{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_593-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"5 StR 593/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 593/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 25. Januar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-\n\ngründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBerlin vom 13. September 2005 gewährt. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil \n\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer \n\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur umfassen-\n\nden Aufhebung des Urteils. \n\n1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 18. Januar 2003 gegen \n\n1.45 Uhr in der Gegend des Berliner Alexanderplatzes einen auf dem Heim-\n\nweg befindlichen 18-jährigen Schüler auf menschenleerer Straße mit einer \n\nPistole von ungeklärter Beschaffenheit bedroht und zur Übergabe seiner \n\nGeldbörse mit 10 € und Papieren, eines Mobiltelefons und eines mit Zigaret-\n\nten, einer Flasche Wein und einem Taschenrechner gefüllten Rucksacks ge-\n\nzwungen zu haben; den Hausschlüssel habe er dem Geschädigten zurück-\n\ngegeben und ihm einen Teil der Papiere einige Tage später mit der Post \n\nzurückgesandt. \n\n2. Die Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht al-\n\nlein auf der Identifizierung seiner Person als Täter und einer ihm gehörenden \n\nbraunen Lederjacke als der vom Täter getragenen Oberbekleidung durch \n\nden Geschädigten. Dieser hatte den unmaskierten Täter anlässlich der Tat \n\nlängere Zeit bei ausreichenden Lichtverhältnissen beobachten können. Zwei \n\nTage nach der Tat hatte er bei Einsicht in die polizeiliche Lichtbildkartei aus \n\n700 bis 800 Bildern, zusammengestellt nach seiner Täterbeschreibung (170 \n\nbis 175 cm Größe, 25 bis 30 Jahre, deutsche Nationalität), ein Lichtbild des \n\nAngeklagten herausgesucht, das „massive Ähnlichkeit mit dem Täter“ auf-\n\nwies. Auf der Grundlage dieser Lichtbildidentifizierung erfolgte eine Woh-\n\nnungsdurchsuchung beim Angeklagten, bei der weder ein Beutestück noch \n\neine Pistole, jedoch eine braune Lederjacke des Angeklagten sichergestellt \n\nwurde; der Geschädigte hatte angegeben, dass der Täter eine solche getra-\n\ngen habe. Im Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung wurde – aus uner-\n\nfindlichen, im Urteil nicht abgehandelten Gründen – weder eine Wahlgegen-\n\nüberstellung des Angeklagten mit dem Geschädigten durchgeführt noch eine \n\nWahlvorlage der sichergestellten Jacke mit anderen ähnlichen Bekleidungs-\n\nstücken durchgeführt. Vielmehr wurden dem Geschädigten – nunmehr drei \n\nMonate nach der Tat – zwei anlässlich der Wohnungsdurchsuchung gefertig-\n\nte Polaroidfotos zur Identifizierung vorgelegt, die den Angeklagten, der die \n\nsichergestellte braune Lederjacke trägt, zeigen; ferner wurde ihm die Jacke \n\nvorgelegt. Der bewusst vorsichtig formulierende Geschädigte erkannte je-\n\nweils „zu 90 %“ den Angeklagten als Täter wieder, ferner die Jacke als Be-\n\nkleidungsstück des Täters unter Hinweis auf bestimmte markante Merkmale. \n\nEine Wahlgegenüberstellung des Angeklagten mit dem Geschädig-\n\nten unterblieb auch bis zur – aus ungeklärten, vom Landgericht nicht abge-\n\nhandelten Gründen – erst mehr als zwei Jahre später erfolgten Anklageerhe-\n\nbung. Gleichfalls erfolgte keine Untersuchung des frankierten Briefum-\n\nschlags, in welchem dem Geschädigten seine geraubten Papiere rücküber-\n\nsandt worden waren; eine erst vom Landgericht auf Antrag der Verteidigung \n\nin Unterbrechung der Hauptverhandlung veranlasste Untersuchung geneti-\n\nschen Materials auf den Briefmarken ergab keine Identität mit der DNA des \n\nAngeklagten. Auch das Landgericht, das noch vor Anklagezustellung die \n\nVerhaftung des Angeklagten beschloss, veranlasste keine Wahlgegenüber-\n\nstellung. In der Hauptverhandlung erkannte der Geschädigte den Angeklag-\n\nten dann „spontan als Täter wieder“. \n\n3. Die Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täter-\n\nschaft des Angeklagten überzeugt hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht \n\nstand. Zwar hat das Landgericht die insbesondere mit der Beurteilung der \n\nZuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistungen des Geschädigten verbun-\n\ndenen Probleme nicht etwa grundlegend verkannt, sie teilweise auch aus-\n\nführlich abgehandelt. Gleichwohl bleibt seine Gesamtwürdigung lückenhaft. \n\nDies folgt aus der besonderen Schwierigkeit der konkreten Beweislage, die \n\nzudem durch aus dem Urteil ersichtliche gravierende Ermittlungsdefizite ge-\n\nkennzeichnet ist und darüber hinaus noch durch erheblichen Zeitablauf seit \n\nBegehung der Tat, zu dessen Ursache das Urteil schweigt, verstärkt wird. \n\nZunächst ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der Geschädigte bei der \n\nAnzeige über die benannten sehr allgemeinen Merkmale hinaus noch andere \n\nindividuellere Merkmale des Erscheinungsbildes des Täters angegeben hat-\n\nte. Hierin liegt ein für die Beurteilung zuverlässigen Wiedererkennens we-\n\nsentlicher Umstand. Ebenso lässt sich dem Urteil nicht klar entnehmen, ob \n\nder Geschädigte bereits vor der Sachidentifizierung – abgesehen von der \n\nAngabe, dass der Täter eine „braune Lederjacke“ getragen habe – irgend-\n\nwelche Merkmale jener Jacke bezeichnet hatte oder ob er ihre markanten \n\nMerkmale erst im Nachhinein nach der suggestiv gestalteten Identifizie-\n\nrungsvorlage als Wiedererkennungsmerkmale benannt hat. Für den letztge-\n\nnannten Fall hätte die hierin liegende Schwäche der Identifizierungsleistung \n\nder Erörterung bedurft. Auch stellt das Landgericht anders als ausdrücklich \n\nfür die Beurteilung der Personenidentifizierung das Phänomen des „Waffen-\n\nfokus“ (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 1391; Ben-\n\nder/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht II 2. Aufl. Rdn. 726) in seine \n\nBewertung der Sachidentifizierung nicht ein; dabei kann die Konzentration \n\ndes Geschädigten auf die Waffe, mit der er bedroht wurde, eine gleichzeitige \n\nzuverlässige Wahrnehmung von Einzelheiten der Täterbekleidung eher noch \n\nstärker beeinträchtigt haben als bezogen auf das persönliche Erscheinungs-\n\nbild des Täters. \n\nZudem fehlt im Urteil fast jegliche Personenbeschreibung des Ange-\n\nklagten. Sie wäre bei der gegebenen schmalen Beweisdecke für die Frage \n\nwesentlich gewesen, ob das Erscheinungsbild des Angeklagten etwa so un-\n\nauffällig und wenig markant war beziehungsweise einem verbreiteten Typ \n\nungefähr gleichaltriger Männer derart entsprach, dass eine größere Gefahr \n\nder Personenverwechselung bestand. Bei der ergänzenden Verwertung des \n\nwiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung hat das Landgericht \n\ndie verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation im Rahmen einer \n\nKonfrontation des Geschädigten allein mit dem Verdächtigten in der Rolle \n\ndes Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert. \n\nSchließlich bleibt auch die Prüfung möglicher Entlastungsindizien lü-\n\nckenhaft, anhand derer das Landgericht im Ansatz zutreffend die Gesamt-\n\nschau aus Personen- und Sachidentifizierung hinterfragt. Dass der insoweit \n\ndurch Zeugen gestützte Angeklagte in der Tatnacht mit seiner damaligen \n\nPartnerin in der gemeinsamen Wohnung die beiden kleinen Kinder ihrer \n\nSchwester gehütet hat und dass die Freundin meinte, der Angeklagte sei in \n\njener Nacht „nicht weg“ gewesen, glaubt das Landgericht, verneint indes ein \n\nAlibi, da der Angeklagte sich von der tief schlafenden Frau unbemerkt hätte \n\nentfernen können. Diese Variante der Tatbegehung forderte jedoch eine zu-\n\nsätzliche, in die Gesamtwürdigung einzustellende Prüfung heraus, ob es \n\nplausibel – oder hingegen eher fernliegend – erscheint, dass sich der Ange-\n\nklagte nachts heimlich bewaffnet in die Gegend des Alexanderplatzes begab, \n\num dort einen augenscheinlich nicht ersichtlich begüterten jungen Passanten \n\nzu berauben. Das Urteil enthält hierzu nichts; ihm ist weder die Entfernung \n\ndes Tatorts von der damaligen Wohnung des Angeklagten und seiner Freun-\n\ndin zu entnehmen, deren Adresse nicht benannt ist, noch enthält es nähere \n\nFeststellungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ange-\n\nklagten und seiner Freundin zur Tatzeit. \n\n4. Der Senat verkennt nicht, dass die aufgezeigten Beweiswür-\n\ndigungslücken – unterbliebene Beschreibung des Erscheinungsbildes des \n\nAngeklagten zur Tatzeit, fehlende Angaben zu anfänglichen Personen- und \n\nSachbeschreibungen durch den Geschädigten, fehlende Erörterung weiterer \n\nSchwachpunkte bei der Personen- und Sachidentifizierung, mangelnde Fest-\n\nstellungen für eine Plausibilitätskontrolle – selbst in der Summierung im \n\nRahmen der revisionsgerichtlichen Sachprüfung bei gravierenderen Belas-\n\ntungsbeweisen möglicherweise nicht als erheblich zu beurteilen gewesen \n\nwären. Hingegen müssen sie bei der gegebenen ungewöhnlich problemati-\n\nschen Beweissituation – auch vor dem Hintergrund gewichtiger Ermittlungs-\n\nmängel – zur Aufhebung des Urteils und Anordnung neuer tatgerichtlicher \n\nPrüfung führen. \n\nVor der namentlich bei fortdauernder Untersuchungshaft besonders \n\nzügig anzuberaumenden neuen tatgerichtlichen Verhandlung kann sich ein \n\nAufklärungsversuch empfehlen, ob das untersuchte DNA-Material des Rück-\n\nsendebriefs etwa einer den Ermittlungsbehörden bekannten bestimmten drit-\n\nten Person zuzurechnen ist. \n\nSollte die neue Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Ange-\n\nklagten führen, werden Erörterungen zu einer Verletzung des Verzögerungs-\n\nverbots (Art. 6 Abs. 1 MRK), gegebenenfalls mit den vorgeschriebenen Kon-\n\nsequenzen einer numerisch bestimmten Strafreduzierung, die im angefoch-\n\ntenen Urteil bei einem unerklärten Abstand von über zwei Jahren zwischen \n\nder letzten urteilsrelevanten Ermittlungshandlung und der Anklageerhebung \n\ngleichfalls fehlerhaft unterblieben sind (vgl. BGHSt 49, 342), unerlässlich \n\nsein. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_593-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/5-str-593-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_593-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_593-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/5-str-593-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_593-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:52.310876+00:00"}}