{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2006/5_StR_105-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-08-23","aktenzeichen":"5 StR 105/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 105/06 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 23. August 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 30. November 2005 wird nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufge-\n\nhoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „Zuwiderhand-\n\nlung gegen Sanktionsmaßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Natio-\n\nnen“ in 317 Fällen, davon in 288 Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß ge-\n\ngen das Kreditwesengesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nund acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem \n\nTenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des \n\n§ 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\n2 \n\nDer Angeklagte war nach den Urteilsfeststellungen 1999 aus \n\ndem Irak geflohen und holte im September 2001 seine Ehefrau mitsamt den \n\nvier Kindern nach Deutschland. Der Angeklagte nahm im Zeitraum Dezem-\n\nber 2000 bis zum 21. Mai 2003 Banküberweisungen von Exilirakern entge-\n\ngen, um die Beträge über jordanische Geschäftspartner, später auch über \n\ndas in Australien ansässige Unternehmen seines Bruders an im Irak ansäs-\n\nsige hilfsbedürftige Familienangehörige und Bekannte der Geldgeber weiter-\n\nzutransferieren, obwohl er dazu nicht die außenwirtschafts- und bankenauf-\n\nsichtsrechtliche Genehmigung hatte. Dem Angeklagten war das vom Sicher-\n\nheitsrat der Vereinten Nationen beschlossene Irak-Embargo einschließlich \n\ndes Verbots von Geldüberweisungen bekannt. Er meinte jedoch, Zahlungen \n\naus humanitären Gründen fielen nicht unter die Embargobestimmungen. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts kannte er weder die Genehmi-\n\ngungspflicht entsprechender Zahlungen noch wusste er, dass hierfür eine \n\nErlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich war. Der Angeklagte \n\nvereinnahmte für die Überweisungen überwiegend Provisionen um 5 %, die \n\ner mit seinen jordanischen Geschäftspartnern teilte. Die Provisionszahlun-\n\ngen, die durchschnittlich monatlich 250 € betrugen, gab er in seinen Steuer-\n\nerklärungen an. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die 317 Zahlungsaufträge als Verstoß ge-\n\ngen § 34 Abs. 4 AWG, § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F. gewertet und in \n\nden 288 Fällen, in denen der Angeklagte eine Provision vereinnahmte, einen \n\ntateinheitlichen Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. \n\n1a Nr. 6 KWG angenommen. Es hat vor allem mit Blick auf die professionelle \n\nund gewerbsmäßige Organisation des Geldtransfers, die fehlende Genehmi-\n\ngungsfähigkeit und den zusätzlichen Verstoß gegen das KWG die Annahme \n\nminder schwerer Fälle (§ 34 Abs. 4 Satz 2 AWG) durchgängig verneint. Auf \n\nder Grundlage des als vermeidbar gewerteten Verbotsirrtums des Angeklag-\n\nten hat das Landgericht den Strafrahmen des § 34 Abs. 4 Satz 1 AWG nach \n\n§ 17 Satz 2, § 49 StGB gemildert und Einzelfreiheitsstrafen von sieben Mo-\n\nnaten bis elf Monaten verhängt. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Überprüfung des Urteils hat bezüglich des Schuld-\n\nspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n5 \n\na) Die Vorschrift des Art. 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV a. F., \n\ndie die Blankettnorm des § 34 Abs. 4 AWG ausfüllte, galt noch zum Zeitpunkt \n\nder letzten Tatbegehung. Der Umstand, dass Art. 69e AWV mit Wirkung zum \n\n27. August 2003 durch Art. 1 Nr. 2, Art. 2 der 60. Verordnung zur Änderung \n\nder Außenwirtschaftsverordnung (Bundesanzeiger Nr. 158 vom 26. Au-\n\ngust 2003, S. 19421) aufgehoben wurde, um damit die Resolution 1482/2003 \n\ndes Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Mai 2003 umzusetzen, \n\nund damit auch die Strafbarkeit eines gegen dieses Verbot verstoßenden \n\nVerhaltens entfallen ist, beseitigt die Strafbarkeit nicht rückwirkend. Handlun-\n\ngen, die zu dem Zeitpunkt begangen wurden, in dem das Verbot noch galt, \n\nbleiben deshalb strafbar. Die Verbotsnormen, die der Blankettstraftatbestand \n\naufgenommen hat, sind Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB \n\n(vgl. BGH StV 1999, 26 für das von Art. 69k AWV a. F. erfasste Serbien-\n\nEmbargo). Nach dem Wortlaut und der Zielrichtung der Verbotsnorm des \n\n§ 69e AWV sollte das auf Nr. 4 der vom Sicherheitsrat der Vereinten Natio-\n\nnen am 6. August 1990 beschlossenen Resolution 661/1990 beruhende Irak-\n\nFinanzembargo durchgesetzt werden. Daran knüpft die Strafbewehrung des \n\n§ 34 Abs. 4 AWG an, die den Embargoverstoß als kriminelles Unrecht unter \n\nStrafe stellt. Der Zweck der Norm erfordert es deshalb, den Verstoß gegen \n\ndas Embargo auch dann unter Strafe zu stellen, wenn das Embargo – wie \n\nhier – wegen der Veränderung der politischen Rahmenbedingungen wegfällt. \n\nDie Übertragung von Vermögenswerten sowie sämtliche Zahlungen in den \n\nIrak blieben danach grundsätzlich strafbewehrt und waren nur aufgrund einer \n\nGenehmigung zulässig. \n\n6 \n\nb) Den Irrtum des Angeklagten über das Erlaubtsein seiner \n\nZahlungen aus humanitären Gründen hat das Landgericht zutreffend als \n\nVerbotsirrtum und nicht als Tatbestandsirrtum gewertet. Bei den Vorschriften \n\nder § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchstabe c AWV handelte es sich \n\num ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt. Zahlungen in den Irak \n\nwurden grundsätzlich als sozialwidrig erachtet und sollten nur im Ausnahme-\n\nfall erlaubt sein. Irrt sich der Angeklagte, der von dem Embargo im Grundsatz \n\nKenntnis hat, über dessen rechtliche Reichweite, unterliegt er einem Sub-\n\nsumtionsirrtum, der den Vorsatz unberührt lässt (BGHR AWG § 34 UN-\n\nEmbargo 5; vgl. auch BGH wistra 1995, 306, 307). So liegt es hier. Der An-\n\ngeklagte wusste um das generelle Zahlungsverbot und legte lediglich dieses \n\nVerbot zu seinen Gunsten falsch aus. \n\n7 \n\n2. Allerdings hält die Strafzumessung der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. Das Landgericht hat trotz ganz erheblicher mildernder Ge-\n\nsichtspunkte – die überwiegend geringen Zahlungen dienten humanitären \n\nZwecken, der vertypte Milderungsgrund des § 17 Satz 2 StGB lag vor, der \n\ngeständige Angeklagte ist bislang unbestraft – die Annahme minder schwe-\n\nrer Fälle abgelehnt. Die dafür gegebene Begründung lässt besorgen, dass \n\ndas Landgericht dem Angeklagten in unzulässiger Weise das Nichtvorliegen \n\neines Milderungsgrundes (kein bloßer Formalverstoß mangels Genehmi-\n\ngungsfähigkeit) zur Last gelegt und zudem nicht bedacht hat, dass der ganz \n\nerhebliche Milderungsgrund des humanitären Hintergrunds nicht durch die \n\nprofessionelle und geschäftsmäßige Abwicklung des Zahlungsflusses ent-\n\nwertet wird. Hinzu kommt, dass das UN-Embargo, wie ausgeführt, seit meh-\n\nreren Jahren aufgehoben ist und auch ein weiterer Verstoß des irakischen \n\nAngeklagten gegen ein derartiges Embargo eher fern liegt. \n\n8 \n\n3. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der \n\nGesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können bei dem hier allein vor-\n\nliegenden Wertungsfehler insgesamt bestehen bleiben. Das neue Tatgericht \n\nwird auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen die Einzelstra-\n\nfen und die Gesamtstrafe neu festzusetzen haben. Darüber hinaus darf es \n\nseiner neuen Bewertung etwa zu treffende weitere, hierzu nicht in Wider-\n\nspruch stehende Feststellungen zugrunde legen. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/5-str-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-23/5-str-105-06","retrieved":"2026-07-10 20:51:25.578509+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-08-23/5-str-105-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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