{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__78-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-06-15","aktenzeichen":"5 StR 78/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 78/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 15. Juni 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Ju-\n\nni 2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidigerin, \n\nals Vertreter der Nebenkläger, \n\nStaatsanwalt \n\nRechtsanwältin A \n\nRechtsanwalt H \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hamburg vom 17. November 2004 im Strafaus-\n\nspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die mit \n\nder Sachrüge den Strafausspruch beanstandet, hat Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDie 23jährige aus Portugal stammende Angeklagte kam im Jah-\n\nre 2001 nach Hamburg, wo sie beruflich und persönlich Fuß zu fassen such-\n\nte. An ihrem Arbeitsplatz, einem großen Hotel, lernte sie die Zeugin He \n\n kennen, die dort ebenfalls als Zimmermädchen arbeitete. Die Ange-\n\nklagte schloß sich eng an die Zeugin an und hatte auch freundschaftlichen \n\nKontakt zu deren Ehemann und den Kindern. \n\na) Am Abend des 5. Juni 2004 hielt sich die Zeugin He bei \n\n W auf, mit dem sie bis April 2004 ein Liebesverhältnis unter-\n\nhalten hatte. Als die Angeklagte auf Einladung ihrer Freundin einige Zeit spä-\n\nter in der Wohnung des W eintraf, hatte dieser bereits in er-\n\nheblichem Umfang dem Alkohol zugesprochen. Nachdem man zunächst Mu-\n\nsik gehört und sich unterhalten hatte, schlug die Stimmung plötzlich um. \n\nW – das spätere Opfer – beschimpfte die Frauen als „Schlampen“ \n\nund verzog sich in sein Schlafzimmer. Während die Zeugin ihm folgte, \n\nverblieb die Angeklagte im Wohnzimmer. Kurze Zeit später hörte sie laute \n\nSchreie; sie lief ins Schlafzimmer und sah, wie W auf dem Rücken \n\nder Zeugin kniete und mit beiden Händen deren Hals zudrückte. Die Ange-\n\nklagte packte nun ihrerseits W fest an den Hals und es ge-\n\nlang ihr, die Zeugin zu befreien. W war wegen ihres Eingreifens auf-\n\ngeregt und wütend; er schubste die Angeklagte zur Seite und trat mit Füßen \n\nnach ihr. Währenddessen beschimpfte er beide Frauen weiterhin als \n\n„Schlampen“, „Nutten“ und „Piranhas“. Die Zeugin redete auf ihren Freund \n\nein und bat ihn eindringlich, sie und die Angeklagte gehen zu lassen. Zu ihrer \n\nVerteidigung ergriff sie eine leere Wodkaflasche, die W ihr abnahm. \n\nDann holte sie aus der Küche ein Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm, \n\num ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen. Beide Frauen verließen dann \n\ngegen 3.00 Uhr morgens die Wohnung. \n\nb) Auf der Straße übergab die Zeugin der Angeklagten das Messer mit \n\nder Bitte, es in ihre größere Tasche zu stecken. Dazu bemerkte sie, daß sie \n\nbeide nicht genug Kraft hätten und sich verteidigen müßten. Als die Frauen \n\neine naheliegende Bushaltestelle erreicht hatten, wurden sie von W \n\neingeholt. Auf Bitten der Zeugin schaltete sich ein Passant ein und forderte \n\nW auf, die Frauen nicht zu belästigen, woraufhin dieser erwiderte: \n\n„Ihr kennt die nicht, die haben meine Wohnung kaputt gemacht. Es sind Pi-\n\nranhas.“ Währenddessen gingen die Frauen in Richtung Bushaltestelle. \n\nW folgte ihnen, zeigte ein Küchenmesser vor und sagte zu der Zeu-\n\ngin He : „Wenn Du Tod willst, dann gibt es jetzt Tod!“ Die Zeugin \n\nHe flehte ihn an, sie in Frieden zu lassen. Gleichzeitig gelang es ihr, \n\nihm das Messer zu entwinden und wegzuwerfen. Zu der Angeklagten, die \n\nden Wegwurf des Messers gesehen hatte, bemerkte sie: „Ich gehe jetzt allei-\n\nne“, und entfernte sich. Unterdessen schrie die Angeklagte das spätere Op-\n\nfer an, er solle die Zeugin in Ruhe lassen, sie gehöre ihm nicht. W \n\nschubste sie zur Seite und lief der Zeugin nach. Als er sie eingeholt hatte, \n\nzog er sie derart stark an den Haaren, daß sie mit dem Fuß umknickte und \n\nzu Boden fiel. Dabei schrie sie laut vor Schmerzen. Waßmann ließ nunmehr \n\nvon der Zeugin ab und ging zurück in Richtung U-Bahn-Haltestelle. \n\nc) Inzwischen hatte die Angeklagte das Küchenmesser aus der Ta-\n\nsche genommen und lief hinter W her. Sie hatte Angst um \n\nihre Freundin, deren Schmerzensschreie sie gehört hatte. Sie ging davon \n\naus, daß W der Zeugin etwas angetan hätte. Als dieser ihr entgegen \n\nkam und an ihr vorbei gehen wollte, stach sie mit voller Wucht und erhebli-\n\ncher Kraft mit dem Messer unterhalb des Brustbeins in den Brustkorb des \n\nW , wobei sie in Kauf nahm, daß er durch den Stich sterben könnte. \n\nDer Stich drang in die rechte Herzkammer hinein bis zum linken Lungenflü-\n\ngel. W verstarb auf dem Weg ins Krankenhaus. \n\nDie Angeklagte war infolge des Tatgeschehens sehr aufgeregt und \n\nverwirrt. Sie rief den Ehemann der Zeugin He an, dem sie berichtete, \n\nwas sich in der Nacht zugetragen hatte. Dabei erklärte sie sinngemäß auch, \n\ndaß sie zugestochen habe. Am Nachmittag stellte sich die Angeklagte der \n\nPolizei. \n\n2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Das Landgericht hat die Tat der Angeklagten als einen sonstigen \n\nminder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB be-\n\nwertet und eine Strafe oberhalb der Mitte des Strafrahmens verhängt. \n\nBei Bemessung der Strafe hat das Landgericht eine Vielzahl gewichti-\n\nger Milderungsgründe genannt und lediglich zwei Gesichtspunkte zu Lasten \n\nder Angeklagten berücksichtigt: Zum einen hat es der Angeklagten angela-\n\nstet, sie habe aus falsch verstandener Solidarität die schwierige Partnerbe-\n\nziehung zwischen dem Opfer und der Zeugin He zum Anlaß genom-\n\nmen, ihrerseits gegen W vorzugehen. Zum anderen hat es \n\nzu Ungunsten der Angeklagten gewürdigt, daß sie aus Wut und Verärgerung \n\nüber das gesamte Verhalten des W auf diesen eingestochen \n\nhabe, obwohl sie dessen Aggressionen zutreffend als alkoholbedingt erkannt \n\nhätte. \n\nb) Der erstgenannte Erschwerungsgrund findet in den Feststellungen \n\nkeine tragfähige Grundlage. \n\nDie Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe aus falsch ver-\n\nstandener Solidarität die schwierige Partnerbeziehung zwischen dem Opfer \n\nund der Zeugin He zum Anlaß genommen, ihrerseits gegen \n\nW vorzugehen, erweist sich angesichts der konkreten Tatumstände \n\nals bloße Vermutung; Feststellungen zu diesem Motiv fehlen in den Urteils-\n\ngründen. Einziger Anknüpfungspunkt für die Auffassung des Landgerichts \n\nkönnte die Äußerung der Angeklagten gegenüber W sein, die \n\nZeugin He gehöre ihm nicht. Damit hat die Angeklagte indes lediglich \n\nin verständlicher Weise auf die fortgesetzte Mißhandlung und Demütigung \n\nihrer einzigen engeren Freundin durch das spätere Opfer reagiert. \n\nIn diesem Zusammenhang bleibt angesichts der massiven Übergriffe \n\ndes späteren Opfers gegenüber der Zeugin He auch der Vorwurf ei-\n\nner „falsch verstandenen“ Solidarität letztlich unverständlich. In der ersten \n\nPhase des Geschehens war das Eingreifen der Angeklagten zu Gunsten ih-\n\nrer Freundin dringend erforderlich und möglicherweise lebensrettend; auch \n\nanschließend ging es wesentlich um die Reaktion auf weitere gefährliche \n\nNachstellungen durch W . \n\nDie zweite strafschärfende Erwägung des Landgerichts, die Angeklag-\n\nte habe trotz ersichtlicher alkoholischer Beeinträchtigung des Opfers aus Wut \n\nund Verärgerung gehandelt, ist nicht unbedenklich, da diese Gefühlsregun-\n\ngen im Blick auf das Gesamtgeschehen jedenfalls verständlich waren. In die-\n\nsem Zusammenhang wäre auch zu bedenken gewesen, daß bei dem Opfer \n\nkurze Zeit nach der Tat ein BAK-Wert von lediglich 1,51 Promille festgestellt \n\nwurde. \n\nc) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, das Tatgeschehen \n\nauch unter dem Gesichtspunkt der ersten Alternative des § 213 StGB zu prü-\n\nfen. Es wird zudem zu erwägen sein, ob die Angeklagte im Blick auf das Ge-\n\nsamtgeschehen möglicherweise in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt war, \n\nwozu sich die Heranziehung eines Sachverständigen anbieten könnte. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/5-str-78-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-15/5-str-78-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__78-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:20.431251+00:00"}}