{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_585-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"5 StR 585/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 66b Abs. 2 StPO §§ 275a, 462a Abs. 1 Satz 3 GVG § 74f 1. „Neu“ im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur solche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Siche- rungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang des Erkenntnisverfahrens). 2. Auch für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB ist Vor- aussetzung die Feststellung eines „Hanges“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 3. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung über Weisungen im Rahmen von Führungsaufsicht der nach § 74f GVG zuständi- gen Strafkammer für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO übertragen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 66b Abs. 2 \nStPO §§ 275a, 462a Abs. 1 Satz 3 \nGVG § 74f \n\n1. „Neu“ im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b StGB sind nur \nsolche Tatsachen, die nach der letzten Möglichkeit, Siche- \nrungsverwahrung anzuordnen, erkennbar wurden (Vorrang \ndes Erkenntnisverfahrens). \n\n2. Auch für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in \nder Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB ist Vor- \naussetzung die Feststellung eines „Hanges“ im Sinne von \n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. \n\n3. Die Strafvollstreckungskammer kann entsprechend § 462a \nAbs. 1 Satz 3 StPO die Entscheidung über Weisungen im \nRahmen von Führungsaufsicht der nach § 74f GVG zuständi- \ngen Strafkammer für die Dauer des Verfahrens nach § 275a \nStPO übertragen. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 – 5 StR 585/05 \n LG Cottbus – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 585/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Februar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- \n\n verwahrung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Cottbus vom 11. August 2005 wird nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-\n\nrungsverwahrung nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. \n\nGrundlage war eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht \n\nJahren durch das Bezirksgericht Cottbus vom 29. Juli 1993 u. a. wegen Ver-\n\ngewaltigung (Einsatzstrafe sieben Jahre Freiheitsstrafe). Die Revision des \n\nVerurteilten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nIm Alter von 14 und 15 Jahren missbrauchte der Verurteilte zwischen \n\nAugust 1980 und August 1981 in zehn Fällen seine zwei Jahre jüngere \n\nSchwester. Im September 1983 vergewaltigte er ein 17 Jahre altes Mädchen, \n\ndas er zuvor in einer Diskothek kennen gelernt hatte. Deshalb und wegen \n\nmehrerer mittäterschaftlich begangener Einbruchsdiebstähle verurteilte ihn \n\ndas Kreisgericht Cottbus-Stadt am 7. März 1984 zu einer Freiheitsstrafe von \n\neinem Jahr und drei Monaten. Diese verbüßte er bis zur vorzeitigen Entlas-\n\nsung am 21. Februar 1985 unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. \n\nIm April 1985 versuchte der nunmehr 18jährige Verurteilte, eine \n\n45 Jahre alte Schrankenwärterin zu vergewaltigen. Wegen dieser Straftat \n\nwurde er am 23. Juli 1985 durch das Kreisgericht Cottbus-Stadt zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; diese und die widerrufene Restfrei-\n\nheitsstrafe aus der Vorverurteilung verbüßte er bis zum September 1987 \n\nvollständig. Wegen zweier Diebstahlstaten wurde er am 3. Juni 1988 durch \n\ndas Kreisgericht Greifswald zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn \n\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung durch Amnestie am 23. Dezem-\n\nber 1989 beendet wurde. \n\nIm April 1992 vergewaltigte der Verurteilte ein ihm zuvor unbekann-\n\ntes zwölf Jahre altes Mädchen. Wegen dieser und einer weiteren Tat (Ge-\n\nfangenenmeuterei) wurde er am 29. Juli 1993 durch das Bezirksgericht Cott-\n\nbus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt; für die Sexual-\n\nstraftat wurde die Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verhängt \n\n(Anlassverurteilung). \n\nWährend des Strafvollzuges, der ab Ende 1993 in der JVA Hamburg-\n\nFuhlsbüttel erfolgte, missbrauchte der nunmehr 28jährige Verurteilte am \n\n25. Mai 1995 einen 42 Jahre alten, ihm körperlich deutlich unterlegenen Mit-\n\ngefangenen. Wegen dieser Tat wurde er am 2. Oktober 1996 durch das \n\nLandgericht Hamburg zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die \n\nUnterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wurde in die-\n\nsem Verfahren nicht verhängt, obgleich die formellen Voraussetzungen des \n\n§ 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB nach damaligem Recht vorlagen. \n\nIm November 1997 bedrängte der Verurteilte einen 26 Jahre alten \n\nMitgefangenen sexuell. Wegen dieser Handlungen erließ das Amtsgericht \n\nHamburg einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Im Juli 1999 ohrfeigte der \n\nVerurteilte einen Mitgefangenen, zu dem er sexuelle Kontakte unterhielt. \n\nDeswegen wurde er für zwei Monate auf eine geschlossene Station verlegt. \n\nVon 1995 an beantragte der Verurteilte mehrfach erfolglos seine \n\nAufnahme in sozial-therapeutische Anstalten bzw. sozial-therapeutische Sta-\n\ntionen. Zu einer Aufnahme kam es nicht, weil der Verurteilte entweder als \n\ndafür nicht geeignet beurteilt wurde oder zu den behandelnden Psychologen \n\nkein Vertrauen fassen konnte. Zuletzt sollte er Ende 2003 in die sozial-\n\ntherapeutische Abteilung der JVA verlegt werden. Zu einer Aufnahme kam es \n\nnicht, weil der Verurteilte seine zuvor gegebene Zustimmung zu einer Hor-\n\nmonbehandlung zurückzog. \n\nIn den Jahren 2001 und 2004 diagnostizierten zwei Gutachter bei \n\ndem Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.2); sie \n\nstellten fest, dass der Verurteilte weiterhin gefährlich sei. Vor der Anlassver-\n\nurteilung war ein anderer psychiatrischer Sachverständiger zu dem Ergebnis \n\ngekommen, dass bei dem Verurteilten keine Anzeichen für das Vorliegen \n\neiner pathologisch relevanten Persönlichkeitsstörung vorlägen. Seit Sommer \n\n2002 unterhält der Verurteilte eine Beziehung zu einer Frau, die er während \n\nihrer Ausbildung zur Juristin in der JVA kennen gelernt hatte. Beide wollen \n\nheiraten und eine Familie gründen. \n\nDer Verurteilte verbüßte die Freiheitsstrafen aus den letzten beiden \n\nUrteilen vollständig bis zum 12. Dezember 2004, zuletzt den Rest der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung. Seit dem 13. Dezember 2004 \n\nbefindet er sich nach § 275a Abs. 5 StPO in einstweiliger Unterbringung. \n\nAuf nicht näher begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft Cottbus \n\nvom 22. Oktober 2004 hat das Landgericht gegen den Verurteilten die \n\nHauptverhandlung durchgeführt und in dem angefochtenen Urteil gemäß \n\n§ 66b Abs. 2 StGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung angeordnet. In dem Verfahren wurden zwei neue psychiatrische Gut-\n\nachten eingeholt, die beide zum Ergebnis kommen, dass der Verurteilte an \n\neiner dissozialen Persönlichkeitsstörung leide und aufgrund seiner Persön-\n\nlichkeitsstruktur das Risiko einer Wiederholung gleich gelagerter erheblicher \n\nStraftaten sehr hoch sei. \n\nAls „neue“ Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b Abs. 1 \n\nund Abs. 2 StGB hat das Landgericht Folgendes gewertet: die vom Landge-\n\nricht Hamburg mit vier Jahren Freiheitsstrafe geahndete Sexualstraftat gegen \n\neinen Mitgefangenen; die erst während des Strafvollzuges gestellte Diagnose \n\neiner Persönlichkeitsstörung; die mit Geldstrafe durch Strafbefehl sanktio-\n\nnierte sexuelle Beleidigung gegenüber einem anderen Mitgefangenen; die \n\nerwähnte Tätlichkeit gegen einen weiteren Mitgefangenen; einen Brief teils \n\nsexuellen, teils die Anstaltsbediensteten beleidigenden Inhalts an einen Mit-\n\narbeiter der Gefangenenhilfe, mit dem der Verurteilte über einige Zeit homo-\n\nsexuelle Kontakte pflegte. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Es fehlt (im vorliegenden Übergangsfall) nicht an der Verfahrens-\n\nvoraussetzung eines begründeten Antrags der Staatsanwaltschaft. Ein zu-\n\nlässiger Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt allerdings dessen Begrün-\n\ndung unter Darlegung der neu erkennbar gewordenen Tatsachen voraus \n\n(BGH, Urteil vom 25. November 2005 – 2 StR 272/05, zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen, StV 2006, 67, 69; vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. No-\n\nvember 2005 – 3 StR 345/05). Indes ist den Staatsanwaltschaften aufgrund \n\nder insoweit nicht vorhersehbaren Rechtsentwicklung, die auf Mängeln der \n\nGesetzesfassung beruht, bis zur Veröffentlichung der vorgenannten Ent-\n\nscheidung des 2. Strafsenats eine Übergangsfrist zur Stellung formgerechter \n\nAnträge zuzubilligen (BGH StV 2006, 67, 69). \n\nIn diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass für den Hinweis, \n\ndass derartige Anträge der Staatsanwaltschaft möglichst so frühzeitig zu stel-\n\nlen sind, dass eine Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung noch während der regulären Voll-\n\nzugszeit ergehen kann. Ob an die Nichteinhaltung der Soll-Vorschrift in \n\n§ 275a Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach der Antrag spätestens sechs Monate vor \n\ndem voraussichtlichen Vollzugsende zu stellen ist, jedenfalls in Fällen, in \n\ndenen eine Fristwahrung nicht durch erst kurzfristig bekannt gewordene \n\nmaßgebliche neue Erkenntnisse gehindert war, negative prozessuale Kon-\n\nsequenzen zu knüpfen sind, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden; \n\nvorliegend handelt es sich ersichtlich um einen Übergangsfall, weil der An-\n\ntrag nur wenige Monate nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellt wurde. \n\n2. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht – er-\n\nsichtlich den Vorgaben des OLG Brandenburg folgend (vgl. NStZ 2005, \n\n272) – die Straftat aus dem Jahr 1995 unzutreffend als bedeutende „neue \n\nTatsache“ angesehen hat; auch die bloße Änderung der psychiatrischen Di-\n\nagnose durfte als solche nicht ohne weiteres herangezogen werden. \n\na) Einer nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB steht allerdings nicht bereits \n\ngrundsätzlich entgegen, dass die Verhängung von Sicherungsverwahrung \n\nbei Aburteilung der Anlasstat nach Art. 1a EGStGB in der Fassung des Eini-\n\ngungsvertrags vom 31. August 1990 (i. V. mit dem Einigungsvertragsgesetz \n\nvom 23. September 1990, BGBl II 885, 889, 955) nicht möglich war (BGH, \n\nBeschluss vom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05 m.w.N.). Die damals gültigen \n\nBeschränkungen für die Verhängung von Sicherungsverwahrung bei Anlass-\n\ntaten im Beitrittsgebiet durch Art. 1a Abs. 1 EGStGB a. F. gelten nicht mehr; \n\nes besteht auch keine einschränkende Übergangsregelung für Altfälle mehr \n\n(vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 2005 – 2 StR 9/05, zur Veröffentlichung in \n\nBGHSt vorgesehen, NStZ 2005, 684, 685). Mit dieser Änderung sollten im \n\nLichte der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. und \n\n10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 und 190) für verzichtbar gehaltene zeit-\n\nliche Beschränkungen beseitigt werden \n\n(Gesetzesbegründung BT-\n\nDrucks. 15/2887 S. 20). Ob diese Frage bei § 66b Abs. 1 StGB infolge der \n\nVerweisung auf „die übrigen Voraussetzungen des § 66“ etwa anders zu be-\n\nwerten wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 11. Mai 2005 – 1 StR 37/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, \n\nNStZ 2005, 561; BGH StV 2006, 67, 70; BGH, Beschluss vom 12. Janu-\n\nar 2006 – 4 StR 485/05). \n\nDer Gesetzgeber hat mit § 66b Abs. 2 StGB bewusst die Möglichkeit \n\ngeschaffen, nachträglich Sicherungsverwahrung auch in solchen Fällen zu \n\nverhängen, in denen dies bei Aburteilung der Anlasstat nicht möglich gewe-\n\nsen wäre (vgl. Gesetzesbegründung aaO S. 13). Durchgreifende verfas-\n\nsungs- oder konventionsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift hat der \n\nSenat – nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen – nicht (vgl. BGH \n\nStV 2006, 67, 70 m.w.N.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 66b Rdn. 5 f.): \n\nDie Vorschrift des § 66b StGB ermöglicht die nachträgliche Anordnung \n\nder schwersten Unrechtsfolge, die zum Strafrecht im weiteren Sinne gehört \n\n(vgl. BVerfGE 109, 190, 211 ff.): der zeitlich unbefristeten Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung. Eine derart schwerwiegende nachträgliche An-\n\nordnung von Freiheitsentziehung geht mit einer massiven Einschränkung von \n\nVertrauensschutz einher, da sich der Verurteilte, anders als in allen Regelfäl-\n\nlen, nicht auf ein gesichertes Ende des Freiheitsentzugs auf der Grundlage \n\nseiner rechtskräftigen Verurteilung verlassen kann. Dieser gewichtige Eingriff \n\nin Freiheitsgrundrecht und Vertrauensschutz ist auch nach Abwägung mit \n\nden Anliegen einer effektiven Gefahrenabwehr zugunsten der Bürger, die vor \n\ndrohenden Verletzungen gewichtiger Rechtsgüter durch gefährliche Wieder-\n\nholungstäter geschützt werden sollen, nur dann verfassungsrechtlich hin-\n\nnehmbar, wenn die Anwendung so restriktiv gehandhabt wird, wie dies der \n\nGesetzgeber ausdrücklich wollte, die Anordnung sich also auf seltene Einzel-\n\nfälle extrem gefährlicher Täterpersönlichkeiten beschränkt (Gesetzesbegrün-\n\ndung aaO S. 10, 12 f.; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; BGH NStZ 2005, \n\n561, 562; StV 2006, 67, 71; BGH, Beschluss vom 9. November 2005 \n\n– 4 StR 483/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen, StV 2006, 66). \n\nAn diesem gesetzgeberischen Anliegen, das aus verfassungsrechtlichen \n\nVorgaben folgt, hat sich die Auslegung und Anwendung von § 66b StGB vor-\n\nrangig zu orientieren. \n\naa) Als „neue Tatsachen“ im Sinne der Rechtsprechung zu § 66b \n\nAbs. 1 und Abs. 2 StGB kommen deshalb nur solche in Betracht, die aus \n\nSicht des Gerichts schon für sich gesehen von besonderem prognoserele-\n\nvanten Gewicht sind (BGH StV 2006, 67, 71) und in symptomatischem Zu-\n\nsammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (vgl. BGH StV 2006, 66, 67). \n\nBesondere Vorsicht ist bei der Bewertung von Vollzugsverhalten geboten, \n\nweil die besonderen Bedingungen langjähriger Unterbringung in geschlosse-\n\nnem Freiheitsentzug für Rückschlüsse auf die allgemeine Gefährlichkeit nur \n\nbedingt geeignet erscheinen (vgl. BGH StV 2006, 67, 71; BGH, Beschluss \n\nvom 12. Januar 2006 – 4 StR 485/05). \n\nbb) Beachtlich sind nach dem Wortlaut von § 66b Abs. 1 und Abs. 2 \n\nStGB nur solche Tatsachen, die vor Ende des Vollzugs „erkennbar“ gewor-\n\nden sind. Umstände, die schon für den früheren Tatrichter erkennbar waren, \n\ndie er aber nicht erkannt hat, scheiden als neue Tatsachen aus (BGH \n\nNStZ 2005, 561, 562 m. Anm. Ullenbruch; BGH NStZ 2005, 684, 686). In \n\ndiesem Sinne „erkennbar“ sind auch solche Umstände, die ein Tatrichter \n\nnach Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO für die Frage der Anordnung einer \n\nfreiheitsentziehenden Maßregel hätte aufklären müssen (BGH StV 2006, 66). \n\nDie bloße neue (abweichende) Bewertung von bereits bei der Anlass-\n\nverurteilung bekannten oder erkennbaren Tatsachen – insbesondere eine \n\nabweichende psychiatrische Diagnose auf bekannter Tatsachengrundlage – \n\nstellt keine „neue“ Tatsache dar (vgl. BGH NStZ 2005, 684, 686; BGH \n\nStV 2006, 66, 67; BGH, Urteile vom 19. Januar 2006 – 4 StR 222/05 sowie \n\n393/05; Tröndle/Fischer aaO § 66b Rdn. 14). Rechtsfehler, die durch man-\n\ngelnde Aufklärung oder infolge Nichtberücksichtigung bereits bekannter oder \n\nerkennbarer Tatsachen entstanden sind, dürfen nicht durch die nachträgliche \n\nAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung korrigiert werden \n\n(BGH NStZ 2005, 561, 562; 684, 686; StV 2006, 66, 67). \n\ncc) Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Neuheit derartiger \n\nTatsachen ist nicht stets die letzte Tatsachenentscheidung bei der Anlass-\n\nverurteilung (vgl. BGH NStZ 2005, 684, 686; BGH, Beschluss vom 12. Janu-\n\nar 2006 – 4 StR 485/05), sondern bei weiteren Verurteilungen die letzte Tat-\n\nsachenverhandlung, in der eine Entscheidung über die primäre Anordnung \n\nvon Sicherungsverwahrung hätte erfolgen können (vgl. OLG Frankfurt NStZ-\n\nRR 2005, 106 m. Anm. Eisenberg StV 2005, 345; a. A. OLG Brandenburg \n\nNStZ 2005, 272, 275; Veh NStZ 2005, 307, 309 ff.). „Neu“ im Sinne der \n\nRechtsprechung zu § 66b Abs. 2 StGB können damit nur solche Tatsachen \n\nsein, die nach der letzten Möglichkeit, Sicherungsverwahrung anzuordnen, \n\nerkennbar wurden. Dies ergibt sich aus Folgendem: \n\nDer Grundsatz, dass das Verfahren nach § 66b StGB nicht der Kor-\n\nrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen dient, die von der Staats-\n\nanwaltschaft nicht beanstandet wurden (BGH NStZ 2005, 561, 562; \n\nStV 2006, 67, 71), gilt nicht nur für die Anlassverurteilung, sondern auch für \n\ndie Aburteilung späterer Straftaten, namentlich während des Strafvollzugs \n\nbegangener. Lagen hier die Voraussetzungen für die Anordnung von Siche-\n\nrungsverwahrung vor und ist sie, aus welchem Grund auch immer, unterblie-\n\nben, muss auch insoweit gelten, dass dieses Versäumnis nicht durch die An-\n\nordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung behoben werden kann. Ist \n\nnämlich in einem konkreten Strafverfahren von der Anordnung von Siche-\n\nrungsverwahrung abgesehen worden, obwohl dies grundsätzlich möglich \n\ngewesen wäre, ist durch die Rechtskraft der Entscheidung über die Rechts-\n\nfolgen ein individueller Vertrauenstatbestand gesetzt worden. Ein derart im \n\nEinzelfall begründetes berechtigtes Vertrauen auf die Bestandskraft eines \n\nrechtskräftigen Urteils mit seinen freiheitsbeschränkenden Folgen, damit \n\nauch auf die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung darf nicht dadurch \n\nenttäuscht werden, dass eine solche Entscheidung trotz hiernach unverän-\n\nderter Tatsachengrundlage nachträglich korrigiert wird. \n\nDie Möglichkeiten primärer Verhängung von Sicherungsverwahrung \n\ngemäß §§ 66, 66a StGB müssen gegenüber der Möglichkeit nachträglicher \n\nAnordnung strikt vorrangig bleiben (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 19 \n\nm.w.N.), die gleichsam als Wiederaufnahme zum Nachteil des Verurteilten \n\nausgestaltete nachträgliche Sicherungsverwahrung (vgl. Ullenbruch \n\nin \n\nMünchKomm-StGB § 66b Rdn. 41; Zschieschack/Rau JR 2006, 8, 12) darf \n\nstets nur subsidiär eingreifen. Eine zur primären Verhängung von Siche-\n\nrungsverwahrung geeignete Tat kann deshalb grundsätzlich nicht als „neue \n\nTatsache“ gelten. Dies muss auch dem Abschluss eines Verfahrens nach \n\n§ 275a StPO i.V.m. § 66b StGB anlässlich einer Straftat im Vollzug entge-\n\ngenstehen, solange nicht geklärt ist, ob die Tat durch Anklage und Hauptver-\n\nhandlung zur Anordnung von Sicherungsverwahrung führt („Vorrang des Er-\n\nkenntnisverfahrens“). Solche Verfahrensweise entspricht den Vorstellungen \n\ndes Gesetzgebers; danach ist für die Relevanz neuer Tatsachen im Sinne \n\ndes § 66b StGB entscheidend, ob sie für die Anordnung von Sicherungs-\n\nverwahrung „erst zu diesem späten Zeitpunkt berücksichtigt werden konnten“ \n\n(Gesetzesbegründung aaO S. 12). \n\nDer wesentliche Gesichtspunkt der Subsidiarität des besonderen \n\nVerfahrens nach § 66b StGB, § 275a StPO und der daraus herzuleitende \n\nstrikte Vorrang des Erkenntnisverfahrens rechtfertigt den – auf den ersten \n\nBlick als Wertungswiderspruch imponierenden (vgl. Tröndle/Fischer aaO \n\n§ 66b Rdn. 19) – Umstand, dass die nachträgliche Anordnung nach § 66b \n\nStGB aufgrund ihrerseits sicherungsverwahrungsbegründender neuer Straf-\n\ntaten ausscheidet, hingegen wegen weniger gewichtiger Straftaten in Be-\n\ntracht kommt. Da die schwerer wiegenden neuen Straftaten des Verurteilten \n\nbei hinreichender Gefährlichkeitsprognose im Sinne von § 66b StGB auch in \n\neinem neuen Erkenntnisverfahren fraglos zur Anordnung von Sicherungs-\n\nverwahrung führen müssten (vgl. auch Streng StV 2006, 92, 97), liegt in \n\nWahrheit materiell gar kein Wertungswiderspruch vor. Formell wird das be-\n\nsondere Verfahren nach § 66b StGB, § 275a StPO sachgerecht auf Aus-\n\nnahmefälle beschränkt, in denen die zum Schutz der Allgemeinheit unerläss-\n\nliche Anordnung der Sicherungsverwahrung im ordentlichen Verfahren nicht \n\ndurchsetzbar ist. \n\ndd) Voraussetzung für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung \n\nin der Sicherungsverwahrung muss zudem die Feststellung eines Hanges zu \n\nerheblichen Straftaten sein. Dies gilt nicht nur für § 66b Abs. 1 StGB (BGH \n\nNStZ 2005, 561, 563), sondern muss auch für § 66b Abs. 2 StGB gelten (vgl. \n\nTröndle/Fischer aaO § 66b Rdn. 20; Zschieschack/Rau JR 2006, 8, 13; zu \n\nden anders lautenden Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren: Gesetzes-\n\nbegründung aaO S. 13). Es wäre unplausibel, wenn sich die Anordnungsvor-\n\naussetzungen von § 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB in diesem Punkt unter-\n\nschieden (Tröndle/Fischer aaO). Zudem sollte ein derart schwerwiegender \n\nunbefristeter Freiheitseingriff wie die Sicherungsverwahrung lediglich bei sol-\n\nchen Straftätern in Betracht kommen, die eine intensive Neigung zu ganz \n\nerheblichen rechtswidrigen Taten aufweisen. \n\nNur eine Auslegung, wonach stets bei der Anordnung von Siche-\n\nrungsverwahrung ein „Hang zu erheblichen Straftaten“ im Sinne von § 66 \n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB erforderlich ist, vermeidet auch Widersprüche zur Rege-\n\nlung in § 67d Abs. 3 StGB, die auch in Fällen nachträglicher Anordnung von \n\nSicherungsverwahrung gilt (vgl. Gesetzesbegründung aaO S. 14). Danach \n\nwird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn \n\nJahren für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Unterge-\n\nbrachte „infolge seines Hanges“ erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. \n\nauch § 463 Abs. 3 Satz 4 StPO). Die Gesetzesformulierung legt nahe, dass \n\nbei dem Untergebrachten jedenfalls einmal ein Hang in diesem Sinne festge-\n\nstellt worden ist (vgl. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB und § 463 Abs. 3 Satz 4 \n\nStPO: „seines Hanges“; § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB: „eines Hanges“). Zudem \n\nkönnen die materiellen Voraussetzungen der Erledigung inhaltlich nicht in \n\neinem entscheidenden Punkt von den Voraussetzungen der Maßregelanord-\n\nnung abweichen (vgl. Streng StV 2006, 92, 96). \n\nDass insbesondere bei von § 66b Abs. 2 StGB auch erfassten Ersttä-\n\ntern eine schmalere Beurteilungsgrundlage gegeben sein kann als bei Mehr-\n\nfachtätern im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB (vgl. hierzu etwa Ullenbruch in \n\nMünchKomm-StGB § 66b Rdn. 123), steht dem nicht entgegen (zutreffend \n\nTröndle/Fischer aaO § 66b Rdn. 20). Zu erwägen wäre, ob in derartigen Fäl-\n\nlen, in denen für die erforderliche Feststellung einer intensiven Neigung des \n\nVerurteilten zur Begehung besonders gewichtiger Straftaten vorrangig auf \n\neine von ihm begangene besonders schwere Tat abzustellen sein wird, auf \n\ndas von der Rechtsprechung für den Hang geforderte Kriterium eines „einge-\n\nschliffenen Verhaltensmusters“ zu verzichten ist (vgl. hierzu auch Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 66 Rdn. 18 ff.). \n\nb) Nach diesen Kriterien kann die Begründung des Landgerichts für \n\ndie nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-\n\nrung keinen Bestand haben: \n\naa) Eine Berücksichtigung der Sexualstraftat im Justizvollzug 1995 \n\nals „neue Tatsache“ scheidet aus. Denn in dem Verfahren vor dem Landge-\n\nricht Hamburg im Jahr 1996 lagen – anders als im Verfahren vor dem Be-\n\nzirksgericht Cottbus – die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 \n\nund Nr. 2 StGB vor. Weshalb in diesem Verfahren nicht Sicherungsverwah-\n\nrung gegen den Verurteilten angeordnet wurde, ist aus dem angefochtenen \n\nUrteil nicht ersichtlich, aber letztlich auch unerheblich. Es geht jedenfalls \n\nnicht an, ein etwaiges Versäumnis im vorangegangenen Strafverfahren durch \n\nnachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu \n\nbeheben. \n\nbb) Nicht als „neue Tatsache“ kann auch eine bloße Änderung der \n\npsychiatrischen Diagnose gelten. Nach den Urteilsgründen liegt nahe, dass \n\nder Diagnose der Persönlichkeitsstörung des Verurteilten nur eine Änderung \n\nder Bewertung bereits erkannter und erkennbarer Tatsachen zugrunde lag; \n\ndies reicht für die Anwendung von § 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB nicht aus \n\n(vgl. BGH StV 2006, 66, 67; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 \n\n– 4 StR 485/05 – und Urteile vom 19. Januar 2006 – 4 StR 222/05 sowie \n\n393/05). Dass die jetzt verwertete psychiatrische Beurteilung etwa doch \n\nmaßgeblich auf für den früheren Tatrichter nicht erkennbaren neuen Um-\n\nständen beruhte (vgl. BGH StV 2006, 66, 67), wird in dem angegriffenen Ur-\n\nteil nicht belegt. \n\n3. Der Senat sieht davon ab, in der Sache selbst zu erkennen. Als \n\n„neue Tatsachen“ verbleiben neben dem sonstigen Vollzugsverhalten (hier-\n\nbei insbesondere der Weigerung, sich der vorgeschlagenen Hormonbehand-\n\nlung als Voraussetzung weiterer Therapiemöglichkeiten zu unterziehen, UA \n\nS. 29 f.) zwei Übergriffe auf Mitgefangene, von denen einer zu strafrechtli-\n\ncher Verurteilung mittels Strafbefehl geführt hat, und ein derb-anzüglicher \n\nBrief. Nach den Gesetzesmaterialien können derartige Umstände berück-\n\nsichtigungsfähig sein (vgl. Gesetzesbegründung aaO S. 12). Grundsätzlich \n\nkann auch die (hier mittelbare) Verweigerung einer Therapie zu den in § 66b \n\nAbs. 1 und Abs. 2 StGB genannten neuen Tatsachen gehören, die erst nach \n\nder Verurteilung und vor Ende des Vollzuges erkennbar werden und auf eine \n\nerhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit nach seiner \n\nEntlassung hinweisen, wenn auch ein solcher Umstand für sich allein kaum \n\neinmal ausreichen wird, nachträglich die Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung anzuordnen (vgl. BGH NStZ 2005, 561, 562; Gesetzesbegrün-\n\ndung aaO S. 13; BVerfGE 109, 190, 241). Eine Berücksichtigung der ge-\n\nnannten Umstände, die vor dem Hintergrund der Sexualstraftaten des Verur-\n\nteilten für die bei § 66b StGB vorzunehmende Prognose – stärker als es re-\n\ngelmäßig für im Vollzug nicht unübliche gewaltsame Auseinandersetzungen \n\ngilt – gewisses Gewicht erlangen können, erscheint dem Senat nicht sicher \n\nausgeschlossen; zudem ist das Landgericht bislang nicht der Frage nachge-\n\ngangen, ob die Änderung der psychiatrischen Beurteilung etwa doch auf frü-\n\nher nicht erkennbaren neuen Umständen beruht (vgl. BGH StV 2006, 66, 67). \n\nIII. \n\nFür die einstweilige Unterbringung des Verurteilten gilt Folgendes: \n\n1. In Anbetracht der deutlichen Beschränkung der Beurteilungs-\n\ngrundlage durch die Senatsentscheidung wird der neue Tatrichter alsbald \n\nerneut über die vorläufigen Unterbringungsverhältnisse zu entscheiden ha-\n\nben (vgl. § 275a Abs. 5 Satz 4 StPO i.V.m. § 126a Abs. 3 Satz 1 StPO). \n\nAllerdings ist tunlichst zu verhindern, dass für gefährlich gehaltene \n\nStraftäter nach langjähriger Haft ohne jede Vorbereitung, d. h. womöglich \n\nohne Unterkunft und ohne rechtzeitige Benachrichtigung des etwa vorhande-\n\nnen sozialen Umfeldes, sehenden Auges in einer Art und Weise aus dem \n\nVollzug entlassen werden, die das Rückfallrisiko ganz beträchtlich steigern \n\nkann. Dies bedingt, dass in jedem Fall, in dem ein Verfahren nach § 275a \n\nStPO bei bestehendem Unterbringungsbefehl über das Strafende hinaus an-\n\ndauert, im Strafvollzug vorbereitende organisatorische Maßnahmen zu tref-\n\nfen sind, die für den Fall einer Anordnung der Entlassung sofort greifen. Auch \n\nmit Rücksicht auf dieses gravierende Organisationsproblem werden Staats-\n\nanwaltschaft und Gericht sich besonders intensiv darum zu bemühen haben, \n\ndass Verfahren nach § 66b StGB, § 275a StPO tunlichst vor Erreichen des \n\nStrafendes zum Abschluss gebracht werden. \n\nDarüber hinaus ist dem genannten Anliegen ferner – unter Einbin-\n\ndung der hierfür zuständigen Strafvollstreckungskammer – durch verstärkte \n\nAusschöpfung der im Rahmen von Führungsaufsicht (§§ 68 ff. StGB) \n\nmöglichen Leitung des Verurteilten zu begegnen (vgl. auch BVerfGE 109, \n\n190, 248 [abweichende Meinung]). Der Senat verkennt dabei nicht die \n\ntatsächlichen \n\nund \n\nrechtlichen \n\nSchwierigkeiten \n\nder \n\nderzeitigen \n\nFührungsaufsichtsregelung. Schon \n\naus Verhältnismäßigkeitsgründen \n\nerscheint ein Ausbau der Führungsaufsicht (vgl. dazu Peglau JR 2006, 14, \n\n17) zu einer effektiven Rückfallvorsorge durch engmaschige Anleitung des \n\nVerurteilten als milderes Mittel gegenüber einer etwa vermehrten \n\nnachträglichen Verhängung zeitlich unbefristeter Sicherungsverwahrung \n\nangezeigt. Ob der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit weitere \n\nAuswirkungen auf das Verfahren der Anordnung nachträglicher \n\nSicherungsverwahrung hat, etwa statt dessen die Anordnung einer weniger \n\nschwerwiegenden Maßregel bei gleicher Erfolgsaussicht ermöglicht (vgl. \n\n§ 67a Abs. 2 StGB; hierzu auch Gesetzesbegründung aaO S. 14), braucht \n\nder Senat hier nicht zu entscheiden. \n\n2. Aus Sicht des Senats sollte das nach § 74f GVG zuständige Ge-\n\nricht im Rahmen seines Verfahrens – insbesondere bei Aufhebung eines Un-\n\nterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO, so namentlich im Zusammen-\n\nhang mit der Ablehnung des staatsanwaltlichen Antrags durch Urteil – auch \n\nEntscheidungen über Weisungen im Rahmen der nach Entlassung aus dem \n\nStrafvollzug in aller Regel kraft Gesetzes (§ 68f StGB) eintretenden Füh-\n\nrungsaufsicht treffen können. \n\na) Das nach § 74f GVG zuständige Gericht ist in diesem speziellen \n\nFall sachnäher als die Strafvollstreckungskammer. In dem Verfahren über die \n\nAnordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 275a StPO i.V.m. \n\n§ 66b StGB wird die Frage einer fortwirkenden Gefährlichkeit des Verurteilten \n\nim Falle der Haftentlassung mit sachverständiger Hilfe (§ 275a Abs. 4 StPO) \n\nbesonders eingehend untersucht. Dieses in öffentlicher Hauptverhandlung \n\nunter Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführte prognostische Verfahren \n\nist demjenigen der Strafvollstreckungskammer nach § 453 i.V.m. § 463 \n\nAbs. 2 StPO in vielerlei Hinsicht überlegen. Insbesondere können in diesem \n\nVerfahren – etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – auch Mög-\n\nlichkeiten einer zunächst engmaschigen Führung des Verurteilten nach Haft-\n\nentlassung erörtert werden. \n\nb) Zuständig für sämtliche Entscheidungen im Rahmen der gemäß \n\n§ 68f StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht ist – und bleibt bis \n\nzu deren Beendigung – die Strafvollstreckungskammer (vgl. § 463 Abs. 6 \n\ni.V.m. § 462a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO). Allerdings hat diese die Mög-\n\nlichkeit einer Abgabe einzelner Entscheidungen an das Gericht des ersten \n\nRechtszugs (§ 462a Abs. 1 Satz 3 StPO). Nach bisherigem Rechtsverständ-\n\nnis ist die Abgabemöglichkeit allerdings auf die in § 458 Abs. 1 StPO be-\n\nzeichneten Fragen beschränkt, die in unmittelbar sachlichem Zusammen-\n\nhang mit dem erstinstanzlichen Urteil stehen (vgl. BGHSt 26, 352). \n\nc) Der Senat entnimmt den Regelungen in § 462a Abs. 1 Satz 3 und \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO das Anliegen des Gesetzgebers, in Fällen nachträglicher \n\nEntscheidungen eine Übertragungsmöglichkeit auf das sachnächste Gericht \n\nzu schaffen. Das Verfahren der nachträglichen Verhängung von Sicherungs-\n\nverwahrung ist sachlich eng mit der Anlassverurteilung verknüpft, anderer-\n\nseits, wie ausgeführt, zugleich mit der nach Vollverbüßung eintretenden Füh-\n\nrungsaufsicht. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber – soweit \n\nersichtlich – die nahe liegende Möglichkeit einer hiermit zusammenhängen-\n\nden Kompetenzübertragung nicht gesehen. Diese planwidrige Regelungslü-\n\ncke ist durch entsprechende Anwendung von § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO auf \n\ndie im Rahmen der Führungsaufsicht nach den §§ 68a bis 68d StGB zu tref-\n\nfenden Entscheidungen auszufüllen. „Gericht des ersten Rechtszugs“ ist ent-\n\nsprechend § 462a Abs. 6 Alt. 2 StPO das nach § 74f GVG zuständige Ge-\n\nricht, weil das Verfahren zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in \n\nder Sicherungsverwahrung in der Sache am ehesten mit einem Wiederauf-\n\nnahmeverfahren (zuungunsten des Verurteilten) zu vergleichen ist (Ul-\n\nlenbruch in MünchKomm-StGB § 66b Rdn. 41). \n\nd) Durch entsprechende Weisungen an den Verurteilten (§ 68b \n\nStGB), gegebenenfalls auch durch Anweisungen an den zuständigen Bewäh-\n\nrungshelfer oder die Führungsaufsichtsstelle (§ 68a Abs. 5 StGB) sollte das \n\nmit einer sofortigen Entlassung nach langjähriger Haft verbundene erhöhte \n\nRückfallrisiko soweit wie möglich minimiert werden. Wurden von der Straf-\n\nvollstreckungskammer bereits Entscheidungen nach §§ 68a ff. StGB getrof-\n\nfen, kann das für die Aufhebung des Unterbringungsbefehls zuständige Ge-\n\nricht nach Übertragung der Entscheidungsbefugnis gemäß § 68d StGB prü-\n\nfen, ob insoweit Änderungen angezeigt sind. \n\ne) Sinnvollerweise wird die Staatsanwaltschaft zugleich mit der An-\n\ntragstellung gemäß § 275a Abs. 1 StPO bei der Strafvollstreckungskam-mer \n\nentsprechend § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO eine Übertragung der im Rahmen \n\nder Führungsaufsicht möglichen Entscheidungen nach §§ 68a, 68b, 68d \n\nStGB für die Dauer des Verfahrens nach § 275a StPO an das nach § 74f \n\nGVG zuständige Gericht anregen. Weil das übertragende Gericht die Abgabe \n\nnach § 462a Abs. 1 Satz 3 StPO stets rückgängig machen kann, wenn es \n\ndies für zweckmäßig hält (vgl. Fischer in KK, 5. Aufl. § 462a Rdn. 29), er-\n\nscheint auch eine entsprechende anfängliche Begrenzung möglich. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_585-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/5-str-585-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":24},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68d","ref_norm":"68d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_585-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_585-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-22/5-str-585-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_585-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:38.399670+00:00"}}