{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_196-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"5 StR 196/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 196/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 29. Juni 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 10. Januar 2006 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in \n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den \n\naus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Ange-\n\nklagte eine Gelegenheitsprostituierte, die ihm, angeblich in Erwartung eines \n\ngemütlichen Fernsehabends, in seine Wohnung gefolgt war, unter Schlägen \n\nzum mehrfachen ungeschützten Vaginal- und Oralverkehr. Unter Hinweis auf \n\ndas Sachverständigengutachten hat das Landgericht festgestellt, der bereits \n\nfrüher psychisch auffällig gewordene und unter Betreuung stehende minder-\n\nbegabte Angeklagte leide an einer Basisstörung der schizoaffektiven Psy-\n\nchose, bei der es sich um eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § \n\n20 StGB handele. Die Kombination von Minderbegabung und dauerhaft vor-\n\nliegender Basisstörung habe zu einer Distanzlosigkeit des Angeklagten ge-\n\ngenüber der Geschädigten geführt; ihm sei es krankheitsbedingt darum ge-\n\ngangen, seine triebbedingten Bedürfnisse rücksichtslos durchzusetzen. Auf-\n\ngrund des Zusammenwirkens der schizoaffektiven Störung und der Minder-\n\nbegabung sei aus medizinischer Sicht die Steuerungsfähigkeit zum Tatzeit-\n\npunkt erheblich vermindert gewesen, während es keine Anhaltspunkte für \n\neine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gebe. \n\n3 \n\nEine Unterbringung nach § 63 StGB sei dringend geboten, weil \n\nder (dreimal wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu geringen \n\nGeldstrafen und einmal wegen Raubes zu einer achtmonatigen Bewäh-\n\nrungsstrafe verurteilte) Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in Erschei-\n\nnung getreten und dies neben seiner dissozialen Charakterstruktur auf das \n\nbei ihm dauerhaft vorhandene affektive Störungsbild zurückzuführen sei. In \n\nFolge fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sei der (die Tat \n\nbestreitende) Angeklagte in allen Bereichen völlig ungefestigt, so dass mit \n\nder Begehung weiterer Straftaten gerechnet werden müsse. Ferner heißt es: \n\n„Nicht zuletzt auch wegen der fehlenden Sexualanamnese seien sexuelle \n\nAbartigkeiten bei dem Angeklagten nicht auszuschließen.“ \n\n4 \n\nDie Strafe hat das Landgericht dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB \n\ngemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen, die Anwen-\n\ndung des Strafrahmens aus § 177 Abs. 1 StGB und das Vorliegen eines \n\nminder schweren Falls trotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit \n\naufgrund der entwürdigenden und demütigenden Vorgehensweise des An-\n\ngeklagten verneint. \n\n5 \n\n2. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision hat zum \n\nRechtsfolgenausspruch Erfolg. \n\n6 \n\na) Der Maßregelausspruch kann keinen Bestand haben. Die \n\nknappen Ausführungen des Landgerichts belegen nicht tragfähig, dass der \n\nAngeklagte infolge seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich ist und \n\ndeshalb gegen ihn eine derart schwerwiegende Maßregel wie die Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus verhängt werden muss. Der An-\n\ngeklagte ist bislang ausschließlich wegen – zudem überwiegend geringfügi-\n\ngen – Eigentumsdelikten vorbestraft, die in keinem erkennbaren Zusammen-\n\nhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung stehen. Dass er – et-\n\nwa im Zustand der Schuldunfähigkeit – andere rechtswidrige Taten began-\n\ngen hätte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Die Erwägung des Landgerichts, \n\nder völlig ungefestigte Angeklagte habe keinerlei Behandlungseinsicht, trägt \n\nnicht ohne weiteres den hieraus gezogenen Schluss, von ihm sei die Bege-\n\nhung weiterer Taten wie der abgeurteilten zu befürchten. Die für § 63 StGB \n\nnotwendige, aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter anzustel-\n\nlende Prognose lässt sich auch nicht etwa mit der Erwägung begründen, bei \n\ndem Angeklagten seien sexuelle Abartigkeiten aufgrund des Fehlens einer \n\nSexualanamnese „nicht auszuschließen“. \n\n7 \n\nb) Der Senat hebt den Strafausspruch auf. Es ist nicht auszu-\n\nschließen, dass dieser von den nicht tragfähigen Feststellungen zur psychi-\n\nschen Verfassung des Angeklagten beeinflusst ist. Zudem ist auch die Straf-\n\nrahmenwahl des Landgerichts nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die An-\n\nwendung des Normalstrafrahmens von § 177 Abs. 1 StGB und die Annahme \n\neines minder schweren Falls nach § 177 Abs. 5 StGB hat das Landgericht \n\ntrotz erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit allein aufgrund der Vor-\n\ngehensweise des Angeklagten abgelehnt, dabei aber nicht erkennbar be-\n\ndacht, dass diese – wie das Urteil selbst ausweist (UA S. 11) – ihren Ur-\n\nsprung gerade in der Krankheit des Angeklagten haben kann und ihm des-\n\nhalb allenfalls mit minderem Gewicht zur Last gelegt werden darf. \n\n8 \n\nc) Demgegenüber kann der Schuldspruch, der angesichts der \n\nErkenntnisse zum Verhalten und zum Zustand der Geschädigten nach der \n\nTat auf tragfähiger Beweiswürdigung beruht, bestehen bleiben. Der Senat \n\nkann angesichts des angenommenen Krankheitsbildes, des Vortatgesche-\n\nhens und des Tatbilds auch ausschließen, dass die Voraussetzungen des \n\n§ 20 StGB vorliegen. \n\n9 \n\n3. Der neue Tatrichter wird in eigener Verantwortung umfassend \n\nzu prüfen haben, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit \n\nsicher erheblich eingeschränkt war und ob in diesem Falle die weiteren Vor-\n\naussetzungen des § 63 StGB vorliegen. Sollte sich dabei erweisen, dass die \n\nTat in ursächlichem Zusammenhang mit der festgestellten, bislang ohne wei-\n\nteres als sekundär zu der diagnostizierten psychischen Erkrankung einge-\n\nstuften Drogenproblematik des Angeklagten steht, wird unter Bedacht auf § \n\n72 Abs. 1 StGB auch die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB zu er-\n\nwägen sein. In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu dem Hin-\n\nweis, dass die Anordnung der zeitlich unbefristeten und deshalb besonders \n\nschwer wiegenden Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus jedenfalls in den Fällen, in denen das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen nicht evident ist, besonders sorgfältiger Prüfung und Begründung \n\nbedarf. Der neue Tatrichter wird auch, naheliegend durch Beauftragung ei-\n\nnes \n\nanderen \n\nSachverständigen, den Versuch zu unternehmen haben, die bislang miss-\n\nlungene Erhebung einer Sexualanamnese nachzuholen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_196-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/5-str-196-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_196-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_196-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/5-str-196-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_196-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:39:52.863697+00:00"}}