{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__86-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"5 StR 86/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 86/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 12. Mai 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n12. Mai 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Häger \n\nals Vorsitzender, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 13. September 2004 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer \n\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge ge-\n\nstützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsan-\n\nwaltschaft, mit der namentlich die Annahme eines minder schweren Falles \n\nnach § 250 Abs. 3 StGB beanstandet wird, bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getrof-\n\nfen: \n\nDer Angeklagte und der Mitangeklagte kamen überein, den dem An-\n\ngeklagten bekannten Autohändler S in dessen Geschäft auszurauben. \n\nSie begaben sich, der Angeklagte mit einem Kuhfuß, der Mitangeklagte mit \n\neinem Klappmesser ausgerüstet, zu dem Geschäft und zogen sich beim Be-\n\ntreten des ersten Büroraumes jeweils eine Sturmwollhaube, in die Augen-\n\nschlitze eingeschnitten waren, über den Kopf. Während der Angeklagte den \n\nKuhfuß hervorholte und zielstrebig in den angrenzenden zweiten Büroraum \n\nzu dem Zeugen S lief, befahl der Mitangeklagte der Büroangestellten \n\nK im ersten Raum: „Hinlegen! Guck mich nicht an! Wo ist das Geld?“ \n\nAnweisungsgemäß legte sich die völlig verängstigte Zeugin mit dem Gesicht \n\nnach unten auf den Boden und sagte, sie wisse nicht, wo sich das Geld be-\n\nfinde. Der Angeklagte forderte von dem Zeugen S : „Gib das Geld!“ Da-\n\nbei hielt er drohend den Kuhfuß in seiner Hand. Aus Angst übergab der Zeu-\n\nge dem Angeklagten 1.800 € aus seiner Hosentasche. Der A ngeklagte nahm \n\nerneut eine drohende Haltung ein und fragte, wo „das andere Geld“ sei. Der \n\nZeuge S übergab dem Angeklagten daraufhin sein Portemonnaie mit \n\n200 €. Als sich zwei Kunden näherten, flüchteten die An geklagten mit ihrer \n\nBeute. Auf der Flucht entledigten sie sich der Beute, des Kuhfußes und des \n\nKlappmessers. \n\nDie psychischen und die daraus resultierenden sozialen Folgen der \n\nTat für die beiden Tatopfer hat das Landgericht bei den Feststellungen (UA \n\nS. 12) und zudem im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 16) als erheblich \n\nhervorgehoben: Beide Tatopfer haben beträchtliche Schwierigkeiten, allein \n\naußer Hauses zu gehen. Der Geschädigte S hat seinen Gewerbebe-\n\ntrieb verlegt. Der Geschädigten K fiel es schwer, „überhaupt noch arbei-\n\nten zu gehen“. \n\nII. \n\nDer Strafausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. \n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist \n\nseine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen \n\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, \n\nsie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Re-\n\nvisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur \n\nmöglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn \n\ndas Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn \n\nsich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, \n\ngerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins einzelne gehende \n\nRichtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Das gilt auch \n\ninsoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder \n\nschweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht. Die vom Tatrichter \n\nvorgenommene Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. \n\nWeist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, \n\nwenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar \n\nnäher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwür-\n\ndigung, fehlerfreie 1 m.w.N.). \n\nHier ist das Landgericht aufgrund einer Gesamtwürdigung ohne \n\nRechtsfehler insbesondere zur Annahme eines minder schweren Falles nach \n\n§ 250 Abs. 3 StGB gelangt. Es hat zu Lasten des Angeklagten in Rechnung \n\ngestellt, daß der geringfügig vorbestrafte Angeklagte die „treibende Kraft“ der \n\nbeiden Täter war und daß „zwei Personen durch seine Tat … geschädigt \n\nwurden.“ Mit letzterer Wendung hat das Landgericht ersichtlich auch den \n\nfestgestellten und bewerteten besonderen Grad der psychischen und sozia-\n\nlen Schädigung der beiden Tatopfer (UA S. 12, 16) in Bezug genommen. \n\nZugunsten des Angeklagten hat das Landgericht insbesondere sein frühes \n\nGeständnis, das Ausbleiben eines dauerhaften materiellen Schadens, seine \n\nschriftliche Entschuldigung bei beiden Tatopfern, sein mit 22 Jahren geringes \n\nAlter und seine Beeindruckung durch die erfahrene Untersuchungshaft be-\n\nrücksichtigt. \n\nSoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Nen-\n\nnung des zulässigen Strafschärfungsgrundes der Maskierung der Täter (vgl. \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17; BGH, Urteil vom 11. Januar 2000 \n\n– 4 StR 611/99) vermißt, gilt – neben dem oben genannten begrenzten \n\nÜberprüfungsmaßstab – folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in \n\nBetracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. \n\nDaraus, daß ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht aus-\n\ndrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen wer-\n\nden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. \n\nRspr., vgl. nur BGHSt 24, 268; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17). \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht \n\nersichtlich. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__86-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/5-str-86-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__86-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__86-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/5-str-86-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__86-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:35.486533+00:00"}}