{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_481-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"5 StR 481/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 481/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 7. Februar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Be-\n\nschluss des Senats vom 14. Dezember 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 auf die Revision \n\ndes Angeklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Juni 2005 \n\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben und die Sache inso-\n\nweit an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen; die weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen Totschlags \n\nbetreffend, wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am \n\n28. Dezember 2005 zugegangenen Beschluss hat die Verteidigerin mit am \n\nselben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 Gegenvorstel-\n\nlung erhoben, mit der sie die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 \n\nAbs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht und in Abänderung des Be-\n\nschlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. \n\nDer Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. \n\nEine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO – auch in \n\nVerbindung mit § 349 Abs. 4 StPO – ergangenen Beschluss ist als solche \n\nnicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgeho-\n\nben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 \n\nAbs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 \n\nm.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der \n\nRechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. So-\n\nfern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, ein-\n\nschließlich des Willkürverbots, ein entsprechender Eingriff in die Rechtskraft \n\nder revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die ent-\n\nsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand. Dies bedarf \n\nindes ebenso wie die Frage einer Abänderbarkeit des Senatsbeschlusses für \n\nden Fall eines solchen Verstoßes keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist \n\njedenfalls unbegründet. \n\nDer Senat hat einen sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsfehler in \n\ndem angefochtenen Urteil angenommen, wonach ein Beginn der dem Opfer \n\nmit Angriffs-, nicht mit Verteidigungswillen beigebrachten insgesamt 14 tödli-\n\nchen Messerstiche nicht bereits für die erste Phase des Streits unmittelbar \n\nvor der Wohnungstür des Angeklagten – nach einem vorangegangenen ver-\n\nhältnismäßig geringen Angriff durch das Opfer – festzustellen war, sondern \n\nerst zu dem Zeitpunkt, als sich die Kontrahenten auf dem ersten Treppenab-\n\nsatz unterhalb der Wohnung des Angeklagten befanden, wo sie nach einer \n\ndem ersten Angriff durch das Opfer folgenden Rangelei zu Fall gekommen \n\nwaren; dies hat der Senat als „vorangegangenen intensiveren Angriff des \n\nTatopfers auf den Angeklagten als Tatanlass“ bewertet. Der Senat hat indes \n\nangesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Stichzahl und \n\nzum Vortatgeschehen ausgeschlossen, dass das Schwurgericht ohne Be-\n\nrücksichtigung der fehlerhaften Feststellungen zum Tatbeginn zu abwei-\n\nchenden Feststellungen hinsichtlich der inneren Tatseite und folglich zur An-\n\nnahme von Notwehr oder auch nur Notwehrüberschreitung gelangt wäre. Der \n\nSenat hat dem Rechtsfehler daher lediglich eine Auswirkung auf den Straf-\n\nausspruch zugebilligt. Er hat andererseits ausgeschlossen, dass in einer \n\nneuen Hauptverhandlung weitergehende, den Angeklagten belastende Fest-\n\nstellungen rechtsfehlerfrei zu treffen sein würden, die zu einem so weitge-\n\nhenden Schuldumfang führen könnten, wie im angefochtenen Urteil ange-\n\nnommen. Der Senat hat daher lediglich den Strafausspruch unter Aufrecht-\n\nerhaltung der eingeschränkten, insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\nIn solcher dem Revisionsgericht obliegenden Prüfung und Entschei-\n\ndung (vgl. dazu Kuckein aaO § 337 Rdn. 29 f., 33, 45, § 353 Rdn. 13, 24 ff.) \n\nliegt keine Verletzung des Willkürverbots oder von grundrechtsgleichen \n\nRechten des Angeklagten. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_481-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/5-str-481-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_481-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_481-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-07/5-str-481-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_481-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:02.321482+00:00"}}