{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_189-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"5 StR 189/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 189/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 8. August 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Au-\n\ngust 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\nRechtsanwalt R. \n\nRechtsanwalt S. \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten C. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten G. , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten C. ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Novem-\n\nber 2005 wird auf seine Kosten verworfen. \n\n2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das ge-\n\nnannte Urteil, soweit es die Angeklagten \n\nC. und G. betrifft, jeweils im ge-\n\nsamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft, an eine andere Wirt-\n\nschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat – neben zwei geringer verurteilten Mitan-\n\ngeklagten, die am Revisionsverfahren nicht beteiligt sind – den Angeklagten \n\n C. wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen, wegen Anstiftung \n\nzur Steuerhinterziehung in 12 Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waf-\n\nfengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den nicht \n\nrevidierenden Angeklagten G. wegen Steuerhinterziehung in 71 Fäl-\n\nlen und wegen Anstiftung zur Steuerhinterziehung in 12 Fällen ebenfalls zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung beider Frei-\n\nheitsstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt. \n\n2 \n\nWährend die allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts \n\ngestützte umfassende Revision des Angeklagten C. erfolglos \n\nbleibt, erweisen sich die auf die Strafaussprüche gegen die genannten Ange-\n\nklagten beschränkten, ebenfalls auf die Sachrüge gestützten, von der Bun-\n\ndesanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft als begrün-\n\ndet. \n\n3 \n\n1. Die Schuldsprüche betreffen im Wesentlichen Aktivitäten \n\nder Angeklagten ab 1996 in von ihnen organisierten Scheinfirmen, welche sie \n\nals sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiedenen Kolonnenschiebern zur \n\nVerschleierung des Einsatzes von Schwarzarbeitern bereitstellten und für die \n\nsie nach Ausstellung von Scheinrechnungen pflichtwidrig für 1996 bis 2000 \n\nkeine Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie von Januar bis November 2001 \n\nkeine Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben. Insgesamt verursachten die \n\nAngeklagten einen Umsatzsteuerschaden von über 18 Mio. DM. \n\n4 \n\nIn neun Einzelfällen betrug der durch die Nichtanmeldungen \n\nverursachte Steuerschaden über 500.000 DM. In diesen Fällen hat das \n\nLandgericht unter Anwendung des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO – für beide \n\nAngeklagte gleichlautend – (fiktive) Einzelfreiheitsstrafen zwischen neun Mo-\n\nnaten und einem Jahr sechs Monaten für angemessen erachtet. Als beson-\n\nders strafmildernd hat es dabei die bereits in einem frühen Stadium des Er-\n\nmittlungsverfahrens abgegebenen umfassenden, die verzweigten Täterstruk-\n\nturen und das für die Schadensberechnung maßgebliche Zahlenmaterial auf-\n\nzeigenden Geständnisse der Angeklagten und das lange Zurückliegen der \n\nTaten gewertet. Um eine um zwei Jahre verzögerte überlange Verfahrens-\n\ndauer kompensatorisch zu berücksichtigen, hat das Landgericht die Strafen \n\nreduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr \n\nverhängt. \n\n5 \n\nIn den übrigen Fällen hat das Landgericht aus dem Strafrah-\n\nmen des Grundtatbestandes des § 370 Abs. 1 AO kurze Freiheitsstrafen von \n\nzwei Monaten bis zu sechs Monaten unter Berufung auf die Vorschrift des \n\n§ 47 Abs. 1 StGB für angemessen erachtet. Unter dem Gesichtspunkt der \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht auch in \n\ndiesen Fällen das Strafmaß reduziert und Einzelfreiheitsstrafen zwischen \n\neinem Monat und vier Monaten verhängt. Ohne Verfahrensverzögerung hätte \n\ndas Landgericht aus den unverminderten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen von jeweils drei Jahren sechs Monaten verhängt. \n\n6 \n\nDie Strafaussetzungen hat das Landgericht vor allem damit \n\nbegründet, dass die Angeklagten seit der drei Jahre zuvor erfolgten Entlas-\n\nsung aus der Untersuchungshaft keine Straftaten mehr begangen, sich somit \n\nvon der Haft und dem Strafverfahren beeindruckt gezeigt und wieder Arbeit \n\ngefunden haben. Die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB \n\nhat das Landgericht im Wesentlichen in den Geständnissen, den Bemühun-\n\ngen um Schadenswiedergutmachung und dem Zurückliegen der Taten gese-\n\nhen. \n\n7 \n\n2. Die Revision des Angeklagten C. deckt keinen Rechts-\n\nfehler zu seinem Nachteil auf. Hingegen haben die Revisionen der Staats-\n\nanwaltschaft umfassend Erfolg. \n\n8 \n\na) Jedenfalls das Ausmaß der den Angeklagten wegen über-\n\nlanger Verfahrensdauer zugebilligten Strafabschläge ist nicht nachvollzieh-\n\nbar. Das Landgericht hat ihnen – für sich nicht beanstandenswert – eine Ver-\n\nfahrensverzögerung von zwei Jahren zugrunde gelegt. Neben der überlan-\n\ngen Konfrontation mit der Unsicherheit des schwebenden Strafverfahrens hat \n\ndas Landgericht als zusätzliche, durch den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK \n\nverursachte Belastungen erhebliche Schwierigkeiten der zum Zeitpunkt der \n\nVerfahrensverzögerung bereits nicht mehr in Untersuchungshaft inhaftierten \n\nAngeklagten bei ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt. Die \n\nDauer der Verfahrensverzögerung und die festgestellten hierdurch verur-\n\nsachten Belastungen lassen indes auch bei uneingeschränkter Achtung des \n\ntatgerichtlichen Beurteilungsspielraums einen derart gewichtigen Strafab-\n\nschlag wie den vom Landgericht für angemessen erachteten nicht zu. Eine \n\nReduzierung der Einzelstrafen um jeweils mindestens ein Drittel bis zur Hälf-\n\nte verglichen mit der bei verzögerungsloser Aburteilung für angemessen er-\n\nachteten Höhe, insbesondere aber das Resultat der Gesamtstrafreduzierung \n\n(vgl. zu deren sachgerechter Vornahme: BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nVerfahrensverzögerung 16) von einer gravierenden zu vollstreckenden Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten auf eine zur Bewährung \n\nausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren würde, namentlich ge-\n\nmessen an der Schwere der abgeurteilten Taten und auch unter Berücksich-\n\ntigung des mehrjährigen Gesamttatgeschehens, ein erheblich gewichtigeres \n\nAusmaß der gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßenden Verfahrensverzögerung \n\nerfordern oder aber deutlich gravierendere individuelle Belastungen der An-\n\ngeklagten infolge der Verfahrensverzögerung als die hier festgestellten. \n\n9 \n\nOhnehin widerstreitet eine erhebliche strafmildernde Wirkung \n\ndes Zeitfaktors als Folge justizieller Mängel generell den Zielen effektiver \n\nVerteidigung der Rechtsordnung; dies gilt namentlich im Bereich schwerer, \n\nzudem sozialschädlicher Wirtschaftskriminalität (vgl. BGHSt 50, 299, 308 f.). \n\nBesonders misslich ist es, wenn das zu einer Strafmilderung verpflichtete \n\nTatgericht gar durch eigenes unsachgemäßes Verhalten maßgebliche Ursa-\n\nchen für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gesetzt hat. Gerade \n\nvor diesem Hintergrund darf das Revisionsgericht einen überzogenen Straf-\n\nabschlag, wie er hier zu konstatieren ist, nicht hinnehmen. \n\n10 \n\nb) Danach bedarf es hier keiner abschließenden Entschei-\n\ndung, ob die Strafaussprüche gegen die Angeklagten, namentlich den ein-\n\nschlägig vorbestraften Angeklagten C. , insgesamt oder jeden-\n\nfalls in den nach § 370 Abs. 3 AO beurteilten Einzelfällen und in den Ge-\n\nsamtstrafen bereits allein im Blick auf die niedrige Bemessung als nicht mehr \n\nschuldangemessene Bestrafung zu beanstanden wären. Dies liegt nicht fern \n\nangesichts der massiven sozialschädlichen Auswirkungen der abgeurteilten \n\nTaten vor dem Hintergrund ihrer Begehung in aggressiv gewerbsmäßiger \n\nForm und in organisierten kriminellen Strukturen (vgl. BGH wistra 2005, 30, \n\n31 f.). \n\n11 \n\nDass das Ergebnis etwa auf eine Förderung der Erledigung \n\ndurch eine vom Landgericht ohne Einbeziehung der Staatsanwaltschaft her-\n\nbeigeführte Verständigung zurückginge (vgl. zur „Zusage“ einer Strafober-\n\ngrenze ohne staatsanwaltliche Zustimmung: BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 – \n\n4 StR 87/06), hat die Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Hiergegen \n\nhätte sie sich gegebenenfalls mit den gebotenen prozessualen Mitteln zur \n\nWehr setzen müssen (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinba-\n\nrung 15 m.w.N.). \n\n12 \n\nc) Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 \n\nStPO) bedarf es bei dem erkannten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatge-\n\nricht wird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen fiktive \n\nund wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 MRK kompensierte Einzel- \n\nund Gesamtstrafen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzö-\n\ngerung 16) neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es seiner neuen \n\nBewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Widerspruch stehende \n\nFeststellungen zugrunde legen. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-08/5-str-189-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-08/5-str-189-06","retrieved":"2026-07-10 20:50:43.137736+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-08/5-str-189-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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