{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_482-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"5 StR 482/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 482/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 29. Juni 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n- Verfallsbeteiligte: H. G. GmbH & Co. KG, \n\n vertreten durch die Komplementärin - \n\nwegen Anstiftung zur Untreue u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt Ho. , \n\nRechtsanwalt N. \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 27. April 2004 im Ausspruch \n\nüber den Verfall aufgehoben; die Anordnung entfällt. \n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklag-\n\nten gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. \n\n3. Soweit die Verfallsanordnung aufgehoben wird, trägt die \n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen der Verfallsbeteiligten. Der Angeklagte trägt \n\ndie Kosten seiner Revision. Die Kosten der Revision der \n\nStaatsanwaltschaft und die insoweit dem Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur \n\nUntreue in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es den Angeklagten wegen Steuerhin-\n\nterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen zu \n\nje 300 Euro verurteilt. Gegen die Verfallsbeteiligte hat das Landgericht den \n\nVerfall (von Wertersatz) in Höhe von 500.000 Euro angeordnet. \n\n2 \n\nDie Revision der Verfallsbeteiligten hat Erfolg, die Revisionen \n\nder Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind unbegründet. \n\nI. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen \n\ngetroffen: \n\n4 \n\nDer Angeklagte unterhielt als alleiniger Geschäftsführer der \n\nVerfallsbeteiligten, des in Wuppertal alteingesessenen Bauunternehmens \n\nH. G. \n\n GmbH & Co. KG (nachfolgend: G. KG), langjährige Geschäftsbezie-\n\nhungen mit dem gesondert abgeurteilten früheren Mitangeklagten K. . K. \n\n – ein frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt – betätigte sich erfolg-\n\nreich im Immobilien- und Baugeschäft und wurde schließlich im Vorstand der \n\nbeiden gemeinnützigen Stiftungen H. -Stiftung und D. -Stiftung \n\nauch tätig, um in dieser Funktion bei zukünftigen Bauvorhaben für eine Auf-\n\ntragsvergabe an die G. KG zu sorgen und sich dadurch verdeckte Provi-\n\nsionen zu verdienen. Aus demselben Beweggrund unterhielt K. jahrelang \n\nenge Beziehungen zu den früher mitangeklagten gesondert abgeurteilten \n\nGeschäftsführern der G. W. mbH Wup-\n\npertal (nachfolgend: GWG) Hi: und S. sowie zu dem ebenfalls \n\nfrüher mitangeklagten gesondert abgeurteilten Prokuristen der GWG St \n\n ; K. kam es dabei darauf an, diese durch großzügige Zuwendungen \n\nzu einer ihm nützlichen Geschäftspolitik der GWG zu bewegen. \n\n5 \n\nDie Geschäftsführer der GWG vergaben an die Gerlich KG un-\n\nter maßgeblicher Einflussnahme K. s schließlich zwei Generalunterneh-\n\nmeraufträge: einen zur Errichtung des vierten Bauabschnitts eines von der \n\nH. \n\n -Stiftung geplanten Altenwohnheims mit einem Auftragsvolumen von \n\nca. 30 Mio. DM (nachfolgend: Projekt H. -Stiftung) und einen weiteren \n\nzur Errichtung eines von der D. -Stiftung geplanten Wohnquartiers für \n\nbetreutes Altenwohnen mit einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM \n\n(nachfolgend: Projekt D. -Stiftung). Beide Geschäftsführer ließen sich bei \n\nder ohne jeden Wettbewerb erfolgten Auftragsvergabe und bei der Ver-\n\nschleierung dieser Tatsache durch Veranstaltung eines Scheinwettbewerbs \n\n„für die Akten“ wesentlich von den erheblichen Zuwendungen K. s in Höhe \n\nvon jeweils mehreren hunderttausend DM leiten. Der Angeklagte wusste von \n\ndiesen Zuwendungen an die Verantwortlichen der GWG und billigte das Vor-\n\ngehen von K. , um die Aufträge zu erlangen. \n\n6 \n\nZwischen dem Angeklagten und K. waren Provisionen für \n\ndie Bauvorhaben H. -Stiftung und D. -Stiftung in Höhe von jeweils 5 \n\n% der Auftragssumme vereinbart. Die durch Schmiergeldzahlungen motivier-\n\nte Auftragsvergabe an die G. KG unter bewusster Ausschaltung jeden \n\nWettbewerbs hat das Landgericht als Untreue von Hi. und \n\nS. gegenüber der GWG gewertet, wobei es als Mindestschaden der \n\nGWG \n\ndie \n\nmit \n\nK. \n\n vereinbarten Provisionen angenommen hat. Nach Auffassung des Land-\n\ngerichts handelte es sich dabei um einen sachfremden Rechnungsposten, \n\nder bei wettbewerbskonformer Vergabe nicht in die Kalkulation der G. \n\n KG eingeflossen wäre und deshalb letztlich von der GWG nicht habe ge-\n\ntragen werden müssen. Die Beteiligung des Angeklagten an dem Zustande-\n\nkommen der beiden Auftragsvergaben hat das Landgericht jeweils als Anstif-\n\ntung zur Untreue gewertet. \n\n7 \n\njekt \n\nK. erhielt von dem Angeklagten Provisionen für das Pro-\n\nH. \n\n -Stiftung in Höhe von 1, 5 Mio. DM und für das Projekt D -Stiftung \n\nin Höhe von 1 Mio. DM. Die Zahlungsabwicklung erfolgte überwiegend über \n\nweitere Unternehmen, die der Verfallsbeteiligten entsprechende Scheinrech-\n\nnungen ausstellten. Vorsteuerbeträge, die in den Scheinrechnungen ausge-\n\nwiesen waren, machte der Angeklagte als Geschäftsführer der G. KG im \n\nRahmen von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 \n\ngeltend. Er erreichte auf diese Weise eine entsprechende Minderung der \n\nUmsatzsteuerzahllast bei der Verfallsbeteiligten um \n\ninsgesamt etwa \n\n280.000 DM. \n\n8 \n\nIm Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf an die \n\nGWG im Rahmen des Projekts H. -Stiftung übernahm K. für die von \n\nihm ver-tretene H. -Stiftung das Altlastenrisiko für die Beseitigung von \n\nBodenkontaminierungen, die durch den früheren Betrieb einer Textilfabrik auf \n\ndem Grundstück entstanden waren. Als die G. KG bei den Grundstücks-\n\narbeiten tatsächlich auf erste Altlasten stieß und deren Beseitigung abspra-\n\nchegemäß der Ha. -Stiftung in Rechnung stellen wollte, sah K. eine \n\nweitere Möglichkeit persönlicher Bereicherung. Er erklärte sich gegenüber \n\ndem Angeklagten zur Übernahme der Kosten für die Altlastenbeseitigung nur \n\nunter der Bedingung einverstanden, dass die Rechnung um einen Betrag \n\nerhöht werde, der eine Zahlung von jeweils 100.000 DM an ihn und an den \n\nfrüher Mitangeklagten P , ein weiteres Vorstandsmitglied der H. - \n\nStiftung, ermöglichte. Absprachegemäß rechnete der Angeklagte die Altlas-\n\ntenbeseitigung weit überhöht gegenüber der H. -Stiftung ab, während \n\nweit geringere Leistungen im Rahmen der Altlastenbeseitigung erbracht wor-\n\nden waren. Der H. -Stiftung entstand hierdurch ein Schaden in Höhe \n\nvon etwa 560.000 DM. Das Landgericht hat die Beteiligung des Angeklagten \n\nals Beihilfe zur Untreue gewertet. \n\nII. \n\n9 \n\nLediglich die Revision der Verfallsbeteiligten hat mit der Sach-\n\nrüge Erfolg. Die übrigen Revisionen sind unbegründet. \n\n10 \n\n11 \n\n1. Revision des Angeklagten \n\na) Die Verfahrensrüge deckt, unabhängig von der Frage, ob \n\nsie zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), jedenfalls keinen durch-\n\ngreifenden Rechtsfehler auf. Auf der Nichtbescheidung des Beweisantrags \n\nauf Vernehmung der Zeugin V. kann das Urteil nicht beruhen (§ 337 \n\nAbs. 1 StPO), weil Beweisthema und Beweisziel für die Entscheidung – auch \n\nhinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs – ersichtlich ohne Bedeutung wa-\n\nren. Eine Beeinträchtigung des Informationsinteresses des Angeklagten oder \n\nseiner Verteidigung durch die Nichtbescheidung dieses Beweisantrags ist \n\n– auch unter Berücksichtigung des Verteidigervortrags in der Revisions-\n\nhauptverhandlung – nicht ersichtlich. \n\n12 \n\nb) Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge \n\ndes Angeklagten ergibt keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten. Der Erörte-\n\nrung bedarf insoweit lediglich Folgendes: \n\n13 \n\nZutreffend hat das Landgericht das Verhalten der früheren \n\nMitangeklagten S. und Hi. im Zusammenhang mit der Auftragsver-\n\ngabe durch die GWG jeweils als Untreue angesehen (vgl. die Urteile des Se-\n\nnats vom heutigen Tage 5 StR 484/05 und 485/05). Den Tatentschluss zu \n\ndiesen Untreuehandlungen hat der Angeklagte bei den beiden Geschäftsfüh-\n\nrern der GWG vorsätzlich durch die von ihm bewusst ermöglichten Schmier-\n\ngeldzahlungen K. s und durch die eigene Beteiligung an der Ausschal-\n\ntung jeglichen Wettbewerbs im Zusammenhang mit den Auftragsverhandlun-\n\ngen hervorgerufen. \n\n14 \n\n15 \n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft \n\nDie wirksam auf den Strafausspruch und die Nichtanordnung \n\ndes Verfalls gegen den Angeklagten beschränkte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Er-\n\nfolg. \n\n16 \n\na) Das Landgericht hat, wie die Bundesanwaltschaft im Einzel-\n\nnen zutreffend ausgeführt hat, jeweils die richtigen Strafrahmen gewählt und \n\ninnerhalb der Strafrahmen die wesentlichen Strafzumessungsgesichtspunkte \n\nhinreichend erörtert. Die verhängten Strafen lösen sich noch nicht von ihrer \n\nBestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein. Auf den Vergleich zu Stra-\n\nfen, die gegen andere Angeklagte in abgetrennten Verfahren verhängt wor-\n\nden sind, kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden. Die Verhän-\n\ngung einer gesonderten Gesamtgeldstrafe neben der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nnach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hält sich noch im weiten Ermessensspielraum \n\ndes Tatrichters. \n\n17 \n\nb) Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht von ei-\n\nner Anordnung des Verfalls gegen den Angeklagten abgesehen. „Erlangt“ im \n\nSinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der manipulativen Erlangung einer \n\nAuftragsvergabe entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht der \n\nvereinbarte Werklohn, sondern nur der wirtschaftliche Wert der Auftragser-\n\nlangung, der sich vorrangig nach dem kalkulierten Gewinn bemisst (vgl. \n\nBGHSt 50, 299, 310 ff.). In diesem Umfang stehen jedoch – wie die Bundes-\n\nanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – Ansprüche der GWG gemäß § 73 \n\nAbs. 1 Satz 2 StGB einer Anordnung des Verfalls (von Wertersatz) entgegen \n\n(vgl. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1, § 26 StGB). Nach den landge-\n\nrichtlichen Feststellungen betrug der Gewinn der Verfallsbeteiligten bei den \n\nProjekten H. -Stiftung und D. -Stiftung insgesamt ca. 1,6 Mio. Euro. \n\nEs ist nicht ersichtlich, dass der wirtschaftliche Wert des Auftrags wesentlich \n\ndarüber hinausgegangen wäre. Der Angeklagte hat an die GWG bereits \n\nSchadensersatz in Höhe von über 2,7 Mio. Euro für sein Verhalten im Zu-\n\nsammenhang mit den Projekten H. -Stiftung und D. -Stiftung geleistet. \n\n3. Revision der Verfallsbeteiligten \n\nDie Revision der Verfallsbeteiligten hat Erfolg. Auch zu ihren \n\n18 \n\n19 \n\nGunsten hindert der Vorrang der Verletztenansprüche gemäß § 73 Abs. 1 \n\nSatz 2 StGB aus den zu 2. b ausgeführten Gründen die Anordnung von Ver-\n\nfall oder Verfall von Wertersatz. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_482-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/5-str-482-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_482-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_482-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-29/5-str-482-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_482-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:53.243210+00:00"}}