{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_558-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-02-21","aktenzeichen":"5 StR 558/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 558/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Februar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Beihilfe zur Urkundenfälschung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO \n\na) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der \n\nAngeklagte wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung in \n\nzwei Fällen (II. 4. a). bis d). und II. 5. der Urteilsgrün-\n\nde) verurteilt ist, \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben mit Ausnahme der für \n\ndie Tat II. 5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstra-\n\nfe. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Urkunden-\n\nfälschung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nvier Monaten verurteilt. Die dagegen mit der Sachrüge gerichtete Revision \n\ndes Angeklagten erweist sich bis auf die Annahme von Tatmehrheit in den \n\nFällen II. 4. a). bis d). der Urteilsgründe als unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Zur Frage der Konkurrenzen hat der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2005 ausgeführt: \n\n„Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Annahme, der Angeklagte \n\nO. habe sich in den Fällen II. 4 a-d der Urteilsgründe mehrfach der \n\nBeihilfe zur Urkundenfälschung schuldig gemacht. Aus den Urteilsgründen \n\nergibt sich in Gestalt der Einrichtung eines mit falschen Namen versehenen \n\nBriefkastens (vgl. UA S. 34 f., 37) lediglich eine einzige Gehilfenhandlung, \n\ndie sich freilich auf alle vier Haupttaten förderlich ausgewirkt hat. Eine derar-\n\ntige Sachverhaltskonstellation ist rechtlich nur eine Tat (vgl. dazu Senat, Be-\n\nschluss 13. Oktober 2005 – 5 StR 336/05 –). Demgemäß ist der Schuld-\n\nspruch dahin abzuändern, dass der Angeklagte O. wegen Beihilfe zur \n\nUrkundenfälschung in zwei Fällen (II. 4 sowie II. 5) verurteilt ist. \n\nDer Abänderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen. \n\nEs kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte anders und er-\n\nfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. \n\nDie Abänderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der in den \n\nFällen II. 4 a-d verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe. Die Einzel-\n\nstrafe für die unter II. 5 der Urteilsgründe angeführte Tat ist hiervon unbeein-\n\nflusst; sie kann bestehen bleiben.“ \n\nDem schließt sich der Senat an. Einer Aufhebung von Feststellungen \n\nbedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrich- \n\nter wird die neu festzusetzende Einzelstrafe dem § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB \n\n(i.V.m. §§ 27, 49 Abs. 1 StGB) aber nur nach einer Gesamtbewertung ent-\n\nnehmen dürfen, die belegt, dass die Teilnahme des Angeklagten ein beson-\n\nders schwerer Fall ist (vgl. BGH NStZ 1983, 217; Tröndle/Fischer, StGB \n\n53. Aufl. § 243 Rdn. 29). \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_558-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/5-str-558-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_558-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_558-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-21/5-str-558-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_558-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:27.462083+00:00"}}