{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_249-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-27","aktenzeichen":"5 StR 249/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 249/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 27. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vorteilsannahme \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Braunschweig vom 20. Januar 2006 wird nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n1 \n\nnach \n\nDer näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge \n\n§ 338 Nr. 3 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat nach Ausbleiben eines Zeugen und nach \n\nfortgeschrittener Beweisaufnahme zum Vorwurf der Vorteilsannahme in vier \n\nFällen am siebten Verhandlungstag auf Antrag der Staatsanwaltschaft be-\n\nschlossen, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der angela-\n\nsteten Verletzung des Dienstgeheimnisses in Hinblick auf den übrigen Ver-\n\nfahrensstoff vorläufig einzustellen. Die Beschlussbegründung hat sich auf die \n\nWiedergabe des Gesetzestextes beschränkt. Den anschließend gegen alle – \n\nnamentlich bezeichneten – Richter gerichteten und allein mit deren Be-\n\nschlussfassung begründeten Befangenheitsantrag hat das Landgericht ge-\n\nmäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Abstim-\n\nmungsverhalten der Richter nicht glaubhaft gemacht worden sei. \n\n3 \n\nDiese Begründung übersieht zwar, dass sich die Besorgnis der \n\nBefangenheit auf den einzelnen Richter beziehen kann, der an dem Be-\n\nschluss mitgewirkt hat, und es auf die dem Angeklagten nicht mögliche \n\nGlaubhaftmachung des Abstimmungsverhaltens nicht ankommt (vgl. BGHSt \n\n23, 200, 202 f.; Kuckein in KK 5. Aufl. § 338 Rdn. 61). Indes liegt der absolu-\n\nte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht vor: Das Landgericht hat dem \n\nAngeklagten nicht durch willkürliche Anwendung von § 26a StPO seinen ge-\n\nsetzlichen Richter entzogen (vgl. hierzu BGHSt 50, 216). Es hat im Ergebnis \n\nzu Recht das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hätte allerdings nicht auf die fehlende Glaub-\n\nhaftmachung, sondern auf den weiteren Unzulässigkeitsgrund des § 26a \n\nAbs. 1 Nr. 2 StPO – Fehlen eines Grundes zur Ablehnung – abstellen müs-\n\nsen. Insoweit ist das Revisionsgericht im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO an \n\neinem „Austausch“ des Verwerfungsgrundes innerhalb des § 26a Abs. 1 \n\nStPO nicht gehindert, weil in einem solchen Fall die Anwendung des § 26a \n\nAbs. 1 StPO dem Angeklagten den gesetzlichen Richter nicht entziehen kann \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06 Rdn. 18; BGH, Be-\n\nschluss vom 25. April 2006 – 3 StR 429/05 Rdn. 13). Hier liegt der Ableh-\n\nnungsgrund der fehlenden Begründung vor: \n\n5 \n\nDas Ablehnungsgesuch ist mit einer bloßen Vorentscheidung \n\nder Richter begründet worden, mit der diese den Verfahrensumfang gemäß \n\n§ 154 Abs. 2 StPO beschränkt haben. Eine solche Begründung ist zur Recht-\n\nfertigung eines Ablehnungsgesuches aus zwingenden rechtlichen Gründen \n\nvöllig ungeeignet, was dem Fehlen eines Ablehnungsgrundes gleichsteht \n\n(vgl. BGHSt 50, 216, 221; BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 \n\n– 5 StR 485/05 Rdn. 19; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06 \n\nRdn. 12). \n\n6 \n\nBei der Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO vor Abschluss der \n\nBeweisaufnahme handelt es sich notwendig um eine bloß vorläufige Zwi-\n\nschenentscheidung, die das Ziel hat, den Verfahrensstoff zu begrenzen (vgl. \n\nBeulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 154 Rdn. 1; Schäfer, Praxis des \n\nStrafverfahrens 6. Aufl. Rdn. 1564 ff.). Das Gericht trifft dabei lediglich eine \n\nvorläufige Prognose (vgl. Weßlau in SK-StPO 29. Lieferung § 154 Rdnr. 44), \n\ndie im Rahmen des § 154 Abs. 4 StPO vom Tatgericht – ohne Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft – zu korrigieren ist (vgl. BGHSt 13, 44, 45; 30, 197, 198), \n\nwenn sich später herausstellt, dass sie – weil die übrigen Vorwürfe nicht \n\nnachzuweisen sind – nicht zutrifft. Damit ist zwar – wie auch bei der Zurück-\n\nweisung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 13. Juli 2006 – 5 StR 154/06 Rdn. 13) – die Mitteilung eines für \n\nden Angeklagten nachteiligen vorläufigen Beweisergebnisses vor Urteilsver-\n\nkündung verbunden. Solches ist aber von der Strafprozessordnung aus-\n\ndrücklich vorgesehen, demnach prozessimmanent und vom Angeklagten \n\nhinzunehmen, auch wenn es einen vorläufigen Schuldvorwurf erkennen lässt \n\n(vgl. BGH aaO). Umstände, die über die bloße Tatsache einer derartigen \n\nvom Gesetz vorgesehenen vorläufigen Verfahrenseinstellung und die damit \n\nnotwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen hinausgehen, werden mit \n\ndem Befangenheitsgesuch nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht \n\nersichtlich. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/5-str-249-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-27/5-str-249-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:48:31.212644+00:00"}}