{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-07-21","aktenzeichen":"5 StR 152/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 152/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Juli 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten E. wird mit \n\nZustimmung der Bundesanwaltschaft nach § 154a Abs. 1 \n\nund 2 StPO in den Fällen B. III. 1 und 2 der Urteilsgründe \n\nauf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Schmuggels und \n\nim Fall B. III. 3 auf den Vorwurf des versuchten ge-\n\nwerbsmäßigen Schmuggels beschränkt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Würzburg vom 9. Januar 2006 \n\na) nach erfolgter Beschränkung im Schuldspruch dahin \n\ngeändert, dass der Angeklagte E. des gewerbsmä-\n\nßigen Schmuggels in zwei Fällen, des versuchten ge-\n\nwerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen \n\nSteuerhehlerei schuldig ist, \n\nb) nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprü-\n\nchen in den Fällen B. III. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe \n\nund im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Ange-\n\nklagten aufgehoben. \n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten E. wegen gewerbs-\n\nmäßiger Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen gewerbsmäßiger \n\nSteuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-\n\nnaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor er-\n\nsichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Senat hat das Verfahren mit Zustimmung der Bundesan-\n\nwaltschaft im Blick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vor-\n\nschrift des § 370a AO (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, \n\n2991 f.) in den Fällen B. III. 1, 2 und 3 auf den Vorwurf des gewerblichen \n\nSchmuggels (§ 373 Abs. 1 AO) beschränkt. Er hat ferner im Fall B. III. 3 e-\n\nbenfalls nach § 154a Abs. 2 StPO den Schuldspruch auf den jedenfalls ge-\n\ngebenen Versuch im Blick darauf beschränkt, dass sich den Feststellungen \n\nweder der Inhalt einer gegebenenfalls erfolgten Zollanmeldung hinreichend \n\nklar entnehmen lässt noch der genaue Zeitpunkt, in dem die in Schnitthölzern \n\nversteckten Zigaretten entdeckt wurden. Der Senat hat die Schuldsprüche \n\nentsprechend geändert. Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht \n\nentgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können. \n\n3 \n\nDie Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Ein-\n\nzelstrafaussprüche in den Fällen B. III. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe. Der Se-\n\nnat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei verändertem Straf-\n\nrahmen mildere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte, zumal da es im Fall \n\nB. III. 4 – bei vergleichbarem Unrechtsgehalt und Steuerschaden – unter \n\nausdrücklicher Berücksichtigung des milderen Strafrahmens der gewerbs-\n\nmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO i.V.m. § 373 Abs. 1 AO) zu einer \n\nniedrigeren Einzelstrafe gelangt ist. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht \n\ndie Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. \n\n4 \n\nDas neue Tatgericht wird sich darauf zu beschränken haben, \n\nauf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, die in vollem Umfang be-\n\nstehen bleiben und allenfalls durch weitergehende nicht widersprüchliche \n\nFeststellungen ergänzbar sind, unter Beachtung des Verschlechterungsver-\n\nbots neue Einzelstrafen, in den Fällen B. III. 1 und 2 aus dem Strafrahmen \n\ndes § 373 Abs. 1 AO, im Fall B. III. 3 aus diesem zusätzlich nach § 23 Abs. \n\n2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen festzusetzen und sie mit der \n\nfortbestehenden Einzelstrafe im Fall B. III. 4 auf eine neue Gesamtfreiheits-\n\nstrafe zurückzuführen. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-21/5-str-152-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-21/5-str-152-06","retrieved":"2026-07-10 20:44:31.740911+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-21/5-str-152-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2006-07-21","dockets":["5 StR 152/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.07.2006 – 5 StR 152/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-21/5-str-152-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Strafverfolgung gegen den Angeklagten E. wird mit\n\nZustimmung der Bundesanwaltschaft nach § 154a Abs. 1\n\nund 2 StPO in den Fällen B. III. 1 und 2 der Urteilsgründe\n\nauf den Vorwurf des gewerbsmäßigen Schmuggels und\n\nim Fall B. III. 3 auf den Vorwurf des versuchten ge-\n\nwerbsmäßigen Schmuggels beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Würzburg vom 9. Januar 2006\n\na) nach erfolgter Beschränkung im Schuldspruch dahin\n\ngeändert, dass der Angeklagte E. des gewerbsmä-\n\nßigen Schmuggels in zwei Fällen, des versuchten ge-\n\nwerbsmäßigen Schmuggels und der gewerbsmäßigen\n\nSteuerhehlerei schuldig ist,\n\nb) nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprü-\n\nchen in den Fällen B. III. 1, 2 und 3 der Urteilsgründe\n\nund im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Ange-\n\nklagten aufgehoben.\n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"AO 1977/373","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"373","label":"§ 373 AO 1977","mentions":3},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"AO 1977/374","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"374","label":"§ 374 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:44:31.740911+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}