{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_547-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-03-07","aktenzeichen":"5 StR 547/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 354 Abs. 1a Eine Entscheidung eines Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO kann auch durch Beschluss erfolgen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : nein \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStPO § 354 Abs. 1a \n\nEine Entscheidung eines Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO \n\nkann auch durch Beschluss erfolgen. \n\nBGH, Beschluss vom 7. März 2006 \n\nLG Potsdam \n\n- 5 StR 547/05 - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 547/05 \n(alt: 5 StR 327/03) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. März 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen fahrlässiger Tötung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Potsdam vom 17. Mai 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO \n\na) \n\nim Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Ange-\n\nklagten der fahrlässigen Tötung in zwei tateinheitli-\n\nchen Fällen in Tateinheit mit zehn tateinheitlichen Fäl-\n\nlen der fahrlässigen Körperverletzung verurteilt sind, \n\nb) \n\nin den Strafaussprüchen dahingehend geändert, dass \n\ndie Freiheitsstrafen auf jeweils sechs Monate herab-\n\ngesetzt werden. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden \n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-\n\ntel zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Revisions-\n\nverfahren um ein Sechstel ermäßigt; die den Angeklagten \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen werden zu einem Sechstel der Staatskasse auferlegt. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat – nach Aufhebung eines ersten freisprechenden \n\nUrteils durch den Senat (BGHSt 49, 1 ff.) – die Angeklagten wegen fahrlässi-\n\nger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung jeweils zu einer \n\nFreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt wurde. Die Revisionen der Angeklagten führen auf Antrag \n\ndes Generalbundesanwalts zu den im Beschlusstenor ersichtlichen Ände-\n\nrungen des Urteils. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 \n\nAbs. 2 StPO. \n\n1. Der Generalbundesanwalt hat \n\nin seiner Antragsschrift vom \n\n19. Januar 2006 ausgeführt: \n\n„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht geht in \n\nder Strafzumessung nicht darauf ein, dass zwischen der Tat im Septem-\n\nber 1998 und ihrer Aburteilung nahezu sieben Jahre verstrichen sind. (…) \n\nDer Zeitablauf ist hier aber von solchem Gewicht, dass über ihn nicht ohne \n\nausdrückliche Erörterung hinweggegangen werden durfte (vgl. Senat in \n\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2 und NStZ 1983, 167; \n\nBGH NStZ-RR 1999, 108; vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensver-\n\nzögerung 13). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDer Senat kann den vom Landgericht nicht berücksichtigten Strafzumes-\n\nsungserwägungen durch Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe auf \n\nsechs Monate selbst Rechnung tragen. Da es bereits zu einer von der Justiz \n\nzu verantwortenden Zeitverzögerung gekommen ist, kann hierdurch eine wei-\n\ntergehende Verfahrensverzögerung vermieden werden (vgl. Senat in wis-\n\ntra 2002, 464, 465; NStZ 2005, 115, 116 und NStZ 2006, 44, 45). Eine Straf-\n\nhöhe von sechs Monaten erscheint auch im Hinblick auf mögliche disziplinar- \n\nund berufsrechtliche Konsequenzen für die Angeklagten angemessen. Die \n\nVerhängung lediglich einer Geldstrafe würde den gravierenden Tatfolgen \n\nhingegen nicht gerecht.“ \n\n5 \n\nDem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung beruht auf \n\n§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO. \n\n6 \n\n2. Der Senat war berechtigt, die nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO ge-\n\nbotene Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen \n\n(ausdrücklich BGH, Beschluss vom 4. März 2005 – 2 StR 552/04; ebenso \n\nBGH, Beschluss vom 13. Dezember 2005 – 4 StR 366/05; ebenso noch \n\n3. Strafsenat, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 – 3 StR 403/04 und vom \n\n20. April 2005 – 3 StR 95/05; Senge in FS Hans Dahs 2005 S. 475, 490; aA: \n\n3. Strafsenat in BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 2; Meyer-Goßner, \n\nStPO 48. Aufl. § 354 Rdn. 29; Maier/Paul NStZ 2006, 82, 86; Eisen-\n\nberg/Haeseler StraFo 2005, 221, 222). \n\n7 \n\na) Bei der vom Senat vorgenommenen Herabsetzung der Strafen \n\nhandelt es sich um einen von den Angeklagten mit ihren Rechtsmitteln erziel-\n\nten Teilerfolg (vgl. Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25), der nach dem Wort-\n\nlaut des § 349 Abs. 4 StPO die Anwendung dieser Norm eröffnet. Dem wi-\n\nderspricht der Wortlaut des durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz um \n\nAbsatz 1a ergänzten § 354 StPO nicht. Die Norm des Absatz 1a Satz 2 trifft \n\nselbst keine Regelung, ob das Revisionsgericht in Anwendung des § 349 \n\nAbs. 4 StPO durch Beschluss oder gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu \n\nentscheiden hat. \n\n8 \n\nb) Für eine Anwendung des § 349 Abs. 4 StPO spricht, dass das Be-\n\nschlussverfahren auch in diesem Fall den gebotenen Rechtsschutz unter \n\nEinhaltung der rechtsstaatlichen Garantien des Beschwerdeführers erfüllt \n\n(vgl. Knauer/Wolf NJW 2004, 2932, 2937; aA Eisenberg/Haeseler aaO \n\nS. 223). Nicht anders als bei einer Entscheidung durch Beschluss nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO setzt eine solche nach § 349 Abs. 4 StPO voraus, dass der je-\n\nweilige Spruchkörper einhellig die Auffassung vertritt, dass die von der Revi-\n\nsion aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei zu beantworten sind und dass \n\nauch die Durchführung der Hauptverhandlung keine neueren Erkenntnisse \n\ntatsächlicher oder rechtlicher Art erwarten lässt, die das gefundene Ergebnis \n\nin Zweifel ziehen könnten (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Das \n\nBeschlussverfahren wird durch die Revision, den Antrag der Revisions-\n\nstaatsanwaltschaft und die Stellungnahme des Angeklagten dazu ausrei-\n\nchend vorbereitet. Die angemessene Herabsetzung der Rechtsfolgen durch \n\ndas Revisionsgericht kann allein auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge-\n\ntroffenen Urteilsfeststellungen oder einer aus Art. 6 Abs. 1 MRK begründeten \n\nVerfahrensrüge (vgl. BGHSt 49, 342; 45, 321, 323) erfolgen. Eine Beweis-\n\naufnahme über etwaige neue, für die Strafzumessung bedeutsame Umstän-\n\nde ist vor dem Revisionsgericht nicht möglich (BGHR StPO § 354 Abs. 1a \n\nVerfahren 2). Eine Revisionshauptverhandlung könnte demnach keine wei-\n\ntergehenden Erkenntnisse im Vergleich zum Beschlussverfahren offenbaren. \n\n9 \n\nc) Darüber hinaus würde die Vorschrift des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO \n\nnur relativ selten angewandt werden, weil damit für das Revisionsgericht \n\n– und auch den Angeklagten – eine gegenüber dem Beschlussverfahren mit \n\ngrößerem Aufwand verbundene Hauptverhandlung notwendig würde (vgl. \n\nMeyer-Goßner aaO § 354 Rdn. 29). Solches würde aber dem Zweck der \n\nNorm widersprechen, der darauf gerichtet ist, die Ressourcen der Justiz ins-\n\ngesamt sinnvoll einzusetzen, das Verfahren zu beschleunigen \n\n(vgl. \n\nBT-Drucks. 15/3482 S. 21) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu \n\nverwirklichen (vgl. Pfeiffer, StPO 5. Aufl. § 354 Rdn. 4a). \n\n10 \n\nd) Die vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages geäußerte \n\ngegenteilige Auffassung (BT-Drucks. aaO S. 22) steht nicht entgegen. Zwar \n\nbilden die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm in Verfol-\n\ngung dieser Absicht erkennbar getroffenen Wertentscheidungen für den das \n\nGesetz auslegenden Richter eine verbindliche Richtschnur (Larenz, Metho-\n\ndenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 328). Indes lässt die vom \n\nRechtsausschuss geäußerte Begründung: „die Entscheidung ergeht durch \n\nUrteil (§ 349 Abs. 5 StPO)“ eine dahingehende Regelungsabsicht des Ge-\n\nsetzgebers nicht erkennen. Der Rechtsausschuss hat nämlich die Art der \n\nRevisionsentscheidung nicht festgelegt oder auch nur sachlich begründet, \n\nsondern § 349 StPO seinerseits dahingehend interpretiert, dass § 349 Abs. 5 \n\nStPO und nicht § 349 Abs. 4 StPO anzuwenden sei. Solches stellt aber hier \n\nkeine im Gesetzgebungsverfahren getroffene Wertentscheidung dar, weil \n\neine zwingende Anwendung von § 349 Abs. 5 StPO in Widerspruch zur \n\nGrundabsicht des Gesetzgebers träte (vgl. Larenz aaO S. 329), die Effektivi-\n\ntät des Verfahrens zu steigern (vgl. Knauer/Wolf aaO S. 2932). \n\n11 \n\ne) Die entgegenstehende Auffassung des 3. Strafsenats (BGHR StPO \n\n§ 354 Abs. 1a Verfahren 2) nötigt nicht zu einer Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 \n\nSatz 1 GVG, weil der Rechtssatz in einem Urteil jenes Senats geäußert wur-\n\nde und damit für das Beschlussverfahren nicht tragend werden konnte. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_547-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/5-str-547-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_547-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_547-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-07/5-str-547-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_547-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:44.883151+00:00"}}