{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_564-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"5 StR 564/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 564/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Februar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Entziehung Minderjähriger \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 2006, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin Kr \n\nRechtsanwalt O \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidigerin, \n\nals Nebenklägervertreter, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähri-\n\nger (§ 235 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nsowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro verur-\n\nteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt vertretene \n\nRevision der Staatsanwaltschaft, mit der namentlich die Nichtannahme des \n\nQualifizierungstatbestandes nach § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB beanstandet wird, \n\nbleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\nDer dem Islam angehörende Angeklagte ist in Ägypten geboren und \n\naufgewachsen. 1992 reiste er nach Deutschland ein und heiratete 1993 die \n\nNebenklägerin, eine deutsche Staatsbürgerin. Im November 1998 gab er die \n\nägyptische Staatsangehörigkeit auf und wurde deutscher Staatsbürger. Aus \n\nder 2001 wieder geschiedenen Ehe sind die am 3. Dezember 1995 geborene \n\nTochter H und der am 28. April 1998 geborene Sohn I hervor-\n\ngegangen. \n\nBereits im Mai 2000 trennte sich die Nebenklägerin vom Angeklagten, \n\nnachdem dieser sie körperlich misshandelt hatte. Vom Familiengericht erhielt \n\nsie im Rahmen einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer gerichtli-\n\nchen Regelung der Scheidungsfolgen das alleinige Aufenthaltsbestimmungs-\n\nrecht für beide Kinder übertragen. Außerdem wurde dem Angeklagten durch \n\nGerichtsbeschluss verboten, die Kinder außerhalb der Grenzen der Bundes-\n\nrepublik Deutschland zu bringen. Die Kinder wurden zudem präventiv polizei-\n\nlich im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben. Im \n\nRahmen einer Besuchsvereinbarung brachte die Nebenklägerin am 28. De-\n\nzember 2000 dem Angeklagten beide Kinder. Noch am selben Tag übergab \n\nder Angeklagte abredewidrig die damals fünf bzw. zweieinhalb Jahre alten \n\nKinder an nicht ermittelte Mittäter, die sie auf unbekanntem Weg nach Ägyp-\n\nten brachten. Am folgenden Tag flog auch der Angeklagte selbst nach Ägyp-\n\nten. Die jahrelange Suche der Nebenklägerin nach den Kindern blieb erfolg-\n\nlos. Der Angeklagte wurde nach seiner im September 2003 erfolgten Rück-\n\nkehr nach Deutschland im Februar 2004 polizeilich festgenommen und be-\n\nfindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Bis zur Urteilsverkündung war der \n\nAngeklagte nicht bereit, dem Gericht konkrete Angaben zum Aufenthalt der \n\nKinder zu machen. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend gemäß § 235 \n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu fünf \n\nJahren oder Geldstrafe) wegen Entziehung Minderjähriger verurteilt, weil die-\n\nser der Kindesmutter durch List die Kinder entzogen hat, um sie in das Aus-\n\nland zu verbringen. \n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht aus tatsächlichen Grün-\n\nden den allein in Betracht kommenden Qualifikationstatbestand des § 235 \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB (Strafandrohung Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn \n\nJahren) verneint hat, hält entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft \n\nder rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Erforderlich ist, dass durch die Tat die konkrete Gefahr (vgl. Grib-\n\nbohm in LK 11. Aufl. § 235 Rdn. 84; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 235 \n\nRdn. 16a; Horn/Wolters in SK-StGB 7. Aufl. [Stand: Oktober 2003] § 235 \n\nRdn. 18) einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen \n\nEntwicklung des Opfers verursacht wird. Wie der Bundesgerichtshof bereits \n\nmehrfach ausgeführt hat, kann eine konkrete Gefahr, soll die Grenze zur \n\nabstrakten Gefahr nicht verwischt werden, nur dann angenommen werden, \n\nwenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hin-\n\naus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation ge-\n\nführt hat; in dieser Situation muss – was nach der allgemeinen Lebenserfah-\n\nrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die \n\nSicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt wor-\n\nden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt \n\nwurde oder nicht. Erforderlich ist ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter \n\nBeobachter zu der Einschätzung gelangt, dass \"das noch einmal gut gegan-\n\ngen sei\" (vgl. BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 3 und § 306a Abs. 2 \n\nGesundheitsschädigung 1; vgl. auch Sonnen in Nomos-Kommentar, StGB \n\n2. Aufl. § 235 Rdn. 23). Diese Erwägungen gelten auch für die von § 235 \n\nAbs. 4 StGB vorausgesetzte konkrete Gefahr. Danach kann die bloße Kin-\n\ndesentziehung, auch wenn sie mit einem Verbringen des Kindes in das Aus-\n\nland verbunden ist, für die Annahme einer solchen Gefahr nicht ausreichen. \n\nFreilich birgt ein solches Verhalten ein besonders hohes Risiko für die Ent-\n\nwicklung des Kindes. Die Steigerung dieses Risikos stellt sich aber – nicht \n\nanders als dieses selbst –, auch wenn sie erheblich ist, lediglich als eine abs-\n\ntrakte, für § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht ausreichende Gefahr dar. Das \n\nVerbringen in einen fremden Kulturkreis kann aber den Qualifikationstatbe-\n\nstand dann erfüllen, wenn eine konkrete Gefahr für die körperliche, seelische \n\noder psychische Entwicklung des Minderjährigen damit verbunden ist, etwa \n\nwenn unter massivem Einfluss einer fremden Religion die Gefahr einer Ent-\n\nwicklungsschädigung droht (vgl. Tröndle/Fischer aaO; Wieck-Noodt \n\nin \n\nMünch-Komm § 235 Rdn. 80). \n\nDiesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht nicht verkannt. \n\nEs hat eine solche konkrete Gefährdung jedoch nicht festzustellen vermocht, \n\nweil über den tatsächlichen Zustand der Kinder keine Erkenntnisse gewon-\n\nnen werden konnten (vgl. dazu BGH NJW 1999, 1344, 1346). Diese Wertung \n\nist vom Revisionsgericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles hin-\n\nzunehmen. Die Nebenklägerin befasste sich alsbald nach der Heirat intensiv \n\nmit der arabischen Kultur und las viel über die muslimische Religion. Zwei \n\nJahre nach ihrer Heirat konvertierte sie zum Islam. Beide Eheleute waren \n\nsich nach Geburt der Tochter darüber einig, das Kind auch nach islamischen \n\nWertvorstellungen und Lebensregeln zu erziehen. So bekam die Tochter \n\n– worauf die Nebenklägerin auch im Kindergarten achtete – kein Schweine-\n\nfleisch zu essen. Der Angeklagte und die Nebenklägerin vermittelten ihrer \n\nTochter das Land Ägypten, in dem der überwiegende Teil der Familie des \n\nAngeklagten lebt, auf zahlreichen Reisen dorthin als zweite Heimat. Nach der \n\nGeburt des Sohnes begann die Nebenklägerin, die Wert darauf legte, dass \n\nbeide Kinder zweisprachig aufwachsen, selbst arabisch zu lernen und riet \n\ndem Angeklagten, arabische Kinderbücher zu kaufen, aus denen sie beiden \n\nKindern vorlesen könnten. \n\nb) Das Landgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, ob die ge-\n\nnannte Gefahr sich bei den Kindern und nicht etwa bei ihrer Mutter – der Ne-\n\nbenklägerin – verwirklicht hat. Opfer im Sinne von § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB \n\nist der von der Tat betroffene Minderjährige, nicht jedoch der Sorgeberechtig-\n\nte. Zwar wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, Opfer könne \n\nauch der beteiligte Sorgeberechtigte sein (vgl. Gribbohm aaO Rdn. 82; Eser \n\nin Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 235 Rdn. 23; Sonnen in Nomos-\n\nKommentar aaO; Sonnen, Strafrecht Besonderer Teil, 2005, S. 64), weil die-\n\nser Inhaber eines der durch § 235 StGB geschützten Rechtsgüter sei. Diese \n\nAnsicht vermag jedoch nicht zu überzeugen (so Maurach/Schroeder/Mai- \n\nwald, Strafrecht Besonderer Teil TB 2, 9. Aufl. § 63 Rdn. 67; wohl auch \n\nLackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 235 Rdn. 8; Horn/Wolters aaO Rdn. 20). Die \n\nVorschrift des § 235 StGB ist durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 um-\n\ngestaltet worden. Dabei wurden unter anderem auch Abs. 4 und Abs. 5 neu \n\neingefügt und der Begriff des „Opfers“ in § 235 StGB erstmals verwendet. \n\nNach den Gesetzesmaterialien zum 6. StrRG (vgl. Entwurf der Bundesregie-\n\nrung BT-Drucks. 13/8587 S. 39) ist durch Abs. 4 die Strafdrohung vor allem \n\nim Hinblick auf das erweiterte Schutzgut des § 235 verschärft worden \n\n(Schutz nicht nur der elterlichen Sorge, sondern auch der ungestörten Ent-\n\nwicklung des jungen Menschen). Dementsprechend wird in der Entwurfsbe-\n\ngründung hervorgehoben, die Gefahr einer erheblichen Schädigung der kör-\n\nperlichen oder seelischen Entwicklung könne gegeben sein, wenn der Täter \n\nein Kind für längere Zeit in ein asoziales Milieu bringt, er auf unabsehbare \n\nZeit einen Zustand erhöhter Schutzlosigkeit des Kindes herbeiführt oder sich \n\naus egoistischen Motiven hemmungslos über die berechtigten Interessen des \n\nKindes und der Mutter hinwegsetzt. Ebenfalls ist die Strafschärfung durch \n\nden Qualifikationstatbestand des Abs. 5 (Tod des Opfers) damit begründet \n\nworden, dass der neu gefasste § 235 StGB auch dem Kinder- und Jugend-\n\nschutz diene. \n\n3. Die Nichtanwendung des Qualifikationstatbestandes führt auch \n\nnicht dazu, dass auf den Angeklagten, der den Aufenthalt der Kinder noch \n\nimmer verheimlicht, mit den Mitteln des Strafrechts nicht in ausreichender \n\nWeise eingewirkt werden könnte. Die Entziehung Minderjähriger ist eine \n\nDauerstraftat (vgl. RG DR 1942, 438, 439; BGH NJW 1999, 1344, 1346; \n\nGribbohm aaO Rdn. 128; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 12; Joecks, StGB \n\n6. Aufl. § 235 Rdn. 2; Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil/1, \n\n29. Aufl. Rdn. 437). Die Tat ist daher mit der Erfüllung der Merkmals „Entzie-\n\nhung“ zwar rechtlich vollendet, sie wird aber durch pflichtwidriges Aufrechter-\n\nhalten des vom Täter geschaffenen rechtswidrigen Zustandes weiter verwirk-\n\nlicht. Deshalb erscheint es zum einen als zweifelhaft, dass der die Straftat \n\nfortsetzende Angeklagte vorzeitig aus der Strafhaft entlassen werden könnte. \n\nZum anderen wird auch durch die Verurteilung wegen Entziehung Minderjäh-\n\nriger in dieser Sache die Straftat nicht beendet; bei weiter andauernder Ent-\n\nziehung wäre mithin eine erneute Verurteilung möglich (vgl. RGSt 47, 154, \n\n155; BGHSt 14, 280, 281). \n\nIII. \n\nDie Überprüfung des Urteils nach § 301 StPO hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_564-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/5-str-564-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_564-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_564-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/5-str-564-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_564-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:36.459249+00:00"}}