{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_158-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"5 StR 158/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 158/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 24. Mai 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bremen vom 12. Oktober 2005 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverlet-\n\nzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des An-\n\ngeklagten, die insbesondere geltend macht, das Landgericht habe ihm Not-\n\nwehr, hilfsweise eine Überschreitung der Notwehr unter den Voraussetzun-\n\ngen des § 33 StGB zugute halten müssen, erweist sich aus den Gründen der \n\nAntragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2006 als unbegrün-\n\ndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld-\n\nspruch richtet. Das Rechtsmittel erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs \n\neinen Teilerfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der 60 \n\nJahre alte Angeklagte und der 42 Jahre alte E. seit November 2000 \n\nverfeindet. Sie trafen in der Nacht des 2. April 2004 – zunächst auf gegen-\n\nüber liegenden Bürgersteigen – aufeinander, beleidigten sich lautstark ge-\n\ngenseitig und forderten den jeweiligen Gegner auf, doch auf die andere Stra-\n\nßenseite herüber zu kommen. Beide trafen dann auf der Fahrbahn aufeinan-\n\nder. Der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ alkoholisierte Ange-\n\nklagte erlitt einen heftigen Schlag gegen die Brust und stürzte rückwärts \n\nschmerzhaft zu Boden. Er erhob sich wieder, zog ein Messer aus seiner Ta-\n\nsche, öffnete dieses und stach fünf Mal von vorn und hinten gegen Hals und \n\nOberkörper des E. , der dem Angeklagten seinerseits noch heftige Faust-\n\nschläge \n\nversetzte. \n\n E. verstarb infolge eines in den Herzbeutel geführten Messer-\n\nstichs. \n\n3 \n\n2. Das Landgericht hat die Annahme eines minder schweren \n\nFalles gemäß § 227 Abs. 2 StGB im Wesentlichen mit folgenden Erwägun-\n\ngen verneint: „…der Getötete (hat) durch sein eigenes aggressives Verhalten \n\neinen wesentlichen Beitrag zur Entstehung der Auseinandersetzung geleis-\n\ntet, indem er auf den Angeklagten zustürmte und ihn niederschlug, nachdem \n\ner sich zuvor an wechselseitigen Beleidigungen beteiligt bzw. diese mögli-\n\ncherweise sogar begonnen hatte. Weil der Angeklagte in erheblichem Um-\n\nfang Alkohol zu sich genommen hatte, war seine Hemmschwelle zur Bege-\n\nhung der Tat zudem herabgesetzt. Gegen die Annahme eines minder schwe-\n\nren Falles spricht jedoch, dass der Angeklagte von Beginn der Auseinander-\n\nsetzung an ein hohes Maß an Aggressivität gezeigt hat, das ihn sogleich zum \n\nMesser greifen und ohne Vorwarnung wiederholt zustechen ließ.“ \n\n4 \n\nSolches stößt auch eingedenk des eingeschränkten revisi-\n\nonsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 29, 319, 320) auf durchgrei-\n\nfende Bedenken. \n\n5 \n\nDie Erwägung, der Angeklagte habe „sogleich“ zum Messer \n\ngegriffen und deshalb ein hohes Maß an Aggressivität gezeigt, findet in den \n\nFeststellungen keine Stütze (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler \n\n16). Danach wurde der Angeklagte zunächst in schmerzhafter Weise vom \n\nspäteren Opfer niedergeschlagen. Erst danach habe er sein Messer einge-\n\nsetzt. \n\n6 \n\nAuch der Umstand, dass der Angeklagte „ohne Vorwarnung“ \n\nwiederholt zugestochen hat, ist nicht geeignet, hier einen maßgeblich erhöh-\n\nten Schuldvorwurf zu belegen. Mit einer Warnung hätte der Angeklagte viel-\n\nmehr einen die Schuld mindestens weiter herabsetzenden Umstand begrün-\n\ndet, weil der Täter dem Opfer noch Gelegenheit gegeben hätte, seine körper-\n\nliche Integrität durch Beendigung der eigenen Aggression zu bewahren. \n\n7 \n\nSchließlich stößt hier auch die schulderhöhende Bewertung \n\nder Anzahl der vom Angeklagten geführten Stiche auf Bedenken. Zwar mani-\n\nfestieren sie grundsätzlich eine in der Tatausführung zum Ausdruck kom-\n\nmende erhöhte kriminelle Energie (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsver-\n\nsuch 1). Vorliegend hätte das Landgericht aber auch den dieser Wertung \n\nentgegenstehenden Umstand erwägen müssen, dass der Angeklagte nicht \n\nnur „aus Wut über die vorausgegangenen Beleidigungen“ gehandelt hat, \n\nsondern auch „um sich den wieder auf ihn zukommenden Getöteten vom \n\nLeib zu halten“ (UA S. 9), mithin auch mit dem Willen, sich zu verteidigen. \n\n8 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass sich eine zutreffen-\n\nde Bewertung der dargelegten Umstände bei Strafrahmenwahl und Straffest-\n\nsetzung zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte. Neben der Aufhebung \n\ndes Strafausspruchs bedarf es einer Aufhebung von Feststellungen bei dem \n\nhier vorliegenden bloßen Wertungsfehler nicht. \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/5-str-158-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-24/5-str-158-06","retrieved":"2026-07-10 20:37:37.637839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-24/5-str-158-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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