{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"5 StR 236/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 236/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 20. Februar 2006 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben \n\na) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der An-\n\ngeklagte im Fall 1. der Urteilsgründe verurteilt wor-\n\nden ist, \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln – jeweils in nicht geringer Menge – in zwei Fällen zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklag-\n\nten hat hinsichtlich der Verurteilung im ersten Fall Erfolg. Im Übrigen ist das \n\nRechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussage der zur Tat-\n\nzeit 18 Jahre alten Zeugin L. davon überzeugt, dass diese im Auftrag \n\ndes Angeklagten aus der Dominikanischen Republik am 15. Oktober 2004 \n\netwa 480 g in ca. 60 Packungen verschlucktes hochwertiges Kokain nach \n\nHamburg und am 14. November 2004 auf die gleiche Art weitere 650 g nach \n\nDüsseldorf transportierte. Eine Durchsuchung der Wohnung der Freundin \n\ndes Angeklagten in Hamburg, in der auch die Zeugin L. gemeldet war, \n\nförderte den Angeklagten belastende Indizien, dessen Reisepass, Bu-\n\nchungsunterlagen für eine Reise von Hamburg in die Dominikanische Repu-\n\nblik mit einem Rückflug am 7. November 2004 und zwei den Auftraggeber \n\nverschleiernde Überweisungsträger zu Tage. Danach wurden der am 30. Ok-\n\ntober 2004 in Puerto Plata befindlichen Zeugin 470 € überwiesen. Die Zeugin \n\nhat in einer Vernehmung durch Zollbeamte am 2. Dezember 2004 den hier \n\nausgeurteilten ersten Drogentransport und in der Hauptverhandlung eine \n\nweitere im April 2004 durchgeführte Einfuhr eingeräumt, ohne dass dafür \n\nVerdachtsmomente bestanden hätten. Sie zeigte in Hamburg Zollbeamten \n\neine Wohnung, in der sie ihren ehemaligen Freund, einen portugiesischen \n\nDrogenhändler, besucht hatte. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Zeugin \n\nwegen der Tat vom November 2004 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. \n\n3 \n\n2. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Ver-\n\nurteilung wegen der am 14. November 2004 erfolgten Einfuhr richtet. Die \n\nVerfahrensrüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen, \n\nweil ein Antrag der Verteidigung, den „zur Zeit im Justizvollzug in Portugal“ \n\nbefindlichen, namentlich benannten ehemaligen Freund der Belastungszeu-\n\ngin zu Reisen in die Dominikanische Republik zu hören, scheitert bereits an § \n\n344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe eines kon-\n\nkret bezeichneten Beweismittels in dem Antrag nicht belegt (vgl. BGHSt 40, \n\n3, 5; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40), weil der Aufenthaltsort des \n\nZeugen nicht mitgeteilt wird (vgl. BGH StV 1998, 4). Als Aufklärungsrüge \n\nmüsste die Beanstandung unter demselben Gesichtspunkt unvollständigen \n\nRügevorbringens scheitern (vgl. BGHR aaO m.w.N). Die Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts hält darüber hinaus sachlichrechtlicher Prüfung ohne weite-\n\nres stand. Die Aussage der Belastungszeugin wird insoweit durch objektive, \n\nden schweigenden Angeklagten belastende Indizien gestützt. \n\n4 \n\n3. Indes ist das Rechtsmittel erfolgreich, soweit es sich mit der \n\nSachrüge gegen die Verurteilung wegen der Einfuhr am 15. Oktober 2004 \n\nrichtet. Zwar entfalten objektive Belastungsindizien in der Regel über den sie \n\nbetreffenden Einzelfall hinaus eine den Angeklagten belastende Wirkung \n\nauch für einen angelasteten Parallelfall (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262; 430, \n\n431). Solches reicht vorliegend aufgrund der Besonderheiten der Beweislage \n\naber nicht aus, um zusammen mit der Aussage der Belastungszeugin eine \n\ntragfähige Tatsachengrundlage für eine Verurteilung zu bilden (vgl. BGH StV \n\n2002, 235), weil das Landgericht zahlreiche Qualitätsmängel der Aussage \n\nder Belastungszeugin mit unzutreffenden Erwägungen relativiert hat (vgl. \n\nSander StV 2000, 45, 47). \n\n5 \n\nDie Belastungszeugin konnte in der Hauptverhandlung nicht \n\npräzisieren, wann sie mit ihrem früheren Freund, mit dem sie ihrer Einschät-\n\nzung nach 2004 über drei Monate eine intime Beziehung unterhalten hatte, in \n\ndie Dominikanische Republik gereist war. Während ihrer Vernehmung durch \n\nZollbeamte am 2. Dezember 2004 hat die Zeugin angegeben, der Angeklag-\n\nte habe sie (erst) vor etwa zwei Monaten zum Kokainschmuggel überredet. \n\nDie Angaben der Zeugin zu dem vom Angeklagten versprochenen Kurierlohn \n\nschwankten in ihren Aussagen vom 15. und 16. November 2004, 5. Ja-\n\nnuar 2005 und in der Hauptverhandlung zwischen 10.000, 3.000, 4.000 und \n\netwa 3.000 €. Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung widersprüchli-\n\nche Angaben zu den Männern gemacht, die ihr am 15. Oktober und \n\n14. November 2004 in Puerto Plata das Rauschgift übergeben hatten. Nach \n\nihrer ersten Aussage habe es sich jeweils um die gleichen – unbekannten – \n\nPersonen gehandelt, danach hat sie erklärt, im Oktober sei dies der Bruder \n\ndes Angeklagten gewesen. \n\n6 \n\nDas Landgericht würdigt diese Qualitätsmängel in der Aussage \n\nder Zeugin als Ungereimtheiten, die auf ungenaue Gedächtnisleistungen zu-\n\nrück zu führen seien, weil die Zeugin, wie ihr früherer Verteidiger bekundet \n\nhabe, nicht in der Lage sei, komplexe Sachverhalte wiederzugeben. Indes \n\nreicht diese Erwägung, wie es die Revision auch vorträgt, nicht aus, die fest-\n\ngestellten Fragwürdigkeiten in der gebotenen Gesamtschau (vgl. BGH StV \n\n1997, 513, 514; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 – 5 StR 490/04) \n\nplausibel zu erläutern. Die Qualitätsmängel betreffen mit dem Zeitpunkt der \n\nAnwerbung durch den Angeklagten, der erzielten Höhe des Kurierlohns und \n\nvor dem Hintergrund des medikamentös unterstützten, von den Rauschgift-\n\nlieferanten demonstrierten, für die Zeugin sogar eine Lebensgefahr begrün-\n\ndenden Verschluckens der Rauschgiftpäckchen wesentliche Tatumstände. \n\nDiese und auch die zeitliche Einordnung von vier Fernreisen innerhalb eines \n\nJahres betreffen gerade keine komplexen, sondern einfache Sachverhalte, \n\nweshalb eine weitergehende kritische Prüfung geboten gewesen wäre, wa-\n\nrum die unsicheren und widersprüchlichen Angaben der ersichtlich normal \n\nbegabten, noch jungen Zeugin ihre Aussagen zur Täterschaft des Angeklag-\n\nten nicht erfassen konnten. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin auch über \n\nihren ehemaligen Freund in eine gewisse Nähe zum Drogenmarkt in der \n\nDominikanischen Republik gelangt sein könnte. Die Sache bedarf demnach \n\nneuer Aufklärung und Bewertung. \n\n7 \n\n4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 1 führt wegen des \n\nWegfalls der Einsatzstrafe zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die im \n\nFall 2 ausgeurteilte Freiheitsstrafe von drei Jahren kann bestehen bleiben. \n\nDer neue Tatrichter wird naheliegend die von der Mutter der Belastungszeu-\n\ngin geäußerte Verwicklung des Freundes ihrer Tochter in Drogengeschäfte \n\ndes Angeklagten (Revisionsbegründung S. 11) zu prüfen und gegebenenfalls \n\nzu bewerten haben. Sollten sich in der Aussage der Belastungszeugin die \n\nbisher festgestellten Qualitätsmängel wiederholen, wird es eine ins einzelne \n\ngehende Darstellung und Bewertung der die Mängel begründenden Umstän-\n\nde und einer Betrachtung der Entwicklung der verschiedenen Aussagen in \n\neiner lückenlosen Gesamtwürdigung bedürfen (vgl. BGH NJW 2003, 2250 \n\nm.w.N.; BGH StV 2005, 253, 254). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-236-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-236-06","retrieved":"2026-07-10 20:46:48.806421+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-12/5-str-236-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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