{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"5 StR 181/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 263 1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im An- schluss an BGHSt 29, 165). 2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 263 \n\n1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist \nin aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, \ndass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht \nvorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im An- \nschluss an BGHSt 29, 165). \n\n2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug. \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 5 StR 181/06 \n LG Berlin – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 181/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 15. Dezember 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\nwegen Betruges u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 28. November und 15. Dezember 2006, an der teilgenommen ha-\n\nben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt B. , \n\nRechtsanwalt C. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten A. S. , \n\nRechtsanwalt H. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten M. S. , \n\nRechtsanwalt H. , \n\nRechtsanwalt D. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten R. H. , \n\nRechtsanwältin Ko. \n\nRechtsanwalt St. \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin für den Angeklagten D. M. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten F. S. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 15. Dezember 2006 für Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Berlin vom 17. November 2005 werden verworfen. \n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: A. S. \n\nwegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und elf Monaten, M. S. wegen Betruges und wegen Beihilfe zum \n\nBetrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier \n\nMonaten, R. H. (unter Freisprechung im Übrigen) wegen Beihilfe \n\nzum Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund fünf Monaten, D. M. (unter Freisprechung im Übrigen) wegen \n\nBeihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und sechs Monaten sowie F. S. wegen Beihilfe zum Betrug in \n\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Soweit Freiheits-\n\nstrafen unter zwei Jahren verhängt worden sind, hat das Landgericht deren \n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge und teilweise \n\nmit Verfahrensrügen geführten Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. \n\nI. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte A. S. , ein jüngerer Bruder der Angeklagten M. \n\n und F. S. , beschäftigte sich seit vielen Jahren intensiv mit Sport-\n\nwetten. Seit 2000 riskierte und gewann er jährlich sechsstellige Beträge. Auf-\n\ngrund seines großen Insiderwissens im Sportbereich verfügte er vielfach \n\nüber einen Wissensvorsprung gegenüber den Buchmachern und konnte \n\ndeshalb erhebliche Gewinne erzielen. Die hohen Wetterfolge führten dazu, \n\ndass die in Berlin ortsansässigen Buchmacher seine Wettmöglichkeiten er-\n\nheblich beschränkten und seinen Einsatz limitierten. Im Jahr 2003 konnte \n\nA. S. höhere Einsätze praktisch nur noch bei der von der Deutschen \n\nKlassenlotterie Berlin (DKLB) unter dem Namen „Oddset“ betriebenen \n\nSportwette plazieren; die dabei vorgegebenen festen Quoten empfand er als \n\n„die schlechtesten Wettquoten in ganz Europa“. Sein Wettverhalten wurde \n\nzusätzlich dadurch reglementiert, dass er Kombinationswetten spielen muss-\n\nte. Dabei kann der Wettende nicht mehr auf ein Sportereignis allein wetten, \n\nsondern muss das Ergebnis verschiedener Sportereignisse, vornehmlich \n\nFußballspiele, vorhersagen. \n\n4 \n\nBis Frühjahr 2004 hatte A. S. bei Oddset insgesamt Spielver-\n\nluste in Höhe von 300.000 bis 500.000 Euro erlitten. Zu dieser Zeit ent-\n\nschloss er sich, seine Gewinnchancen durch Einflussnahme auf das Spielge-\n\nschehen mittels Bestechung von Spielern und Schiedsrichtern entscheidend \n\nzu erhöhen, um so den bei Oddset verlorenen Betrag zurückzugewinnen. \n\nSelbstverständlich hielt er diese Manipulationen vor dem jeweiligen Wettan-\n\nbieter geheim, schon um von diesem nicht von der Spielteilnahme ausge-\n\nschlossen zu werden. In Ausführung seines Plans kam es zu zehn einzelnen \n\nTaten, wobei die Wetten jeweils zu festen Gewinnquoten abgeschlossen \n\nwurden. \n\n5 \n\nDer Angeklagte A. S. gewann dabei, teilweise unter Mithilfe \n\nseiner Brüder, die angeklagten Schiedsrichter H. und M. sowie den \n\ngesondert verfolgten Fußballspieler K. und andere Fußballspieler gegen \n\nZahlung oder das Versprechen von erheblichen Geldbeträgen (zwischen \n\n3.000 und 50.000 Euro) dazu, dass diese den Ausgang von Fußballspielen \n\ndurch falsche Schiedsrichterentscheidungen oder unsportliche Spielzurück-\n\nhaltung manipulieren. In einem Fall half R. H. , seinen Kollegen \n\nM. für eine Manipulation zu gewinnen. Betroffen waren Fußballspiele in \n\nder Regionalliga, in der Zweiten Bundesliga und im DFB-Pokal. Teilweise \n\ngelangen die von A. S. geplanten Manipulationen nicht, teilweise hat-\n\nten die kombiniert gewetteten Spiele nicht den von ihm erhofften Ausgang. In \n\nvier Fällen (Fälle 2, 6, 7 und 11 der Urteilsgründe) gewann A. S. ganz \n\nerhebliche Geldbeträge (zwischen 300.000 und 870.000 Euro), in den übri-\n\ngen Fällen verlor er seine Einsätze. Im Fall 10 der Urteilsgründe setzte auch \n\nM. S. Beträge in eigenem Interesse. Nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts lag der bei den Wettanbietern in allen zehn Fällen insgesamt \n\nverursachte Vermögensschaden bei knapp 2 Mio. Euro (Gewinn abzüglich \n\nder jeweiligen Einsätze), in Fällen erfolgloser Wetten nahm das Landgericht \n\ndarüber hinaus eine schadensgleiche Vermögensgefährdung von insgesamt \n\netwa 1 Mio. Euro an. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat jeweils einen vollendeten Betrug durch A. S. \n\n (im Fall 10 auch durch M. S. ) aufgrund einer konkludenten Täu-\n\nschung der Angestellten der Wettannahmestellen bei Abgabe der Wettschei-\n\nne angenommen. Aufgrund dieser Täuschung sei das Personal der Wettan-\n\nnahmestellen dem Irrtum erlegen, es läge bei dem jeweils vorgelegten Spiel-\n\nschein nicht der Ablehnungsgrund einer unlauteren Einflussnahme des Wet-\n\ntenden auf ein wettgegenständliches Spiel vor. Der hierdurch bedingte Ab-\n\nschluss des Wettvertrages habe unmittelbar zu einer schadensgleichen Ver-\n\nmögensgefährdung bei dem jeweiligen Wettanbieter in Höhe des möglichen \n\nWettgewinns abzüglich des Einsatzes geführt. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revisionen der Angeklagten bleiben erfolglos. \n\n1. Die Verfahrensrügen, in denen jeweils die Behandlung von Wettbe-\n\ndingungen als Verstoß gegen § 244 Abs. 2, Abs. 3 oder § 261 StPO bean-\n\nstandet wird, zeigen – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der jewei-\n\nligen Verfahrensbeanstandungen (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – keine \n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung \n\ndes Landgerichts und der Revisionen sind die Teilnahmebedingungen der \n\nDKLB für Oddset-Wetten und die Bedingungen der übrigen Wettanbieter für \n\ndie rechtliche Lösung des Falls unerheblich: \n\n9 \n\na) Allgemeine Geschäftsbedingungen, die bei Vertragsschluss wirk-\n\nsam einbezogen werden, könnten im vorliegenden Fall allenfalls dann be-\n\nachtlich sein, wenn sie zum Vorteil manipulierender Wettkunden vom gelten-\n\nden Recht abweichen würden, also etwa – was überaus fernliegend ist und \n\nvon den Revisionen auch nicht behauptet wird – ausnahmsweise eine Mani-\n\npulation des Wettgegenstandes erlauben oder eine diesbezügliche \n\nÜberprüfung des Wettkunden bzw. der Wetten auf Manipulation ausschlie-\n\nßen würden. \n\n10 \n\nb) Im Übrigen ergibt sich schon aus dem (allgemein) geltenden Zivil-\n\nrecht, dass bei einer Wette auf den Ausgang eines zukünftigen Sportereig-\n\nnisses eine vorsätzliche Manipulation des Wettereignisses vertragswidrig ist. \n\nSchon hiernach ist selbstverständlich, dass kein Wettanbieter Wetten auf \n\nSportereignisse entgegennehmen muss oder zur Auszahlung des Wettbetra-\n\nges verpflichtet ist, wenn der Wettende das Wettrisiko durch eine Manipulati-\n\non des Sportereignisses zu seinen Gunsten erheblich verschiebt. Die Teil-\n\nnahmebedingungen haben aus diesem Grund auch keinen entscheidenden \n\nEinfluss auf die Feststellung des Erklärungsinhalts im Rahmen des Wettver-\n\ntragsschlusses. Denn dass der Wettanbieter bei einer Manipulation des \n\nSportereignisses nicht an den Wettvertrag gebunden bleibt, ergibt sich schon \n\naus der gravierenden Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den \n\nWettenden. Ob die Teilnahmebedingungen der DKLB nach den jeweiligen \n\nTaten geändert wurden oder nicht, ist entgegen der Auffassung einzelner \n\nRevisionen rechtlich unerheblich, weil es allein auf die Umstände zur Tatzeit \n\nankommt. \n\n11 \n\nEs ergibt sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier auch \n\n– anders als etwa im Fall der Fehlbuchung (dazu näher BGHSt 39, 392; 46, \n\n196) – kein Ansatzpunkt zum Verständnis der Erklärungen bei Wettab-\n\nschluss. Bei einer arglistigen Manipulation der Vertragsgrundlage bedarf es \n\nkeiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um eine entsprechende Prü-\n\nfungspflicht bzw. ein Ablehnungs- oder Anfechtungsrecht des Wettanbieters \n\nzu statuieren. Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilrechtlichen \n\nGrundsätzen. Anders als einige Revisionen meinen, bestimmen oder be-\n\ngrenzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht Prüfungsrecht \n\nund Prüfungspflicht desjenigen, der den Wettschein für den Wettanbieter \n\nentgegennimmt. Für den Erklärungsinhalt und die Überprüfungspflicht wichtig \n\nkönnen Allgemeine Geschäftsbedingungen allerdings dann sein, wenn es \n\nnicht um die aktive Manipulation des Vertragsgegenstandes, sondern um das \n\nAusnutzen von Fehlern wie etwa bei einer Fehlbuchung geht (vgl. BGHSt 46, \n\n196). \n\n12 \n\nAuf Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es vorliegend auch \n\ndeshalb nicht entscheidend an, weil weder die Feststellungen des Landge-\n\nrichts noch der Revisionsvortrag eine wirksame Einbeziehung von Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen belegen (vgl. §§ 305, 305a BGB). \n\n13 \n\nc) Dies gilt unabhängig davon, ob es um Wettabschlüsse mit deut-\n\nschen oder mit ausländischen Wettanbietern über deutsche Sportwettenver-\n\nmittler geht. In allen diesen Fällen bestimmt sich die Rechtslage nach dem \n\ndargestellten deutschen Recht (Art. 28 und Art. 29 EGBGB; vgl. auch \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nHeldrich in Palandt, BGB 66. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 19; Martiny in \n\nMünchKomm-BGB 4. Aufl. Art. 28 EGBGB Rdn. 376). \n\n2. Auch die Sachrügen der Angeklagten haben keinen Erfolg. \n\na) Das Landgericht hat die Taten im Ergebnis zutreffend als zehn Fälle \n\ndes Betruges zum Nachteil der jeweiligen Wettanbieter angesehen. \n\nDer Angeklagte A. S. (im Fall 10 auch M. S. ) hat bei Ab-\n\ngabe der Wettscheine konkludent erklärt, nicht an einer Manipulation des \n\nWettgegenstandes beteiligt zu sein, und hat hierdurch den Mitarbeiter der \n\nAnnahmestelle getäuscht, so dass dieser irrtumsbedingt die jeweiligen Wett-\n\nverträge abschloss, wodurch den Wettanbietern täuschungsbedingt ein \n\nSchaden entstanden ist. \n\n17 \n\naa) Der 3. Strafsenat hat bereits entschieden, dass ein Wettteilneh-\n\nmer, der den Gegenstand des Wettvertrages zu seinen Gunsten beeinflusst, \n\neinen Betrug begeht, wenn er diesen Umstand bei Abschluss des Wettver-\n\ntrages verschweigt (BGHSt 29, 165, 167 – „Pferdewetten“): Dem Vertrags-\n\nangebot könne die stillschweigende Erklärung entnommen werden, der Wet-\n\nter selbst habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch eine rechtswid-\n\nrige Manipulation verändert; in dem Verschweigen der Manipulation liege \n\neine Täuschung durch schlüssiges Handeln (BGHSt 29, 165, 167 f.). Der \n\nSenat sieht entgegen der Bundesanwaltschaft keinen Anlass, von dieser in \n\nder Literatur vielfach geteilten Auffassung (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB \n\n53. Aufl. § 263 Rdn. 18; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. \n\n§ 263 Rdn. 16e; Hefendehl in MünchKomm-StGB § 263 Rdn. 113; \n\nLackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 9; Kindhäuser in NK-StGB 2. Aufl. \n\n§ 263 Rdn. 133; Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 71; Valerius SpuRt 2005, \n\n90, 92; Weber in Pfister [Hrsg.], Rechtsprobleme der Sportwette [1989] S. 39, \n\n62; a. A. etwa Schlösser NStZ 2005, 423, 425 f.; jeweils m.w.N.) im Ergebnis \n\nabzurücken. \n\n18 \n\nGegen die Auffassung, beim Abschluss einer Sportwette erkläre der \n\nWetter zugleich die Nichtmanipulation des sportlichen Ereignisses, wird – im \n\nAnschluss an BGHSt 16, 120 („Spätwette“, m. abl. Anm. Bockelmann \n\nNJW 1961, 1934) – geltend gemacht, die Annahme einer solchen Erklärung \n\nliefe auf eine „willkürliche Konstruktion“ hinaus (vgl. Gauger, Die Dogmatik \n\nder konkludenten Täuschung [2001] S. 164 f.; Weber aaO S. 57 f.; Schlösser \n\naaO S. 425 f.; Schild ZfWG 2006, 213, 215 ff.); damit werde zudem in unzu-\n\nlässiger Weise ein lediglich gemäß § 13 StGB strafbares Unterlassen in ein \n\naktives Tun umgedeutet (vgl. Schlösser aaO S. 426; Schild aaO S. 216). Ge-\n\ngen diese auch von der Bundesanwaltschaft erhobenen Einwände spricht \n\nfolgendes: \n\n19 \n\n(1) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass au-\n\nßer durch ausdrückliche Erklärung, namentlich durch bewusst unwahre Be-\n\nhauptungen, eine Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auch konklu-\n\ndent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der \n\nVerkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon \n\nist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis \n\nzum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein \n\nVerhalten miterklärt (BGHSt 47, 1, 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 263 \n\nRdn. 12; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 22; jeweils m.w.N.). \n\n20 \n\nDer Erklärungswert eines Verhaltens ergibt sich demnach nicht nur \n\naus demjenigen, was ausdrücklich zum Gegenstand der Kommunikation ge-\n\nmacht wird, sondern auch aus den Gesamtumständen der konkreten Situati-\n\non (vgl. Vogel in Gedächtnisschrift für Rolf Keller [2003] S. 313, 315). Dieser \n\nunausgesprochene Kommunikationsinhalt wird wesentlich durch den dem \n\nErklärenden bekannten Empfängerhorizont und damit durch die ersichtlichen \n\nErwartungen der Beteiligten bestimmt (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 263 \n\nRdn. 12). Derartige tatsächliche Erwartungen werden ganz wesentlich auch \n\ndurch die Anschauungen der jeweiligen Verkehrskreise und die in der Situa-\n\ntion relevanten rechtlichen Normen geprägt (vgl. auch Hefendehl aaO § 263 \n\nRdn. 88; Tiedemann aaO § 263 Rdn. 30). In aller Regel muss der Inhalt kon-\n\nkludenter Kommunikation deshalb auch unter Bezugnahme auf die Ver-\n\nkehrsanschauung und den rechtlichen Rahmen bestimmt werden, von denen \n\nersichtlich die Erwartungen der Kommunikationspartner geprägt sind. Bei der \n\nErmittlung des Erklärungswertes eines konkreten Verhaltens sind daher so-\n\nwohl faktische als auch normative Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. \n\nCramer/Perron aaO § 263 Rdn. 14/15; Vogel aaO S. 316). \n\n21 \n\nEntscheidende Kriterien für die Auslegung eines rechtsgeschäftlich \n\nbedeutsamen Verhaltens sind neben der konkreten Situation der jeweilige \n\nGeschäftstyp und die dabei typische Pflichten- und Risikoverteilung zwischen \n\nden Partnern (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 22; Cramer/Perron \n\naaO § 263 Rdn. 14/15). Liegen keine Besonderheiten vor, kann der Tatrich-\n\nter regelmäßig von allgemein verbreiteten, durch die Verkehrsanschauung \n\nund den rechtlichen Rahmen bestimmten Erwartungen auf den tatsächlichen \n\nInhalt konkludenter Kommunikation schließen. Ein derartiger Schluss des \n\nTatrichters von den Gesamtumständen eines Geschehens, die auch von \n\nnormativen Erwartungen geprägt sind, auf einen bestimmten Kommunikati-\n\nonsinhalt führt nicht zur „Fiktion“ einer Erklärung. \n\n22 \n\nFür eine Vielzahl von Fallgruppen hat die Rechtsprechung anhand des \n\njeweiligen Geschäftstyps und der dabei üblichen Pflichten- und Risikovertei-\n\nlung den jeweils typischen Inhalt konkludenter Kommunikation herausgear-\n\nbeitet (vgl. näher Tiedemann aaO § 263 Rdn. 31 ff.; Hefendehl aaO § 263 \n\nRdn. 93 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 13 ff.; je m.w.N.). Erklärungsin-\n\nhalt kann danach auch sein, dass etwas nicht geschehen ist (sog. „Negativ-\n\ntatsache“), etwa ein Angebot ohne vorherige Preisabsprache zwischen den \n\nBietern zustande kam (vgl. BGHSt 47, 83, 87). Eine konkludente Erklärung \n\nderartiger Negativtatsachen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es \n\num erhebliche vorsätzliche Manipulationen des Vertragsgegenstandes geht, \n\nauf den sich das kommunikative Verhalten bezieht (vgl. RGSt 20, 144: Über-\n\nstreichen schwammbefallener Hausteile; RGSt 59, 299, 305 f.: Überdecken \n\nschlechter Ware; RGSt 29, 369, 370; 59, 311, 312; BGH MDR 1969, 497 f.: \n\nVerfälschen von Lebensmitteln; BGHSt 8, 289: Zurückbehalten des Haupt-\n\ngewinnloses einer Lotterie; BGH NJW 1988, 150: Erschleichen einer Prädi-\n\nkatsbezeichnung für Wein; BGHSt 38, 186; 47, 83: unzulässige vorherige \n\nPreisabsprache; vgl. zur konkludenten Täuschung bei Manipulation auch \n\nPawlik, Das unerlaubte Verhalten beim Betrug [1999] S. 87). Zwar reicht die \n\nallgemeine Erwartung, der andere werde sich redlich verhalten, für die An-\n\nnahme entsprechender konkludenter Erklärungen nicht aus. Abgesehen da-\n\nvon, dass die Vertragspartner aber ein Minimum an Redlichkeit im Rechts-\n\nverkehr, das auch verbürgt bleiben muss, voraussetzen dürfen (vgl. Cra-\n\nmer/Perron aaO § 263 Rdn. 14/15), ist die Erwartung, dass keine vorsätzli-\n\nche sittenwidrige Manipulation des Vertragsgegenstandes durch einen Ver-\n\ntragspartner in Rede steht, unverzichtbare Grundlage jeden Geschäftsver-\n\nkehrs und deshalb zugleich miterklärter Inhalt entsprechender rechtsge-\n\nschäftlicher Erklärungen. Dem Angebot auf Abschluss eines Vertrages ist \n\ndemnach in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in \n\nBezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vor-\n\nteil manipuliert wird. \n\n23 \n\nBei der Sportwette, einer Unterform des wesentlich durch Zufall be-\n\nstimmten Glücksspiels (vgl. BGH NStZ 2003, 372, 373; Hofmann/Mosbacher \n\nNStZ 2006, 249, 251 m.w.N.), ist Gegenstand des Vertrages das in der Zu-\n\nkunft stattfindende und von den Sportwettenteilnehmern nicht beeinflussbare \n\n(vgl. Henssler, Risiko als Vertragsgegenstand [1994] S. 471) Sportereignis. \n\nAuf diesen Vertragsgegenstand nimmt jede der Parteien bei Abgabe und An-\n\nnahme des Wettscheins Bezug. Beim Abschluss einer Sportwette erklärt \n\ndemnach regelmäßig jeder der Beteiligten konkludent, dass das wettgegen-\n\nständliche Risiko nicht durch eine von ihm veranlasste, dem Vertragspartner \n\nunbekannte Manipulation des Sportereignisses zu seinen Gunsten verändert \n\nwird (BGHSt 29, 165). Denn dies erwartet nicht nur der Wettanbieter vom \n\nWettenden, sondern auch umgekehrt der Wettende vom Wettanbieter. \n\n24 \n\nWeil sich eine Sportwette zwangsläufig auf ein in der Zukunft stattfin-\n\ndendes Ereignis bezieht, kann sich die Erklärung der Manipulationsfreiheit \n\nnicht auf eine bereits endgültig durchgeführte, sondern nur auf eine beab-\n\nsichtigte Manipulation beziehen. Eine Täuschung ist jedenfalls dann anzu-\n\nnehmen, wenn zu dem konkreten Plan der Manipulation des zukünftigen \n\nSportereignisses die konkrete Einflussnahme tritt, etwa wie hier durch die \n\nvorherigen Abreden mit Teilnehmern an dem Sportereignis, die ihre Manipu-\n\nlationsbereitschaft zugesagt haben. Nur in einem solchen Fall wird der Wet-\n\ntende auch – wie hier – erhebliche Beträge auf einen eher unwahrscheinli-\n\nchen (und dafür zu hohen Gewinnquoten angebotenen) Spielausgang set-\n\nzen. Wer erhebliche Beträge zu hoher Quote auf einen unwahrscheinlichen \n\nSpielausgang setzt und in Manipulationen des Spielgeschehens verstrickt ist, \n\nhat diese regelmäßig bereits zuvor schon so hinreichend konkret ins Werk \n\ngesetzt, dass es bei normalem Lauf der Dinge allein von ihm abhängt, ob es \n\nzu der unlauteren Beeinflussung des Spielverlaufs kommt. Dass dies bei A. \n\n S. jeweils der Fall war, ist den Feststellungen des Landgerichts zu \n\nden Wettvertragsabschlüssen insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit zu \n\nentnehmen. \n\n25 \n\nDieser Begründung steht die Entscheidung des Senats in BGHSt 16, \n\n120 („Spätwette“) nicht entgegen. Dort ging es nicht um eine Manipulation \n\ndes Vertragsgegenstandes, sondern um ein überlegenes Wissen des Wet-\n\ntenden, das aus allgemein zugänglichen Informationsquellen stammte. Ob \n\nder Wettende bei Abschluss einer Wette auf ein zukünftiges Ereignis auch \n\nkonkludent erklärt, dieses sei noch nicht eingetreten, so dass er davon nichts \n\nwisse, bedarf hier deshalb keiner Entscheidung. Dagegen mag sprechen, \n\ndass das Einholen allgemein zugänglicher Informationen über den Wettge-\n\ngenstand typischerweise in das Risiko jedes Vertragspartners fällt. Berechtig-\n\nterweise erwartet der Vertragspartner einer Sportwette jedenfalls, dass der \n\nandere Teil nicht über Sonderwissen verfügt, das aus einer verwerflichen \n\nManipulation des Wettgegenstandes resultiert (vgl. aber auch Habersack in \n\nMünchKomm-BGB 4. Aufl. § 762 Rdn. 19). \n\n26 \n\n(2) Entgegen einer in der Literatur verbreiteten Meinung (vgl. Schlös-\n\nser aaO S. 426; Schild aaO S. 216) handelt es sich bei der Täuschung der \n\njeweiligen Wettbüro-Mitarbeiter um eine konkludente Täuschung durch akti-\n\nves Tun und nicht um eine Täuschung durch Unterlassen. \n\n27 \n\nDie Grenze zwischen einer aktiven konkludenten Täuschung und einer \n\nTäuschung durch Unterlassen bestimmt sich nach dem durch Auslegung zu \n\nermittelnden Erklärungswert des aktiven Verhaltens. Deshalb darf der Tat-\n\nrichter grundsätzlich nicht an ein Unterlassen, sondern muss an das aktive \n\nTun – also insbesondere den jeweiligen Vertragsschluss – anknüpfen (miss-\n\nverständlich deshalb BGHSt 29, 165, 167, soweit dort auf ein „Verschweigen“ \n\nabgestellt wird), wenn in der Erklärung bereits die Täuschungshandlung zu \n\nsehen ist. In diesen Fällen liegt der relevante Handlungsschwerpunkt in ei-\n\nnem positiven Tun, weil der Täter inzident die Essentialia zusichert, die – wie \n\noben dargestellt – zur unverzichtbaren Grundlage des Geschäfts zählen. \n\nDeshalb ist im vorliegenden Fall ein aktives Verhalten, nämlich der Ab-\n\nschluss des Wettvertrages, die strafbarkeitsbegründende Täuschungshand-\n\nlung, weil ihm der Erklärungswert zukommt, nicht auf Manipulationen des \n\nVertragsgegenstandes hingewirkt zu haben. Da bereits ein Betrug durch ak-\n\ntives Tun vorliegt, kann dahinstehen, ob hier auch ein Betrug durch Unterlas-\n\nsen der Aufklärung über die Spielmanipulation (vgl. zu einer möglichen Auf-\n\nklärungspflicht Henssler aaO S. 471; Habersack aaO § 762 Rdn. 19) oder \n\nspäter (vgl. etwa in Fall 7 der Urteilsgründe das Gespräch mit den Vertretern \n\ndes Wettveranstalters) gegeben ist (vgl. allgemein zu den Schwierigkeiten \n\nbei der Abgrenzung zwischen einer Täuschung durch Tun und durch Unter-\n\nlassen Tiedemann aaO § 263 Rdn. 29 m.w.N.; Schlösser aaO S. 426). \n\n28 \n\nbb) Durch die konkludente Täuschung über die Manipulationsfreiheit \n\ndes Wettgegenstandes ist bei den jeweiligen Mitarbeitern der Wettanbieter \n\nauch ein entsprechender Irrtum erregt worden (vgl. BGHSt 29, 165, 168). Die \n\nMitarbeiter der Wettanbieter gingen – jedenfalls in Form des sachgedankli-\n\nchen Mitbewusstseins (hierzu näher Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdn. 35 \n\nm.w.N.) – jeweils davon aus, dass das wettgegenständliche Risiko nicht \n\ndurch Manipulation des Sportereignisses zu Ungunsten ihres Unternehmens \n\nganz erheblich verändert wird. Ansonsten hätten sie die jeweiligen Wettan-\n\ngebote zu der angebotenen Quote zurückgewiesen. Gerade weil die Manipu-\n\nlationsfreiheit des Wettgegenstandes beim Abschluss einer Sportwette mit \n\nfesten Quoten für die Vertragspartner von entscheidender Bedeutung für die \n\nEinschätzung des Wettrisikos ist, verbinden Wettender und Wettanbieter mit \n\nihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen regelmäßig die Vorstellung, dass der \n\nWettgegenstand nicht manipuliert wird (vgl. auch BGHSt 24, 386, 389). Hier-\n\nüber irren sie aber infolge des Verhaltens des anderen Teils. Dieser Irrtum \n\nführte auch zu einer Vermögensverfügung, nämlich zum Vertragsabschluss \n\nmit dem jeweiligen Wettanbieter. \n\ncc) Bei den jeweiligen Wettveranstaltern ist durch diese täuschungs-\n\nbedingte Vermögensverfügung auch ein Schaden entstanden. \n\n(1) In allen Fällen liegt bereits mit Abschluss der jeweiligen Wettver-\n\nträge ein vollendeter Betrug vor. \n\nBeim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug) er-\n\ngibt der Vergleich der Vermögenslage vor und nach Abschluss des Vertra-\n\nges, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind die bei-\n\nderseitigen Vertragsverpflichtungen. Wenn der Wert des Anspruchs auf die \n\nLeistung des Täuschenden hinter dem Wert der Verpflichtung zur Gegenleis-\n\ntung des Getäuschten zurückbleibt, ist der Getäuschte geschädigt (vgl. \n\nBGHSt 16, 220, 221; BGH NStZ 1991, 488). Entscheidend ist für die Tatbe-\n\nstandserfüllung beim (Eingehungs-)Betrug nämlich, dass der Verfügende aus \n\ndem Bestand seines Vermögens aufgrund der Täuschung mehr weggibt, als \n\ner zurückerhält (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 64 m.w.N.). \n\nDiese für übliche Austauschgeschäfte entwickelte Rechtsprechung bedarf \n\nder Anpassung an die Besonderheiten der hier gegenständlichen Sportwet-\n\nten, bei denen zur Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen der Aus-\n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\ntausch von Einsatz und Wettschein (einer Inhaberschuldverschreibung, vgl. \n\nSprau in Palandt aaO § 793 Rdn. 5) hinzukommt: \n\n32 \n\nBei Sportwetten mit festen Quoten (sog. Oddset-Wetten) stellt die auf-\n\ngrund eines bestimmten Risikos ermittelte Quote gleichsam den „Verkaufs-\n\npreis“ der Wettchance dar; die Quote bestimmt, mit welchem Faktor der Ein-\n\nsatz im Gewinnfall multipliziert wird. Weil die von A. S. geplante und \n\nins Werk gesetzte Manipulation der Fußballspiele das Wettrisiko ganz erheb-\n\nlich zu seinen Gunsten verschoben hatte, entsprachen die bei dem Vertrags-\n\nschluss vom Wettanbieter vorgegebenen Quoten nicht mehr dem Risiko, das \n\njeder Wettanbieter seiner eigenen kaufmännischen Kalkulation zugrunde ge-\n\nlegt hatte. Eine derart erheblich höhere Chance auf den Wettgewinn ist aber \n\nwesentlich mehr wert, als A. S. hierfür jeweils in Ausnutzung der er-\n\nfolgten Täuschung gezahlt hat. Für seinen jeweiligen Einsatz hätte er bei rea-\n\nlistischer Einschätzung des Wettrisikos unter Berücksichtigung der verabre-\n\ndeten Manipulation nur die Chance auf einen erheblich geringeren Gewinn \n\nerkaufen können. Diese „Quotendifferenz“ stellt bereits bei jedem Wettver-\n\ntragsabschluss einen nicht unerheblichen Vermögensschaden dar. Dieser \n\nähnelt infolge des für Wetten typischen Zusammenhangs zwischen Wett-\n\nchance und realisiertem Wettrisiko der vom Landgericht angenommenen \n\nschadensgleichen Vermögensgefährdung (gegen deren Annahme indes \n\ndurchgreifende Bedenken bestehen, vgl. unten [3]) und stellt wirtschaftlich \n\nbereits einen erheblichen Teil des beabsichtigten Wettgewinns dar. Dass \n\nWetten für erkannt manipulierte Spiele nicht angeboten werden, ist insoweit \n\nohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, dass der Wettanbieter täuschungs-\n\nbedingt aus seinem Vermögen eine Gewinnchance einräumt, die (unter Be-\n\nrücksichtigung der Preisbildung des Wettanbieters) gemessen am Wettein-\n\nsatz zu hoch ist. Mithin verschafft sich der Täuschende eine höhere Gewinn-\n\nchance, als der Wettanbieter ihm für diesen Preis bei richtiger Risikoein-\n\nschätzung „verkaufen“ würde. \n\n33 \n\nEin derartiger Quotenschaden muss nicht beziffert werden. Es reicht \n\naus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet wer-\n\nden. Realisiert sich der vom Wettenden infolge seiner Manipulation erstrebte \n\nGewinn nicht, verbleibt es vielmehr bei dem mit erfolgreicher Täuschung be-\n\nreits erzielten Quotenschaden, so ist dem wegen der geringeren Auswirkun-\n\ngen der Tat im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. \n\n34 \n\n(2) In denjenigen Fällen, in denen es zur Auszahlung von Wettgewin-\n\nnen auf manipulierte Spiele kam (Fälle 2, 6, 7, 11), ist das mit dem Einge-\n\nhungsbetrug verbundene erhöhte Verlustrisiko in einen endgültigen Vermö-\n\ngensverlust der jeweiligen Wettanbieter in Höhe der Differenz zwischen \n\nWetteinsatz und Wettgewinn umgeschlagen (vgl. zur Schadensberechnung \n\nnäher Fasten/Oppermann JA 2006, 69, 73; Tröndle/Fischer aaO § 263 \n\nRdn. 71 m.w.N.); der so erzielte Vermögensvorteil war insbesondere das \n\nEndziel des mit Hilfe von Manipulationen Wettenden. Weil sich Sportwetten-\n\nverträge auf ein in der Zukunft stattfindendes Ereignis beziehen, stellt der \n\nQuotenschaden das notwendige Durchgangsstadium und damit einen erheb-\n\nlichen Teil des beabsichtigten endgültigen Schadens bei dem Wettanbieter \n\ndar. \n\n35 \n\nEntgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Kutzner JZ 2006 \n\nS. 712, 717; Schild aaO S. 219) liegt der betrugsrelevante Vermögensscha-\n\nden in diesen Fällen nicht in der – kaum feststellbaren – Differenz zwischen \n\nder auf Grund des „normalen Wettverhaltens“ prognostizierten Gesamtge-\n\nwinnausschüttung und der nach Manipulation tatsächlich auszuschüttenden \n\nGesamtgewinnsumme. Diese mögliche Vermögenseinbuße stünde zudem in \n\nkeinem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Wettenden beabsichtig-\n\nten Vermögensmehrung, so dass insoweit Bedenken hinsichtlich der Stoff-\n\ngleichheit der erstrebten Bereicherung bestünden. Ausreichend und allein \n\nmaßgeblich ist, dass der jeweilige Wettanbieter täuschungsbedingt den \n\nWettgewinn auszahlt, auf den der Wettende wegen der Spielmanipulation \n\nkeinen Anspruch hat, und in dieser Höhe sein Vermögen mindert; gerade \n\ndiese Bereicherung erstrebt auch der Wettende. Die Ersparnis anderweitig \n\nzu erwartender Gewinnausschüttungen durch den Wettanbieter infolge der \n\nManipulation ist allenfalls mittelbar relevant (vgl. auch BGHR StGB § 263 \n\nAbs. 1 Vermögensschaden 54). \n\n36 \n\nFür die Schadensfeststellung kommt es entgegen der Auffassung ei-\n\nniger Revisionen auch nicht darauf an, ob sich die von A. S. ins Werk \n\ngesetzten Manipulationen kausal im Spielergebnis oder wenigstens ent-\n\nscheidend im Spielverlauf niedergeschlagen haben. Es reicht vielmehr aus, \n\ndass der jeweilige Wettanbieter täuschungsbedingt Wettverträge abge-\n\nschlossen hat, die er bei Kenntnis der beabsichtigten Manipulationen nicht \n\nabgeschlossen hätte. Denn nicht der Erfolg der Manipulation ist Tatbe-\n\nstandsmerkmal des § 263 StGB, sondern allein die täuschungsbedingte \n\nVermögensschädigung. Im Übrigen ist für die Risikoverschiebung die Zusage \n\nder Manipulation durch einen Mannschaftsspieler oder gar einen Schieds-\n\nrichter – anders als von einigen Verteidigern in der Revisionshauptverhand-\n\nlung vorgetragen – regelmäßig von erheblicher Bedeutung. \n\n37 \n\n(3) In denjenigen Fällen, in denen die Manipulationen keinen oder kei-\n\nnen vollständigen Wetterfolg einbrachten, hat das Landgericht allerdings den \n\nSchaden nicht gemäß den vorstehenden Grundsätzen bestimmt. Abgesehen \n\ndavon sind auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts nicht tragfä-\n\nhig, soweit es bereits beim Abschluss der Wettverträge eine schadensgleiche \n\nVermögensgefährdung der jeweiligen Wettanbieter in Höhe des möglichen \n\nWettgewinns (abzüglich des Einsatzes) angenommen hat. \n\n38 \n\nZwar kann auch schon die bloße konkrete Gefährdung einen Vermö-\n\ngensschaden i. S. von § 263 StGB darstellen. Diese Gefährdung muss aber \n\nnach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der \n\ngegenwärtigen Vermögenslage bedeuten. Die täuschungsbedingte Gefahr \n\ndes endgültigen Verlustes eines Vermögensbestandteils muss zum Zeitpunkt \n\nder Verfügung so groß sein, dass sie schon jetzt eine Minderung des Ge-\n\nsamtvermögens zur Folge hat (vgl. BGHSt 34, 394, 395; BGH NStZ 2004, \n\n264). Eine derartige konkrete Gefährdung, die bereits einem Schaden ent-\n\nspricht, kann nur dann anerkannt werden, wenn der Betrogene ernstlich mit \n\nwirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hat (BGHSt 21, 112, 113). Diese Vor-\n\naussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, wenn der Eintritt wirtschaftlicher \n\nNachteile nicht einmal überwiegend wahrscheinlich ist, sondern von zukünfti-\n\ngen Ereignissen abhängt, die sich einer Einflussnahme trotz der Manipulation \n\nimmer noch in ganz wesentlichem Umfang entziehen. \n\n39 \n\nDurch den Abschluss der Wettverträge ist es über den oben darge-\n\nstellten Quotenschaden hinaus erst zu einer abstrakten Gefährdung der \n\nVermögen der jeweiligen Wettanbieter in Höhe des durch die Wettquote be-\n\nstimmten Auszahlungsbetrages abzüglich des Einsatzes gekommen. Ein Er-\n\nfolg der Manipulationen war nach den Feststellungen des Landgerichts nicht \n\neinmal überwiegend wahrscheinlich, sondern schlug in vielen Fällen trotz \n\nbeträchtlicher Eingriffe in das Spielgeschehen fehl, insbesondere auch, weil \n\ndie kombinierten Spiele teilweise einen anderen Ausgang nahmen; dies \n\nmacht deutlich, dass die Manipulation des Spielgeschehens nur die Wahr-\n\nscheinlichkeit eines bestimmten Spielausgangs um einen gewissen – regel-\n\nmäßig freilich, wie ausgeführt, erheblichen – Grad erhöhen konnte (vgl. dazu \n\nKutzner aaO S. 717; Mosbacher NJW 2006, 3529, 3530). \n\n40 \n\nb) Die Feststellungen des Landgerichts belegen ohne Weiteres die \n\nabgeurteilten Beihilfehandlungen der Angeklagten M. und F. S. \n\nsowie R. H. und D. M. . \n\n41 \n\naa) Die Betrugstaten des Haupttäters A. S. waren in dem von \n\nihm beabsichtigten und von den Teilnehmern erkannten Umfang frühestens \n\nmit der Auszahlung des zu Unrecht beanspruchten Wettgewinns beendet. \n\nBis zu diesem Zeitpunkt förderten alle Handlungen, die unmittelbar der Mani-\n\npulation des wettgegenständlichen Spielereignisses dienten oder durch die \n\nSpieler bzw. Schiedsrichter zur Manipulation des Spielgeschehens angehal-\n\nten oder dabei bestärkt wurden, den beabsichtigten unrechtmäßigen Wett-\n\ngewinn von A. S. . Aufgrund der Eigenart der Sportwette, die ein in der \n\nZukunft liegendes Sportereignis betrifft, ist eine derartige Beihilfe zum Wett-\n\nbetrug mittels Manipulation des Wettereignisses nicht nur durch deren vorhe-\n\nrige Zusage, sondern auch nach Wettvertragsabschluss möglich. Dass die \n\njeweiligen Teilnehmer insoweit vorsätzlich gehandelt haben, ergibt sich nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts aus der Kenntnis vom beabsichtigten \n\nbzw. erfolgten Abschluss der Sportwetten; nur der Wettvertragsabschluss \n\ngab den Spielmanipulationen aus Sicht der Beteiligten hier einen nachvoll-\n\nziehbaren wirtschaftlichen Sinn. \n\n42 \n\nbb) Der Angeklagte H. hat auch im Fall 8 der Urteilsgründe eine \n\nBeihilfe zum Wettbetrug A. S. begangen. Entgegen der Auffassung \n\nder Revision zu diesem Fall belegen die Feststellungen des Landgerichts \n\nhinreichend, dass H. in diesem Fall dem Haupttäter A. S. konkret \n\nbei seinem Betrug geholfen hat, indem er ihn bei der Anwerbung des Ange-\n\nklagten M. für eine Spielmanipulation unterstützte. Soweit das Landge-\n\nricht bei der rechtlichen Würdigung der Taten und im Rahmen der Strafzu-\n\nmessung – ersichtlich versehentlich – nicht zwischen dem Fall 8 der Urteils-\n\ngründe und den Einflussnahmen H. s als Schiedsrichter auf dem Spiel-\n\nfeld differenziert hat (vgl. UA S. 47, 53), ist dies im Ergebnis unschädlich: \n\nDas Unrecht H. s wiegt in Fall 8 nicht minder schwer als in den Fällen \n\neiner Manipulation auf dem Spielfeld. H. hat in diesem Fall sogar ganz \n\nerheblich dazu beigetragen, einen weiteren zur Unparteilichkeit verpflichteten \n\nSchiedsrichter in kriminelle Machenschaften zu verstricken. \n\n43 \n\ncc) Im Fall 10 tragen die Feststellungen des Landgerichts auch die \n\nAnnahme einer Beihilfe F. S. s zum gemeinschaftlich von A. und \n\nM. S. begangenen Betrug. F. S. hat danach R. H. \n\nausdrücklich zur Manipulation des Fußballspiels in dem von seinem Bruder \n\nA. S. gewünschten Sinne ermutigt. Er hat aufgrund der Gesamtum-\n\nstände des Geschehens auch ersichtlich in der Kenntnis gehandelt, dass auf \n\ndieses manipulierte Spiel Sportwetten abgeschlossen sind oder werden und \n\ndass sein Handeln den beabsichtigten Eintritt des Wetterfolges fördert. \n\n44 \n\nc) Dass im Fall 10 der Urteilsgründe nach dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Feststellungen M. S. die Sportwetten in Italien abgeschlos-\n\nsen hat, hindert eine Bestrafung der in diesem Fall Beteiligten nach deut-\n\nschem Recht nicht: \n\n45 \n\nEine als Betrug nach § 263 StGB strafbare Haupttat M. S. s ist \n\nnoch hinreichend durch Feststellungen belegt. Wie sich aus den gleichsam \n\n„vor die Klammer“ gezogenen Feststellungen des Landgerichts ergibt, gab \n\nder Angeklagte M. S. die Wettscheine auch in diesem Fall in den Ge-\n\nschäftsräumen des Wettanbieters ab und erklärte damit zugleich konkludent, \n\nnicht an einer Manipulation des wettgenständlichen Sportereignisses beteiligt \n\nzu sein. Aus dem einschlägigen italienischen Recht ergibt sich weder zum \n\nErklärungswert seines Verhaltens noch in anderer Hinsicht ein relevanter \n\nUnterschied zum deutschen Recht; insbesondere besteht auch dort die Mög-\n\nlichkeit, sich bei einer bewussten Täuschung ohne weiteres vom Vertrag zu \n\nlösen (vgl. Art. 1427 ff. Codice Civile). \n\n46 \n\nFür die Tat von M. S. im Fall 10 der Urteilsgründe gilt nach § 3 \n\nStGB das deutsche Strafrecht, weil die Tat (auch) im Inland begangen wor-\n\nden ist. Weil M. S. nach den (insoweit tragfähigen) Feststellungen \n\ndes Landgerichts in diesem Fall als Mittäter des Angeklagten A. S. \n\ngehandelt hat, und ihm deshalb aufgrund des gemeinsamen Tatplans das \n\nHandeln A. S. s in Deutschland und auch der Ort dieses Handelns \n\nzuzurechnen ist, ist Tatort im Sinne von § 9 StGB auch für M. S. \n\nDeutschland (vgl. BGHSt 39, 88, 91; Tröndle/Fischer aaO § 9 Rdn. 3). Für \n\ndie Teilnehmer ergibt sich ein Tatort im Bundesgebiet in diesem Fall jeden-\n\nfalls aus § 9 Abs. 2 StGB. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass \n\nauch A. S. in diesem Fall – was angesichts der von ihm versproche-\n\nnen Bestechungssumme von 50.000 Euro mehr als nahe liegt – auf das ma-\n\n47 \n\n48 \n\nnipulierte Spiel gewettet hat; das Landgericht konnte lediglich keine Feststel-\n\nlungen dazu treffen, wo und in welcher Höhe dies geschehen ist. \n\nd) Auch die weiteren Einwände der Revisionen gegen den Schuld-\n\nspruch tragen nicht: \n\nSoweit unter Hinweis auf nicht im Urteil wiedergegebene Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen vorgetragen wird, beim Wettvertragsschluss könnte \n\nkeine reale Person getäuscht werden, weil der Vertragsschluss letztlich nur \n\nelektronisch erfolge, widerspricht dies den (nicht angegriffenen) Feststellun-\n\ngen des Landgerichts. Danach hat stets ein Mitarbeiter des Wettbüros die \n\nWettscheine entgegengenommen, nach Prüfung weitergeleitet und insbe-\n\nsondere den Wetteinsatz vereinnahmt. \n\n49 \n\nDer Einwand der Revision, ausländischen Wettanbietern könne in \n\nHinblick auf §§ 762, 763 BGB wegen der Rechtswidrigkeit ungenehmigter \n\nausländischer Wetten kein Schaden entstehen, verfängt nicht. Zwar findet \n\nauf Sportwetten § 763 Satz 2 i.V.m. § 762 BGB grundsätzlich Anwendung \n\n(vgl. BGH NJW 1999, 54). Unabhängig von der Frage, ob im EU-Ausland \n\ngenehmigte Sportwetten auch im Bundesgebiet ohne zusätzliche Genehmi-\n\ngung zulässig vermittelt werden dürfen oder nicht (vgl. hierzu OLG München \n\nNJW 2006, 3588; Mosbacher NJW 2006, 3529), ist hier jedenfalls aus wirt-\n\nschaftlicher Sicht eine Schädigung der ausländischen Wettanbieter eingetre-\n\nten (vgl. auch Weber aaO S. 67; Cramer/Perron aaO § 263 Rdn. 91; \n\nRGSt 68, 379, 380). \n\n50 \n\nAuch die Beweiswürdigung des Landgerichts hält revisionsgerichtli-\n\ncher Überprüfung stand. Dies gilt namentlich hinsichtlich des Angeklagten \n\nM. . Die Feststellungen des Landgerichts zu seiner Tatbeteiligung beru-\n\nhen auf einer tragfähigen Grundlage, nämlich auf seinem Eingeständnis, von \n\nA. S. die festgestellten Zahlungen erhalten zu haben, sowie im Übri-\n\n \n \n \n \n\n51 \n\n52 \n\ngen auf den vom Landgericht als glaubhaft angesehenen Angaben der ge-\n\nständigen Angeklagten A. S. und R. H. . \n\ne) Die Rechtsfolgenaussprüche können bestehen bleiben. \n\naa) Auch wenn das Landgericht in demjenigen Teil der Fälle, in denen \n\ndie Manipulationen nicht zu dem gewünschten Spielergebnis geführt haben \n\noder die Kombinationswetten aus anderen Gründen keinen Erfolg hatten, der \n\nStrafzumessung einen zu großen Schadensumfang zugrunde gelegt hat, \n\nkann der Senat ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht bei \n\neiner zutreffenden rechtlichen Bewertung niedrigere Einzelstrafen und niedri-\n\ngere Gesamtstrafen verhängt hätte: Zum einen ist ein Gefährdungsschaden \n\nfür die Strafzumessung ohnehin nicht mit dem darüber hinaus erstrebten \n\nendgültigen Schaden gleichzusetzen (vgl. BGH wistra 1999, 185, 187). Zum \n\nzweiten ähnelt der vom Landgericht nicht ausdrücklich bezifferte Quoten-\n\nschaden dem angenommenen Gefährdungsschaden und stellt jedenfalls ei-\n\nnen erheblichen Teil hiervon dar; die Wettanbieter hätten bei nicht täu-\n\nschungsbedingter Fehleinschätzung des Wettrisikos für die gezahlten Ein-\n\nsätze allenfalls wesentlich geringere Wettchancen eingeräumt. Schließlich \n\nwar ohnehin strafschärfend zu berücksichtigen, dass sich der Vorsatz über \n\nden durch Eingehung der Wetten bereits vollendeten Schadenseintritt hinaus \n\nauf eine ganz erhebliche Gewinnsumme bezog und damit das vom Vorsatz \n\numfasste Handlungsziel den als „Durchgangsschaden“ erfassten Quoten-\n\nschaden des Wettanbieters jeweils ganz erheblich überstieg (vgl. auch \n\nBGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ 2000, 38, 39). \n\n53 \n\nbb) Auch im Übrigen hält die Strafzumessung im Ergebnis revisions-\n\nrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat zwar verkannt, dass es \n\nsich bei § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nicht um einen Qualifikati-\n\nonstatbestand des gewerbsmäßigen Betruges, sondern um eine Strafzumes-\n\nsungsregel handelt, die grundsätzlich eine Gesamtwürdigung aller schuldre-\n\nlevanten Gesichtspunkte erfordert (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Besonders \n\nschwerer Fall 1) und insbesondere auch deshalb ausscheiden kann, weil die \n\nVoraussetzungen eines vertypten Strafmilderungsgrunds (hier etwa §§ 21, \n\n27 StGB) vorliegen (BGH wistra 2003, 297). Bei den wegen Beihilfe zum Be-\n\ntrug verurteilten Angeklagten hat das Landgericht auch nicht bedacht, dass \n\ndie Teilnahmehandlung als solche als besonders schwerer Fall zu werten \n\nsein muss (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 105 m.w.N.) und das täterbe-\n\nzogene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nur demjenigen Tatbeteiligten ange-\n\nlastet werden kann, der dieses Merkmal selbst aufweist (vgl. Eser in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 243 Rdn. 47 m.w.N.). Der Senat kann jedoch \n\nausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass sich diese Fehler bei der Strafzu-\n\nmessung ausgewirkt haben. \n\n54 \n\n(1) Bei A. S. war ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB nach den Gesamtumständen der mit ho-\n\nher krimineller Energie ins Werk gesetzten Betrügereien, bei denen es je-\n\nweils um ganz erhebliche Summen ging, auch unter Berücksichtigung von \n\n§ 21 StGB offensichtlich nicht veranlasst. Dem Senat erscheint es im Übrigen \n\nangesichts des jahrelangen professionellen Agierens von A. S. auf \n\ndem Sportwettenmarkt, seines kompliziert angelegten Wett- und Manipulati-\n\nonssystems und des damit verbundenen erheblichen organisatorischen Auf-\n\nwands ohnehin eher fernliegend, dass bei diesem Angeklagten die Steue-\n\nrungsfähigkeit bei der Begehung sämtlicher Taten wegen „Spielsucht“ erheb-\n\nlich eingeschränkt gewesen sein soll (vgl. zu den Anforderungen BGHSt 49, \n\n365, 369 f. m.w.N.). Die vom Landgericht angenommene Strafrahmenver-\n\nschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beschwert den Angeklagten jedoch \n\nnicht. In den Fällen 2, 6, 7 und 11 liegen zudem zusätzlich – auch bei den \n\nTeilnehmern, die angesichts der Kenntnis von den Gesamtumständen und \n\nangesichts der Höhe der gezahlten Bestechungsgelder insoweit zumindest \n\nmit bedingtem Vorsatz handelten – die Voraussetzungen eines besonders \n\nschweren Falls nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alt. StGB vor. \n\n55 \n\n(2) Bei den Angeklagten H. und M. hat das Landgericht \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, dass auch diese Angeklagten selbst gewerbsmä-\n\nßig gehandelt haben. Sie wollten sich durch die Zusammenarbeit mit A. \n\nS. eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle von einigem Umfang er-\n\nschließen. Bei diesen Angeklagten liegt aufgrund der besonders pflichtwidri-\n\ngen Ausnutzung ihrer Stellung als unparteiische Schiedsrichter im Übrigen \n\nauch die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls nach § 263 \n\nAbs. 3 Satz 1 StGB auf der Hand. \n\n56 \n\n(3) Eigenes gewerbsmäßiges Handeln hat das Landgericht auch für \n\nM. S. festgestellt. Es kann dahinstehen, ob diese Wertung tatsächlich \n\nausreichend belegt ist. Der Senat kann angesichts der Vielzahl erschweren-\n\nder Gesichtspunkte jedenfalls ausschließen (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das \n\nLandgericht bei den Angeklagten M. und F. S. bei bloßer Anwen-\n\ndung von § 263 Abs. 1 StGB auf noch niedrigere Einzel- und Gesamtstrafen \n\nerkannt hätte. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der ohnehin \n\nmaßvollen Strafen ersichtlich nicht am oberen Ende des – abgesehen von \n\nFall 10 für M. S. – gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobe-\n\nnen Strafrahmens des § 263 Abs. 3 StGB orientiert. \n\n57 \n\n(4) Die verhängten Einzelstrafen und die verhängte Gesamtstrafe sind \n\ndarüber hinaus auch aus folgenden Gründen angemessen im Sinne von \n\n§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO: Es geht bei den durch die Angeklagten unter-\n\nstützen Betrügereien von A. S. ganz überwiegend um erhebliche \n\nSummen und insgesamt um Beträge von mehreren Millionen Euro. Die \n\nSpielmanipulationen haben nicht nur die jeweiligen Wettanbieter geschädigt, \n\nsondern – wie die Angeklagten wussten – einer Vielzahl Unbeteiligter ganz \n\nerhebliche Schäden zugefügt: Die jeweiligen Fußballmannschaften und alle \n\nzahlenden Zuschauer wurden um ein faires Spiel gebracht. Die infolge von \n\nManipulationen unterlegenen Mannschaften und ihre Trainer mussten erheb-\n\nliche wirtschaftliche Schäden gewärtigen, die sich etwa im Fall des Aus-\n\nscheidens des Hamburger SV aus dem DFB-Pokal auch durch die Entlas-\n\nsung des damaligen Trainers realisiert haben. Die massive Bestechung von \n\nSpielern und Schiedsrichtern zum Zweck der Spielmanipulation hat zudem \n\ndem gesamten professionellen Fußballsport einen ganz erheblichen Ruf-\n\nschaden zugefügt, indem das Vertrauen von Millionen sportbegeisterter Zu-\n\nschauer in die Fairness des Fußballsports und in die Unparteilichkeit der \n\nSchiedsrichter massiv enttäuscht wurde. Im Übrigen sind auch viele redliche \n\nWettkunden, die auf ein anderes Ergebnis gesetzt hatten, im Falle gelunge-\n\nner Spielmanipulationen um ihre Gewinnchancen gebracht worden. Diese \n\noffenkundigen erschwerenden Gesichtspunkte hat das Landgericht im Rah-\n\nmen seiner Strafzumessung nicht einmal umfassend ausdrücklich bedacht. \n\n58 \n\n(5) Bei F. S. ist die Gesamtstrafe von einem Jahr Freiheitsstra-\n\nfe auch deshalb angemessen, weil das Landgericht zugunsten dieses Ange-\n\nklagten einen nicht gerechtfertigten Härteausgleich vorgenommen hat. Die \n\nStrafkammer hat sich hierfür auf eine am 25. Oktober 2004 erfolgte Verurtei-\n\nlung zu einer bereits vollstreckten Geldstrafe bezogen und mit Rücksicht auf \n\ndie fehlende Gesamtstrafenfähigkeit einen Härteausgleich in Höhe von ei-\n\nnem Monat Freiheitsstrafe gewährt. Unbeachtet blieb dabei, dass zu diesem \n\nZeitpunkt die Tat Nr. 10 der Urteilsgründe noch nicht begangen worden war. \n\nWegen der Erledigung der Geldstrafe entfiel mithin lediglich die Zäsurwirkung \n\nder Verurteilung vom 25. Oktober 2005. Daher hat sich der Angeklagte durch \n\ndie Erledigung der Geldstrafe die Verhängung zweier – notwendig in der \n\nSumme gegenüber der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe höherer – Frei-\n\nheitsstrafen erspart, mithin keinen Nachteil, sondern einen Vorteil erlangt. \n\nDeshalb war kein Härteausgleich gerechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 Härteausgleich 4). \n\n59 \n\n3. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass die missverständli-\n\nche Entscheidung des Landgerichts im Adhäsionsverfahren nicht bedeutet, \n\ndass die Adhäsionskläger ihr Ziel nicht anderweitig weiter verfolgen könnten \n\n(§ 406 Abs. 3 Satz 3 StPO). Daher wäre lediglich ein Absehen von einer Ent-\n\nscheidung, nicht etwa, wie zu weitgehend erfolgt, eine Antragsabweisung zu \n\ntenorieren gewesen (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1). \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-15/5-str-181-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 763","ref_norm":"763","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-15/5-str-181-06","retrieved":"2026-07-10 21:11:07.800032+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-12-15/5-str-181-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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