{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_164-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"5 StR 164/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 164/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 7. November 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 7. November 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt M. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten F. , \n\nRechtsanwalt P. , \n\nRechtsanwalt Ma. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten H. , \n\nRechtsanwalt L. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten W. \n\nJustizangestellte , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Oktober 2005 \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte W. \n\nder Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig ist. \n\n2. Im Übrigen werden die Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft und der Angeklagten gegen das genannte Urteil \n\nverworfen. \n\n3. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revisionen \n\nder Staatsanwaltschaft sowie die den Angeklagten durch \n\ndiese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Steuer-\n\nhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt und die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausge-\n\nsetzt. Gegen den Angeklagten H. hat das Landgericht wegen Steuerhin-\n\nterziehung eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 130 Euro verhängt. \n\nDen Angeklagten W. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinter-\n\nziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 260 Tagessätzen zu je \n\n500 Euro verurteilt. Vom Vorwurf weiterer Steuerhinterziehungen hat das \n\nLandgericht die Angeklagten freigesprochen. \n\n2 \n\nDie den Angeklagten W. betreffende und von der \n\nBundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft dringt mit \n\nder sachlichrechtlichen Beanstandung durch, dass dieser Angeklagte statt \n\nwegen Mittäterschaft nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist, ohne dass dies \n\nallerdings die Strafaussprüche berührt. Demgegenüber bleiben die ebenfalls \n\nvon der Bundesanwaltschaft vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\nbezüglich der Angeklagten F. und H. insgesamt ohne Erfolg. Die \n\ninsoweit ausschließlich angegriffene Strafzumessung hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand. \n\n3 \n\nDie Revisionen der Angeklagten, die mit Verfahrensrügen so-\n\nwie näher ausgeführten Sachrügen die Aufhebung ihrer Verurteilungen \n\nerstreben, sind erfolglos. \n\nI. Feststellungen des Landgerichts \n\n4 \n\nDas Landgericht hat – soweit die Angeklagten verurteilt wor-\n\nden sind – folgende Feststellungen getroffen: \n\n5 \n\n1. Die Angeklagten F. und H. waren bis zu ihrer \n\nEntlassung im November 2002 Vorstandsvorsitzender bzw. Vorstandsmit-\n\nglied des 1. FC Kaiserslautern e. V. und in dieser Eigenschaft für die Ver-\n\ntragsverhandlungen mit den Lizenzfußballspielern sowie für die Erfüllung der \n\nsteuerlichen Pflichten des Vereins verantwortlich. Nach der Vereinssatzung \n\nwaren jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung des Ver-\n\neins berechtigt, bedurften dabei aber für den Abschluss von Verträgen mit \n\neiner Laufzeit von über zwei Jahren oder mit einem Gegenstandswert von \n\nüber 1 Mio. DM der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dessen Vorsitzender war \n\nbis September 2002 der im Übrigen als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter \n\ntätige Angeklagte W. . \n\n6 \n\n2. Von März bis Anfang Mai 1999 verhandelten die Angeklag-\n\nten F. und Dr. Wieschemann mit dem luxemburgischen Fußballnatio-\n\nnalspieler S. erfolgreich über dessen Verpflichtung beim 1. FC \n\nKaiserslautern für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2002. Der Zeuge \n\nS. und sein Bruder C. , der ihn bei den Vertragsverhandlungen un-\n\nterstützte, bestanden dabei auf einer neben dem Grundgehalt und Einsatz-\n\nprämien fälligen Sonderzahlung in Höhe von 400.000 DM, die nicht durch \n\nSteuerabzüge geschmälert werden sollte. Um die Zahlung dieses einmaligen \n\nBetrages an S. und die beabsichtigte Nichtanmeldung und -\n\nabführung der hierauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, unterzeichne-\n\nten der Angeklagte F. und – in offener Vertretung für H. in dessen \n\nFunktion als Vorstandsmitglied – der Angeklagte W. am \n\n16. April 1999 einen Vertrag mit der Briefkastenfirma Te. C. mit Sitz in \n\nLondon (im Folgenden: Firma Te. ). Darin übertrug die Firma Te. dem \n\n1. FC Kaiserslautern die „Persönlichkeits- und Werberechte an dem Spieler \n\nS. “ für die Laufzeit des Arbeitsvertrags gegen ein Entgelt von \n\n400.000 DM. Da die Angeklagten für diese Vermarktungsrechte nicht ernst-\n\nhaft einen Preis zahlen wollten, verlangten sie keinen Nachweis der angebli-\n\nchen Verfügungsbefugnis der Firma Te. , obwohl der steuerliche Berater \n\ndes 1. FC Kaiserslautern, der Zeuge He. , die Vereinsspitze bereits im Jahr \n\n1998 über die steuerlichen Folgen von verdeckten Auszahlungen an Spieler \n\nüber Domizilfirmen aufgeklärt hatte. Der Betrag von 400.000 DM wurde als \n\nBetriebsausgabe für den Erwerb der Vermarktungsrechte verbucht. \n\n7 \n\nUngeachtet des Vertrags vom 16. April 1999 übertrug S. \n\nam 6. Mai 1999 gemäß § 3 des in der Bundesliga verwendeten Musterar-\n\nbeitsvertrags dem 1. FC Kaiserslautern die „Verwertung seiner Persönlich-\n\nkeitsrechte, soweit sein Arbeitsverhältnis berührt wird“. Damit sollte dem \n\n1. FC Kaiserslautern insbesondere ermöglicht werden, durch Weiterübertra-\n\ngung der Verwertungsrechte seine gegenüber dem DFB bestehenden Ver-\n\npflichtungen zu erfüllen, die im Hinblick auf die zentrale Vermarktung des \n\nSpielgeschehens über Fernsehanstalten oder andere audiovisuelle Medien \n\nbestanden. \n\n8 \n\nDen im Juli 1999 an S. ausgezahlten Betrag in Höhe von \n\n400.000 DM ließ der Angeklagte F. mit Wissen des Angeklagten \n\n W. nicht in die am 10. August 1999 abgegebene Lohnsteuer-\n\nanmeldung für Juli 1999 aufnehmen. Hierdurch wurde eine Lohnsteuerver-\n\nkürzung in Höhe von 185.925 DM bewirkt. \n\n9 \n\nS. seinerseits sah sich durch den Vertrag vom 16. April \n\n1999 nicht daran gehindert, im Dezember 1999 der Firma T. –L. \n\nR Rechte am eigenen Bild und Namen für Werbeaufnahmen zu \n\nüberlassen. Bei S. s Wechsel zum Fußballklub Borussia Mönchenglad-\n\nbach zum 1. Juli 2002 verhandelte die Vereinsspitze dieses Klubs weder mit \n\nS. noch der Firma Te. über Vermarktungsrechte des Spielers. \n\n10 \n\n3. Im Zuge von Vertragsverhandlungen machte im Dezem-\n\nber 2000 auch der kroatische Fußballnationalspieler B. gegen-\n\nüber dem Angeklagten F. seinen Wechsel vom Verein NK Osijek (Kroa-\n\ntien) zum 1. FC Kaiserslautern von einer Sonderzahlung in Höhe von \n\n1,3 Mio. DM abhängig, die nicht durch einen Steuerabzug verringert werden \n\nsollte. Um diese Zahlung an den Zeugen B. und die Nichtanmeldung der \n\nhierauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, schloss F. , nachdem er \n\nden Plan einer Finanzierung über den Erwerb der Vermarktungsrechte gegen \n\nein Scheinentgelt fallengelassen hatte, für den 1. FC Kaiserslautern mit der \n\nA. –S. USA zum Schein einen sogenannten „Scouting-Vertrag“ \n\nab. Tatsächlich flossen die auf Anweisung des Angeklagten F. im Ja-\n\nnuar und Februar 2001 sowie Februar 2002 ausgezahlten Beträge in Höhe \n\nvon umgerechnet 353.174,90 DM, 605.185,56 DM und 324.011 Euro über \n\ndie A. –S. größtenteils nach Abzug in den USA zu entrichtender \n\nSteuern (dazu UA S. 70 f., 73) auf ein Züricher Bankkonto B. s. Die A. –\n\nS. erbrachte ihrerseits für den 1. FC Kaiserslautern nur wertlose \n\nDienstleistungen. \n\n11 \n\nDa die verdeckten Lohnzahlungen beim 1. FC Kaiserslautern \n\nnicht auf dem für B. geführten Lohnkonto und damit auch nicht bei den \n\nLohnsteueranmeldungen erfasst wurden, bewirkte der Angeklagte F. \n\ndie Verkürzung der anfallenden Lohnsteuer in Höhe von 171.282 DM (Januar \n\n2001), 293.538 DM (Februar 2001) und 157.070 Euro (Februar 2002). B. , \n\nder die erhaltenen Zahlungen in seinen Einkommensteuererklärungen für die \n\nJahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im April 2003 Selbst-\n\nanzeige gegenüber dem Finanzamt Kaiserslautern. \n\n12 \n\n4. Die Lohnsteueranmeldung des 1. FC Kaiserslautern für Feb-\n\nruar 2002 war auch deswegen unvollständig, weil die Angeklagten F. \n\nund H. darin im Einvernehmen mit dem Angeklagten W. \n\neine Sonderzahlung an den am 8. November 2001 verpflichteten nigeriani-\n\nschen Fußballnationalspieler We. in Höhe von 766.938 Euro ver-\n\nschwiegen und dadurch weitere Lohnsteuer in Höhe von 371.951 Euro ver-\n\nkürzten. In den vorangegangenen Vertragsverhandlungen hatte We. ge-\n\ngenüber den Angeklagten F. und H. zunächst auf einem jährli-\n\nchen Nettogehalt von 2 Mio. DM bestanden, das für den 1. FC Kaiserslautern \n\nbei Berücksichtigung der Lohnsteuerlast nicht finanzierbar war. Um die ver-\n\ndeckte Lohnzahlung an We. und die beabsichtigte Nichtanmeldung der dar-\n\nauf anfallenden Lohnsteuer zu verschleiern, gaben F. und H. \n\nnach außen vor, die Vermarktungsrechte an der Person des Spielers We. \n\nvon einer Firma W. F. R. gegen ein Entgelt für die Laufzeit \n\ndes Arbeitsvertrags erworben zu haben. Dieses Entgelt wurde nach dem Er-\n\ngebnis der Vertragsverhandlungen nunmehr mit drei jährlichen Raten zu je \n\n1,5 Mio. DM beziffert. Tatsächlich wurde die Firma von den Beteiligten erfun-\n\nden, weil die von We. zunächst als Zahlungsempfängerin vorge-\n\nschlagene We. F. zu offensichtlich dem Fußballspieler zu-\n\nzuordnen war. \n\n13 \n\nDen – vereinsintern zustimmungspflichtigen – Zusatzvertrag \n\nüber die Sonderzahlung verschwiegen die Angeklagten F. , H. und \n\nder in die Vorgehensweise eingeweihte Angeklagte W. gegen-\n\nüber den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern. Ihnen gegenüber stellten sie die \n\nVerpflichtung des Spielers We. als „Schnäppchen“ dar, da dieser „ablösefrei \n\nhabe verpflichtet werden können und dessen Gehalt sich im üblichen Rah-\n\nmen bewege“ (UA S. 36). Als ein Angestellter bei Prüfung des Zusatzver-\n\ntrags die fehlende Zustimmung des Aufsichtsrates beanstandete, spiegelte \n\nihm W. mit einem auf den 8. November 2001 rückdatierten \n\nund inhaltlich unrichtigen Aktenvermerk vor, die Zustimmung der anderen \n\nAufsichtsratsmitglieder eingeholt zu haben. We. vereinnahmte mit Wissen \n\nder Angeklagten die als erste Teilrate für die Vermarktungsrechte deklarierte \n\nSonderlohnzahlung über ein Mailänder Bankkonto und versteuerte sie nicht. \n\nEr erstattete jedoch im August 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstan-\n\nzeige. \n\n14 \n\n5. Ebenso wie bei We. verfuhr der Angeklagte F. \n\nbei der Verpflichtung und Entlohnung des brasilianischen Mittelfeldspielers \n\nLi. im Juli 2001. Um dessen Forderung nach einem Zusatzbetrag von \n\n2 Mio. DM netto neben dem Grundgehalt und Punkteprämien erfüllen zu \n\nkönnen, was \n\nfür den 1. FC Kaiserslautern bei Berücksichtigung der \n\nLohnsteuerlast nicht möglich gewesen wäre, täuschte F. auch diesmal \n\nden entgeltlichen Erwerb der Vermarktungsrechte an der Person des Spie-\n\nlers von einem Dritten vor. Tatsächlich war der angebliche Vertragspartner, \n\nder Berater Lo. , aber nicht Rechteinhaber. Ein Scheinvertrag, der seine \n\nLegitimation nach außen belegen sollte, wurde nachträglich auf Januar 1999 \n\nrückdatiert. \n\n15 \n\nIm Juli 2001 und Juli 2002 zahlte der 1. FC Kaiserslautern auf \n\nAnweisung des Angeklagten F. an Lo. je 500.000 DM aus, die nach \n\naußen als die ersten beiden Raten für die Vermarktungsrechte bezeichnet, \n\nletztendlich aber vom Zeugen Li. über ein auf seine Mutter lautendes \n\nAuslandskonto vereinnahmt wurden. Wie vom Angeklagten F. beab-\n\nsichtigt, wurden diese beiden Gehaltssonderzahlungen nicht auf dem für Li. \n\n geführten Lohnkonto und damit auch nicht in den Lohnsteueranmeldun-\n\ngen für Juli 2001 und Juli 2002 erfasst. Dadurch verkürzte der Angeklagte \n\nF. die Lohnsteuer für Juli 2001 um 242.493 DM und für Juli 2002 um \n\n124.001 Euro. Li. , der die Zahlungen in seinen Einkommensteuererklä-\n\nrungen für die Jahre 2001 und 2002 nicht angegeben hatte, erstattete im Au-\n\ngust 2003 wegen dieses Sachverhalts Selbstanzeige. \n\n16 \n\n6. Der 1. FC Kaiserslautern, vertreten durch einen neuen Vor-\n\nstand, und das Finanzamt Kaiserslautern verständigten sich in der Folgezeit \n\nim u. a. wegen der vorstehenden Fälle geführten steuerlichen Ermittlungsver-\n\nfahren auf Lohnsteuernachzahlungen in Höhe von fast 9 Mio. Euro, die frist-\n\ngerecht geleistet wurden. Die dem zugrunde liegende „tatsächliche Verstän-\n\ndigung“ bezog sich auch auf den Vorwurf verschleierter Lohnzahlungen an \n\nden damals bei dem 1. FC Kaiserslautern beschäftigten französischen Natio-\n\nnalspieler D. ; insoweit wurden die Angeklagten insgesamt freige-\n\nsprochen. Von der DFL wurde der Verein mit einer Vertragsstrafe und einem \n\nPunktabzug belegt. \n\nII. Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\n17 \n\n1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revi-\n\nsionen der Staatsanwaltschaft sind entgegen dem umfassenden Wortlaut \n\nihres Antrages hinsichtlich der Angeklagten F. und H. auf die Über-\n\nprüfung der Strafaussprüche beschränkt; lediglich hinsichtlich des Angeklag-\n\nten W. wird auch der Schuldspruch im Blick auf dessen Verur-\n\nteilung nur wegen Beihilfe angefochten. Aus der nur insoweit ausgeführten \n\nSachrüge ergibt sich in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft, dass \n\nder Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschließlich diese Beschwer-\n\ndepunkte erfasst und die in der Revisionsbegründung an keiner Stelle er-\n\nwähnten Teilfreisprüche nicht angegriffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Ju-\n\nni 2005 – 5 StR 140/05; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3 und 5; vgl. auch \n\nNr. 156 Abs. 2 RiStBV). \n\n18 \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil, soweit \n\nes den Angeklagten W. betrifft, im Schuldspruch dahin abzuän-\n\ndern, dass dieser Angeklagte der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig \n\nist. \n\n19 \n\na) Die auf die Beanstandung des Schuldspruchs vorzuneh-\n\nmende umfassende Überprüfung des Urteils (§ 301 StPO) hat keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten W. ergeben, wie \n\nnoch im Rahmen der Angeklagtenrevision näher darzulegen sein wird. Das \n\nLandgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten W. \n\ndessen Mitwirkung an der Verkürzung von Lohnsteuer für Juli 1999 und \n\n– hinsichtlich des Fußballspielers We. – für Februar 2002 nur als Beihilfe \n\nund nicht als mittäterschaftlich begangene Steuerhinterziehung gewertet. \n\n20 \n\nMittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen \n\neigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein \n\nBeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als \n\nErgänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so en-\n\nges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner \n\nVorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentli-\n\nche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, \n\nder Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der \n\nWille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.). In \n\nGrenzfällen ist dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung ein Beurtei-\n\nlungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der \n\nTatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig \n\ngewürdigt hat, so ist das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfeh-\n\nlerhaft zu beanstanden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich \n\ngewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH wistra 2005, 380, 381). \n\n21 \n\nHier ist indes das Landgericht bereits im Ansatz von falschen \n\nMaßstäben ausgegangen und hat deshalb die ihm obliegende Bewertung der \n\nfür die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bedeutsamen Umstände \n\nüberhaupt nicht vorgenommen. Es hat sich von vornherein an einer täter-\n\nschaftlichen Verurteilung gehindert gesehen, weil der Angeklagte W. \n\n als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht zugleich als faktischer Mitvorstand \n\ndes Vereins anzusehen gewesen sei. Damit hat es verkannt, dass – anders \n\nals bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO \n\n(vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 4) – Mittäter einer Steuerhinterzie-\n\nhung in der hier verwirklichten Begehensvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) \n\nauch derjenige sein kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der \n\naber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHSt 38, 37, 41; BGHR aaO; BGH NStZ 1986, 463). Bei Steuerhinterzie-\n\nhung durch aktives Tun ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, wer in wel-\n\nchem Umfang an der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen mitgewirkt hat. \n\nNicht allein ausschlaggebend ist, wer – wie hier der Vorstand für den Verein \n\n(§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO, § 26 Abs. 2 \n\nBGB) – für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten verantwortlich \n\nist. \n\n22 \n\nb) Die nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landge-\n\nrichts belegen mittäterschaftliches Handeln des Angeklagten W. . \n\nDer Senat kann daher den Schuldspruch – entsprechend der Anklage – \n\nselbst ändern. \n\n23 \n\naa) Im Fall der Lohnsteuerhinterziehung für den Monat Juli \n\n1999 hatte das Handeln des Angeklagten W. für die Tatbege-\n\nhung eine zentrale Bedeutung. W. war „maßgeblich“ (UA S. 53) \n\nan den Vertragsverhandlungen und an der Einschaltung der Briefkastenfirma \n\nTe. zum Zwecke der Verschleierung des Geldflusses an S. betei-\n\nligt. Mit der eigenhändigen Unterzeichnung des Scheinvertrags leistete er \n\nzudem – zusammen mit dem Angeklagten F. – den entscheidenden \n\nTatbeitrag für die Abgabe einer unrichtigen Lohnsteueranmeldung. Denn der \n\nScheinvertrag wurde mit der dazugehörigen Eingangsrechnung in die Buch-\n\nhaltung des 1. FC Kaiserslautern übernommen und hatte damit zwangsläufig \n\ndie Nichterfassung der Sonderzahlung auf dem für S. geführten Lohn-\n\nkonto zur Folge. Weiterer nennenswerter Handlungen bedurfte es seitens der \n\nAngeklagten nicht, um eine falsche Lohnsteueranmeldung zu bewirken. \n\n24 \n\nDer Tatbeitrag des Angeklagten W. , der in Ver-\n\ntretung für das Vorstandsmitglied H. den Scheinvertrag abgeschlossen \n\nhat, ist genauso zu bewerten wie derjenige des Angeklagten H. bei Ver-\n\npflichtung des Spielers We. , bei dem das Landgericht rechtsfehlerfrei von \n\neiner \n\ntäterschaftlichen Beteiligung ausgegangen \n\nist. Der Angeklagte \n\nW. wurde bei den Vertragsverhandlungen nicht in seiner Funktion \n\nals Vorsitzender des Aufsichtsrats tätig, der gegenüber dem Vereinsvorstand \n\neine Kontrollfunktion innehat. Er wechselte vielmehr die Rolle und nahm bei \n\ndiesem Geschäft – wie auch seine Unterschrift auf dem Vertrag belegt – Auf-\n\ngaben wahr, die an sich dem Vereinsvorstand obliegen. Dies gilt erst recht \n\nvor dem Hintergrund, dass der Angeklagte F. den 1. FC Kaiserslautern \n\nnach den Regelungen der Vereinssatzung nach außen allein überhaupt nicht \n\nwirksam vertreten konnte. Dass sich der Angeklagte W. an-\n\nsonsten im Regelfall nicht in das operative Geschäft des Vorstandes ein-\n\nmischte, steht einer täterschaftlichen Tatbeteiligung im vorliegenden Fall \n\nnicht entgegen. Auch der Grad seines Interesses am Taterfolg unterscheidet \n\nsich nicht von dem des Angeklagten F. . Beide Angeklagte wollten \n\ngleichermaßen für den sportlichen Erfolg „ihres“ Vereins die Verpflichtung \n\ndes Spielers S. zu den vereinbarten Bedingungen einschließlich der \n\ndamit einhergehenden Lohnsteuerhinterziehung. \n\n25 \n\nbb) Auch im Fall der Lohnsteuerhinterziehung für den Monat \n\nFebruar 2002 ist die Beteiligung des Angeklagten W. als tä-\n\nterschaftliche zu werten. Zwar wirkte er in diesem Fall nicht unmittelbar am \n\nZustandekommen des Scheinvertrags mit. Er leistete jedoch mit seiner Lüge, \n\nder Aufsichtsrat habe dem Vertrag zugestimmt, einen für das Gelingen der \n\nLohnsteuerhinterziehung ausschlaggebenden Tatbeitrag. Denn allein wegen \n\ndes von ihm gefertigten Aktenvermerks verblieb der Scheinvertrag in der \n\nBuchhaltung des Vereins, was zwangsläufig die Nichterfassung der Sonder-\n\nzahlung auf dem für den Zeugen We. geführten Lohnkonto zur Folge hatte. \n\nDer Angeklagte W. sorgte somit in seiner zentralen Stellung \n\nals Aufsichtsratsvorsitzender für die Ausschaltung dieses Kontrollgremiums, \n\nweil bei einer wahrheitsgemäßen Berichterstattung über die entstehenden \n\nZahlungsverpflichtungen mit der erforderlichen Zustimmung des Aufsichts-\n\nrats nicht zu rechnen war. Sein Interesse am Taterfolg entspricht dem bei \n\nVerpflichtung des Spielers S. . Auch hier wollte der Angeklagte \n\n W. die Lohnsteuerhinterziehung als eigene, weil sie unab-\n\ndingbarer Bestandteil des Finanzierungskonzepts für die Verpflichtung des \n\nSpielers We. war. Von dessen Einsatz erhoffte sich der Angeklagte \n\n W. aber in gleicher Weise sportlichen Erfolg des Vereins wie \n\ndie Angeklagten F. und H. . \n\n26 \n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch \n\ngleichwohl unberührt (vgl. entsprechend BGH wistra 2005, 380). Namentlich \n\nim Blick auf die Höhe der Einzelstrafen gegen die als Täter abgeurteilten Mit-\n\nangeklagten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die \n\nihm versagte Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27, 49 Abs. 1 StGB höhe-\n\nre Einzelstrafen und eine höhere Gesamtstrafe gegen den Angeklagten \n\n W. verhängt hätte, wenn es ihn zutreffend als Mittäter und \n\nnicht als Gehilfen beurteilt hätte. Damit kann das Verfahren gegen den schon \n\nin höherem Lebensalter stehenden Angeklagten rechtskräftig abgeschlossen \n\nwerden. \n\n27 \n\n3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind, soweit sie die \n\nStrafzumessung betreffen, unbegründet. Zwar erweisen sich die verhängten \n\nStrafen als sehr mild. Gleichwohl enthält die Strafzumessung keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten. \n\n28 \n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. \n\nIhm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, \n\nsie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des \n\nRevisionsgerichts \n\nist \n\nin \n\nder Regel \n\nnur möglich, wenn \n\ndie \n\nZumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen \n\nrechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängten \n\nStrafen nach oben oder unten von ihrer Bestimmung lösen, gerechter \n\nSchuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH wistra \n\n2006, 96, 100, insoweit nicht in BGHSt 50, 299 abgedruckt). \n\n29 \n\nDie vom Landgericht verhängten Strafen verlassen entgegen \n\nder Ansicht der Bundesanwaltschaft noch nicht den Bereich des Schuldan-\n\ngemessenen; sie sind daher vom Senat hinzunehmen. Insbesondere haben \n\nauch die Hinterziehungsbeträge noch nicht ein solches Ausmaß erreicht, \n\ndass die Strafen mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen als \n\nunvertretbar mild zu beanstanden wären, zumal der Steuerschaden durch \n\nden 1. FC Kaiserslautern ausgeglichen wurde. \n\n30 \n\nDie Gewichtung der einzelnen Strafmilderungsfaktoren durch \n\ndie Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass das Tatgericht die \n\nEinlassungen der Angeklagten, die die äußeren Tatumstände eingeräumt \n\nhaben, als Teilgeständnis und damit strafmildernd gewertet hat, ist nicht \n\nrechtsfehlerhaft. Wenn die Staatsanwaltschaft beanstandet, das Landgericht \n\nhabe diesem Gesichtspunkt einen zu hohen Stellwert beigemessen, ist dies \n\nlediglich der im Revisionsverfahren unbeachtliche Versuch, die tatrichterliche \n\nStrafzumessung durch eine eigene zu ersetzen. \n\n31 \n\nEs stellt auch keine fehlerhafte Zumessungserwägung dar, \n\ndass das Landgericht sowohl die Wiedergutmachung des Steuerschadens \n\ndurch den 1. FC Kaiserslautern als auch daneben die Regressansprüche des \n\nVereins gegen die Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat. Während die \n\nWiedergutmachung unmittelbar das vom Straftatbestand der Steuerhinter-\n\nziehung geschützte Rechtsgut betrifft, gehört die persönliche zivilrechtliche \n\nHaftung der Angeklagten zu den Auswirkungen der Tat auf die Täter selbst. \n\nSchließlich ist das Landgericht auch rechtsfehlerfrei von der „Fremdnützig-\n\nkeit“ der Lohnsteuerhinterziehungen ausgegangen. Dafür, dass die Ange-\n\nklagten bei Misslingen der Vertragsverhandlungen um ihre Anstellung hätten \n\nfürchten müssen oder der Verein ohne Verpflichtung dieser vier Spieler un-\n\nmittelbar in wirtschaftliche Not geraten wäre, geben die Feststellungen nichts \n\nher. \n\n32 \n\nLetztendlich begegnet die Berücksichtigung der Länge der \n\nVerfahrensdauer keinen durchgreifenden Bedenken. Die Strafkammer durfte \n\ndie mehrjährige Belastung für die Angeklagten durch das schwebende Ver-\n\nfahren ungeachtet der Komplexität der verfahrensgegenständlichen Sach-\n\nverhalte und der aufwendigen Auslandsermittlungen, welche die Verfahrens-\n\ndauer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum erstinstanzlichen \n\nUrteil von knapp drei Jahren ohne weiteres rechtfertigten, gleichwohl straf-\n\nmildernd berücksichtigen. \n\nIII. Revision des Angeklagten F. \n\nDie Revision des Angeklagten F. bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Die Verfahrensrügen zeigen keinen Rechtsfehler auf. \n\na) Die Besetzungsrüge versagt – ihre Zulässigkeit unterstellt – \n\n33 \n\n34 \n\n35 \n\nin der Sache. Die ausgeschiedene beisitzende Richterin war am weiteren \n\nMitwirken verhindert im Sinne des § 192 Abs. 2 GVG mit der Folge, dass der \n\nErgänzungsrichter einzutreten hatte. Auf ihr Verlangen hin war sie zwingend \n\naus dem Richterverhältnis zu entlassen, und zwar zu dem von ihr beantrag-\n\nten Zeitpunkt (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 1 LBG Rhein-\n\nland-Pfalz; vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz 5. Aufl. § 21 \n\nRdn. 2, 24 f.). Auf Verstöße allein gegen die Verfahrensvorschriften der \n\n§§ 222a, 222b StPO kann eine Revision von vornherein nicht gestützt wer-\n\nden (vgl. Tolksdorf in KK-StPO 5. Aufl. § 222b Rdn. 18). \n\n36 \n\nb) Soweit der Angeklagte F. die Verlesung der Nieder-\n\nschrift der Vernehmung des Zeugen Lo. vom 26. März 2003 sowie eines \n\nSchreibens dieses Zeugen vom 5. Juni 2003 als Verletzung des § 251 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 4 Satz 2 StPO rügt und mit der Aufklärungsrüge die unterbliebene \n\nVernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung beanstandet, sind die \n\nRügen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), denn der Beschwerdeführer \n\nteilt weder den Inhalt der Niederschrift noch den des Briefs mit. Im Übrigen \n\nhaben die Verfahrensbeteiligten der Verlesung zugestimmt. \n\n37 \n\nc) Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf \n\nVernehmung des Auslandszeugen We. als unerreichbar (§ 244 Abs. 3 \n\nSatz 2 StPO) zurückgewiesen, dringt nicht durch. \n\n38 \n\naa) Dieser Rüge \n\nliegt \n\nfolgendes Verfahrensgeschehen \n\nzugrunde: \n\n39 \n\nNach vorangegangenen monatelangen vergeblichen Versu-\n\nchen – unter anderem unter Einschaltung der deutschen Botschaft in Katar –, \n\neine ladungsfähige Anschrift des Zeugen We. zu ermitteln, konnte das \n\nLandgericht erstmals den Zugang der – unter Zusicherung sicheren Geleits \n\nerfolgten – Ladung zum Verhandlungstermin am 6. Oktober 2005 nachwei-\n\nsen. In einem mit der Dolmetscherin geführten Telefongespräch teilte der \n\nZeuge We. mit, er könne an diesem Verhandlungstermin wegen eines Fuß-\n\nballspiels nicht erscheinen, sei aber gleichwohl aussagebereit. Im Zusam-\n\nmenhang mit der dem Zeugen zugegangenen zweiten Ladung, diesmal zum \n\nTermin vom 10. Oktober 2005, gelang es dem Berichterstatter der Straf-\n\nkammer, telefonisch Kontakt zum Zeugen We. aufzunehmen und ihn zu \n\nfragen, ob er der Ladung Folge leisten werde. We. teilte mit, er sei am \n\nKommen gehindert, weil sein neuer Trainer ihm hierfür die Zustimmung ver-\n\nweigere. Er wolle sich jedoch letztmals um eine Zustimmung bemühen. Blei-\n\nbe dies ohne Erfolg, werde er weder am 10. Oktober 2005 noch an einem \n\nanderen Termin erscheinen. Er versprach, sich nochmals zu melden, falls die \n\nGenehmigung doch noch erteilt werde. Der Zeuge erschien sodann weder \n\nzum Verhandlungstermin am 10. Oktober 2005 noch nahm er Kontakt zum \n\nGericht auf. \n\n40 \n\nbb) Bei dieser Sachlage war das Landgericht nicht verpflichtet, \n\ndurch weiteres Einwirken auf den Zeugen We. oder gar durch Kontaktauf-\n\nnahme mit seinem Trainer zu versuchen, den Zeugen We. zu einer persön-\n\nlichen Vernehmung vor der Strafkammer zu bewegen. Das Landgericht hat \n\nden Zeugen rechtsfehlerfrei als unerreichbar (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) an-\n\ngesehen. \n\n41 \n\nEin Beweismittel ist dann unerreichbar im Sinne der vorge-\n\nnannten Vorschrift, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung \n\nund dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolg-\n\nlos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer \n\nZeit herbeizuschaffen. Ein im Ausland lebender Zeuge, dessen Erscheinen \n\nnicht erzwungen werden kann, ist selbst ohne förmliche Ladung als uner-\n\nreichbar anzusehen, wenn er sich definitiv weigert, vor dem erkennenden \n\nGericht auszusagen (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 20). \n\nHier hat der Zeuge We. zweimal eine Terminsladung erhalten und ist den-\n\nnoch nicht erschienen. Seine Angaben im letzten Telefongespräch durfte die \n\nKammer als endgültige Weigerung verstehen. Was den Zeugen zum Nicht-\n\nerscheinen bewegte und ob dieser sich letztlich nur wegen des Verbots sei-\n\nnes Trainers am Kommen gehindert sah, musste das Gericht nicht aufklären. \n\nAuf der Grundlage der unmittelbar mit dem Zeugen geführten Gespräche und \n\nvor dem Hintergrund der monatelangen vergeblichen Bemühungen, den \n\nZeugen herbeizuschaffen, durfte das Landgericht damit davon ausgehen, \n\ndass We. nicht in absehbarer Zeit vor der Strafkammer erscheinen werde. \n\n42 \n\ncc) Darüber, ob das Landgericht etwa rechtsfehlerhaft die \n\nMöglichkeit einer kommissarischen (§ 223 StPO) oder audiovisuellen Ver-\n\nnehmung nach § 247a StPO in seinem Ablehnungsbeschluss nicht erwogen \n\nhat, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Beschwerdeführer hat die \n\nzur Beanstandung eines derartigen Fehlers erforderliche Verfahrensrüge \n\nnicht erhoben (vgl. BGHR StPO § 247a Audiovisuelle Vernehmung 5). \n\n43 \n\nd) Die Zurückweisung des Beweisantrags, mit der die Verteidi-\n\ngung des Angeklagten F. die Vernehmung des Zeugen Mat. \n\n begehrte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht durfte die im Be-\n\nweisantrag enthaltene Tatsache, gegenüber Mat. habe der Spieler \n\nWe. bekundet, er habe in Kaiserslautern „etwas unterschrieben, das ihm \n\nÄrger vom Hals nimmt“, als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos anse-\n\nhen. Das Landgericht musste aus der „Beweistatsache“ nicht schließen, dass \n\nder Zeuge We. in seiner Selbstanzeige und bei seiner richterlichen Ver-\n\nnehmung die Unwahrheit gesagt hatte. \n\n44 \n\ne) Die Aufklärungsrüge, mit der die Revision die Nichtverneh-\n\nmung des Auslandszeugen C. S. beanstandet, ist jedenfalls unbe-\n\ngründet. Die Strafkammer konnte ihre Überzeugungsbildung auf eine Viel-\n\nzahl von Indizien stützen, die dafür sprechen, dass der angeblich an die Fir-\n\nma Te. geflossene Geldbetrag letztlich an den Zeugen S. ge-\n\nlangte und als Lohnzahlung zu qualifizieren ist. Die aufgrund einer Gesamt-\n\nwürdigung der festgestellten Umstände unter Einbeziehung der Feststellun-\n\ngen zu den übrigen ausgeurteilten Fällen und ähnlich gelagerten Vorgängen \n\ngewonnene Überzeugung der Strafkammer, dass das Entgelt nur zum \n\nSchein für den Erwerb der Vermarktungsrechte gezahlt wurde, beruht auf \n\neiner ausreichend breiten Tatsachengrundlage. \n\n45 \n\nstand. \n\n2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung \n\n46 \n\na) Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler die Überzeu-\n\ngung gebildet, dass die vom Angeklagten geschlossenen vier Zusatzverträ-\n\nge, soweit sie ein Entgelt als Gegenleistung für die Abtretung der Vermark-\n\ntungsrechte bzw. für „Scouting“-Dienstleistungen vorsahen, nicht ernstlich \n\ngewollt waren und nur der Verschleierung von Gehaltszahlungen an die \n\nneuverpflichteten Lizenzfußballspieler dienten. \n\n47 \n\nEin Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO liegt – eben-\n\nso wie bei § 117 BGB – vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit \n\nden Willenserklärungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht \n\neintreten sollen und damit das Erklärte in Wirklichkeit nicht gewollt ist. Ent-\n\nscheidend ist dabei, ob die Beteiligten zur Erreichung des erstrebten Erfol-\n\nges, hier der Vermeidung der Lohnsteuerlasten, ein Scheingeschäft für ge-\n\nnügend oder ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft für erforderlich erachtet \n\nhaben. Die Beurteilung, ob ein Geschäft nur zum Schein abgeschlossen \n\nwurde, obliegt dabei grundsätzlich dem Tatrichter. Lässt das Urteil erkennen, \n\ndass der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft spre-\n\nchenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und in \n\neine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene \n\nSchlussfolgerung nicht nur eine Annahme oder bloße Vermutung ist, ist dies \n\nvom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHR AO § 41 Abs. 2 Scheinhandlung \n\n3 = wistra 2002, 221, 223 – „Yeboah“). \n\n48 \n\nDiesen Maßstäben wird die Beweiswürdigung des angefochte-\n\nnen Urteils gerecht, und zwar namentlich auch im Hinblick auf die Abgren-\n\nzung zu den anderen (nicht lohnsteuerpflichtigen) Einkunftsarten, insbeson-\n\ndere den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder gar aus Vermie-\n\ntung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). \n\n49 \n\nZu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören ge-\n\nmäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge und \n\nVorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst ge-\n\nwährt werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Be-\n\nzüge handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 \n\nEStG) und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt \n\nwerden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 LStDV). Vorteile werden für eine Beschäftigung \n\ngewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers \n\nveranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das \n\nDienstverhältnis eingeräumt wird und wenn die Einnahme als Ertrag der \n\nnichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d. h. wenn sich die Leistung des \n\nArbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstel-\n\nlen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Nicht erforder-\n\nlich ist, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers \n\nzugeordnet werden kann (vgl. BFH BStBl II 1988, 726, 728 f.; BStBl II 1985, \n\n529, 530; BStBl II 1985, 532 f.; Schmidt/Drenseck, EStG 24. Aufl. § 19 Rdn. \n\n24; jeweils m.w.N). \n\n50 \n\nAllerdings qualifiziert die Einmalzahlung an die angestellten Li-\n\nzenzfußballspieler diese nicht bereits als solche als Gehaltszahlung. Nicht \n\njede Zahlung eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer muss Lohn im Sin-\n\nne des § 19 EStG sein. So sind die vom Sportler für Werbeleistungen verein-\n\nnahmten Gelder regelmäßig als gewerbliche Einkünfte einzuordnen (vgl. \n\nBFH BStBl II 1986, 424, 426; BStBl II 1983, 182, 183 f.; Lutz DStZ 1998, 279, \n\n283). Gleiches gilt für den aus der Abtretung der Vermarktungsrechte erziel-\n\nten Veräußerungserlös (vgl. BGH aaO; Enneking/Denk DStR 1996, 450, \n\n454 f.). Die für eine selbständige Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG erforderli-\n\nche Entscheidungsfreiheit ist bei einem Mannschaftssportler jedoch nur dann \n\nanzunehmen, wenn diesem ein eigener persönlicher Werbewert zukommt \n\n(vgl. BMF-Schreiben vom 25. August 1995 – IV B 6 – S 2331 – 9/95, DStR \n\n1995, 1508). \n\n51 \n\nBei allen vier Verpflichtungen waren sich der Angeklagte F. \n\nund der jeweilige Lizenzfußballspieler darüber einig, dass der 1. FC Kaisers-\n\nlautern das Entgelt nicht für den Erwerb der Vermarktungsrechte bzw. im Fall \n\nB. für „Scouting“-Dienstleistungen schuldete, sondern für das Zurverfü-\n\ngungstellen der Arbeitskraft durch den Spieler. Die Beteiligten haben sich \n\nkeine Gedanken über den Marktwert der Vermarktungsrechte bzw. „Scou-\n\nting“-Dienstleistungen gemacht und über den Nutzungspreis verhandelt, \n\nsondern das Entgelt schlicht nach der Differenz bestimmt, die erforderlich \n\nwar, um die Lücke zur Gehaltsvorstellung des Spielers zu schließen. Dies \n\nzeigt, dass es sich tatsächlich um Arbeitslohn handelte. \n\n52 \n\nUnberührt davon blieb das Interesse des 1. FC Kaiserslautern \n\nan dem Erwerb der Rechte am eigenen Bild und Namen der Spieler, um die-\n\nse im Rahmen der zentralen Vermarktung der DFL bzw. dem DFB anzubie-\n\nten. Nach dem festgestellten Verlauf der Vertragsverhandlungen handelten \n\ndie Beteiligten dafür keinen separaten Preis aus. Ihre Vermarktungsrechte \n\nhatten die Spieler dem 1. FC Kaiserslautern vielmehr bereits mit ihrem § 3 \n\ndes Musterarbeitsvertrags enthaltenden Spielervertrag eingeräumt. Da nicht \n\nder Erwerb der Vermarktungsrechte, sondern lediglich dessen zusätzliche \n\nVergütung zum Schein erfolgt ist, gehen die Angriffe der Revision, die eine \n\nAuseinandersetzung mit dem die Übertragung dieser Rechte enthaltenden \n\n§ 3 des Musterarbeitsvertrags vermisst und die Beweiswürdigung deswegen \n\nals lückenhaft beanstandet, ins Leere. \n\n53 \n\n54 \n\nb) Im Einzelnen gilt Folgendes: \n\naa) Hinsichtlich des Spielers S. hat das Landgericht \n\nalle entscheidungsrelevanten Umstände herangezogen und gewürdigt. Es \n\nhat seine Beweiswürdigung namentlich auf den Ablauf der Vertragsverhand-\n\nlungen gestützt und aus den dem Vertragsschluss nachfolgenden Umstän-\n\nden, dass der 1. FC Kaiserslautern weder der Nutzung der Werberechte \n\ndurch die Firma T. –L. R. entgegentreten ist, noch bei Ende \n\ndes Arbeitsvertrags der Spieler S. von dem ihn aufnehmenden Fußball-\n\nklub Borussia Mönchengladbach Zahlungen für die Vermarktungsrechte ver-\n\nlangte, rechtsfehlerfrei auf die mangelnde Ernsthaftigkeit der Zahlungsver-\n\npflichtung zum Erwerb der Vermarktungsrechte geschlossen. Solches stellt \n\neine nachvollziehbare und plausible Wertung des Tatgerichts dar (vgl. \n\nBGHSt 36, 1, 14), an die das Revisionsgericht gebunden ist. Auf der Grund-\n\nlage der von S. bei einer Fahndungsmaßnahme gemachten Aus-\n\nsage, zumindest das von der T. –L. R. gezahlte Werbeentgelt \n\nvereinnahmt zu haben, durfte das Landgericht im Rahmen der Gesamtschau \n\nmit den übrigen Fällen davon ausgehen, dass S. die Sonderzahlung \n\nauch zugeflossen ist, wenngleich nicht als Gegenleistung für die Abtretung \n\ndes Vermarktungsrechts, sondern als zusätzlicher Arbeitslohn. \n\n55 \n\nbb) Bei dem Spieler B. besteht die Besonderheit, dass die-\n\nser die Sonderzahlungen als Handgeld für den Abschluss des Arbeitsver-\n\ntrags mit dem 1. FC Kaiserslautern erhielt. Auch das einem Lizenzfußball-\n\nspieler gewährte Handgeld, das ihn zum Vertragsabschluss bewegen soll, ist \n\nindes gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV als Arbeitslohn zu qualifizieren \n\n(Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer 4. Aufl. „Fußballspieler“ Rdn. 1; \n\nvgl. auch FG Köln EFG 1998, 1586, 1587 f.). Nach dem festgestellten Verlauf \n\nder Vertragsverhandlungen erwarb B. seinen Zahlungsanspruch in Höhe \n\nvon 1,3 Mio. DM unmittelbar gegen den 1. FC Kaiserslautern. Nicht etwa \n\nsollte die Ablösezahlung im Innenverhältnis zwischen dem abgebenden \n\nVerein, dem NK Osijek, der 900.000 DM vereinnahmte, und dem Spieler \n\ngeteilt werden (vgl. zu einer derartigen Konstellation FG Köln aaO). Dass im \n\nArbeitsvertrag B. s mit seinem kroatischen Verein eine Ablösesumme \n\nvon 1,2 Mio. DM mit der Verpflichtung zur hälftigen Teilung bestimmt war, \n\nstellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts nicht in Frage. Denn den Beteiligten blieb es unbenommen, \n\neine höhere Ablösesumme mit dem aufnehmenden Verein auszuhandeln, \n\nwas auch angesichts der festgestellten Angebote anderer Vereine nahe lag, \n\nund von der Ablöseklausel im Arbeitsvertrag Abstand zu nehmen. Für den \n\nkroatischen Verein war die ausgehandelte Ablösesumme bereits deswegen \n\nvorteilhaft, weil sie den nach dem Arbeitsvertrag widrigstenfalls zu \n\nerwartenden Betrag um 300.000 DM überstieg. \n\n56 \n\nAus diesem Grunde ist auch die in diesem Zusammenhang \n\n„hilfsweise“ erhobene Aufklärungsrüge unbegründet. Die Tatsache, dass \n\nzwischen dem NK Osijek, B. und 1. FC Kaiserslautern eine „Gesamtab-\n\nlösesumme“ von 2,2 Mio. DM vereinbart war und davon dem Spieler 1,3 Mio. \n\nDM sowie dem Verein 900.000 DM zukommen sollten, hat das Landgericht \n\nseiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dass die „Scouting“-Dienstleistungen \n\nwertlos waren, wird von der Revision nicht bestritten. \n\n57 \n\ncc) Bei Li. durfte sich das Landgericht aufgrund von des-\n\nsen Aussage, in der er den Inhalt seiner Selbstanzeige bestätigte, und dem \n\nAblauf der Vertragsverhandlungen von dem Scheincharakter der Entgeltver-\n\neinbarung über das Vermarktungsrecht überzeugen. \n\n58 \n\ndd) Gleiches gilt für We. im Hinblick auf dessen Selbstanzei-\n\nge und seine Angaben in der nachfolgenden richterlichen Vernehmung sowie \n\nauf den Ablauf der Vertragsverhandlungen. Soweit der Angeklagte F. in \n\ndiesem Zusammenhang die mangelnde Auseinandersetzung des Gerichts \n\nmit seiner schriftlichen Einlassung beanstandet, übergeht er die Feststellung \n\ndes Landgerichts, wonach We. s Berater während der laufenden Vertrags-\n\nverhandlungen auf einer Sonderzahlung von insgesamt 4,5 Mio. DM be-\n\nstand. Im Übrigen war das Landgericht nicht gehalten, sich mit sämtlichen \n\nEinzelheiten der Einlassung des Angeklagten auseinander zu setzen, der \n\nsich umfänglich zur Sache eingelassen hatte. \n\nIV. Revision des Angeklagten H. \n\n59 \n\n60 \n\nDie Revision des Angeklagten H. ist unbegründet. \n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. \n\n61 \n\na) Die Besetzungsrüge versagt aus den unter III. 1. a) genann-\n\nten Gründen. § 70 Abs. 2 GVG ist nicht, auch nicht entsprechend, anwend-\n\nbar. \n\n62 \n\nb) Die Rüge, die Verlesung der Niederschriften über die rich-\n\nterliche Vernehmung des Spielers We. sowie über dessen beim Finanzamt \n\npersönlich abgegebene Selbstanzeige verletze die Vorschrift des § 251 \n\nStPO, ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Verlesung der Schriftstü-\n\ncke gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO lagen vor. Aus \n\nden bereits zur Revision des Angeklagten F. dargelegten Gründen \n\ndurfte das Landgericht von einer endgültigen Weigerung des Zeugen We. \n\nausgehen, vor dem Prozessgericht zu erscheinen. \n\n63 \n\nc) Entgegen der auf Verletzung des § 261 StPO gestützten \n\nVerfahrensrüge konnte der verlesenen Vernehmung des Zeugen We. eine \n\ntragfähige Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer entnommen \n\nwerden, dass der Angeklagte F. dem Zeugen We. zum Schein ein \n\nEntgelt für die Nutzung seiner Vermarktungsrechte anbot, um ihm das an-\n\nsonsten nicht finanzierbare Gehalt zukommen zu lassen. \n\n64 \n\nd) Soweit das Landgericht über den Hilfsbeweisantrag zum \n\nwirtschaftlichen Wert der Vermarktungsrechte hier betroffener Spieler nicht \n\nentschieden hat, bleibt das unschädlich, da sich den Urteilsgründen entneh-\n\nmen lässt, dass das Landgericht diese Beweisbehauptung aus tatsächlichen \n\nGründen für bedeutungslos hielt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Hilfsbeweis-\n\nantrag 5). Das Landgericht war durch die Beweisbehauptung ersichtlich nicht \n\ngehindert, sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstän-\n\nde, insbesondere auch zum Zustandekommen des Zusatzvertrages, die Ü-\n\nberzeugung zu bilden, dass die Beteiligten gar keine Vergütung für die Abtre-\n\ntung von Vermarktungsrechten vereinbaren, sondern mit ihren Zahlungen \n\nzusätzliche Gehaltsforderungen der Spieler erfüllen wollten. \n\n65 \n\n2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Ur-\n\nteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten H. ergeben. \n\nDas Landgericht hat sich, wie bereits zur Revision des Angeklagten F. \n\n ausgeführt, rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass es sich bei dem \n\nVertrag mit der nicht existierenden Firma W. F. R. um ein \n\nScheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO handelte. \n\nV. Revision des Angeklagten W. \n\n66 \n\nSchließlich hat auch die Revision des Angeklagten W. \n\n keinen Erfolg. \n\n67 \n\n68 \n\n1. Die Verfahrensrügen decken keinen Rechtsfehler auf. \n\na) Die behauptete Verletzung des § 261 StPO, das Landge-\n\nricht habe die im Urteil verwertete schriftliche Auskunft des Bundesamtes für \n\nFinanzen über die Firma Te. nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, \n\nist nicht bewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer den \n\nInhalt dieser Auskunft im Wege des Vorhalts an die als Zeugen vernomme-\n\nnen Steuerfahndungsbeamten des Finanzamts Kaiserslautern (ProtBd. Bl. \n\n24, 26), an das die Auskunft gerichtet war, eingeführt hat (vgl. BGHSt 11, \n\n159, 160). Die Beanstandung, ein derartiger Vorhalt sei nicht vorgenommen \n\nworden, muss bereits deshalb erfolglos bleiben, weil kein Beweis für die \n\nRichtigkeit dieser Behauptung erbracht werden kann. Vorhalte sind als bloße \n\nVernehmungsbehelfe nicht in das Protokoll aufzunehmen (vgl. BGHSt 21, \n\n285, 286). Dass die Strafkammer andere Vorhalte in die Sitzungsnieder-\n\nschrift aufgenommen hat, beweist nicht, dass nicht protokollierte Vorhalte \n\nnicht stattgefunden haben. Es widerspräche der Ordnung des Revisionsver-\n\nfahrens, über Vorgänge, die keine wesentlichen Förmlichkeiten darstellen \n\nund deshalb in die Sitzungsniederschrift nicht aufzunehmen sind, Beweis zu \n\nerheben (BGH wistra 2000, 219, 224). \n\n69 \n\nIm Übrigen kommt dem Umstand, ob die Firma Te. tatsäch-\n\nlich mehr als eine Briefkastenfirma war, in der Gesamtwürdigung des Falles \n\nS. ersichtlich nicht einmal ausschlaggebende Bedeutung zu. \n\n70 \n\nb) Die Aufklärungsrüge, mit der die Nichtvernehmung des \n\nZeugen C. S. beanstandet wird, ist schon deshalb unzulässig, \n\nweil der Beschwerdeführer nicht darlegt, woraus sich ergeben soll, dass es \n\nsich bei der „kleinen Unterschrift rechts unten“ auf dem Vertrag vom 16. April \n\n1999 um die Unterschrift des Zeugen C. S. handelt. \n\n71 \n\nAbgesehen davon musste sich das Landgericht zu der vom \n\nBeschwerdeführer vermissten Beweisaufnahme nicht gedrängt sehen, und \n\nzwar angesichts der als maßgeblich erachteten Umstände, dass sich die An-\n\ngeklagten F. und W. bei den Vertragsverhandlungen \n\nweder mit dem Wert des Vermarktungsrechts beschäftigten noch einen Preis \n\naushandelten, sich dementsprechend – obwohl kein Vertreter der angebli-\n\nchen Rechteinhaberin anwesend war – weder den Vertrag zwischen \n\nS. und der Firma Te. vorlegen ließen noch einen Nachweis über \n\ndie Existenz dieser Firma verlangten oder eigene Nachforschungen anstell-\n\nten, vielmehr bereit waren, auf die bloße Behauptung der Rechtsinhaber-\n\nschaft hin Zahlungen in Höhe von 400.000 DM zu leisten. \n\n72 \n\nc) Die Rüge, mit der die anstelle der Vernehmung des Zeugen \n\nWe. vorgenommene Verlesung der Vernehmungsniederschriften aus dem \n\nErmittlungsverfahren beanstandet wird, ist aus den bereits zu den Revisio-\n\nnen der Mitangeklagten ausgeführten Gründen unbegründet. Das Landge-\n\nricht hat rechtsfehlerfrei ein „nicht zu beseitigendes Hindernis“ im Sinne des \n\n§ 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO angenommen. Es war auch nicht gehalten, in die-\n\nsem Zusammenhang zu begründen, warum es der Verlesung der Verneh-\n\nmungsniederschriften den Vorzug gegenüber einer audiovisuellen (§ 247a \n\nStPO) oder kommissarischen (§ 223 StPO) Vernehmung gegeben hat (vgl. \n\nBGHSt 46, 73, 78). \n\n73 \n\nAuch die Rüge, dass eine derartige Vernehmung unterblieben \n\nsei, bleibt erfolglos. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschwerdeführer \n\nin der Hauptverhandlung nicht gestellt. Er hat selbst auch keinen Beweisan-\n\ntrag auf Vernehmung des Zeugen We. gestellt und sich dem Beweisantrag \n\ndes Mitangeklagten F. – anders als bei anderen Beweisanträgen, auch \n\nim Zusammenhang mit dem Fall We. – nicht angeschlossen. \n\n74 \n\nAls Aufklärungsrüge begegnet die Beanstandung – abgesehen \n\nvon einer nicht präzise bezeichneten Beweistatsache – noch weiteren Zuläs-\n\nsigkeitsbedenken: Die Revision verhält sich nicht dazu, ob der Zeuge We. \n\nüberhaupt zu einer Videovernehmung bereit war. Zu den Aussagen des neu-\n\nen Vereinsvorstands J. und von Mü. , die We. nach \n\ndem Beweisantrag des Mitangeklagten F. zu einer unrichtigen Selbst-\n\nbezichtigung verleitet haben sollen, fehlt jeder Vortrag. \n\n75 \n\nAbgesehen davon hat das Landgericht hier der ihm obliegen-\n\nden Aufklärungspflicht dadurch genügt, dass es das richterliche Verneh-\n\nmungsprotokoll sowie die Niederschritt über die Selbstanzeige verlesen hat. \n\nZwar bestand bei dieser Vernehmung für die Verteidigung nicht die Möglich-\n\nkeit, Fragen an den Zeugen zu richten; auch war We. im Rahmen die-\n\nser Beschuldigtenvernehmung nicht wie ein Zeuge zur Wahrheit verpflichtet \n\ngewesen. Er war jedoch am 15. August 2003 freiwillig zur Abgabe einer \n\nSelbstanzeige nach Deutschland gekommen und hatte sich dabei selbst \n\nschwer belastet. Bei dieser Ausgangslage und unter Berücksichtigung der \n\ngesamten Beweislage bestanden für die Strafkammer keine drängenden An-\n\nhaltspunkte dafür, der Zeuge We. werde bei einer erneuten Vernehmung \n\nseine Aussage ändern und von seinem Geständnis abweichen. Das Landge-\n\nricht hat danach auch ohne kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung \n\nauf tragfähiger Tatsachengrundlage den Vertrag über den Erwerb der Ver-\n\nmarktungsrechte dahin gewürdigt, dass der Zeuge We. mit Abschluss die-\n\nser Vereinbarung getäuscht, nicht aber bei seiner Selbstanzeige die Un-\n\nwahrheit gesagt hat. \n\n76 \n\nd) Die Beanstandung unterbliebener – auf Beweisantrag des \n\nAngeklagten F. , wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei zurückgewiesener – \n\nVernehmung des Zeugen Mat. ist unbegründet. Dass das Landgericht \n\nanderen Beweisanträgen, die ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Zeugen \n\nWe. zum Gegenstand hatten, nachgegangen ist, verpflichtete die Straf-\n\nkammer nicht, hier in gleicher Weise zu verfahren. \n\n77 \n\n78 \n\n2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n\nHinsichtlich der Haupttaten wird auf die Ausführungen zu den \n\nRevisionen der Angeklagten F. und H. verwiesen. Entgegen der \n\nAuffassung des Beschwerdeführers ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu \n\nentnehmen, dass sich der Angeklagte W. an diesen Taten betei-\n\nligte und maßgeblich zum Taterfolg beitrug. \n\n79 \n\nAuch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nInsbesondere begegnet die Überzeugungsbildung der Strafkammer im Fall \n\nder Verpflichtung des luxemburgischen Nationalspielers S. keinen \n\nrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat aus den sicher festgestellten \n\nBeweisanzeichen nahe liegende Schlüsse gezogen. Auch wenn einzelne \n\nIndizien für sich allein nicht ausreichen würden und sich einzelne Umstände \n\nauch anders erklären ließen, so durfte sich die Strafkammer doch aufgrund \n\neiner Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände die Überzeugung vom \n\nWissen des Angeklagten W. bilden, dass es sich bei dem Ver-\n\ntrag mit der Firma Te. um ein Scheingeschäft handelte. \n\n80 \n\nIm Falle der Verpflichtung des Spielers We. durfte das Land-\n\ngericht seine Überzeugung von der Einbindung des Angeklagten W. \n\n in den Tatplan, Lohnsteuer bezüglich der Sonderzahlung an We. zu hin-\n\nterziehen, auch auf Rückschlüsse aus W. s späterer Lüge ge-\n\ngenüber dem Angestellten G. stützen, der Aufsichtsrat habe dem Zusatz-\n\nvertrag zugestimmt. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verpflichtung \n\ndieses Spielers bei Berücksichtigung der Lohnsteuerlast nicht finanzierbar \n\nwar und deshalb die anderen Aufsichtsratsmitglieder bei Kenntnis der wah-\n\nren Umstände ihre Zustimmung versagt hätten, was dem Angeklagten be-\n\nkannt war. \n\nBasdorf Gerhardt Brause \n\nSchaal Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/5-str-164-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"LStDV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-07/5-str-164-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_164-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:18.291326+00:00"}}