{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_165-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"5 StR 165/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 165/06 \n(alt: 5 StR 469/04) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten und auf Antrag der Bun-\n\ndesanwaltschaft werden die Gesamtstrafaussprüche im Ur-\n\nteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Oktober 2005 nach \n\n§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO – unter Teilabände-\n\nrung der Einzelstrafen nach Maßgabe der Beschlussgründe \n\n– dahin abgeändert, dass die Angeklagte F. –M. zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mona-\n\nten und der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt sind; die Vollstreckung bei-\n\nder Gesamtfreiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt. \n\nDie weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDie Angeklagten tragen die Kosten ihrer Revisionen, jedoch \n\nwird die Gebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt. Jeweils ein \n\nViertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen \n\nAuslagen und notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt \n\ndie Staatskasse. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hatte die Angeklagten mit Urteil vom 21. Juli \n\n2004 wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen, wegen Vorenthaltens von Ar-\n\nbeitsentgelt in zwölf Fällen und wegen Betruges in 48 Fällen bei einer \n\nEinsatzstrafe von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe zu Gesamtfreiheitsstra-\n\nfen von drei Jahren bzw. drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Re-\n\nvisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15. März 2005 \n\n– 5 StR 469/04 wegen eines Erörterungsmangels dieses Urteil im Schuld-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Ange-\n\nklagten wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen verurteilt worden waren, so-\n\nwie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen. Nunmehr hat das Landge-\n\nricht bei gleichlautenden Schuldsprüchen und einer Einsatzstrafe von jeweils \n\neinem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe die Angeklagte F. –M. \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den \n\nAngeklagten M. – wiederum unter Einbeziehung der Strafe aus einer \n\nVorverurteilung – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun \n\nMonaten verurteilt. Ihre Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen \n\nTeilerfolg. \n\n2 \n\nDie Revisionen sind aus den Gründen der Antragsschrift der \n\nBundesanwaltschaft zu den Schuldsprüchen im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO unbegründet. Die Einzelstrafaussprüche zu den Steuerhinterziehungs-\n\ndelikten leiden indes zum Teil an durchgreifenden Rechtsfehlern. Das Land-\n\ngericht hat bei der Strafzumessung nicht hinreichend bedacht, dass es we-\n\ngen des in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten Verschlechterungsverbots \n\ngrundsätzlich daran gehindert ist, höhere Einzelstrafen als diejenigen in dem \n\naufgehobenen Urteil zu verhängen. Hieran ändert sich auch dann nichts, \n\nwenn \n\nes \n\n– wie vorliegend – infolge anderer, ebenfalls zulässiger Schätzungen zu Ver-\n\nschiebungen des Schuldumfangs in andere Besteuerungszeiträume kommt; \n\nauch in solchen Fällen bleibt die durch Steuerart und Besteuerungszeitraum \n\nbestimmte prozessuale Tatbegrenzung verbindlich. Der Senat hat daher auf \n\nAntrag der Bundesanwaltschaft die betroffenen Einzelstrafen – soweit es sich \n\num Geldstrafen handelt, unter Beibehaltung der bisherigen Tagessatzhöhe – \n\nauf das jeweils zulässige Höchstmaß herabgesetzt. Dies betrifft im Einzelnen \n\nfolgende – für beide Angeklagte gleichlautende – Einzelstrafen: \n\n3 \n\nUmsatzsteuerhinterziehung: \n\nsieben Monate statt neun Monate Freiheitsstrafe \n\nacht Monate statt ein Jahr Freiheitsstrafe \n\nacht Monate statt ein Jahr drei Monate Freiheitsstrafe \n\nacht Monate statt ein Jahr fünf Monate Freiheitsstrafe \n\nFall 1: \n\nFall 2: \n\nFall 3: \n\nFall 4: \n\nFälle 9, 10, \n\n13, 22, 25 \n\nund 26: \n\njeweils 90 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe \n\nFall 18: \n\n50 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe \n\nFall 19: \n\n25 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe \n\nFälle 23 und \n\n24: \n\njeweils 100 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe \n\n4 \n\nLohnsteuerhinterziehung: \n\nFälle 2, 5, \n\n11 bis 14, \n\n19, 24 und \n\n43: \n\njeweils 70 Tagessätze statt 90 Tagessätze Geldstrafe \n\nFälle 21, 36, \n\n39, 40, 42, \n\n45 bis 47: \n\njeweils 90 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstrafe \n\nFälle 32, 37, \n\n38 und 41: \n\njeweils 120 Tagessätze statt 150 Tagessätze Geldstra-\n\nfe. \n\n5 \n\nDie vom Landgericht versehentlich unterbliebene Festsetzung \n\nder Einzelstrafe in Fall 44 hat der Senat nachgeholt und auf Antrag der Bun-\n\ndesanwaltschaft eine Einzelstrafe in der im ersten Urteil verhängten Höhe \n\n(150 Tagessätze Geldstrafe) festgesetzt. Die auf UA S. 37 zu C. II. 2 Fall 1 \n\nfestgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe entfällt; für diese \n\nTat (Lohnsteuerhinterziehung Fall 1) hat das Landgericht bereits auf UA \n\nS. 36 unter der Bezeichnung „Tatkomplex C. II. 2 (Lohnsteuer) Fall 27“ eine \n\nEinzelstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe verhängt. \n\n6 \n\nMit Blick auf die Höhe der Einsatzstrafe von nunmehr nur noch \n\njeweils neun Monaten Freiheitsstrafe (C. II. 3 Fälle 3 und 4 – Einkommens-\n\nteuerhinterziehung 1996 und 1997) und die jeweils reduzierten Einzelstrafen \n\nhat der Senat, dem Antrag der Bundesanwaltschaft folgend, auf die tenorier-\n\nten Gesamtstrafen erkannt, deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 und 2 \n\nStGB aufgrund der im angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnis-\n\nsen getroffenen Feststellungen – auch mit Blick auf die durch die Urteilsauf-\n\nhebungen entstandenen weiteren erheblichen Verzögerungen – jeweils zur \n\nBewährung auszusetzen ist. \n\n7 \n\nDer Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis: Es kann den \n\nBestand des Urteils insgesamt gefährden, wenn – wie hier – die Nummerie-\n\nrungen der Taten in den Feststellungen und bei der Strafzumessung derart \n\nvoneinander abweichen, dass die Ermittlung der für die Einzeltaten verhäng-\n\nten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische \n\nExzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist. Gleiches gilt dann, wenn – wie \n\nhier – Tatkomplexe bei der Strafzumessung falsch bezeichnet werden und \n\nsomit eine Zuordnung der Einzelstrafen zu den festgestellten Taten weiter \n\nerschwert wird. Der Senat hat sich bei der von ihm vorgenommenen Einzel-\n\nstraffestsetzung an den Bezeichnungen der Taten in den Urteilsfeststellun-\n\ngen orientiert und die aufgezeigten Darstellungsmängel letztlich als noch \n\nnicht durchgreifend erachtet. \n\n8 \n\nDas bisherige Tatgericht wird die Beschlüsse nach § 268a \n\nStPO zu veranlassen haben. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_165-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-165-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_165-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_165-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-12/5-str-165-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_165-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:54.967967+00:00"}}