{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_578-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-05-22","aktenzeichen":"5 StR 578/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"OWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Für eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Er- mittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Be- fehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher feststellen lassen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nOWiG § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nFür eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Bekanntgabe des Er-\n\nmittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, \n\ndass der Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde die Erstellung und \n\nVersendung eines Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Be-\n\nfehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses Vorgangs sicher \n\nfeststellen lassen. \n\nBGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n 5 StR 578/05 \n\n OLG Brandenburg \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 578/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 22. Mai 2006 \nin der Bußgeldsache \ngegen \n\nwegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb ge- \n\n schlossener Ortschaften \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2006 \n\nbeschlossen: \n\nFür eine verjährungsunterbrechende Anordnung der Be-\n\nkanntgabe des Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 OWiG reicht es aus, dass der Sachbearbeiter \n\nder Verwaltungsbehörde die Erstellung und Versendung ei-\n\nnes Anhörungsbogens durch individuellen elektronischen Be-\n\nfehl veranlasst, wenn sich Zeitpunkt und Bearbeiter dieses \n\nVorgangs sicher feststellen lassen. \n\nG r ü n d e \n\nDie Vorlegungssache betrifft die Frage, wie eine verjährungsunter-\n\nbrechende Anordnung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG akten-\n\nmäßig dokumentiert sein muss. \n\nI. \n\nDer wiederholt wegen Überschreitens der zulässigen Höchstge-\n\nschwindigkeit im Straßenverkehr mit Geldbußen belegte Betroffene befuhr \n\nam Abend des 14. Juni 2004 mit einem gemieteten PKW die BAB 10 westli-\n\ncher Berliner Ring in Richtung Autobahndreieck Havelland. Dabei überschritt \n\ner die durch zwei Zeichen 274 gemäß § 41 StVO auf 80 km/h begrenzte zu-\n\nlässige Höchstgeschwindigkeit um 24 km/h. Die Zentrale Bußgeldstelle des \n\nLandes Brandenburg erfasste am 29. Juni 2004 den Vorgang in ihrem Rech-\n\nner und veranlasste eine Halteranfrage. Am nächsten Tag leitete sie durch \n\nÜbersendung eines Schreibens an die Europcar Autovermietung GmbH die \n\nErmittlung des Fahrers ein. Das Vermietungsunternehmen teilte der Behörde \n\nam 20. Juli 2004 die Daten des Betroffenen als des vertraglich vereinbarten \n\nFahrers mit. Am 27. Juli 2004 rief die Sachbearbeiterin G. um 9.11 Uhr \n\nnach Kenntnisnahme der mitgeteilten Daten des Fahrzeugführers den elek-\n\ntronisch erfassten Vorgang unter dem Menüpunkt des Arbeitsprogramms \n\n„Vorgang allgemein“ auf. Unter dem nächsten angesteuerten Menüpunkt \n\n„Betroffenenwechsel“ gab sie die Daten des Betroffenen ein und erteilte an-\n\nschließend den elektronischen Befehl zum Druck und zur Versendung des \n\nAnhörungsbogens. Die Eingabe der Daten, die elektronischen Befehle der \n\nSachbearbeiterin und deren Ausführung (Druck und Versendung des Anhö-\n\nrungsbogens) sowie alle weiteren, auch die selbsttätig ausgeführten Arbeits-\n\nschritte wurden – für die Sachbearbeiter der Behörde nicht änderbar – ge-\n\nspeichert und nach Abschluss des behördlichen Verfahrens in einer der \n\nBußgeldakte vorgehefteten Vorgangshistorie mit verkürzten, aber verständli-\n\nchen Schlagworten dokumentiert. Die Sachbearbeiterin hatte sich durch eine \n\nkennwortgeschützte Identifikation (drei Buchstaben und zwei Zahlen) vor Be-\n\narbeitung des Vorgangs zu legitimieren. \n\nDie Zentrale Bußgeldstelle hat am 22. September 2004 gegen den \n\nBetroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von \n\n65 Euro festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht \n\nNauen in seinem Urteil vom 22. März 2005 die Geldbuße auf 80 Euro erhöht. \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der vom Einzel-\n\nrichter zugelassenen und dem Bußgeldsenat vorgelegten Rechtsbeschwer-\n\nde. Der Betroffene macht geltend, dass der Bußgeldbescheid nach Eintritt \n\nder Verfolgungsverjährung erlassen worden sei. Er vertritt die Auffassung, \n\ndas zur Bußgeldakte genommene Statusblatt sei als bloßer Computeraus-\n\ndruck zum Nachweis der Anordnung der Einleitung des Ermittlungsverfah-\n\nrens im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht geeignet. \n\nDer Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts hat mit seinem Beschluss \n\nvom 16. November 2005 (VRS 109, 443) die Auffassung vertreten, die von \n\nder Sachbearbeiterin bei der Zentralen Bußgeldstelle unter Verwendung des \n\ninstallierten Arbeitsprogramms und ihres individuellen Kürzels „o. “ veran-\n\nlasste Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffenen habe die Ver-\n\nfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen. Für \n\nInhalt und Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung müssten sich aus den Ver-\n\nfahrensakten lediglich konkrete Anhaltspunkte ergeben. Die Vorgangshistorie \n\nlege unter dem 27. Juli 2004 von einer solchen Individualverfügung einer be-\n\nstimmten Sachbearbeiterin eindeutig Zeugnis ab. Die Rechtsbeschwerde des \n\nBetroffenen sei deshalb zu verwerfen. \n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entschei-\n\ndung aber durch die Beschlüsse des OLG Dresden vom 27. April 2004 \n\n(DAR 2004, 534) und vom 10. Mai 2005 (DAR 2005, 570) gehindert. Dessen \n\nBußgeldsenat hält für die Wirksamkeit einer Anordnung zur Dokumentation \n\nder Übernahme der Verantwortung des Sachbearbeiters und für die Richtig-\n\nkeit der Beurkundung des Datums der Verfügung die Anbringung einer Un-\n\nterschrift oder eines Handzeichens in der Akte für geboten. Nur so könne die \n\nerforderliche, wenn auch unter Umständen nur oberflächliche Prüfung des \n\nSachbearbeiters nachvollzogen werden, inwieweit die den Verfahrensge-\n\ngenstand bildende Tat überhaupt noch verfolgbar, insbesondere, ob die Tat \n\nnicht bereits verjährt gewesen sei. \n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache \n\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung und Beantwortung folgender Frage \n\nvorgelegt: \n\n „Bedarf die erneute Absendung eines Anhörungsbogens im EDV-\n\nunterstützten Bußgeldverfahren an einen von der Person des bisher als Be-\n\ntroffenen geführten Kfz-Halters abweichenden Fahrer als neuen Betroffenen \n\n(so genannter Betroffenenwechsel) eine schriftliche Anordnung mit hand-\n\nschriftlicher Unterschrift oder Namenskürzel durch den Sachbearbeiter der \n\nVerwaltungsbehörde, um die Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 2 OWiG herbeizuführen?“ \n\nII. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG, § 79 \n\nAbs. 3 Satz 1 OWiG sind gegeben. \n\nDie Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs der „Anord-\n\nnung der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ gegen \n\nden Betroffenen in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG und damit eine Rechtsfra-\n\nge. \n\nSie ist auch entscheidungserheblich. Ohne eine Unterbrechung der \n\nVerjährung wäre die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bei \n\nErlass des Bußgeldbescheides am 22. September 2004 bereits abgelaufen \n\ngewesen. \n\nDas Brandenburgische Oberlandesgericht kann die Rechtsbe-\n\nschwerde auch nicht verwerfen, ohne von tragenden Rechtsansichten ande-\n\nrer Oberlandesgerichte abzuweichen. Allerdings begründet der vom vorle-\n\ngenden Oberlandesgericht herangezogene Beschluss des OLG Dresden \n\nvom 10. Mai 2005 (DAR 2005, 570) keine Abweichung. Die darin enthaltenen \n\nErwägungen zu den Voraussetzungen einer Anordnung im Sinne von § 33 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG sind nicht tragend (vgl. König DAR 2005, 572). \n\nFerner liegt kein Fall eines Betroffenenwechsels vor, wie ihn das OLG Dres-\n\nden in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004 (DAR 2004, 534) beurteilt hat. \n\nEs stand nämlich vorliegend von vornherein fest, dass die Halterin des Kraft-\n\nfahrzeugs, ein Vermietungsunternehmen, die aufzuklärende Überschreitung \n\nder zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht begangen haben konnte. Die \n\nVertreter der Halterin wurden deshalb auch lediglich als Zeugen in Anspruch \n\ngenommen. Dem Beschluss des OLG Dresden lässt sich aber, wie auch den \n\nBeschlüssen des OLG Düsseldorf vom 11. September 1996 (DAR 1996, 507 \n\n[LS]), des HansOLG vom 21. Januar 1997 (NZV 1997, 286 und der Vorle-\n\ngung nachfolgend DAR 2006, 223), des OLG Köln vom 2. November 1999 \n\n(DAR 2000, 131) und des OLG Zweibrücken vom 4. Mai 2001 (DAR 2002, \n\n89) die jeweils tragende Rechtsansicht entnehmen, dass in allen Fällen, in \n\ndenen die Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfah-\n\nrens auf einer Individualentscheidung eines Sachbearbeiters der Verwal-\n\ntungsbehörde nach Kenntnisnahme der Personalien eines der Ordnungswid-\n\nrigkeit Verdächtigen beruht, die dahingehende Verfügung des Sachbearbei-\n\nters in der Akte handschriftlich mit Unterschrift oder Namenskürzel dokumen-\n\ntiert sein muss. \n\nDer Senat versteht die Vorlegungsfrage demnach in einem weiteren \n\nSinn dahin, ob im Falle der Erstellung und Versendung eines Anhörungsbo-\n\ngens auf Grund des individuellen elektronischen Befehls eines Sachbearbei-\n\nters zusätzlich dessen handschriftliche Unterschrift oder die Anbringung ei-\n\nnes Namenskürzels unter der Eingriffsverfügung in der Akte notwendig ist, \n\num die Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG zu unterbrechen. \n\nIII. \n\nIn der Sache stimmt der Senat der vom Generalbundesanwalt und \n\ndem vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht zu. \n\n1. Eine Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens liegt \n\nvor, falls ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffe-\n\nnen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll (vgl. zum \n\ninsoweit wortgleichen § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB: Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. \n\n§ 78c Rdn. 3). Solches wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der \n\nVerwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen \n\nzugesandt werden soll (BGHSt 25, 6, 8). Eine derartige Verfügung liegt auch \n\nvor, wenn der Wille des Sachbearbeiters als elektronischer Befehl zur Erstel-\n\nlung und Versendung des Anhörungsbogens im Arbeitsprogramm des Rech-\n\nners der Verwaltungsbehörde niedergelegt wird (vgl. Olizeg NZV 2005, 130). \n\nEs macht keinen sachlichen Unterschied, ob eine schriftliche Verfügung des \n\nSachbearbeiters, den Anhörungsbogen zu erstellen und zu versenden, an \n\neine mit dieser Aufgabe betraute Schreibkraft gerichtet oder ob eine in der \n\nSache identische, aber elektronisch gespeicherte Verfügung des Sachbear-\n\nbeiters vom Arbeitsprogramm des Rechners ausgeführt wird. In beiden Fäl-\n\nlen wird der vom Sachbearbeiter gefasste Wille, gegen einen bestimmten \n\nBetroffenen wegen einer bestimmten mit Bußgeld bedrohten Handlung vor-\n\nzugehen, auf gleiche Weise konkretisiert. \n\n2. Die dagegen in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und \n\nim Schrifttum geltend gemachten Bedenken greifen nicht durch. \n\na) Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG verlangt keine \n\nschriftliche Dokumentation der Anordnung in der Verfahrensakte. Die Wirk-\n\nsamkeit der Unterbrechungshandlung hängt nur von der Einhaltung einer \n\nbestimmten Form ab, wenn solches ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben \n\nist (Kucklick DAR 2005, 611, 612; vgl. auch Weller in KK-OWiG 3. Aufl. § 33 \n\nRdn. 11; Göhler OWiG 14. Aufl. § 33 Rdn. 4; Lemke/Mosbacher, OWiG \n\n2. Aufl. § 33 Rdn. 8). \n\nb) Auch die Vorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG begründet kein Erfor-\n\ndernis der Schriftform für Anordnungen im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nOWiG (OLG Frankfurt NJW 1976, 337, 338; Göhler JR 1981, 42, 43; Gübner \n\nNZV 1998, 230, 233; König DAR 2002, 526; DAR 2005, 572; Olizeg \n\nNZV 2005, 130, 131). Die gegenteilige Auffassung (OLG Dresden DAR 2004, \n\n534; HansOLG DAR 2006, 223, 224; Kucklick DAR 2005, 611, 612 f.) über-\n\nsieht die systematische Stellung dieser Vorschrift im Normengefüge der Ver-\n\njährungsvorschriften des Gesetzes. Die Vorschrift des § 33 Abs. 1 OWiG \n\nenthält einen Katalog abschließend aufgezählter Unterbrechungshandlungen \n\nund bestimmt deren Wirksamkeitsvoraussetzungen einschließlich gegebe-\n\nnenfalls vorhandener Formerfordernisse. Dagegen regelt die Vorschrift des \n\n§ 33 Abs. 2 OWiG lediglich in dem Spezialfall einer schriftlichen Anordnung \n\noder Entscheidung den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verjährungsun-\n\nterbrechung. Ein Übergreifen des Regelungsbereichs der Vorschrift des § 33 \n\nAbs. 2 OWiG auf den des ersten Absatzes dieser Vorschrift ist demnach \n\nausgeschlossen. \n\nDas Ergebnis der systematischen Auslegung wird durch die histori-\n\nsche Auslegung bestätigt. Der Gesetzgeber wollte keine Formerfordernisse \n\nfür die Wirksamkeit der verjährungsunterbrechenden Handlungen statuieren \n\n(vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 337, 338; Göhler JR 1981, 42, 43; Olizeg \n\nNZV 2005, 130, 131). Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 OWiG sollte lediglich die \n\nbis dahin bestehende, praktisch sehr wichtige Zweifelsfrage klären, in wel-\n\nchem Zeitpunkt die Verjährung unterbrochen wird, falls die Unterbrechungs-\n\nhandlung schriftlich vorgenommen worden ist (vgl. BT-Drucks. 7/550 S. 345 \n\nund 216; Rotberg, OWiG 5. Aufl. [1975] § 33 Rdn. 21). \n\nc) Aus der Einführung der §§ 110a ff. OWiG durch das Justizkom-\n\nmunikationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl I S. 837) ergibt sich nichts an-\n\nderes. Die neuen Vorschriften bezwecken keinesfalls eine Verringerung des \n\nbisherigen lediglich unterstützenden Einsatzes der elektronischen Datenver-\n\narbeitung bei Führung einer Verfahrensakte auf Papier (vgl. Schmehl/Graf in \n\nKK-OWiG 3. Aufl. vor § 110a Rdn. 2; Graf aaO § 110b Rdn. 5) und gebieten \n\ndeshalb aus systematischen Erwägungen keine Einschränkung der Nutzung \n\nherkömmlicher Datenverarbeitungsprogramme. \n\nd) Auch der Zweck der Verjährungsvorschrift erfordert keine schriftli-\n\nche Dokumentation der Anordnung. \n\naa) Die Rechtseinrichtung der Verjährung soll dem Rechtsfrieden \n\nund damit der Rechtssicherheit dienen und einer etwaigen Untätigkeit der \n\nBehörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegentreten (vgl. BGHSt 11, \n\n393, 396; 12, 335, 337). Der Rechtsfrieden tritt nach Ablauf der gesetzlich \n\nbestimmten Verjährungsfrist durch Eintritt der Verfolgungsverjährung ein. \n\nDen Möglichkeiten einer Verjährungsunterbrechung kommt demnach als \n\nEingriff in eine vom Gesetz festgesetzte Regelfrist Ausnahmecharakter zu, \n\nder zu einer engen Auslegung der Vorschriften über die Unterbrechung der \n\nVerjährung nötigt (vgl. BGHSt 12, 335, 337; 26, 80, 83; 28, 381, 382). Indes \n\nliegt es in der Natur der Sache, dass in den Fällen, in denen das Gesetz zur \n\nUnterbrechung der Verjährung die Anordnung einer Maßnahme genügen \n\nlässt, die Unterbrechungshandlung grundsätzlich auch mündlich oder durch \n\nschlüssige Handlung ergehen kann (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: \n\nBGHSt 28, 381, 382; BGH, Beschl. vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82; \n\nzu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG: OLG Schleswig VRS 63, 138; OLG Hamm \n\nNStZ 1988, 137). Deshalb ist auch die Anordnung der Anhörung des Betrof-\n\nfenen grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden (vgl. KG VRS 100, \n\n134, 135; Gübner NZV 1998, 230, 232; König DAR 2002, 526; Olizeg \n\nNZV 2005, 130). \n\nbb) Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist \n\nabgelaufen ist, eine hierfür ausreichend transparente Entscheidungsgrundla-\n\nge. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung \n\nmüssen deshalb nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens er-\n\nkennbar sein und in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden \n\nkönnen (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 28, 381, 382; BGH bei Holtz \n\nMDR 1978, 986). Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die \n\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, \n\ndass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Ak-\n\nten ergeben (vgl. zu § 78c Abs. 1 Nr. 3 StGB: BGHSt 30, 215, 219 f.; BGH, \n\nBeschl. vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82; zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nOWiG: KG VRS 100, 134, 135) und sich so der behördliche Wille zur Vor-\n\nnahme der Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt (vgl. \n\nBayObLG DAR 2004, 401; 531, 532; VRS 62, 58, 59; Weller in KK-OWiG \n\n3. Aufl. § 33 Rdn. 11; Göhler, OWiG 14. Aufl. § 33 Rdn. 45; Reb-\n\nmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl. § 33 Rdn. 46a; Lemke/Mosbacher \n\nOWiG 2. Aufl. § 33 Rdn. 10). So liegt es hier. \n\nDer nach Speicherung der Daten des Betroffenen gegen diesen ge-\n\nrichtete Verfolgungswille der Sachbearbeiterin der Verwaltungsbehörde hat \n\nsich in den elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versen-\n\ndung des Anhörungsbogens manifestiert. Der Zeitpunkt des Eingriffs der \n\nSachbearbeiterin wurde selbsttätig und unveränderbar nach Tag und Uhrzeit \n\n– letztere mit Sekundengenauigkeit – gespeichert. Die elektronische Spei-\n\ncherung bietet hier, wie das vorlegende Oberlandesgericht zu Recht betont, \n\neine ausreichende Gewähr für die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der erfass-\n\nten Daten und Befehle. Die auf Papier in der Akte zur Verfügung stehende \n\nVorgangshistorie weist in Bezug auf eine bestimmte Tat sämtliche im Ar-\n\nbeitsprogramm des Rechners vorgenommenen Eingriffe und automatisch \n\ngesteuerten Vorgänge aus, anhand derer auch Art, Inhalt und Zeitpunkt der \n\nUnterbrechungshandlung sicher nachzuvollziehen sind \n\n(vgl. Olizeg \n\nNZV 2005, 130, 131). \n\nFür die Feststellung, welcher Sachbearbeiter die Anordnung getrof-\n\nfen hat, bedarf es ebenfalls keiner Schriftform. Auf Grund der für die Daten-\n\neingabe und die Erteilung der weiteren elektronischen Befehle notwendigen \n\nLegitimation und deren Darlegung in der Vorgangshistorie kann der Sachbe-\n\narbeiter, der die Anordnung getroffen hat, eindeutig bestimmt werden. Einer \n\nzusätzlichen handschriftlichen Autorisierung der Anordnung bedarf es nicht \n\n(Olizeg aaO S. 131; auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung). \n\ne) Darüber hinausgehende Anforderungen an die Dokumentation der \n\nAnordnung \n\nbestehen \n\nnicht. Soweit mehrere Oberlandesgerichte \n\n(HansOLG VRS 47, 43, 45; DAR 2006, 223, 224; KG VRS 100, 134, 135; \n\nOLG Dresden DAR 2004, 534, 535; 2005, 570, 571) die Auffassung vertre-\n\nten, Unterschrift oder Namenskürzel des Sachbearbeiters würden eine gebo-\n\ntene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen, insbesondere des Nichtein-\n\ntritts der Verjährung dokumentieren, trifft dies nicht zu. Für eine Dokumenta-\n\ntion einer solchen Prüfung wäre eine Darlegung der Tatzeit, der Verjährungs-\n\nfrist und die Feststellung geboten, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt \n\nder Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens noch nicht abge-\n\nlaufen ist. Eine derartige gesonderte Dokumentation der Prüfung der Verjäh-\n\nrungsfrage ist aber sachlich nicht veranlasst und wird auch im Strafverfahren \n\nweder von einem Staatsanwalt, der Anklage erhebt, noch von den Strafge-\n\nrichten, die das Hauptverfahren eröffnen, erheischt. Schon die Strafdrohung \n\ndes § 344 StGB (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 344 Rdn. 3) und das \n\nBedürfnis nach Arbeitserleichterung bieten die hinreichende Gewähr, dass \n\nbei Anordnung der Verfahrensfortsetzung die gebotene Prüfung der Verfah-\n\nrensvoraussetzungen jedenfalls schlüssig erfolgt ist. \n\n3. Die hier niedergelegte Rechtsauffassung stimmt mit den vom Se-\n\nnat in BGHSt 42, 380 gefundenen Anforderungen für den Nachweis des Er-\n\nlasses eines Bußgeldbescheides überein. \n\n4. Der Senat weist darauf hin, dass nichts anderes zu gelten hätte, \n\nwenn die Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens dem Betrof-\n\nfenen mittels eines (auch gespeicherten) elektronischen Briefes (vgl. Weller \n\nin KK-OWiG 3. Aufl. § 33 Rdn. 11) erfolgt oder wenn ein – fortentwickeltes – \n\nArbeitsprogramm des Rechners der Verwaltungsbehörde nach individueller \n\nEingabe der Daten des Betroffenen die Erstellung und Versendung des An-\n\nhörungsbogens selbsttätig veranlasst (vgl. Olizeg NZV 2005, 130). \n\nBasdorf Gerhardt Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_578-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-22/5-str-578-05","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_578-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_578-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-22/5-str-578-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_578-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:47.382630+00:00"}}