{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_520-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"5 StR 520/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 520/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Dezember 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 19. Juli 2005 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen sonsti-\n\nger Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet \n\nund bestimmt sind, in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe \n\nund Besitz eines Totschlägers sowie wegen unerlaubten Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem \n\nMonat verurteilt und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 850 Euro \n\nangeordnet. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklag-\n\nten hat hinsichtlich des gesamten Strafausspruches Erfolg. Im Übrigen ist \n\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: \n\nDer damals 21 Jahre alte Angeklagte verkaufte im Juli 2003 in seiner \n\nWohnung 1201 Ecstasytabletten, die später sichergestellt wurden, mit einem \n\nGehalt von 63 g MDMA Base gewinnbringend für 1200 Euro. Dabei befand \n\nsich der Angeklagte im Besitz eines auf zwei Türrahmen abgelegten Tunfa-\n\nSchlagstockes und – in einem Karton im Wohnzimmerschrank deponiert – \n\neiner ungeladenen Softair-Pistole, einer Schreckschuss-, Reizstoff- und Sig-\n\nnalpistole sowie eines solchen Revolvers mit drei Reizstoffkartuschen, zwei \n\nSportsocken mit eingeknoteten Billardkugeln und zweier Teleskopschlagstö-\n\ncke. Der Angeklagte verwahrte diese dem Waffengesetz unterfallenden Ge-\n\ngenstände in dem Bewusstsein, sich ihrer auch im Zusammenhang mit dem \n\nBetäubungsmittelhandel jederzeit bedienen zu können. Am 7. März 2005 \n\nbefand sich der Angeklagte ferner im Besitz von 1,5 g Marihuana, 1,36 g \n\nMDMA-haltigem Gemenge, Streckmittel und Criptütchen. \n\n2. Die vom Landgericht für das Verbrechen des bewaffneten Betäu-\n\nbungsmittelhandels dem Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnom-\n\nmene Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand. \n\nDas Landgericht hat in seiner Gesamtwürdigung „Vorstrafen“ des An-\n\ngeklagten einbezogen (UA S. 28), obwohl er im Rechtssinn unbestraft ist. Die \n\nFeststellungen (UA S. 4 f.) weisen nämlich aus, dass zwischen 1998 und \n\n2003 – allesamt nicht einschlägige – zwei Verfahren von Staatsanwaltschaf-\n\nten und vier von Amtsgerichten, davon in zwei Fällen nach Erbringung von \n\nArbeitsleistungen, eingestellt worden sind. Zwar ist der Angeklagte am \n\n13. April 2000 vom Amtsgericht Hamburg wegen gemeinschaftlichen schwe-\n\nren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in \n\nzwei Fällen, gemeinschaftlichen Raubes und Diebstahls mit Waffen zu einer \n\nJugendstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 6. Mai 2002 erlassen worden ist. \n\nDiese Verurteilung durfte aber nach Ablauf der sich aus § 46 Abs. 1 Nr. 1 \n\nlit. c BZRG ergebenden Tilgungsfrist von fünf Jahren nach § 51 Abs. 1 BZRG \n\nnicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwendet werden (vgl. BGH \n\nStV 2003, 444). \n\nDaneben begegnet die Wertung des Landgerichts, alle Waffen des \n\nAngeklagten seien ihrer Art nach besonders gefährlich (UA S. 28, 29), durch-\n\ngreifenden Bedenken. Diese Würdigung verstößt gegen die sich aus den \n\nStrafrahmen der §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 WaffG ergebende Ab-\n\nstufung der Gefährlichkeit der von diesen Vorschriften jeweils erfassten Waf-\n\nfen. Danach unterfallen die Waffen des Angeklagten, wie es auch das \n\nLandgericht zutreffend annimmt, lediglich der mildesten Strafvorschrift. Sol-\n\nches verbietet es aber dann bei der Strafzumessung, diese Waffen als be-\n\nsonders gefährlich zu bewerten. \n\n3. Die Strafe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge ist demnach neu zu bestimmen. Daraus folgt, \n\ndass auch die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehen bleiben kann. Der Senat \n\nhebt ferner auch die für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln fest-\n\ngesetzte Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bei unterlassener Bestimmung der \n\nTagessatzhöhe) auf. Es ist nicht auszuschließen, dass auch deren Bestim-\n\nmung von den für den Angeklagten nachteiligen Erwägungen beeinflusst \n\nworden ist. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei den hier vorlie-\n\ngenden Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der \n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen, die lediglich durch solche Feststel-\n\nlungen ergänzt werden dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen, neu \n\nfestzusetzen haben. Auf § 63 BZRG wird hingewiesen. \n\nHarms Basdorf Gerhardt \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_520-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/5-str-520-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_520-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_520-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/5-str-520-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_520-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:10.027144+00:00"}}