{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_485-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"5 StR 485/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Nachschlagewerk ja \n\nBGHSt nein \n\nVeröffentlichung ja \n\nStPO § 26a Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB § 266 Abs. 1 \n\n1. Zur Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO bei Vorbefassung des Ge-\n\nrichts nach Abtrennung von Verfahren gegen Tatbeteiligte und deren ge-\n\nsonderter Aburteilung. \n\n2. Kommt es durch Schmiergeldzahlungen an einen Treupflichtigen zur Aus-\n\nschaltung des Wettbewerbs, liegt es nahe, dass Preise vereinbart werden, \n\ndie unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbar wären. In diesem Fall \n\nist die Annahme eines Vermögensnachteils in Höhe sachfremder oder un-\n\nter Wettbewerbsbedingungen nicht ohne weiteres durchsetzbarer Rech-\n\nnungsposten gerechtfertigt. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juni 2006 – 5 StR 485/05 - Landgericht Wuppertal - \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 485/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 29. Juni 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n- Adhäsionsklägerin: G. W. mbH \n\n Wuppertal, vertreten durch den Geschäftsführer - \n\nwegen Untreue u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin M. , \n\nRechtsanwalt E. \n\nals Verteidiger, \n\nRechtsanwalt P. \n\nJustizangestellte \n\nals Vertreter der Adhäsionsklägerin, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Wuppertal vom 29. Juni 2004 aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe we-\n\ngen Untreue verurteilt worden ist, \n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe, \n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, \n\nd) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung. \n\n2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgründe freige-\n\nsprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des \n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten. \n\n3. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird ab-\n\ngesehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtlichen \n\nAuslagen. \n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-\n\nfen. \n\n5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\nüber die Bildung einer Einzelstrafe (Fall II. 5 der Urteils-\n\ngründe) und einer Gesamtstrafe und über die verbleibenden \n\nKosten der Revision an eine andere Wirtschaftsstrafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier \n\nFällen und wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. \n\nZudem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin \n\n1.511.378,73 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 25. Februar 2003 zu zahlen. \n\nDie Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. \n\nI. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen \n\ngetroffen: \n\n3 \n\nDer Angeklagte war „kaufmännischer“ Geschäftsführer der \n\nAdhäsionsklägerin G. W. mbH Wupper-\n\ntal (nachfolgend: GWG). In dieser war der Angeklagte maßgeblich an der \n\nVergabe von zwei großen Bauaufträgen und dem Ankauf von zwei Grundstü-\n\ncken beteiligt. Dabei handelte es sich um die Vergabe von General-\n\nunternehmeraufträgen an das Bauunternehmen H. G. GmbH und \n\nCo. KG (nachfolgend: G. KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts \n\neines von der H. -Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auf-\n\ntragsvolumen von ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: Projekt H. -Stiftung) und \n\nzur Errichtung eines von der D. -Stiftung geplanten Wohnquartiers für \n\nbetreutes Altenwohnen mit einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM \n\n(nachfolgend: Projekt D. -Stiftung). Die Grundstücksaufkäufe betrafen \n\nzum einen ein Grundstück in der Wuppertaler Tannenbergstraße (nachfol-\n\ngend: Grundstück Tannenbergstraße) zur Errichtung von etwa 200 Studen-\n\ntenwohnungen für etwa 7,1 Mio. DM und zum anderen ein Grundstück der \n\nehemaligen B. -Brauerei in Wuppertal zur städtebaulichen Entwicklung \n\ndes brachliegenden Geländes zum Preis von 7,7 Mio. DM (nachfolgend: \n\nGrundstück B. ). \n\n4 \n\nDer Angeklagte ließ sich bei der Auftragsvergabe und den \n\nGrundstücksankäufen wesentlich von erheblichen Zuwendungen des geson-\n\ndert Verfolgten K. leiten. K. – ein frühpensionierter ehemaliger Ober-\n\namtsanwalt, in Wuppertal als „Mister 10 %“ bekannt – war bereits seit ge-\n\nraumer Zeit erfolgreich im Immobilien- und Baugeschäft tätig und hatte seit \n\nBeginn der 80er Jahre durch die Investition in größere Bauprojekte mit der \n\nG. \n\nKG Kontakt bekommen, von der er für die Beauftragung jeweils verdeckte \n\nProvisionen erhielt. K. wurde im Vorstand der H. -Stiftung und der \n\nD. -Stiftung auch tätig, um in dieser Funktion bei zukünftigen Bauvorha-\n\nben für eine Auftragsvergabe an die G. KG zu sorgen und damit weitere \n\nProvisionen zu verdienen. Aus demselben Beweggrund unterhielt K. auch \n\njahrelang enge Beziehungen zu dem Angeklagten, dem ursprünglich mitan-\n\ngeklagten gesondert abgeurteilten „technischen“ Geschäftsführer der GWG \n\nS. und dem ebenfalls ursprünglich mitangeklagten gesondert abgeurteil-\n\nten Prokuristen der GWG St. . K. kam es dabei darauf an, diese \n\ndurch großzügige Zuwendungen zu einer ihm nützlichen Geschäftspolitik der \n\nGWG zu bewegen. Der Angeklagte erhielt von K. in den Jahren 1995 bis \n\n1998 Bargeldzuwendungen von insgesamt 150.000 DM und Sachzuwendun-\n\ngen in Form von Reisen, Uhren etc. im Wert von insgesamt ca. 125.000 DM. \n\nDer Angeklagte gab diese Zuwendungen in seinen Steuererklärungen für die \n\njeweiligen Jahre nicht an und verkürzte hierdurch Einkommensteuern in Hö-\n\nhe von insgesamt etwa 130.000 DM. \n\n5 \n\nDie zwischen G. und K. vereinbarten Provisionen für \n\ndie Bauvorhaben H. -Stiftung und D. -Stiftung in Höhe von 5 % \n\nder Auftragssumme hat das Landgericht als Mindestschaden der GWG im \n\nRahmen der ohne Wettbewerb erfolgten Auftragsvergabe gewertet. Nach \n\nAuffassung des Landgerichts handelt es sich dabei um einen sachfremden \n\nRechnungsposten, der bei wettbewerbskonformer Vergabe nicht in die Kal-\n\nkulation \n\nder G. KG eingeflossen wäre und deshalb letztlich von der GWG nicht \n\nhätte getragen werden müssen. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten, \n\nder keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache zwischen G. \n\nund K. hatte, bedingten Vorsatz hinsichtlich der Höhe des Vermögens-\n\nnachteils angenommen. \n\n6 \n\nBetreffend das Grundstück Tannenbergstraße hatte K. ein \n\nGutachten über den Verkehrswert in Auftrag gegeben, das unter Ansetzung \n\nnicht angefallener Baunebenkosten in Höhe von 2,2 Mio. DM einen Wert von \n\n7,1 Mio. DM auswies. Etwa ein Jahr vor dem schließlich zu diesem Preis er-\n\nfolgten Ankauf des Grundstücks durch die GWG hatte ein anderes Unter-\n\nnehmen das Grundstück zum Preis von 6,1 Mio. DM erwerben wollen; der \n\nVerkäufer war auch zu einem Verkauf zu diesem Preis bereit. Die Differenz \n\nzwischen beiden Kaufpreisen hat das Landgericht als vom Eventualvorsatz \n\ndes Angeklagten erfassten Mindestschaden gewertet. \n\n7 \n\nte \n\nDer Verkäufer des Grundstücks B. , der gesondert Verfolg-\n\nZ. , ein Geschäftsfreund K. s, war im Jahr 1995 in finanziellen \n\nSchwierigkeiten und stand kurz vor der Insolvenz, nachdem ihm die finanzie-\n\nrende Deutsche Bank gedroht hatte, die Kredite für dieses Projekt zu kündi-\n\ngen. Z. hatte das Grundstück bereits 1993 der GWG zum Kauf angebo-\n\nten, woraufhin die GWG die Prüfung einer städtebaulichen Entwicklung des \n\nGeländes beschloss. Auf Druck K. s, der dem Angeklagten die finanziellen \n\nSchwierigkeiten seines Freundes Z. beschrieb und wegen dessen dro-\n\nhender Insolvenz zur Eile drängte, wurde im März 1995 der notarielle Kauf-\n\nvertrag über das Grundstück B. zu dem von der Deutschen Bank vor-\n\ngegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM geschlossen; die Deutsche Bank war \n\nInhaberin einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld über 6 Mio. DM. \n\nDas Landgericht hat eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch \n\nden Angeklagten darin gesehen, dass dieser beim Grundstücksankauf nicht \n\nbis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Z. s zugewartet und sich da-\n\ndurch einer günstigeren Ankaufsmöglichkeit begeben hat. Der GWG sei hier-\n\ndurch ein Mindestvermögensnachteil von 2 Mio. DM entstanden, weil um \n\nmindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei längerem Zuwarten günstiger \n\nausgefallen wäre. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg. \n\n1. Zu den Verfahrensrügen \n\n10 \n\na) Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisi-\n\nonsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO wegen etwa unrechtmäßiger Verwerfung \n\neines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. \n\n11 \n\naa) Der Rüge liegt im Wesentlichen folgender Verfahrensgang \n\nzugrunde: \n\n12 \n\nUrsprünglich wurde wegen der Vorwürfe im Zusammenhang \n\nmit Schmiergeldzahlungen K. s gegen sieben Angeklagte verhandelt: den \n\nAngeklagten sowie die früheren Mitangeklagten S. , St. , K. , \n\nG. , Pi. und Sch. . K. und Sch. wurde dabei u. a. eine \n\nBeteiligung an Untreuetaten des Angeklagten vorgeworfen. Nachdem K. \n\nein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, hat die Wirtschaftsstrafkammer \n\ndas Verfahren gegen ihn im November 2003 abgetrennt und ihn u. a. wegen \n\nAnstiftung zu vier vom Angeklagten begangenen Untreuetaten verurteilt. \n\nKurz zuvor war bereits das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten \n\nPi. abgetrennt worden. Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ab-\n\ntrennung des Verfahrens gegen K. wies der Vorsitzende in einem \n\nRechtsgespräch ausdrücklich darauf hin, dass die Feststellungen der Straf-\n\nkammer in diesem abgetrennten Verfahren nicht verbindlich für die verblei-\n\nbenden Mitangeklagten seien, insbesondere weil ein solches Urteil auf der \n\ngeständigen Einlassung K. s beruhe; eine Abtrennung werde aber nicht \n\nerfolgen, wenn die Verteidigung deshalb ein Ablehnungsgesuch stelle. \n\n13 \n\nIm März 2004 lehnten der Angeklagte und der damalige Mit-\n\nangeklagte S. sämtliche Mitglieder der erkennenden Wirtschaftsstraf-\n\nkammer mit der Begründung ab, nach Abtrennung des Verfahrens gegen \n\nden Mitangeklagten Sch. am 1. März 2004 (55. Verhandlungstag) sei die-\n\nser am 23. März 2004 wegen Beihilfe zu zwei vom Angeklagten und \n\nS. begangenen Untreuetaten (Projekte H. -Stiftung und D. -\n\nStiftung) ver-urteilt worden; dies begründe – auch vor dem Hintergrund des \n\nim Oktober 2003 geführten Rechtsgesprächs – die Besorgnis der Befangen-\n\nheit, weil sich die Kammer notwendigerweise schon eine Überzeugung von \n\nder Begehung einer Haupttat durch den Angeklagten und S. habe ma-\n\nchen müssen und dies der Vorsitzende auch bei seiner mündlichen Urteils-\n\nbegründung in Sachen Sch. deutlich erklärt habe. Zudem habe der Vorsit-\n\nzende in einem weiteren abgetrennten Verfahren gegen den Mitangeklagten \n\nG. durch Erörterung von Verfallsbeträgen deutlich gemacht, dass er \n\nauch in diesem Verfahren vom Vorliegen einer Untreuehandlung durch den \n\nAngeklagten ausgehe. \n\n14 \n\nDie Befangenheitsanträge wurden von der Wirtschaftsstraf-\n\nkammer gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen, \n\nweil die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtferti-\n\ngung eines Ablehnungsgesuchs ungeeignet sei, was dem Fehlen einer Be-\n\ngründung gleichstehe: Sachlich begründete Entscheidungen in abgetrennten \n\nVerfahren nach mehr als 50 Hauptverhandlungstage andauernder Beweis-\n\naufnahme könnten aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten kein Anlass \n\nzum Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters sein. \n\n15 \n\nbb) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag des Beschwerdefüh-\n\nrers in jeder Hinsicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ent-\n\nspricht. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. \n\n16 \n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht \n\nvor. Bei dem angegriffenen Urteil hat kein Richter mitgewirkt, nachdem ein \n\ngegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde. Die \n\nEntscheidung der Strafkammer, nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zu verfahren, \n\nwar weder willkürlich noch hat die Kammer damit die Grenzen dieser Norm in \n\neiner die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verken-\n\nnenden Weise überschritten. Eine Überprüfung der Entscheidung unter Be-\n\nschwerdegesichtspunkten ergibt zumal keinen Grund, der geeignet wäre, die \n\nBesorgnis der Befangenheit gegen die abgelehnten Kammermitglieder zu \n\nbegründen. \n\n17 \n\n(1) Ein Ablehnungsgesuch ist nach der neueren Rechtspre-\n\nchung des Senats zwar auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Un-\n\nrecht verworfen“, wenn die unter Mitwirkung des abgelehnten Richters be-\n\nschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürli-\n\nchen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend \n\nverkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der \n\nAblehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (anknüpfend an BVerfG \n\n– Kammer – StV 2005, 478: BGHSt 50, 216; vgl. auch BGH NJW 2005, \n\n3434; \n\nBVerfG \n\n– Kammer – StraFo 2006, 232). Willkür in diesem Sinne liegt vor, wenn die \n\nEntscheidung des Gerichts auf einem Fall grober Missachtung oder grober \n\nFehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offen-\n\nsichtlich unhaltbar ist. Ebenso zu behandeln ist der Fall, dass das Gericht bei \n\nder Rechtsanwendung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung \n\ngarantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) \n\ngrundlegend verkennt. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der je-\n\nweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGHSt 50, 216, 219 f.). \n\n18 \n\n(2) Nach diesen Maßstäben hat die Kammer die Grenzen der \n\nVorschrift des § 26a StPO, die den gesetzlichen Richter gewährleistet, nicht \n\nüberschritten: \n\n19 \n\nGrundsätzlich ist die Gleichsetzung eines Ablehnungsgesuchs, \n\ndessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung \n\neiner Richterablehnung völlig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch \n\nohne Angabe eines Ablehnungsgrundes (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) un-\n\nbedenklich. Entscheidend für die Abgrenzung zu Ablehnungsgesuchen, die \n\nnach § 27 StPO zu behandeln sind, ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch \n\nohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Ein-\n\nzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet \n\nist oder ob es über diese bloß formale Prüfung hinaus eine nähere inhaltliche \n\nPrüfung der Ablehnungsgründe erfordert, wodurch sich der abgelehnte Rich-\n\nter im Rahmen einer Entscheidung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum „Rich-\n\nter in eigener Sache“ machen würde. \n\n20 \n\n Nach diesen Kriterien unbedenklich ist die Zurückweisung ei-\n\nnes Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, das \n\nlediglich damit begründet wird, der Richter sei an einer Vorentscheidung be-\n\nteiligt gewesen. Hierzu gehört auch die Mitwirkung an einem Urteil über die-\n\nselbe Tat gegen einen daran Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren \n\n(BGHSt aaO S. 221). Da eine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im \n\nnämlichen und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von Straf-\n\nprozessordnung und Gerichtsverfassungsrecht ausdrücklich vorgesehen und \n\nvorausgesetzt wird, kann die Vorbefassung als solche – abgesehen von den \n\nin § 22 Nr. 4 und Nr. 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Aus-\n\nschließungstatbeständen – die Besorgnis der Befangenheit aus normativen \n\n(nicht tatsächlichen) Erwägungen grundsätzlich nicht begründen. Wird das \n\nAblehnungsgesuch allein auf solche Umstände der Vorbefassung gestützt, \n\nkann es ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 \n\nStPO verworfen werden, weil eine solche Begründung aus zwingenden \n\nrechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig un-\n\ngeeignet ist und dies dem Fehlen einer Begründung gleichsteht (BGHSt aaO \n\nS. 221). Anders verhält es sich lediglich beim Hinzutreten besonderer Um-\n\nstände, die über die Tatsache bloßer Vorbefassung als solcher und die damit \n\nnotwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen genann-\n\nten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in \n\nfrüheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete \n\nWerturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten oder wenn ein \n\nRichter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum \n\nNachteil des Angeklagten geäußert hat (BGHSt aaO S. 221 f.). \n\n21 \n\n(3) Die Befangenheitsanträge werden vorliegend inhaltlich ent-\n\nscheidend darauf gestützt, dass sich die Kammer durch die abschließende \n\nEntscheidung in einem abgetrennten Verfahren zwangsläufig eine Meinung \n\nüber die Täterschaft des Angeklagten gebildet habe. Eine notwendige Vorbe-\n\nfassung des Gerichts ist jedoch – wie ausgeführt – für sich gesehen grund-\n\nsätzlich kein geeigneter Befangenheitsgrund; dies gilt auch, wenn Verfahren \n\ngegen einzelne Angeklagte zur Verfahrensbeschleunigung abgetrennt wer-\n\nden und anschließend ein Schuldspruch wegen Teilnahme an später abzuur-\n\nteilenden Taten erfolgt. \n\n22 \n\nBesondere Umstände, die über die Vorbefassung als solche \n\nhinaus ausnahmsweise eine inhaltliche Sachprüfung notwendig machten, \n\nsind nicht ersichtlich, mindestens nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Un-\n\nsachliche oder nicht gebotene Äußerungen der abgelehnten Richter werden \n\nmit den Befangenheitsanträgen nicht geltend gemacht, sondern lediglich mit \n\nder Vorentscheidung im Zusammenhang stehende Äußerungen, welche die \n\nbei der Verurteilung eines Teilnehmers zwingend notwendige Überzeugung \n\ndes Gerichts von der Begehung einer Haupttat belegen. Dies reicht aber – \n\nwie oben ausgeführt – aus Rechtsgründen gerade nicht, für sich allein die \n\nBesorgnis der Befangenheit im Verfahren gegen den Haupttäter zu begrün-\n\nden. Dass die Abtrennung selbst auf sachfremden Erwägungen beruht hätte, \n\nist weder von der Revision geltend gemacht noch sonst ersichtlich. \n\n23 \n\nIm Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens gegen \n\nden Mitangeklagten K. hat der Vorsitzende zutreffend die Verteidigung \n\ndarauf hingewiesen, dass die Feststellungen zu einer Beihilfehandlung in \n\neinem abgetrennten Verfahren keinerlei Verbindlichkeit für die Feststellungen \n\nin einem anderen Verfahren gegen den Haupttäter entfalten. Eine Wiederho-\n\nlung dieser rechtlichen Selbstverständlichkeit war im weiteren Verfahrens-\n\ngang (anlässlich weiterer Abtrennungen oder von Urteilen in abgetrennten \n\nVerfahren) entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Aus Zei-\n\ntungsbeiträgen über die Urteilsverkündung in abgetrennten Verfahren, deren \n\nInhalt und Wortwahl auch nach dem Vortrag der Revision nicht den abge-\n\nlehnten Richtern zuzurechnen ist, kann eine Besorgnis der Befangenheit e-\n\nbenfalls nicht hergeleitet werden. Von jedem Richter ist selbstverständlich zu \n\nerwarten, dass er bei dem als Haupttäter Angeklagten auch dann für neue \n\nFeststellungen und eine abweichende rechtliche Würdigung offen bleibt, \n\nwenn er zuvor in einem abgetrennten Verfahren einen früheren Angeklagten \n\nwegen Teilnahme an der dem Haupttäter vorgeworfenen Tat abgeurteilt und \n\nsich lediglich in diesem Zusammenhang notwendigerweise die Überzeugung \n\nvom Vorliegen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat gebildet hat. \n\n24 \n\n(4) Wie sich aus dem Vorgenannten ergibt, war ein Vorgehen \n\nder Kammer nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO vertretbar. Die abgelehnten Rich-\n\nter haben sich nicht zum „Richter in eigener Sache“ gemacht, sondern die \n\ngeltend gemachten Befangenheitsgründe aus rein rechtlichen Gründen als \n\nungeeignet angesehen, ohne sie dafür inhaltlich näher prüfen zu müssen. \n\nDamit haben sie bei der Ablehnung der Befangenheitsanträge weder willkür-\n\nlich gehandelt, noch die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG \n\ngrundlegend verkannt. \n\n25 \n\n(5) Die Überprüfung der Befangenheitsanträge unter Be-\n\nschwerdegesichtspunkten kann danach ebenfalls keine Umstände ergeben, \n\ndie geeignet wären, die Besorgnis der Befangenheit gegenüber den abge-\n\nlehnten Richtern zu begründen. \n\n26 \n\nb) Auch die weiteren Verfahrensrügen bleiben erfolglos: Bei \n\nder Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) fehlt es an der bestimmten Be-\n\nhauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses. Bei der Rüge eines Ver-\n\nstoßes gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO trägt der Beschwerdeführer eine \n\nVielzahl unterschiedlicher Beweisanträge und Beschlüsse vor, ohne konkret \n\nanzugeben, welche einzelne Entscheidung des Gerichts er mit welcher Be-\n\ngründung angreift. Die zur Begründung der Rüge vorgebrachten pauschalen \n\nRechtsausführungen können den notwendigen geordneten Revisionsvortrag \n\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht ersetzen. Die weiteren Rügen sind mangels \n\nvollständigen Vortrags der die Verfahrensfehler begründenden Tatsachen \n\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n27 \n\n28 \n\n2. Zur Sachrüge: \n\na) Die Schuldsprüche wegen Untreue durch Auftragsvergabe \n\nan die G. KG bei den Projekten H. -Stiftung und D. -Stiftung \n\nhalten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. \n\n29 \n\naa) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu bean-\n\nstanden. Die Aussage des Hauptbelastungszeugen K. ist insbesondere im \n\nHinblick auf ihre Entstehung im Rahmen einer verfahrensbeendenden Ab-\n\nsprache hinreichend kritisch gewürdigt worden. Auch die von der Revision \n\naufgezeigten einzelnen Widersprüche und Erinnerungslücken K. s hat das \n\nLandgericht gesehen und in seine Würdigung miteinbezogen. Der vom \n\nLandgericht gezogene Schluss, K. habe dem Angeklagten bereits 1995 \n\neinen Betrag in Höhe von 50.000 DM zugewendet, ist auf der Grundlage der \n\nlandgerichtlichen Feststellungen möglich und deshalb vom Revisionsgericht \n\nhinzunehmen. \n\n30 \n\nbb) Das Landgericht ist auf tragfähiger Beweisgrundlage zu \n\ndem Schluss gekommen, dass der Angeklagte als Geschäftsführer der GWG \n\nseine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GWG verletzt hat, indem \n\ner \n\n– zur Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs aufgrund erheblicher Schmier-\n\ngeldzahlungen veranlasst – die Generalunternehmeraufträge an die G. \n\nKG zu einem überhöhten Preis vergeben hat, obwohl die konkrete Möglich-\n\nkeit eines Abschlusses zu einem niedrigeren Preis bestand. Diese konkrete \n\nMöglichkeit hat das Landgericht nach dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe aus dem Umstand geschlossen, dass die Provisionszahlungen \n\nan K. in G. s Preiskalkulation der Aufträge eingeflossen sind und ein \n\nsolcher Rechnungsposten bei einem lauteren Vorgehen der Beteiligten unter \n\nWettbewerbsbedingungen nicht zusätzlich eingerechnet worden wäre. \n\n31 \n\nEin derartiger Schluss ist vor dem Hintergrund der erheblichen \n\nSchmiergeldzahlungen K. s, die zur Auftragsvergabe an G. ohne \n\nEinholung mehrerer Angebote beigetragen haben, aus Sicht des Revisions-\n\ngerichts nicht zu beanstanden. Lässt sich ein Treupflichtiger durch Schmier-\n\ngeldzahlungen davon abhalten, seine Pflichten zur Wahrung der wirtschaftli-\n\nchen Interessen des Treugebers (hier: durch Auftragsvergabe unter Wettbe-\n\nwerbsbedingungen) wahrzunehmen, liegt regelmäßig die Annahme eines \n\nVermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB in Höhe sachfremder \n\nRechnungsposten nahe (vgl. BGHSt 47, 83, 88 zur Submissionsabsprache). \n\nDie Zahlung von Schmiergeldern in beträchtlicher Höhe und über einen län-\n\ngeren Zeitraum zum Zweck der Auftragserlangung lässt in aller Regel darauf \n\nschließen, dass hierdurch unter Wettbewerbsbedingungen nicht erzielbare \n\nPreise erlangt werden. Denn ein solches Verhalten ist wirtschaftlich nur sinn-\n\nvoll, wenn damit nicht nur die Schmiergelder, sondern auch darüber hinaus-\n\ngehende wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Auftraggebers (Treugebers) \n\nerwirtschaftet werden können. Die Ausschaltung von Wettbewerb durch Vor-\n\nteilszuwendungen an die Entscheidungsträger führt dazu, dass Marktmecha-\n\nnismen keine Wirkung entfalten können. In solchen Fällen liegt es nach der \n\nLebenserfahrung nahe, dass auf diese Art erzielte Preise höher liegen als die \n\nim Wettbewerb erreichbaren Marktpreise, weil Unternehmen, die nicht im \n\nWettbewerb bestehen müssen, überhöhte Preise verlangen können und \n\nPreissenkungsspielräume nicht nutzen müssen (vgl. BGH NJW 2006, 163, \n\n164 f.; vgl. auch BGHSt 38, 186, 194). \n\n32 \n\ncc) Den Umfang der sachfremden Rechnungsposten hat das \n\nLandgericht in Höhe der Provisionszahlung an K. angenommen. Derartige \n\nProvisionszahlungen sind zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, für \n\nsich gesehen grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Unter den festge-\n\nstellten Umständen liegt es aber nahe, dass unter Wettbewerbsbedingungen \n\ngerade dieser Rechnungsposten von der G. KG nicht zu erwirtschaften \n\ngewesen wäre, dass vielmehr die Preiskalkulation entsprechend niedriger \n\nhätte ausfallen können. Dass bei einer wettbewerbskonformen Auftragsver-\n\ngabe sämtliche in Frage kommenden Bauunternehmen Provisionen in der an \n\nK. \n\n gezahlten erheblichen Höhe von 5 % der Auftragssumme in ihre Kalkulati-\n\non eingestellt hätten, liegt fern. \n\n33 \n\ndd) Letztlich ist auch der subjektive Tatbestand hinreichend \n\nbelegt. Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten objek-\n\ntiven Umstände – umfangreiche Vorteilszuwendungen im Wert von mehreren \n\nhunderttausend DM nicht nur an den Angeklagten, sondern mit seiner \n\nKenntnis auch an den anderen Geschäftsführer, sichtbar überaus luxuriöse \n\nLebensführung K. s – ist der Schluss auf bedingten Vorsatz des Angeklag-\n\nten hinsichtlich einer Überhöhung des Preises um insgesamt 5 % der Auf-\n\ntragssumme nicht zu beanstanden. Weiterer Ausführungen hierzu in den Ur-\n\nteilsgründen bedurfte es angesichts der geschilderten Umstände nicht. \n\n34 \n\nb) Hinsichtlich der beiden Grundstücksaufkäufe hält der \n\nSchuldspruch wegen Untreue nur im Fall des Grundstücks Tannenbergstra-\n\nße revisionsgerichtlicher Überprüfung stand (aa); in diesem Fall ist lediglich \n\nder Strafausspruch zu beanstanden (bb). \n\nIm Fall des Grundstücks \n\nB. spricht der Senat den Angeklagten hingegen vom Vorwurf der Un-\n\ntreue frei (cc). \n\n35 \n\naa) Das Landgericht hat auf der Grundlage tragfähiger Be-\n\nweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte bei dem Grundstücksankauf \n\nTannenbergstraße seine Vermögensbetreuungspflicht verletzt hat, indem er \n\n– motiviert durch umfangreiche Zuwendungen K. s – ungeprüft ein von der \n\nVerkäuferseite in Auftrag gegebenes Wertgutachten als Grundlage der Preis-\n\nfestsetzung und damit letztlich einen zu hohen Preis akzeptiert hat, obwohl \n\ndie konkrete Möglichkeit eines günstigeren Vertragsabschlusses durch ein \n\nInfragestellen des Verkäufergutachtens bestand. Dass sich der Angeklagte \n\nals Treupflichtiger durch die Schmiergeldzahlungen K. s davon abhalten \n\nließ, die wirtschaftlichen Interessen seines Treugebers durch Überprüfung \n\neines von der Verkäuferseite vorgelegten Wertgutachtens wahrzunehmen, \n\nbegründet unter den gegebenen Umständen (das Gutachten wies nicht nä-\n\nher belegte Baunebenkosten von 2,2 Mio. DM aus) ohne weiteres eine Ver-\n\nletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der GWG. Diese \n\nPflichtverletzung hat auch zu einem entsprechenden Vermögensnachteil der \n\nGWG geführt, weil diese nach den Feststellungen des Landgerichts das \n\nGrundstück bei ordnungsgemäßer Prüfung ohne weiteres zu einem geringe-\n\nren Kaufpreis hätte erwerben können. \n\n36 \n\nDem Schluss des Landgerichts, der Mindestvermögensnach-\n\nteil der GWG sei mit ca. 1 Mio. DM anzusetzen, nämlich mit der Differenz zu \n\neinem etwa ein Jahr zuvor ausgehandelten konkreten Kaufangebot, steht \n\nnach Auffassung des Senats – entgegen der Meinung der Bundesanwalt-\n\nschaft – auch kein durchgreifender Erörterungsmangel in Hinblick auf mögli-\n\nche Entwicklungen des Grundstückmarkts entgegen: Dafür könnte zwar \n\nsprechen, dass nach den Urteilsfeststellungen zu Beginn der Vertragsver-\n\nhandlungen in Wuppertal ein vorübergehender Mangel an preiswerten Stu-\n\ndentenwohnungen bestand (UA S. 33); dagegen spricht aber die Feststellung \n\nder Wirtschaftsstrafkammer, wonach der Geschäftsführer des Hochschulso-\n\nzialwerks kurz vor der Vertragsunterzeichnung mitteilte, dass sich die Nach-\n\nfrage nach Studentenwohnungen mittlerweile wieder etwas gelegt habe (UA \n\nS. 36). Weil sich das Landgericht mit diesen Fragen an mehreren Stellen der \n\nUrteilsgründe beschäftigt hat, schließt der Senat jedenfalls aus, dass es die-\n\nsen Aspekt bei der Bestimmung des Nachteilsumfangs etwa nicht bedacht \n\nhaben könnte. \n\n37 \n\nVor diesem Hintergrund durfte die Wirtschaftsstrafkammer \n\nmaßgelblich darauf abstellen, dass K. aufgrund der Enttäuschung über \n\nden zunächst gescheiterten Verkauf des Grundstücks den mit der vorherigen \n\nKaufinteressentin ausgehandelten Preis ohne jede sachliche Grundlage völ-\n\nlig willkürlich um 1 Mio. DM erhöhte (UA S. 65), dass der unter dubiosen \n\nUmständen erteilte Gutachtenauftrag diesen erhöhten Preis von 7,1 Mio. DM \n\ndem Gutachter als zu errechnenden Grundstückswert vorgab und das Ver-\n\nkehrswertgutachten deshalb nicht näher belegte „Baunebenkosten“ in Höhe \n\nvon 2,2 Mio. DM enthielt, denen im Wesentlichen keine realen Leistungen \n\nzugrunde lagen. Unter diesen Umständen begegnet es keinen Bedenken, \n\ndass das Landgericht bei der konkreten Schadensberechnung zum Vergleich \n\nauf das etwa ein Jahr zuvor abgegebene Kaufangebot über 6,1 Mio. DM ab-\n\ngestellt hat. \n\n38 \n\nOhne Rechtsfehler konnte das Landgericht angesichts dieses \n\nVorlaufs und der umfangreichen Vorteilszuwendungen von K. auf einen \n\nentsprechenden Eventualvorsatz des Angeklagten schließen. Wer sich als \n\nTreupflichtiger durch erhebliche Schmiergeldzahlungen davon abhalten lässt, \n\nseinen Pflichten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Treugebers \n\nnachzukommen, indem er sich jeder Überprüfung von Wertangaben der Ver-\n\nkäuferseite trotz eines ganz erheblichen Geschäftsumfangs bewusst ver-\n\nschließt, nimmt regelmäßig eine Schädigung seines Treugebers in erhebli-\n\ncher Höhe in Kauf. \n\n39 \n\nbb) Allerdings hält die Strafzumessung des Landgerichts in \n\ndiesem Fall revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Damit folgt der \n\nSenat insoweit jedenfalls im Ergebnis der Bundesanwaltschaft. \n\n40 \n\nDie Kammer hat für den Fall des Grundstücks Tannenberg-\n\nstraße eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und in \n\nden Fällen der H. -Stiftung und der D. -Stiftung trotz dort teils ge-\n\nring, teils wesentlich höheren Nachteilsumfangs (1 Mio. DM und 1,5 Mio. DM) \n\njeweils drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt. Bei der Strafzumessung im Fall \n\ndes Grundstücks Tannenbergstraße hat das Landgericht allerdings nicht er-\n\nkennbar bedacht, dass sich der Schuldumfang in beiden Untreuekonstellati-\n\nonen wesentlich unterscheidet: Bei der Vergabe der Generalunternehmerauf-\n\nträge an die G. KG im Volumen von jeweils ca. 30 Mio. DM hat der An-\n\ngeklagte aktiv jeglichen Wettbewerb ausgeschaltet, wobei den Kontrollgre-\n\nmien teilweise mit nicht unerheblicher krimineller Energie die Durchführung \n\neines ordnungsgemäßen Wettbewerbs durch eine fingierte Ausschreibung \n\nvorgespiegelt wurde. Demgegenüber hat der Angeklagte im Fall des Grund-\n\nstücks Tannenbergstraße lediglich auf der Grundlage eines nicht näher hin-\n\nterfragten Wertgutachtens vor etwaigen überhöhten Forderungen der Ver-\n\nkäuferseite die Augen verschlossen und seinen Treugeber hierdurch um die \n\nkonkrete Möglichkeit eines vorteilhafteren Vertragsschlusses gebracht. Die-\n\nses Vorgehen ist gegenüber den Beauftragungsfällen in Hinblick auf die In-\n\ntensität der Vermögensbetreuungspflichtverletzung und auch in subjektiver \n\nHinsicht von deutlich geringerem Gewicht. Dieser grundlegende Unterschied \n\nim Schuldumfang muss im vorliegenden Fall letztlich auch in der Strafzu-\n\nmessung und der angemessenen Abstufung der Strafen untereinander zum \n\nAusdruck kommen. \n\n41 \n\ncc) Keinen Bestand kann die Verurteilung des Angeklagten \n\nwegen Untreue im Fall II. 6 der Urteilsgründe (Grundstück B. ) haben. \n\n42 \n\nDie Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen eine Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen Untreue nicht. Das Landgericht hat eine Un-\n\ntreuehandlung des Angeklagten darin erblickt, dass er nicht längere Zeit ab-\n\ngewartet hat, um nach der Insolvenz Z. s einen wesentlich günstigeren \n\nAnkauf durchzusetzen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Vermögens-\n\nbetreuungspflicht gebietet, bei einem wirtschaftlich angeschlagenen Ge-\n\nschäftspartner solange mit einem beabsichtigten Geschäftsabschluss zuzu-\n\nwarten, bis der Vertragspartner in Vermögensverfall gerät, um dann den \n\nKaufgegen-stand im Wege der Zwangsversteigerung günstiger erwerben zu \n\nkönnen. Jedenfalls hat das Landgericht keine konkreten Feststellungen dazu \n\ngetroffen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund der wirt-\n\nschaftlichen Schwierigkeiten Z. s bereits die gesicherte Aussicht auf ei-\n\nnen vorteilhafteren Vertragsschluss bestanden hätte (vgl. hierzu Trönd-\n\nle/Fischer, \n\nStGB \n\n53. Aufl. § 266 Rdn. 60 m.w.N.). Eine weitere Verhandlung des Preises \n\nschied nach den Feststellungen der Wirtschaftsstrafkammer aus, weil die \n\nDeutsche Bank als Hauptgläubigerin den Preis „diktierte“; eine Insolvenz \n\nZ. s und damit die eventuelle Möglichkeit eines Grundstückserwerbs im \n\nZwangsversteigerungsverfahren war nach den Urteilsfeststellungen noch \n\nnicht derart konkret, dass schon eine gesicherte Erwerbsaussicht zu einem \n\nerheblich günstigeren Preis bestand. Dass bei Eintritt der Zahlungsunfähig-\n\nkeit Z. s die Chance, das Grundstück etwa billiger zu erwerben, in ab-\n\nsehbarer Zeit bestanden hätte, begründet die gesicherte Erwartung eines \n\nvorteilhafteren Vertragsschlusses unter den gegebenen und rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellten Umständen (noch) nicht. Dass der Grundstückspreis für sich \n\ngesehen unangemessen war, hat das Landgericht ebenfalls nicht festgestellt. \n\n43 \n\nAuch die Schätzung eines Mindestschadens von 2 Mio. DM \n\nentbehrt einer hinreichenden Grundlage. Die hierfür allein herangezogene \n\nAussage eines Mitarbeiters der Deutschen Bank, man habe Z. wegen \n\nVermietungsproblemen zum Grundstücksverkauf geraten, die Grundschul-\n\nden \n\nvon \n\n6 Mio. DM auf 3 Mio. DM wertberichtigen müssen und er selbst habe ledig-\n\nlich mit einem wesentlich geringeren Verkaufserlös gerechnet, belegt ledig-\n\nlich, dass die Bank mit dem durch ihre Vorgaben „diktierten“ Kaufpreis ein \n\naus ihrer Sicht gutes Geschäft gemacht hat. Angesichts des nach außen \n\ndurch die Höhe bestehender Grundschulden von insgesamt 6 Mio. DM be-\n\nlegten Grundstückswerts ist auch die Feststellung des Landgerichts bezüg-\n\nlich des Eventualvorsatzes des Angeklagten zur Nachteilszufügung bei ei-\n\nnem Kaufpreis von 7,7 Mio. DM nicht tragfähig begründet. \n\n44 \n\nDer Senat spricht den Angeklagten in diesem Fall frei. Die Sa-\n\nche ist entscheidungsreif (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass \n\nweitergehende Feststellungen möglich sind, die eine Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen Untreue in diesem Fall tragfähig begründen könnten. \n\n45 \n\nc) Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Erörterung bedarf insoweit nur \n\nFolgendes: \n\n46 \n\naa) Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen \n\nist nicht zu beanstanden. Die von K. erhaltenen erheblichen Zuwendun-\n\ngen waren gemäß § 22 Nr. 3 EStG als „sonstige Einkünfte“ in den jeweiligen \n\nEinkommensteuererklärungen der Jahre 1995 bis 1998 zu erklären. Nach \n\nden Feststellungen des Landgerichts erfolgten die Zahlungen und Sachge-\n\nschenke nicht aus bloßer freundschaftlicher Verbundenheit, sondern weil \n\nK. dafür – wie auch geschehen – ein Entgegenkommen des Angeklagten \n\nin geschäftlicher Hinsicht erwartete. Die Erklärungspflicht des Angeklagten \n\nwar auch nicht etwa in Hinblick auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfrei-\n\nheit suspendiert (vgl. BGHSt 50, 299, 316 ff.). \n\n47 \n\nbb) Die Strafzumessung in den beiden übrigen Untreuefällen \n\nund den Fällen der Steuerhinterziehung hält sich im Rahmen des weiten Er-\n\nmessensspielraums des Tatrichters. Mit der Erwägung, der Angeklagte habe \n\nals erster Geschäftsführer der GWG eine besondere Vertrauensstellung \n\nmissbraucht und dabei aus eigennützigen Motiven gehandelt, hat das Land-\n\ngericht nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB vorstoßen, weil es damit ersichtlich \n\nlediglich die im Vergleich zum Mitgeschäftsführer S. besonders hervor-\n\ngehobene Stellung des Angeklagten in der Geschäftsführung der GWG und \n\nseine Motivation zur Tatbegehung berücksichtigt hat. Der Senat schließt aus, \n\ndass die weggefallene Einsatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe und die \n\nweggefallene Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten die \n\nBemessung der übrigen Einzelfreiheitsstrafen in den verbleibenden Untreue-\n\nfällen (zweimal drei Jahre) oder der Geldstrafen in den Fällen der Steuerhin-\n\nterziehung (zwischen zehn und 180 Tagessätzen) beeinflusst hat. \n\n48 \n\n3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidung auf und sieht \n\nvon einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Dies folgt für den Teil \n\nder Adhäsionsentscheidung, die den Fall des Grundstücks B. betrifft, be-\n\nreits aus dem diesbezüglichen Teilfreispruch des Angeklagten. Bezüglich des \n\nverbleibenden Teils in Höhe von 488.795,03 Euro betreffend das Grundstück \n\nTannenbergstraße ist der Antrag ausnahmsweise auch unter Berücksichti-\n\ngung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin zur Erledigung im \n\nStrafverfahren ungeeignet (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Dies folgt u. a. dar-\n\naus, dass nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts mit der Gründung \n\nder GWG S. und P. gesellschaft mbH (GWG SPE) Teile \n\ndes Projekts Tannenbergstraße als Sacheinlage von der GWG in die GWG \n\nSPE eingeflossen sind. Ob diese Sacheinlage auch zu dem Projekt gehörige \n\nSchadensersatzansprüche erfasst, bleibt nach den Urteilsfeststellungen un-\n\nklar. Auch die von der Revision erhobene Einrede der Verjährung lässt sich \n\nanhand der Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres überprüfen. Das Land-\n\ngericht stellt insoweit lediglich fest, dass die GWG am 9. August 2000 durch \n\nÜberreichung von umfangreichen Durchsuchungsbeschlüssen über die Zu-\n\nwendungen K. s an den Angeklagten informiert wurde, andererseits die \n\nGWG aber bereits zu einem nicht genannten früheren Zeitpunkt über ein \n\nmögliches Fehlverhalten der Geschäftsführung in Kenntnis gesetzt worden \n\nwar. Weshalb sich diese Informationen nach der Einschätzung des Landge-\n\nrichts nur auf ein kaufmännisches, nicht aber auf ein deliktisches Fehlverhal-\n\nten bezogen haben sollen, obgleich jede vorsätzliche Nachteilszufügung \n\ndurch einen vermögensbetreuungspflichtigen Geschäftsführer zugleich den \n\nVerdacht einer Untreue nach § 266 StGB begründet, bleibt unklar. Insgesamt \n\nerscheint dem Senat das Strafverfahren im jetzigen Stadium, in dem nun-\n\nmehr lediglich über eine Einzel- und die Gesamtfreiheitsstrafe zu befinden \n\nsein wird, für die Klärung derartiger Zweifelsfragen ungeeignet. Die Kosten-\n\nentscheidung für das Adhäsionsverfahren, wonach die Staatskasse die Ge-\n\nrichtskosten und jeder der Beteiligten seine notwendigen Auslagen selbst \n\nträgt, entspricht billigem Ermessen (vgl. § 472a Abs. 2 StPO; vgl. auch \n\nEb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II \n\n§ 472a Rdn. 3; Granderath NStZ 1984, 399, 400 m. Fn. 14). Damit erledigt \n\nsich die Kostenbeschwerde. \n\n49 \n\n4. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der verbliebe-\n\nnen rechtskräftigen Feststellungen und der verbliebenen Einzelstrafen ledig-\n\nlich über die Bildung einer neuen Einzelstrafe im Fall des Grundstücks Tan-\n\nnenbergstraße und die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe befinden \n\nmüssen; bei letzterem wird es nicht nur den engen situativen Zusammen-\n\nhang zwischen den drei Taten, sondern auch die inzwischen verstrichene \n\nZeit hinreichend zu berücksichtigen haben. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_485-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/5-str-485-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148a","ref_norm":"148a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_485-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_485-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/5-str-485-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_485-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:57.101626+00:00"}}