{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"5 StR 215/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 215/06\n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 nach § 349 Abs. 4 \n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nHiervon sind ausgenommen \n\na) der Freispruch des Angeklagten und \n\nb) die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, in-\n\nsoweit wird die weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schwe-\n\nren Brandstiftung freigesprochen, seine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet und die Maßregel zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge überwiegend Er-\n\nfolg. \n\n2 \n\nDie Unterbringungsentscheidung entbehrt einer tragfähigen \n\nBegründung. Soweit der Angeklagte darüber hinaus das Urteil angreift, bleibt \n\nseine Revision aus den von der Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift be-\n\nnannten Gründen erfolglos. \n\n3 \n\n1. Die Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand ha-\n\nben, weil die Voraussetzungen des § 20 oder § 21 StGB nicht, wie für die \n\nMaßregel nach § 63 StGB erforderlich (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.), zweifelsfrei \n\nfestgestellt sind. Entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft ist des-\n\nhalb der Maßregelausspruch aufzuheben. \n\n4 \n\nZu dem Freispruch des Angeklagten und zur Unterbringung im \n\npsychiatrischen Krankenhaus hat sich die Strafkammer veranlasst gesehen, \n\nweil die „Unrechtseinsichtsfähigkeit“ des Angeklagten bei Tatbegehung je-\n\ndenfalls erheblich vermindert und nicht ausschließbar sogar aufgehoben ge-\n\nwesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie den Gutachten des psychiatrischen \n\nund des psychologischen Sachverständigen. Während der Psychiater eine \n\nSchizophrenia simplex (ICD 10: F 20.6) bei fortschreitender hirnorganischer \n\nBeeinträchtigung mit der Möglichkeit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung \n\n(ICD 10: F 60.0) diagnostiziert hat, liegt nach Auffassung des Psychologen \n\neine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Verarbeitungs-\n\nweisen und manisch-schicksalshaft verzerrenden Denkgewohnheiten nahe. \n\n5 \n\nDanach ist nicht festgestellt, dass die Unrechtseinsichtsfähig-\n\nkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat sicher aufgehoben war. Dass \n\ndiese Fähigkeit – wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt – jedenfalls \n\nerheblich vermindert war, genügt für die Anordnung der Unterbringung nach \n\n§ 63 StGB nicht, weil damit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher \n\nfestgestellt sind. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Ver-\n\nminderung der Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt \n\n21, 27; 34, 22, 25). Für § 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfä-\n\nhigkeit nur Raum, wenn die Einsicht gefehlt hat und dem Täter dies vorzu-\n\nwerfen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 309; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; \n\nBGHR StGB § 63 Tat 4, jeweils m.w.N.). Solange die Verminderung der Ein-\n\nsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straf-\n\ntaten geführt hat, ist auch die Sicherung der Allgemeinheit durch Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veranlasst (BGHSt 34, 22, \n\n26 f.). Dass bei etwa noch vorhandener Unrechtseinsicht jedenfalls eine er-\n\nhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten vorgelegen \n\nhat, versteht sich nach den Urteilsgründen, die sich hierzu nicht verhalten, \n\nnicht etwa von selbst. \n\n6 \n\n2. Auch die Gefährlichkeitsprognose ist nicht tragfähig belegt. \n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschwert die \n\nhiervon Betroffenen außerordentlich. Sie darf deshalb nur angeordnet wer-\n\nden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von \n\nihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten \n\nsind (BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). Es muss wahrscheinlich sein, \n\ndass der Rechtsfrieden durch neue Taten schwer gestört wird (BGHR StGB \n\n§ 63 Gefährlichkeit 8, 11, 15, 19). Bei seinen Erwägungen zur Gefährlich-\n\nkeitsprognose hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der Ange-\n\nklagte außer wegen einer körperlichen Auseinandersetzung mit seinem \n\nNachbarn – dieser gab als Zeuge zudem zu, dass der Angeklagte womöglich \n\nim Recht gewesen und man gegenseitig tätlich geworden sei – bislang nicht \n\ndurch rechtswidrige Taten zum Nachteil anderer aufgefallen ist und dass es \n\nsich bei der Brandstiftung um eine Tat aus einer außergewöhnlichen und \n\neinmaligen Konfliktsituation heraus gehandelt hat (Enterbung und drohende \n\nRäumung des von ihm seit 28 Jahren bewohnten Hauses). \n\n7 \n\nHinsichtlich der vom Angeklagten begangenen rechtswidrigen \n\nTat belegen die Feststellungen zudem nur, dass der Tatbestand des § 306 \n\nNr. 1 StGB erfüllt ist. Denn dass die Inbrandsetzung der vom Angeklagten \n\nalleine bewohnten Doppelhaushälfte nach der Entwidmung durch den einzi-\n\ngen Bewohner die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des § \n\n306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht; \n\nes ist weder belegt, dass die Doppelhaushälfte mit derjenigen der Nachbarn \n\nein einheitlich zusammenhängendes Gebäude bildete (vgl. BGHR StGB § \n\n306a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2), noch, dass der Nachbarteil schon für sich in \n\nBrand gesetzt war (vgl. UA S. 9). Diese Änderung der rechtlichen Bewertung \n\nder Anlasstat gibt zwar für sich gesehen noch keinen Anlass zur Aufhebung \n\nder Unterbringungsanordnung (vgl. BGHR StGB § 63 Tat 6), ist aber im \n\nRahmen der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen. \n\n8 \n\n3. Der neue Tatrichter wird – möglichst unter Hinzuziehung ei-\n\nnes anderen, geriatrisch erfahrenen Sachverständigen (vgl. zu Mindeststan-\n\ndards der Schuldfähigkeitsbegutachtung Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß \n\nNStZ 2005, 57) – auf der Grundlage der bisherigen, rechtsfehlerfrei getroffe-\n\nnen Feststellungen zum objektiven Tathergang einschließlich der Vor- und \n\nNachgeschichte des Angeklagten zu prüfen haben, ob die Einsichtsfähigkeit \n\ndes Angeklagten im Tatzeitpunkt sicher ausgeschlossen oder zumindest sei-\n\nne Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt war und ob die weite-\n\nren Voraussetzungen des § 63 StGB, insbesondere die Gefährlichkeit des \n\nAngeklagten für die Allgemeinheit, vorliegen. In diesem Fall wird wiederum \n\ndie – für sich nicht beanstandenswerte – Aussetzung der Maßregel zur Be-\n\nwährung zu erwägen sein. Neben den neu zu treffenden Feststellungen zur \n\npsychischen Verfassung des Angeklagten bei der Tatbegehung kann der \n\nneue Tatrichter allenfalls solche zusätzliche Feststellungen treffen, die den \n\nnunmehr rechtskräftigen Feststellungen zum Tatgeschehen nicht widerspre-\n\nchen. \n\n9 \n\nSollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, dass die \n\nVoraussetzungen des § 63 StGB bei dem Angeklagten nicht vorliegen, hätte \n\ndie gebotene Aufhebung des Urteils zur Folge, dass seine Tat wegen des \n\nVerbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche \n\nSanktion bleiben müsste. Im Hinblick auf diese Konsequenz kann für die \n\nStaatsanwaltschaften in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen regelmä-\n\nßig Anlass bestehen, ihrerseits die Einlegung eines Rechtsmittels (zu Un-\n\ngunsten des Untergebrachten) in Erwägung zu ziehen (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 24. Juli 2001 – 4 StR 268/01). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-215-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-215-06","retrieved":"2026-07-10 20:47:32.841337+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-12/5-str-215-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2006-07-12","dockets":["5 StR 215/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2006 – 5 StR 215/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-215-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bremen vom 4. Mai 2005 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nHiervon sind ausgenommen\n\na) der Freispruch des Angeklagten und\n\nb) die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, in-\n\nsoweit wird die weitergehende Revision des Ange-\n\nklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/306","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306","label":"§ 306 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/306a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306a","label":"§ 306a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:47:32.841337+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}