{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__36-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"5 StR 36/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UStG § 4 Nr. 1 lit. b; § 6a Abs. 3 AO § 370 Abs. 1 Das Fehlen eines Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung führt jedenfalls dann nicht zu einer Steuer- befreiung, wenn dadurch das Steueraufkommen in einem anderen Mitgliedstaat der EU gefährdet wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nUStG § 4 Nr. 1 lit. b; § 6a Abs. 3 \nAO § 370 Abs. 1 \n\nDas Fehlen eines Nachweises einer innergemeinschaftlichen \nLieferung führt jedenfalls dann nicht zu einer Steuer- \nbefreiung, wenn dadurch das Steueraufkommen in einem \nanderen Mitgliedstaat der EU gefährdet wird. \n\nBGH, Urteil vom 12. Mai 2005 – 5 StR 36/05 \n LG Stuttgart – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 36/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 12. Mai 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 10. und 12. Mai 2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Häger \n\nals Vorsitzender, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nals Verteidiger für die Angeklagte S R , \n\nRechtsanwalt K \n\nRechtsanwalt Ro \n\nals Verteidiger für den Angeklagten P R , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nam 12. Mai 2005 für Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Angeklagten S R und P \n\n R sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Ur-\n\nteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2004 \n\nwerden verworfen. \n\nDie Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel, die \n\nStaatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen der Angeklagten. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten S und P R \n\nwegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-\n\nsetzt worden ist. Die hiergegen gerichteten, auf die Verletzung materiellen \n\nRechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ebenso ohne Erfolg \n\nwie die zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsan-\n\nwaltschaft, die sich gegen die jeweiligen Rechtsfolgenaussprüche wenden. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen betrieben die beiden Angeklagten seit Be-\n\nginn des Jahres 2000 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Kraftfahr-\n\nzeughandel. Sie erwarben im Inland gegen Rechnung mit offen ausgewiese-\n\nner Umsatzsteuer hochwertige Personenkraftwagen, die sie sodann an ihre \n\ngewerblich tätigen Kunden in Italien verkauften. Ihre Ausgangsrechnungen \n\nstellten sie – in Absprache mit ihren Abnehmern – auf italienische Scheinkäu-\n\nfer aus, damit die in Italien anfallende Erwerbsumsatzsteuer verkürzt werden \n\nkonnte. \n\nIn \n\nihren eigenen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bis \n\nJuli 2003 und den Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2000 bis 2002 erklär-\n\nten die Angeklagten die entsprechenden Umsätze als steuerfreie innerge-\n\nmeinschaftliche Lieferungen im Sinne von § 4 Nr. 1 lit. b, § 6a UStG. Die ih-\n\nnen bei Ankauf der PKW in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machten sie \n\njeweils als Vorsteuer geltend und verkürzten auf diese Weise Umsatzsteuer \n\nin Höhe von insgesamt rund 1,7 Millionen €. \n\nII. \n\nSämtliche Revisionen bleiben erfolglos. \n\n1. Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet. \n\na) Angesichts der in der Hauptverhandlung abgelegten umfassenden \n\nGeständnisse der Angeklagten, die sie anhand von Urkunden und Schriftstü-\n\ncken erläutert haben, bedurfte es keiner weiteren tatsächlichen Feststellun-\n\ngen in den Urteilsgründen. Insbesondere hat das Landgericht ausdrücklich \n\nfestgestellt, daß die Angeklagten eingeräumt haben, ihnen sei „vor diesem \n\nHintergrund auch klar gewesen, daß die Voraussetzungen für eine Steuerbe-\n\nfreiung der Lieferungen nach Italien nicht vorlagen und ihre diese Umsätze \n\nbetreffenden Steuererklärungen und Voranmeldungen insoweit falsch wa-\n\nren“. Auch die Berechungsgrundlagen für den Hinterziehungsschaden sind \n\nim Urteil ausreichend dargetan. \n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den festgestellten Sach- \n\nverhalt als gemeinschaftlich begangene Steuerhinterziehung in zehn Fällen \n\ngewürdigt. \n\naa) Ohne Rechtsverstoß hat der Tatrichter wegen der unzutreffenden \n\nAngaben der Angeklagten über die Empfänger der nach Italien verkauften \n\nFahrzeuge keine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG \n\nangenommen, die zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 1 lit. b UStG geführt hätte. \n\nFür die Steuerbefreiung der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaft ist nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG erforderlich, daß \n\ndie Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachgewiesen sind. Dies muß \n\ndurch entsprechende Belege buchmäßig leicht nachzuprüfen sein (§ 17a \n\nAbs. 1 Satz 2 UStDV). Zu den unabdingbaren Anforderungen, die nach der \n\nständigen Rechtsprechung der Bundesfinanzhofs materiellrechtliche Voraus-\n\nsetzungen der Steuerbefreiung sind, zählen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nUStDV auch der buchmäßige Nachweis des wirklichen Abnehmers und des-\n\nsen richtige Umsatzsteueridentifikationsnummer (BFH/NV 2004, 988, 989). \n\nMacht der Steuerpflichtige insoweit unzutreffende Angaben über den Ab-\n\nnehmer, ist schon allein deshalb keine steuerbefreite innergemeinschaftliche \n\nLieferung gegeben (vgl. BFHE 199, 80, 83 f.; BFH/NV 2004, 988, 989). \n\nbb) Mit der inhaltlich falschen Angabe des Abnehmers ist der Nach-\n\nweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht geführt. Damit liegen die \n\nVoraussetzungen für eine steuerfreie Lieferung im vorliegenden Fall nicht \n\nvor. Es kann daher dahinstehen, ob die Lieferung der Fahrzeuge nach ihrem \n\nmateriellen Gehalt die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Liefe-\n\nrung erfüllen könnte. \n\n(1) Die hier zu beurteilende Fallkonstellation unterscheidet sich dabei \n\nganz wesentlich von der Sachverhaltsgestaltung, die dem Bundesfinanzhof \n\nAnlaß gegeben hat, durch Beschluß vom 10. Februar 2005 (DStR 2005, 646) \n\ndem Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EGV die Fragen vorzu-\n\nlegen, ob – erstens – die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit einer innerge-\n\nmeinschaftlichen Lieferung, die zweifelsfrei vorliegt, allein mit der Begrün-\n\ndung versagen darf, der Steuerpflichtige habe den dafür vorgeschriebenen \n\nBuchnachweis nicht rechtzeitig geführt, und es – zweitens – hierbei darauf \n\nankommt, ob der Steuerpflichtige zunächst bewußt das Vorliegen einer in-\n\nnergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat. \n\n(2) Die dort für die Vorlage maßgebliche Frage war, inwieweit aus \n\nGründen der Verhältnismäßigkeit allein der fehlende Nachweis nach § 4 \n\nAbs. 1 lit. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG der Steuerbefreiung entgegen-\n\nstehen dürfe. Dabei war aber entscheidend, daß das Gesamtgeschäft an \n\nsich steuerehrlich aufgebaut war, weil lediglich aus Gründen des Gebiets-\n\nschutzes formal ein Strohmann zwischengeschaltet wurde. Im vorliegenden \n\nFall hingegen waren die falschen Angaben über den Abnehmer gerade dar-\n\nauf gerichtet, dem tatsächlichen Abnehmer eine Besteuerung der angekauf-\n\nten Fahrzeuge zu ersparen. Die insoweit unzutreffenden Angaben sollten \n\nden tatsächlichen Abnehmer verdecken und ihm so ermöglichen, die von ihm \n\ngeschuldete Erwerbsumsatzsteuer hinterziehen zu können. \n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung wird damit den Angeklag-\n\nten nicht der Vorwurf einer Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung \n\nin Italien gemacht, weshalb auch dahinstehen kann, ob eine Hinterziehung \n\nitalienischer Umsatzsteuer nach § 370 Abs. 6 AO in Deutschland strafbar \n\nund von der Anklage im hiesigen Verfahren überhaupt umfaßt ist. Ein Bezug \n\nzur italienischen Umsatzsteuer entsteht im vorliegenden Fall allein dadurch, \n\ndaß eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland nur \n\ndann vorliegt, wenn die tatsächliche Lieferung nach Italien ordnungsgemäß \n\nbelegt ist. Die Nachweispflichten schützen nämlich nicht nur das Umsatz-\n\nsteueraufkommen des Mitgliedstaats, aus dem ausgeführt wird, sondern \n\nauch das Umsatzsteueraufkommen des Mitgliedstaats, in den eingeführt \n\nwird. Durch entsprechende gemäß § 18a UStG im Inland gesammelte Mittei-\n\nlungen ist aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom \n\n27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf \n\ndem Gebiet der indirekten Besteuerung (ABl. EG Nr. L 24 S. 1) eine Kon-\n\ntrollmöglichkeit geschaffen worden, die den italienischen Finanzbehörden die \n\nDurchsetzung der Umsatzsteuerpflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferun-\n\ngen gegenüber dem Abnehmer erleichtert (vgl. FG Rheinland-Pfalz \n\nDStRE 2005, 212, 213). Dies ist erforderlich, weil nur so die durch den dritten \n\nErwägungsgrund der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom \n\n17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \n\nüber die Umsatzsteuern (ABl. EG Nr. L 145 S. 1; im folgenden: Sechste \n\nRichtlinie) geforderte Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems \n\ngewahrt werden kann, denn anderenfalls hätten Abnehmer in ihrem Staat \n\ndurch faktisch umsatzsteuerfreie Fahrzeuge erhebliche Wettbewerbsvorteile. \n\nInsoweit dient die Nachweispflicht – neben der Sicherung des Umsatzsteuer-\n\naufkommens in dem anderen Mitgliedstaat – auch der Gewährleistung glei-\n\ncher Wettbewerbsbedingungen auf den nationalen Teilmärkten des gemein-\n\nsamen Marktes. Deshalb soll der Lieferant jedenfalls dann nicht in den Ge-\n\nnuß der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 \n\nNr. 1 lit. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG kommen, wenn er seine steuerlichen \n\nPflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil dann auch die Besteuerung in \n\ndem anderen Mitgliedstaat nicht gesichert ist. Dem Schutzgut der (umsatz-\n\nsteuerneutralen) gleichen Wettbewerbschancen entspricht es, den Lieferan-\n\nten jedenfalls dann zu belasten, wenn die Besteuerung des Abnehmers \n\ndurch einen unzureichenden buchmäßigen Nachweis gefährdet erscheint. \n\ncc) Vor diesem Hintergrund sind auch die Verhältnismäßigkeitsüber-\n\nlegungen zu sehen, die den Bundesfinanzhof im Anschluß an eine Entschei-\n\ndung des Österreichischen Verfassungsgerichtshofs vom 12. Dezem-\n\nber 2003 (ÖStZB 2004, S. 547) zu der Vorlage an den Europäischen Ge-\n\nrichtshof veranlaßt haben. In den dort entschiedenen Fällen stand die ord-\n\nnungsgemäße Besteuerung der materiell innergemeinschaftlichen Lieferung \n\n– ungeachtet der Mängel in der Nachweisführung – nicht in Frage. Dagegen \n\nwar im hier zu beurteilenden Fall der Fehler in den buchmäßigen Aufzeich-\n\nnungen beabsichtigt und das Mittel, eine den innergemeinschaftlichen Wett-\n\nbewerb verzerrende Steuerverkürzung im Mitgliedstaat des Abnehmers her-\n\nbeizuführen. Es besteht deshalb kein Anlaß für die hier zu beurteilende Fall-\n\nkonstellation von dem Grundsatz abzuweichen, daß ein in der Falschbe-\n\nzeichnung des Abnehmers liegendes Fehlen des Nachweises einer innerge-\n\nmeinschaftlichen Lieferung nicht zur Steuerbefreiung führt. Die Bestimmun-\n\ngen in Art. 28c Abschnitt A und B der Sechsten Richtlinie geben den Mit-\n\ngliedstaaten ausdrücklich auf, Regelungen zu treffen, die der Verhütung von \n\nSteuerhinterziehungen dienen. Die Nachweispflichten des nationalen Um-\n\nsatzsteuerrechts füllen diesen Regelungszweck aus. Da sich eine Gefähr-\n\ndung des Umsatzsteueraufkommens innerhalb der Europäischen Gemein-\n\nschaft tatsächlich auch realisiert hat, besteht im Hinblick auf den auch ge-\n\nmeinschaftsrechtlich zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kein \n\nRaum für eine einschränkende Auslegung der Nachweispflichten für inner-\n\ngemeinschaftliche Lieferungen. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig. Des-\n\nhalb scheidet eine – von der Verteidigung hilfsweise beantragte – Vorlage an \n\nden Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EGV aus, weil keine klä-\n\nrungsbedürftige Rechtsfrage vorliegt. \n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls unbegründet.\n\nDie Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil \n\nder Angeklagten auf, der das Revisionsgericht nötigen könnte, die rechtsfeh-\n\nlerfrei begründeten, wenngleich milden Strafen zu beanstanden. Der Gene-\n\nralbundesanwalt, der die Revisionen der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, hat \n\nin seinem Terminsantrag im einzelnen zutreffend darauf hingewiesen, daß \n\ndie Rechtsfolgenaussprüche sich insgesamt im Rahmen des dem Tatrichter \n\nzustehenden Beurteilungsspielraums halten. \n\nHäger Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/5-str-36-05","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":5},{"jurabk":"UStDV 1980","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-12/5-str-36-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR__36-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:41.992863+00:00"}}