{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__73-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"5 StR 73/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 73/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 20. April 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zum Totschlag u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 11. November 2004 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung \n\nwegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen Kör-\n\nperverletzung entfällt, \n\nb) im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufge-\n\nhoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag \n\nin Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (Tatzeit: Okto-\n\nber 1992) zu drei Jahren und drei Monaten Jugendstrafe verurteilt und hat \n\ndifferenzierte Anordnungen zur Anrechnung in Syrien und im Libanon erlitte-\n\nner Freiheitsentziehung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat den aus \n\ndem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtmittel unbegrün-\n\ndet (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Schuldspruch wegen tateinheitlicher Beihilfe zur gefährlichen \n\nKörperverletzung (§ 223a [a. F.], § 2 Abs. 3 StGB) entfällt, wie der General-\n\nbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wegen absoluter Verjährung (§ 78c \n\nAbs. 3 Satz 2, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). \n\nIm übrigen ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Die Verhängung von \n\nJugendstrafe wegen der Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) unterliegt \n\nkeinen rechtlichen Bedenken angesichts des Tatbildes des Kapitalverbre-\n\nchens, das der Angeklagte unterstützt hat, und zwar ungeachtet des gerin-\n\ngen Lebensalters des zur Tatzeit möglicherweise erst 14jährigen Angeklag-\n\nten, seines spontanen Entschlusses zur Tatbeteiligung und seiner engen Be-\n\nziehung zu dem Haupttäter, seinem älteren Bruder. \n\nDie Höhe der Jugendstrafe hat indes keinen Bestand. Sie beruht, da \n\ndie Jugendkammer dem Angeklagten die erheblichen Verletzungsfolgen des \n\nzweiten Tatopfers ausdrücklich besonders angelastet hat, auf dem rechtsfeh-\n\nlerhaft zu weit gefaßten Schuldspruch. Angesichts der durch den langen \n\nZeitablauf zwischen Tat und Aburteilung begründeten besonderen Schwie-\n\nrigkeit der Bemessung einer angemessenen Jugendstrafe vermag der Senat \n\nweder festzustellen, daß eine geringere Strafhöhe keine angemessene Sank-\n\ntion mehr wäre, noch erscheint es angezeigt, von einer Aufhebung der Ju-\n\ngendstrafe gemäß § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO abzusehen. \n\nBei dem bloßen Subsumtionsfehler bedarf es nicht der Aufhebung \n\nvon Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht hat die Ju-\n\ngendstrafe auf der Grundlage des reduzierten Schuldspruchs und der umfas-\n\nsenden bislang fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu bemessen, die allen-\n\nfalls durch weitere ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt wer-\n\nden dürfen. Dabei wird es Wendungen zu vermeiden haben, die als bedenk-\n\nliche Relativierung des trotz der zeitlichen Fallbesonderheiten beachtlichen \n\nErziehungsgedankens (§ 18 Abs. 2 JGG) aufgefaßt werden könnten. Zur \n\nVermeidung von Mißverständnissen merkt der Senat an, daß die gemäß § 27 \n\nAbs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB nach allgemeinem Strafrecht gebotene \n\nStrafrahmenverschiebung zu beachten ist. Bei etwa andauerndem Vollzug \n\nder Untersuchungshaft wird namentlich unter Berücksichtigung der aufrecht-\n\nerhaltenen Anrechnungsentscheidung und angesichts der verstärkten Flexi-\n\nbilität möglicher Reststrafaussetzung im Jugendstrafrecht eine besonders \n\nbeschleunigte Förderung des Verfahrens geboten sein. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/5-str-73-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/5-str-73-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__73-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:40.219496+00:00"}}