{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_156-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-09-06","aktenzeichen":"5 StR 156/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 156/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 6. September 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 5. und 6. September 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter Basdorf, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichterin Elf, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 6. September 2006 für Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom \n\n25. Januar 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirt-\n\nschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung \n\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mona-\n\nten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung \n\nin sechs Fällen freigesprochen. Die von der Bundesanwaltschaft vertretene \n\nRevision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des \n\nAngeklagten und dagegen, dass das Landgericht die Unterschlagungen nicht \n\nals veruntreuende im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB gewürdigt hat. Der Ange-\n\nklagte erstrebt mit seiner Revision die Aufhebung der Verurteilung. Beide \n\nRechtsmittel haben Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte ist gelernter Wasserbau-\n\ntechniker. Nach Tätigkeiten als Kurierfahrer und Versicherungsmakler wurde \n\ner am 26. November 2001 Gesellschafter und Geschäftsführer der NAGS \n\n (NAGS) in Berlin. Dieses Handelsunternehmen hatte der \n\ngesondert verfolgte, einschlägig wegen Steuerhinterziehung vorbestrafte \n\n S. zu dem Zweck gegründet, durch einen fingierten Handel \n\nmit Computerprozessoren Umsatzsteuer zu hinterziehen. \n\n4 \n\nb) S. verschaffte der NAGS zwischen Februar und Juli \n\n2002 135 total gefälschte, auf die Firma H. AG in Berlin als Ausstel-\n\nlerin lautende Eingangsrechnungen über gelieferte Computerprozessoren mit \n\neiner Rechnungssumme von insgesamt fast 33,4 Mio. Euro zuzüglich eines \n\nUmsatzsteuerausweises in Höhe von rund 5,3 Mio. Euro. Die beiden ersten \n\nRechnungen vom 19. und 25. Februar 2002 \n\nlauteten \n\njeweils über \n\n487.470 Euro zuzüglich 77.995,20 Euro Umsatzsteuer. Die übrigen 133 \n\nRechnungen wiesen jeweils 243.735 Euro zuzüglich 38.997,60 Euro Um-\n\nsatzsteuer aus. Alle Rechnungen ab dem 25. Februar 2002 trugen der \n\nWahrheit widersprechende Scheck- und Barzahlungsvermerke. Auch die \n\nRechnung vom 19. Februar 2002 war mit einer Quittung versehen. Auf kei-\n\nnem der Geschäftskonten der NAGS wurden den Schecksummen entspre-\n\nchende Belastungen festgestellt. Es fanden auch keine Barzahlungen an die \n\nH. AG statt. \n\n5 \n\nS. organisierte tatsächlich auch 135 Lieferungen elekt-\n\nronischer Bauteile unbekannter, aber jedenfalls minderwertiger Art durch ei-\n\nnen angeblichen Mitarbeiter Sc. der Firma H. AG. Er verkaufte die \n\nBauteile als Computerprozessoren des Typs PT 4 – E 2 des Herstellers AMD \n\nan die deutschen Exportunternehmen ACG AG (ACG; 101 Lieferungen) und \n\nWIN KG (WIN; 34 Lieferungen) mit Ausgangsrechnungen der \n\nNAGS über fast 34,4 Mio. Euro zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer in \n\nHöhe von rund 5,5 Mio. Euro zum umsatzsteuerfreien Export an die Firma \n\nEM. in Malaysia. In jenem Unternehmen saßen Vertrauensleute des \n\nS. , die zunächst das Interesse der deutschen Exportunternehmen an \n\nder Abwicklung des angeblichen Großauftrags der nicht selbst exportieren-\n\nden NAGS geweckt hatten; naheliegend entfernten sie die Warenlieferungen \n\nund die Rechnungen der Exporteure im Interesse S. s aus dem Ge-\n\nschäftsgang des Unternehmens. Die Rechnungen der ACG und WIN wurden \n\njedenfalls nicht von der EM. bezahlt. \n\n6 \n\nDie Zahlungen an die Exporteure und die NAGS erfolgten tat-\n\nsächlich entsprechend einem von S ersonnenen Zahlungskreislauf, in \n\nden der Angeklagte eingebunden war: Er unterzeichnete für die NAGS einen \n\nmit den Zeugen K. , Ko. und N. abgeschlossenen Darlehens-\n\nvertrag über 260.000 Euro zum Ankauf der Computerprozessoren bei der \n\nH. \n\nAG zu einem monatlichen Zinssatz von 4,5 %. Die Darlehenssumme wurde \n\nauf ein Konto der eine GbR bildenden Zeugen bei der Hypo-Vereinsbank in \n\nBerlin eingezahlt, aber nicht bestimmungsgemäß verwendet. Jeweils einer \n\ndieser Zeugen überwies vielmehr als angeblicher Treuhänder der EM. \n\nan die ACG oder WIN vor jeder Lieferung den jeweiligen Betrag der Rech-\n\nnungen der Exporteure über fast 259.000 Euro als angebliche Vorauszah-\n\nlung der EM. . Die Exportunternehmen überwiesen sodann nach An-\n\nzeige des Wareneingangs durch ihre Spediteure die in den Rechnungen der \n\nNAGS ausgewiesenen Bruttobeträge über jeweils rund 291.000 Euro telegra-\n\nfisch auf ein Konto der Hypo-Vereinsbank in Berlin, über das die NAGS, ver-\n\ntreten durch den Angeklagten, und der Zeuge K. gemeinsam ver-\n\nfügungsbefugt waren. \n\n7 \n\nHierdurch erlangte S. Zugriff auf die von der ACG und \n\nWIN gezahlten Bruttobeträge einschließlich Umsatzsteuer, während die an-\n\ngeblich für die EM. geleisteten Zahlungen Ausfuhrlieferungen betra-\n\nfen und keine Umsatzsteuer enthielten (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG). \n\nSobald die Bank den Zahlungseingang angezeigt hatte, gab der Angeklagte \n\ndie noch bei den Speditionen der Exporteure lagernde Ware zur Ausfuhr frei. \n\nDer Angeklagte begab sich dann jeweils mit einem Vertreter der Kreditgeber \n\nzur Bank. Sie veranlassten gemeinsam zwei Barauszahlungen über jeweils \n\n259.000 Euro und etwa 32.000 Euro. Der Vertreter der Darlehensgeber zahl-\n\nte sogleich auf das Konto der GbR 259.000 Euro in bar ein. Dieses Geld \n\nstand damit für die nächste „Vorauszahlung“ an die ACG oder WIN zur Ver-\n\nfügung. Der Angeklagte zahlte auf ein anderes Geschäftskonto der NAGS \n\njeweils 32.000 Euro ein. Von diesem Konto hob der Angeklagte zwischen \n\ndem 21. Februar und 17. Juli 2002 – nach jeder Zahlung der Exporteure – \n\ninsgesamt etwa 2 Mio. Euro in bar ab. Dieses Geld übergab er S. . \n\n8 \n\nDer Steuerberater Kr. erstellte mit den gefälschten Ein-\n\ngangsrechnungen und den an die ACG und WIN gerichteten Ausgangsrech-\n\nnungen, die ihm der mit der vorbereitenden Buchführung der NAGS betraute \n\nZeuge \n\nHe. \n\n übergab, für die Monate Februar bis Juli 2002 die Umsatzsteuervoran-\n\nmeldungen für die NAGS. Diese wurden zwischen dem 3. April und 2. Okto-\n\nber 2002 beim Finanzamt eingereicht. Sie führten zu einer Verkürzung der \n\nvon der NAGS zu entrichtenden Umsatzsteuer in Höhe von rund 5,3 Mio. Eu-\n\nro. \n\n9 \n\nc) Der Angeklagte schloss auf Weisung des S. am 23. \n\nApril und 14. Mai 2002 Leasingverträge über je ein Firmenfahrzeug ab. Ein \n\nPkw Mercedes-Benz CLK Cabrio (Preis 54.000 Euro) wurde für den Ange-\n\nklagten, ein weiterer S 600 lang (Kaufpreis 112.000 Euro) für S. be-\n\nschafft. Am 6. Juni 2002 erwarb der Angeklagte für die NAGS einen \n\nüberwiegend kreditfinanzierten PKW BMW Coupé 330 Ci A für 49.000 Euro, \n\nder von T. , einem weiteren Mitarbeiter der NAGS, genutzt wurde. \n\nAuch \n\nden \n\nZeugen \n\nA. \n\n , Ha. , He. , Hä. und A. standen vom Angeklagten beschaff-\n\nte, im Eigentum Dritter stehende Firmenfahrzeuge zur Verfügung. \n\n10 \n\nEnde Juli, spätestens im Laufe des August 2002 stellte die \n\nNAGS ihre Geschäftstätigkeit auf Weisung des S. ein. Der Angeklagte \n\nübte die ihm kraft Gesetzes zugewiesene Funktion eines Liquidators nicht \n\naus. Er überließ die Firmenfahrzeuge der alleinigen Verfügung durch \n\nS. . Der Angeklagte und S. reisten später nach einem Auf-\n\nenthalt in der Schweiz nach Dubai. Auf Weisung des S. versandte der \n\nZeuge \n\nHa. \n\nim September oder Oktober 2002 die von dem Angeklagten, S. und \n\nT. in Deutschland genutzten Pkw per Luftfracht nach Dubai. Dort übernah-\n\nmen der Angeklagte und S. ihre Fahrzeuge wieder. Der Angeklagte \n\nnutzte das Cabrio noch einige Zeit, bis es von S. einem Geschäfts-\n\nfreund geschenkt wurde. Nach Auftreten von Zahlungsrückständen kündigten \n\ndie Leasinggeber und die finanzierende Bank im Dezember 2002 die mit der \n\nNAGS abgeschlossenen Verträge. Die übrigen Firmenfahrzeuge wurden \n\nnach Ablauf der den Besitz begründenden Verträge an die Kfz-Händler zu-\n\nrückgegeben. \n\n11 \n\nd) Der Angeklagte wurde am 9. August 2003 in Dubai wegen \n\nDrogenbesitzes und Drogenkonsums zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren \n\nverurteilt und nach Teilverbüßung dieser Strafe am 23. Dezember 2003 nach \n\nDeutschland ausgeliefert. \n\n12 \n\n2. Der Angeklagte hat sich hinsichtlich der Vorwürfe der Unter-\n\nschlagungen damit verteidigt, er habe Versprechungen S. s vertraut, \n\ndieser werde die zwischen der NAGS und den Sicherungsnehmern abge-\n\nschlossenen Verträge übernehmen und für eine Weiterzahlung der Raten \n\nsorgen. Solches hat das Landgericht als Schutzbehauptung widerlegt, weil \n\nder Angeklagte alle Fahrzeuge der von ihm nicht zu kontrollierenden Willkür \n\nS. \n\n s überantwortet und dadurch die konkrete Gefahr einer dauerhaften Ent-\n\neignung der Eigentümer bewirkt habe. \n\n13 \n\nDemgegenüber hat das Landgericht hinsichtlich der mittäter-\n\nschaftlich angelasteten Steuerhinterziehungen die Einlassungen des Ange-\n\nklagten als nicht mit einer für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit wider-\n\nlegt erachtet. Insoweit hat sich der Angeklagte darauf berufen, er sei zwar \n\nvon \n\nS. \n\n gesteuerten, aber realen Handelsgeschäften mit großen Gewinnspannen \n\nausgegangen. Von den an S. bar übergebenen Geldern seien jeweils \n\n25.000 Euro an den Lieferanten, die H. AG, gegangen. Die restlichen \n\n7.000 Euro seien der Profit der NAGS gewesen. \n\n14 \n\n3. Die gegen die Freisprechung des Angeklagten gerichtete \n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Senat kann \n\nes deshalb dahingestellt sein lassen, ob die Zurückweisung des Beweisan-\n\ntrags der Staatsanwaltschaft als bedeutungslos schon wegen dem Antrag \n\nnicht zu entnehmender Konnexität (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) oder deshalb \n\nnicht gegen § 244 Abs. 6 StPO verstoßen konnte, weil die Staatsanwalt-\n\nschaft verpflichtet war, auf eine vollständige Behandlung des von ihr gestell-\n\nten Beweisantrags hinzuwirken (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag \n\n37). \n\n15 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. Zwar muss es das Revisionsgericht grundsätzlich \n\nhinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel \n\nan seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist \n\nSache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich dar-\n\nauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher \n\nHinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder \n\nlückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-\n\nstößt (st. Rspr.; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, \n\n299 nicht abgedruckt). \n\n16 \n\nHier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als \n\nlückenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freispre-\n\nchenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrück-\n\nlich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen \n\nBeweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser \n\nkann so beschaffen sein, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Be-\n\nweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch \n\nerkennt, obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ge-\n\ngen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es al-\n\nlerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich mög-\n\nlicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände \n\nund Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten \n\n(BGH wistra 2002, 430 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nament-\n\nlich hinsichtlich der Bewertung der Kenntnis des Angeklagten von der Nicht-\n\nbezahlung der H. -Rechnungen und der Indizwirkung der Beteiligung \n\ndes Angeklagten an dem von S. initiierten Zahlungskreislauf nicht \n\ngerecht. \n\n17 \n\na) Zwar hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, \n\ner habe darauf vertraut, dass jede Rechnung der Firma H. mit \n\n25.000 Euro aus dem vom Angeklagten an S. übergebenen Bargeld \n\nbezahlt worden sei, einer kritischen Prüfung unterzogen. In diese sind aber \n\nwesentliche belastende Umstände nicht einbezogen worden, so dass auch \n\ndie vorgenommene Gesamtwürdigung nicht mehr tragfähig ist. \n\n18 \n\nDas Landgericht hat nicht erwogen, dass der Zeuge Ha. die \n\nfingierten Eingangsrechnungen zunächst dem Angeklagten übergeben hat. \n\nZwar hat die Wirtschaftsstrafkammer solches in einer eher distanzierenden \n\nWeise ausgedrückt, wonach Sc. dem „Ha. zufolge ihm jeweils Rechnun-\n\ngen für die jeweilige Lieferung überreicht haben, die er dann dem Angeklag-\n\nten übergeben haben will“ (UA S. 23). Gleichwohl handelt es sich insoweit \n\num eine Feststellung. Das Landgericht hält nämlich die Aussage des Zeugen \n\nHa. \n\nzur Entgegennahme von Paketen, zum Erhalt der Rechnungen und zur \n\nNichtübergabe von Bargeld bei Lieferung für glaubhaft, ohne eine Einschrän-\n\nkung für die Übergabe der Rechnungen an den Angeklagten vorzunehmen. \n\nDer somit festgestellte vorübergehende – bis zur Einstellung in die dem Zeu-\n\ngen He. anvertraute Buchführung – Besitz des Angeklagten an den Rech-\n\nnungen hätte bei der gegebenen erheblichen Verdachtslage aber jedenfalls \n\nerfordert, eine naheliegende Kenntnisnahme des Angeklagten vom Inhalt der \n\nRechnungen zu erörtern und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Einzel-\n\nheiten des dem Angeklagten bekannten Zahlungskreislaufs zu würdigen. Sol-\n\nches hätte den Schluss rechtfertigen können, dass dem Angeklagten klar \n\nwar, dass die NAGS, die aus jedem Verkauf lediglich 32.000 Euro – die vom \n\nAngeklagten bar abgehobenen Beträge – erzielt hat, unter keinen Umstän-\n\nden die auf den Rechnungen der H. AG vermerkten hohen Zahlun-\n\ngen an die H. AG zu leisten in der Lage gewesen wäre. \n\n19 \n\nb) Darüber hinaus begründet die vom Landgericht ausschließ-\n\nlich als entlastend gewürdigte Barzahlung in Höhe von jeweils 25.000 Euro \n\nauf die 133 H. -Rechnungen einen Wertungsfehler (vgl. BGH wistra \n\n2002, 260, 262; BGH, Urteil vom 16. März 2004 – 5 StR 490/03). Nach den \n\nFeststellungen des Landgerichts war dem Angeklagten aufgrund der von ihm \n\neigenhändig mit vorgenommenen Verteilung des Verkaufserlöses jeweils \n\nnach Eingang der vollständigen Zahlungen der ACG und WIN auf die Aus-\n\ngangsrechnungen der NAGS bekannt, dass von dem Erlös in Höhe von je-\n\nweils 291.000 Euro, der jeweiligen Gutschrift auf dem Gemeinschaftskonto, \n\nfür die Geschäftstätigkeit der NAGS lediglich 32.000 Euro zur Verfügung \n\nstanden. Bei der jeweiligen Zahlung an die H. in Höhe von 25.000 \n\nEuro hätte es sich aber aufgedrängt, dass zu diesem Preis keine hochwerti-\n\ngen Prozessoren bezogen worden sein konnten, mit denen allein der nahezu \n\nzwölffache Verkaufspreis hätte erzielt werden können. Schließlich hätten \n\nauch die weiteren einen Verdacht begründenden Umstände, die Übergabe \n\nder wertvollen Prozessoren auf einem Parkplatz vor dem Geschäftshaus der \n\nNAGS und die Abwicklung (nur) eines Teils des Kerngeschäfts dieses Unter-\n\nnehmens im Wege der Barzahlung, mit in die Betrachtung einbezogen wer-\n\nden müssen. \n\n20 \n\nc) Schließlich weist die Revision zu Recht darauf hin, dass das \n\nLandgericht in dem Indizienkomplex, in welchem es einen von Bankmitarbei-\n\ntern erhobenen Geldwäscheverdacht als beim Angeklagten nicht vorsatzbe-\n\ngründend würdigt, die für die NAGS wirtschaftlich nachteiligen Umstände des \n\nvom Angeklagten mit betriebenen Zahlungskreislaufs nicht beweiswürdigend \n\neinbezogen hat. Die jeweiligen „Vorauszahlungen“ auf die Ausgangsrech-\n\nnungen der ACG und der WIN stellen sich angesichts der – in Anwesenheit \n\ndes Angeklagten den Bankmitarbeitern offenbarten – Treuhänderstellung im \n\nErgebnis als Subventionierung der Endabnehmer in Malaysia dar, gespeist \n\naus den Verkaufserlösen der NAGS in Deutschland. Der angebliche Endab-\n\nnehmer EM. hat nämlich zu keiner Zeit irgendeine Zahlung an die Ex-\n\nporteure oder die NAGS geleistet, was sich auch dem Angeklagten aufgrund \n\nder vorstehend geschilderten, ihm bekannten Umstände erschließen musste. \n\nDenn der Angeklagte wusste zugleich, dass die GbR tatsächlich Kreditgebe-\n\nrin der NAGS war. Ein solches Geschäft wäre bei Annahme eines legalen \n\nHintergrundes so offensichtlich ruinös für die NAGS, dass dieser Umstand, \n\nwie auch die exorbitante Höhe des Darlehenszinses und der wirtschaftlich \n\nunsinnige Zahlungsweg über die Exporteure, in die Gesamtwürdigung hätte \n\neinbezogen werden müssen. Naheliegend hätte sich dann der Blick darauf \n\nrichten können, dass die Geschäftstätigkeit der NAGS allein darauf ausge-\n\nrichtet war, die von den Exportunternehmen an sie gezahlte Umsatzsteuer \n\nfür sich abzuzweigen. Denn die NAGS musste die von ihr vereinnahmte Um-\n\nsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen, weil sie diese Beträge mit den \n\nVorsteuerbeträgen aus den Scheinrechnungen der H. AG verrechne-\n\nte. Den Exportunternehmen drohte aus den für sie umsatzsteuerfreien Aus-\n\nfuhrlieferungen ebenfalls kein Nachteil, da sie in ihren Steueranmeldungen \n\ngemäß § 18 Abs. 1, 3 UStG die Umsatzsteuerbeträge aus den NAGS-\n\nRechnungen als Vorsteuern in Abzug bringen konnten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 \n\nBuchstabe a, § 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). \n\n21 \n\nDie Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. \n\nDer Senat weist darauf hin, dass eine Beihilfestrafbarkeit in Betracht kommt, \n\nauch wenn wieder festgestellt werden sollte, dass der Angeklagte Einzelhei-\n\nten der Haupttat nicht gekannt hat (vgl. BGHSt 46, 107, 109). Sollte dagegen \n\ndem Angeklagten klar geworden sein, dass die Gründung und Geschäftstä-\n\ntigkeit der NAGS ausschließlich – neben dem Erwerb der fremdfinanzierten \n\nPkws – darauf ausgerichtet war, ihren Gewinn durch Umsatzsteuerhinterzie-\n\nhung zu erreichen, wird die Annahme von Mittäterschaft nahe liegen. \n\n22 \n\nMit Blick auf die vom Senat gegen die Verfassungsmäßigkeit \n\ndes § 370a AO geäußerten Bedenken (BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW \n\n2004, 2990, 2991 f.) wird es sich für den neuen Tatrichter anbieten, die \n\nStrafverfolgung gemäß § 154a StPO auf die Vorschrift des § 370 Abs. 1 Nr. \n\n1, Abs. 3 AO zu beschränken. \n\n23 \n\n4. Auch die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge \n\nErfolg. Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es nicht an. \n\n24 \n\nFür eine Zueignung ist es in den hier zu beurteilenden Fällen \n\nbestehender Sicherungsübereignung erforderlich, dass der Täter ein Verhal-\n\nten an den Tag gelegt hat, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er \n\nden Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des Sicherungseigentümers \n\nseinem eigenen Vermögen einverleiben will (BGHSt 34, 309, 312). Im Fall \n\nder vom Landgericht angenommenen Drittzueignung muss das Verhalten \n\ndes Täters darauf gerichtet sein, dass das Sicherungsgut dem Vermögen \n\ndes Dritten zugeführt wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 246 Rdn. 5; \n\nKudlich JuS 2001, 767, 771). Die Tathandlung muss zu einer Stellung des \n\nDritten in Bezug auf die Sache führen, wie sie auch bei der Selbstzueignung \n\nfür die Tatbestandserfüllung notwendig wäre \n\n(Tröndle/Fischer aaO \n\nRdn. 11a). Bei der Unterschlagung von Sicherungsgut zum eigenen Vorteil \n\nist dies anerkannt, falls der Sicherungsgeber das Sicherungsgut in einer Art \n\nund Weise weiter nutzt, die zum Ausdruck bringt, dass der Täter das Siche-\n\nrungseigentum nicht mehr achtet, sondern den bisherigen Fremdbesitz an \n\nden Gegenständen in Eigenbesitz umwandeln wollte (BGHSt 34, 309, 313). \n\nIm Falle der Drittzueignung durch den Sicherungsgeber muss demnach bei \n\nder hier zu würdigenden Übertragung des unmittelbaren Besitzes auf den \n\nDritten zum Ausdruck kommen, dass der bisherige Fremdbesitz durch dem \n\nDritten auf Dauer verschafften Eigenbesitz ersetzt werden soll (vgl. Schen-\n\nkewitz NStZ 2003, 17, 20; Kudlich aaO). Solches wird für den Angeklagten \n\ndurch die Feststellung des Landgerichts für die angenommene Tatzeit der \n\nÜbergabe der Fahrzeuge an S. (August 2002) aber nicht ausreichend \n\nbelegt. \n\n25 \n\nDas Landgericht stellt zwar das Bewusstsein des Angeklagten \n\nfest, dass S. im Zeitpunkt der Übernahme der Fahrzeuge wie ein \n\nEigentümer über diese verfügen würde und dass den Eigentümern hierdurch \n\ndie Fahrzeuge entzogen werden würden. Diese Feststellung beruht indes auf \n\neiner Schlussfolgerung, die von der sie begründenden Beweiswürdigung \n\nnicht getragen wird. Für den Tatzeitpunkt werden nämlich keine Umstände \n\nbenannt, die eine Vorstellung des Angeklagten hinreichend belegen, S. \n\n werde das Sicherungseigentum missachten. Das Landgericht hat den \n\nAngeklagten als undoloses Werkzeug des S. angesehen; er habe \n\nnicht einmal das von S. gesteuerte Umsatzsteuerkarussell durch-\n\nschaut. Soweit das Landgericht auch auf die wesentlich spätere Inbesitz-\n\nnahme der drei Pkw in Dubai abstellt und in der Nutzung des Fahrzeugs des \n\nAngeklagten möglicherweise eine nachträgliche Billigung zur Begründung \n\nvon Eigenbesitz des S. sieht, wirken diese Umstände auf das Vorstel-\n\nlungsbild des Angeklagten zur angenommenen früheren Tatzeit, der Einstel-\n\nlung der Geschäftstätigkeit in Deutschland, aber nicht zurück. Die Verbrin-\n\ngung der Fahrzeuge zum ersichtlich erst später festgelegten Fluchtort beruht \n\nausschließlich auf einer neuen Entschließung S. s, die sogar noch \n\nRaum für eine Achtung des Sicherungseigentums hinsichtlich der übrigen Kfz \n\nließ. \n\n26 \n\nDemnach hat der Angeklagte die drei Pkw jedenfalls nicht tä-\n\nterschaftlich einem Dritten zugeeignet, sondern S. durch Besitzver-\n\nschaffung lediglich die Gelegenheit für die von diesem vollzogene Unter-\n\nschlagung geboten. Dies hätte bei Vorliegen eines Beihilfevorsatzes bei dem \n\nAngeklagten zur Bestrafung wegen Beihilfe zur Unterschlagung führen kön-\n\nnen (vgl. Maurach/Schröder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil Band 1 \n\n9. Aufl. S. 404 f.; Tröndle/Fischer aaO § 246 Rdn. 11a mit Nachweisen der \n\nweitergehenden Gegenauffassung; Schenkewitz aaO; Kudlich aaO). Auch \n\ndieser ist indes nicht hinreichend belegt. \n\n27 \n\nAuf die festgestellte Inbesitznahme des Pkw Mercedes-Benz \n\nCLK in Dubai durch den Angeklagten hat das Landgericht seine Verurteilung \n\nnicht gestützt. Gleiches gilt für den weiteren Umgang mit den übrigen Fahr-\n\nzeugen durch S. in Dubai; insoweit hatte der Angeklagte als Ge-\n\nschäftsführer, beziehungsweise Liquidator der NAGS eine Garantenstellung. \n\n28 \n\nDie Sache bedarf demnach auch insoweit neuer Aufklärung \n\nund Bewertung. Der Senat weist darauf hin, dass bei der Bewertung des \n\nVorstellungsbildes des Angeklagten die einen Tatkomplex betreffenden be-\n\nlastenden Indizien wegen der hier vorliegenden Verschränkung der Sachver-\n\nhalte auch für den jeweils anderen Tatkomplex beweiswürdigend heranzu-\n\nziehen sind (vgl. BGH wistra 2002, 260, 261; 430). \n\n29 \n\n5. Die für die Verurteilungsfälle auf die Nichtannahme der Qua-\n\nlifikation des § 246 Abs. 2 StGB beschränkte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft \n\nhat \n\nebenfalls Erfolg. Die hier vorliegenden Sicherungsübereignungen begründen \n\nein Anvertrautsein (vgl. BGHSt 16, 280, 282; Eser in Schönke/Schröder, \n\nStGB 27. Aufl. § 246 Rdn. 29). Dies wird es rechtfertigen, im Fall einer erneu-\n\nten Verurteilung die Strafe dem Qualifikationstatbestand zu entnehmen. \n\n30 \n\n6. Für die eventuell neu vorzunehmende Strafzumessung \n\nweist der Senat auf Folgendes hin: \n\n31 \n\na) Der durch die Unterschlagung begründete Schaden der Ei-\n\ngentümer bestimmt sich nach dem Wiederbeschaffungswert der Fahrzeuge \n\nim Zeitpunkt der Unterschlagungshandlungen. Deshalb darf nicht auf die Hö-\n\nhe der noch offenen Forderungen der Darlehens- bzw. Leasinggeber abge-\n\nstellt werden, die rückständige Raten oder einen entgangenen Gewinn in \n\nForm eines Zinsausfallschadens enthalten werden. \n\n32 \n\nb) Die Verfahrensdauer während des Revisionsverfahrens ist \n\nallein durch verzögerte Zustellungen um sechs Monate verlängert worden; \n\nseit der Fertigstellung des Urteils hat es über ein Jahr bis zum Eingang der \n\nVerfahrensakte bei der Bundesanwaltschaft gedauert. Solches wird Anlass \n\ngeben, im Rahmen der Strafzumessung eine Art. 6 Abs. 1 MRK verletzende \n\nVerfahrensverzögerung im Rechtsmittelverfahren zu prüfen und zu bewerten \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 – 5 StR 587/05; vgl. im Übrigen BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und 16). \n\nBasdorf Raum Brause \n\n Elf Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-06/5-str-156-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-06/5-str-156-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:55:16.516382+00:00"}}