStrafhaft heraus nichts, und auch die Revision hat demgemäß hierzu nichts \n\n„Näheres“ vorgetragen, was der Rüge möglicherweise zum Erfolg hätte ver-\n\nhelfen können. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_275-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/5-str-275-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_275-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_275-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-29/5-str-275-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_275-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:04.274565+00:00"}}