{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_151-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"5 StR 151/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 151/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 23. August 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Au-\n\ngust 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Häger als Vorsitzender, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwältin \n\nRechtsanwalt G. \n\nRechtsanwältin P. \n\nJustizangestellte \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für den Angeklagten D. , \n\nals Verteidigerin für den Angeklagten N. , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin \n\nvom 20. Oktober 2005 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten \n\nentstandenen notwendigen Auslagen. Die Angeklagten \n\ntragen die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsmittel und die \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Ne-\n\nbenkläger. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Kör-\n\nperverletzung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und \n\nin einem Fall in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Hierge-\n\ngen richten sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revi-\n\nsionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sach-\n\nrüge, dass die Angeklagten im Fall zum Nachteil des Geschädigten Ge. \n\nnicht auch wegen versuchten Totschlags verurteilt worden sind. Sämtliche \n\nRechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen \n\ngetroffen: \n\n3 \n\nDie Angeklagten waren im Bereich der gewerbsmäßigen Pros-\n\ntitution tätig, indem sie osteuropäische Ausländerinnen, die zu einem dauer-\n\nhaften Aufenthalt und zu einer Arbeitsaufnahme in Deutschland nicht berech-\n\ntigt waren, zur Einreise verhalfen und ihnen sodann Wohnungen zur Aus-\n\nübung der Prostitution zur Verfügung stellten. Für die Bereitstellung der \n\nRäumlichkeiten mussten die Frauen ein nach Tagen bemessenes Entgelt \n\nzahlen. \n\n4 \n\nIn einem der Häuser, die der Angeklagte N. angemietet \n\nhatte, war es im Frühjahr und Sommer 2003 zu insgesamt drei Überfällen auf \n\ndie dort tätigen Prostituierten gekommen, wobei jeweils eine Gruppe von \n\nrussisch sprechenden Männern die Frauen unter Androhung von Gewalt zu \n\nsexuellen Handlungen gezwungen und ihnen außerdem ihre Einnahmen ge-\n\nstohlen hatten. Nach diesen Vorfällen waren die Frauen nicht mehr bereit, \n\nohne Personenschutz weiterzuarbeiten, so dass den Angeklagten ein partiel-\n\nler Wegfall ihres Einkommens drohte. Diese hielten es jedoch nicht für rat-\n\nsam, die Polizei einzuschalten, weil dann möglicherweise bekannt geworden \n\nwäre, dass sie Ausländerinnen einschleusen. Stattdessen stellten sie eigene \n\nErmittlungen an, die jedoch erfolglos blieben. Nach dem letzten Vorfall am \n\n5. Juli 2003 übernachtete der Angeklagte D. drei Tage in dem Haus, \n\num im Falle eines erneuten Übergriffs eingreifen zu können. In der Nacht \n\nzum 11. Juli 2003, als keiner der Angeklagten anwesend war, fand dann ein \n\nvierter Überfall auf die Frauen statt. \n\n5 \n\nDaraufhin trafen sich die Angeklagten mit dem gesondert ver-\n\nfolgten S. , um über das weitere Vorgehen zu beraten. D \n\nnahm am 11. Juli 2003 telefonisch mit einem Bekannten in Litauen Kontakt \n\nauf, der ihm einen kräftigen jungen Mann für Schutzdienste vermitteln sollte. \n\nSein Ansprechpartner war nicht in der Lage, den gewünschten Vermittlungs-\n\ndienst sofort zu leisten; er versprach jedoch, sich umzusehen. Für die Über-\n\ngangszeit beschlossen die Angeklagten und S. , die folgenden Nächte in \n\ndem Haus zu verbringen, um weitere Übergriffe gegebenenfalls mit Gewalt \n\nzu unterbinden. Zu diesem Zweck bewaffneten sie sich mit Baseballschlä-\n\ngern und mehreren starken Kanthölzern von ca. 1 m Länge. \n\n6 \n\nDerart bewaffnet, verbrachten die Angeklagten – vermutlich \n\nmit S. – die Nacht zum 13. Juli 2003 in dem fraglichen Haus. Gegen \n\n22 Uhr erschienen u. a. die Zeugen B. , Ge. , Sa. und U. , \n\num sexuelle Dienste der anwesenden Prostituierten mit Drohung und notfalls \n\nauch mit Gewalt zu erzwingen. Zunächst verschaffte sich B. durch Vorhal-\n\nten einer Waffe Einlass in das Haus, während seine Komplizen draußen \n\nnoch abwarteten. Als B. das erste Stockwerk, wo das Bordell betrieben \n\nwurde, erreicht hatte, stürmten die Angeklagten und der unbekannte Mittäter \n\nauf ihn zu und schlugen mit den Baseballschlägern und den Kanthölzern auf \n\nihn ein, so dass ihm die mitgeführte Waffe aus der Hand fiel. Er stürzte zu \n\nBoden, wo er über einen Zeitraum von etwa zwei bis höchstens fünf Minuten \n\nweiter mit den Baseballschlägern und den Kanthölzern misshandelt wurde. \n\nDie Angeklagten wollten den Zeugen demütigen und ihm erhebliche Schmer-\n\nzen zufügen, ihn jedoch nicht töten. Anschließend fesselten sie seine Hände \n\nauf dem Rücken und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter \n\nbeschimpften und bedrohten. \n\n7 \n\nSodann liefen sie auf die Straße, um den dort vermuteten \n\nKomplizen B. s ebenfalls eine Lektion zu erteilen. Bis auf Ge. , der \n\nerheblich angetrunken und durch eine frühere Verletzung beeinträchtigt war, \n\nkonnten alle anderen fliehen. Als die Angeklagten und der unbekannte Dritte \n\nden Zeugen Ge. eingeholt hatten, schlugen sie mit ihren Schlagwerkzeu-\n\ngen gegen Kopf und Körper des Zeugen, so dass dieser schwer verletzt zu \n\nBoden fiel und zeitweise das Bewusstsein verlor. Gleichwohl misshandelten \n\nsie ihn weiter, brachten ihm auch oberflächliche Stich- und Schnittverletzun-\n\ngen bei und zerschnitten seine Oberbekleidung, wobei sie ihn weiter be-\n\nschimpften und bedrohten. Dabei nahmen beide Angeklagte in Kauf, dass \n\nder Zeuge infolge der exzessiven Gewaltanwendung schwerste und auch \n\ntödliche Verletzungen davontragen könnte. Als die Angeklagten meinten, \n\ndem Zeugen einen ausreichenden Denkzettel verpasst zu haben, ließen sie \n\nvon ihm ab und entfernten sich. Die dem Zeugen zugefügten Verletzungen \n\nwaren objektiv nicht geeignet, bei Ausbleiben einer ärztlichen Behandlung \n\nden Tod des Zeugen herbeizuführen. Dass die Angeklagten ein Versterben \n\ndes Zeugen als Folge seiner Verletzungen auch nur für möglich gehalten \n\nhätten, konnte nicht festgestellt werden. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Gewalttätigkeiten gegenüber B. \n\nund Ge. jeweils als gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet. Hinsichtlich der Tat zum Nachteil des \n\nZeugen Ge. ist es bei Ausführung der Verletzungshandlungen im Blick \n\nauf die Beschaffenheit der Schlagwerkzeuge, der Heftigkeit und der fehlen-\n\nden Kontrollierbarkeit der Schläge sowie der Dauer des Angriffs von einem \n\nbedingten Tötungsvorsatz ausgegangen. Es hat jedoch einen strafbefreien-\n\nden Rücktritt vom Versuch des Tötungsdelikts im Sinne des § 24 StGB an-\n\ngenommen, da die Angeklagten nach einiger Zeit – und noch vor Eintreffen \n\nder Polizei – von dem Zeugen abgelassen hätten. Zugunsten der Angeklag-\n\nten sei davon auszugehen, dass die Angeklagten in der – zutreffenden – An-\n\nnahme gehandelt hätten, dass der Zeuge zwar verletzt, sein Leben durch die \n\nVerletzungen \n\naber nicht bedroht sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten irrtümlich \n\nvon einer Lebensgefahr ausgegangen seien, bestünden nicht. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. \n\nDie Auffassung des Landgerichts, unter Zugrundelegung des \n\nZweifelssatzes sei nach einer Gesamtschau von einem unbeendeten Ver-\n\nsuch auszugehen, begegnet letztlich keinen durchgreifenden Bedenken. \n\n12 \n\nZutreffend weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass \n\nbei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen an die für \n\ndie Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderlichen Voraussetzungen \n\nstrenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGHSt 39, 221, 231; Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 24 Rdn. 16 m.w.N.). Dabei ist auch unerheblich, \n\ndass die Misshandlungen hier tatsächlich objektiv keine Lebensgefahr zur \n\nFolge hatten, weil ein beendeter Versuch auch dann angenommen werden \n\nkann, wenn der Täter den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Un-\n\ngeeignetheit der Handlung für möglich hält. Das Landgericht meint jedoch, \n\ndass Anhaltspunkte für eine entsprechende Fehlvorstellung der – die Tat \n\nbestreitenden – Angeklagten nicht bestünden. Zu ihren Gunsten sei nach \n\neiner Gesamtabwägung davon auszugehen, dass sie Erfahrung mit der \n\nAuswirkung von Schlagverletzungen gehabt und den tatsächlichen Gesche-\n\nhensablauf jedenfalls beobachtend soweit kontrolliert hätten, dass sie nicht \n\nzu dem Schluss gelangt seien, die Verletzungen seien lebensbedrohlich. \n\nDiese Schlussfolgerung des Landgerichts ist noch tragfähig begründet. \n\n13 \n\nDie Strafkammer setzt sich damit auch nicht in Widerspruch zu \n\nihren Feststellungen zum Vorliegen des bedingten Tötungsvorsatzes. Die \n\nVorstellung, die sich ein Täter bei der Tatbegehung über die Gefährlichkeit \n\nseines Tuns macht, ist in erster Linie für die Frage des Vorsatzes von Bedeu-\n\ntung. Hiervon zu unterscheiden ist das aufgrund einer Gesamtbetrachtung \n\nfestgestellte Vorstellungsbild des Täters im Moment des Absehens von der \n\nweiteren Tatausführung im Hinblick auf die zu erwartenden Folgen seines \n\nbisherigen Tuns. \n\n14 \n\nDass sich das Landgericht vor dem Hintergrund eines nur be-\n\ndingten Tötungsvorsatzes und der objektiv nicht gegebenen Lebensgefahr \n\nkeine sichere Überzeugung von einem den strafbefreienden Rücktritt aus-\n\nschließenden Vorstellungsbild der Angeklagten zu verschaffen vermochte, ist \n\nletztlich noch nicht zu beanstanden. Dass eine andere tatrichterliche Würdi-\n\ngung \n\nebensogut möglich gewesen wäre, hier möglicherweise näher gelegen hätte, \n\nbegründet keinen Rechtsfehler. \n\nIII. \n\nRevision des Angeklagten D. \n\nDie Revision des Angeklagten D. ist unbegründet. \n\n1. Die Verfahrensrügen bezeichnen die den angeblichen Man-\n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\ngel begründenden Tatsachen nicht vollständig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) \n\nund sind daher unzulässig. Soweit dieser Angeklagte rügt, dass die Zeugin \n\n Sc. wieder abgeladen wurde, teilt die Revision schon den Inhalt \n\nder zur Begründung der Rüge in Bezug genommenen „Verfügung des Land-\n\ngerichts vom 18. Oktober 2005“ nicht mit. Hinsichtlich der Beweisantragsrüge \n\nreferiert die Revision weder den Inhalt des zwar hilfsweise gestellten, aber \n\nnoch in der Hauptverhandlung beschiedenen Antrags noch den Inhalt des \n\nablehnenden Beschlusses. Mit Blick auf die Rüge einer unzulässigen Ver-\n\nwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung fehlt es schon an \n\nder Angabe, dass rechtzeitig Widerspruch gegen die Verwertung erhoben \n\nwurde und wie das Landgericht auf diesen etwaigen Widerspruch reagiert \n\nhat. \n\n18 \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte \n\nSachrüge hat keinen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf-\n\ngedeckt. \n\nIV. \n\n19 \n\nRevision des Angeklagten N. \n\n20 \n\ndet. \n\nDie Revision des Angeklagten N. ist ebenfalls unbegrün-\n\n21 \n\n1. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Bedenken gegen \n\nihre Zulässigkeit ergeben sich bereits daraus, dass die Revisionsbegründung \n\neinen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwi-\n\nschen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt \n\nvermissen lässt. \n\n22 \n\na) Zweifel an der Zulässigkeit der Verfahrensrüge bezüglich \n\nder verwerteten Telefonüberwachung ergeben sich zudem aus Folgendem: \n\nAus dem auszugsweise der Revisionsbegründung beigefügten Hauptver-\n\nhandlungsprotokoll vom 25. Juli 2005 (Bl. 481 d. A., S. 5 der Revisionsbe-\n\ngründung) ergibt sich die Anordnung des Vorsitzenden zur Verlesung einer \n\nVielzahl von Telefonüberwachungsprotokollen, eines ärztlichen Gutachtens \n\nsowie zweier Urteile. Im Anschluss vermerkt das Protokoll: „Die Verfahrens-\n\nbeteiligten erhielten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Sie stellten sich die-\n\nsen Verlesungen nicht entgegen.“ Sodann folgt der Beginn der Protokollie-\n\nrung einer Zeugenaussage. Seite 6 der Revisionsbegründung besteht dann \n\naus einem weiteren Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, und zwar \n\nBl. 486 d. A. Hiernach stellte die Verteidigerin des Angeklagten N. ei-\n\nnen Beweisantrag und erhob auf Befragen, „ob gegen die Verlesung der \n\nTKÜ-Protokolle Bedenken bestehen“, Einwände und begründete diese. Ohne \n\nKenntnis des Inhalts der Protokollseiten 482 bis 485, welche die Revisions-\n\nbegründung nicht mitteilt, vermag der Senat schon nicht zu erkennen, ob sich \n\nder auf Bl. 486 protokollierte Widerspruch auf die auf Bl. 481 angeordnete \n\nVerlesung bezieht und ob der Widerspruch gegebenenfalls rechtzeitig erho-\n\nben wurde. \n\n23 \n\nUnzulässig ist diese Rüge jedenfalls aus folgenden Gründen: \n\nAuf Bl. 3 der Revisionsbegründung nimmt der Beschwerdeführer Beschlüsse \n\ndes Landgerichts vom 1. und 8. August 2005 in Bezug, ohne den Inhalt die-\n\nser Beschlüsse mitzuteilen. Soweit auf Bl. 81 f. und Bl. 98 der Revisionsbe-\n\ngründung aus Beschlüssen des Landgerichts – zum Teil ohne erkennbaren \n\nZusammenhang – auszugsweise referiert wird, ist nicht erkennbar, ob es sich \n\ndabei um die auf Bl. 3 der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Be-\n\nschlüsse handeln soll. Zudem nehmen die auf Bl. 82 und Bl. 98 der Revisi-\n\nonsbegründung auszugsweise referierten Beschlüsse ihrerseits Bezug auf \n\nAktenbestandteile, ohne dass deren Inhalt mitgeteilt wird. All dies genügt den \n\nan eine zulässige Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen nicht. \n\n24 \n\nDie Rüge wäre im Übrigen aber auch unbegründet. Zutreffend \n\nweist die Revision zwar darauf hin, dass die Begründung der in einem ande-\n\nren Strafverfahren jeweils ergangenen Anordnungen zur Durchführung einer \n\nMaßnahme nach § 100a StPO defizitär sind und sich im Wesentlichen in der \n\nWiedergabe vorgefertigter Textbausteine erschöpfen, ohne dass der in den \n\nBeschlüssen lediglich behauptete Tatverdacht einer Katalogtat mit tatsächli-\n\nchen, fallbezogenen Anhaltspunkten unterlegt wäre. Dieses Begründungsde-\n\nfizit führt indes nicht zu einer Unverwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnis-\n\nse (vgl. BGHSt 33, 217, 223). Das Landgericht hat die Verdachts- und Be-\n\nweislage, die zu der Zeit der Anordnung gegeben war, anhand der herange-\n\nzogenen Akten in seinem die Widersprüche der Verteidigung zurückweisen-\n\nden Beschluss ausreichend rekonstruiert (vgl. BGHSt 47, 362, 367; vgl. auch \n\nBGH NJW 2006, 1361, 1362). Mit Blick darauf, dass Gegenstand dieses Ver-\n\nfahrens ein rechtswidrig und schuldhaft begangener Totschlagsversuch war \n\n(Katalogtat nach § 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO), dessen Ahndung als Tot-\n\nschlagsversuch lediglich an dem persönlichen Strafaufhebungsgrund des \n\nRücktritts scheiterte und deswegen allein zu einer Bestrafung wegen gefähr-\n\nlicher Körperverletzung führte, durften die aus der Telefonüberwachung ge-\n\nwonnenen Erkenntnisse auch hier verwertet werden. \n\n25 \n\nb) Die weitere Beanstandung dieses Angeklagten, er sei in ei-\n\nnem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. \n\n8 StPO), weil ihm die Einsichtnahme in Akten eines Parallelverfahrens ver-\n\nsagt und die Beweisaufnahme ohne Rücksicht auf seine mangelnde Kenntnis \n\nhiervon durchgeführt und abgeschlossen worden sei, ist ebenfalls unzuläs-\n\nsig. Unklar bleibt bereits, ob die Verteidigerin nicht doch im Laufe der Haupt-\n\nverhandlung Akteneinsicht in die begehrten Aktenteile, die im Übrigen ein \n\nebenfalls gegen diesen Angeklagten geführtes Strafverfahren betreffen, \n\nnehmen konnte. In einer im Hauptverhandlungstermin vom 16. Septem-\n\nber 2005 von der Verteidigerin zu Protokoll übergebenen Erklärung heißt es \n\nnämlich: „Eine Durchsicht der TKÜ-Niederschriften in dem Verfahren der StA \n\nHalle hat ergeben, dass die Zeugen Sch. und K. keineswegs alle \n\nTelefonate in den hier zur Akte gereichten TKÜ-Beweismittelbandes gebracht \n\nhaben, die von Bedeutung sind. Zur Akte gebracht wurden lediglich Ge-\n\nsprächsniederschriften von Telefongesprächen, die auf Anhieb sich als für \n\ndie Angeklagten belastend darstellen ... Es existieren weitere Telefongesprä-\n\nche die aufgezeichnet, von denen aber kein Protokoll gefertigt wurde, die die \n\nUnschuld des Angeklagten belegen.“ Eine hinreichende Darstellung des Um-\n\nfangs der gewährten Akteneinsicht in der Revisionsbegründung ist indes zum \n\nvollständigen Rügevortrag notwendig (vgl. BGHSt 49, 317, 328). Darüber \n\nhinaus verhält sich der Beschwerdeführer nicht dazu, ob er sich gegebenen-\n\nfalls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist um die bislang angeblich \n\nversagte Akteneinsicht bemüht habe; auch hierzu war er zum Erhalt seiner \n\nRüge verpflichtet (BGH aaO). \n\n26 \n\nMit Blick auf die im Anschluss an die zu vorstehender Erklä-\n\nrung abgegebene Bitte des Vorsitzenden, schnellstmöglich solche Telefon-\n\nmitschnitte aus den eingesehenen Akten zu benennen, aus denen sich aus \n\nSicht der Angeklagten Entlastendes ergeben soll, merkt der Senat an, dass \n\nes für die Verteidigung möglicherweise sachgerechter gewesen wäre, die \n\nbehaupteten Entlastungsindizien durch Beweisanträge oder -anregungen in \n\ndie Hauptverhandlung einzuführen, anstatt in der Revision das Verfahren des \n\nLandgerichts zu beanstanden. \n\n27 \n\n2. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Soweit der Be-\n\nschwerdeführer die Beweiswürdigung im Einzelnen beanstandet, erschöpft \n\nsich sein Vorbringen darin, eine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derje-\n\nnigen des Tatrichters zu setzen, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen. Hiermit \n\nkann er in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Soweit beanstandet \n\nwird, das Landgericht habe in der Strafzumessung bezüglich der gegen den \n\nZeugen B. gerichteten Tat dem Angeklagten alle Verletzungsfolgen straf-\n\nbestimmend zugerechnet, übersieht der Beschwerdeführer, dass das Land-\n\ngericht ausdrücklich berücksichtigt hat, dass „nicht die gesamte dem Zeugen \n\nangetane Gewalt und nicht die gesamten ihm zugefügten Verletzungen den \n\nAngeklagten anzulasten sind“. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_151-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/5-str-151-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_151-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_151-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/5-str-151-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_151-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:46.163238+00:00"}}