{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-05-09","aktenzeichen":"5 StR 453/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff. UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommuna- len Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen hinausgehen. b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung. 2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann um- satzsteuerpflichtig sein.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHSt : ja \n\nVeröffentlichung : ja \n\nStGB § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 108e, §§ 331 ff. \nUStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\n1. a) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei \n\ndenn, sie werden mit konkreten Verwaltungsaufgaben \nbetraut, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommuna- \nlen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüssen \nhinausgehen. \n\n b) Die Vorschrift des § 108e StGB enthält eine im Verhältnis \n zu den §§ 331 ff. StGB abschließende Sonderregelung. \n\n2. Der Empfang von Schmiergeldzahlungen durch Abgeordnete kann um-\n\nsatzsteuerpflichtig sein. \n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05 \n LG Wuppertal – \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 StR 453/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Mai 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen Bestechung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n9. Mai 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Basdorf, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt Sch , \n\nRechtsanwalt R \n\nals Verteidiger für den Angeklagten S , \n\nRechtsanwalt H , \n\nRechtsanwältin B \n\nals Verteidiger für den Angeklagten C , \n\nRechtsanwalt W \n\nals Verteidiger für den Angeklagten F , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 11. August 2004 mit den \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, \n\na) soweit der Angeklagte S wegen Bestechlichkeit \n\nund Vorteilsannahme verurteilt worden ist; \n\nb) soweit der Angeklagte C und der Angeklagte F \n\n verurteilt worden sind; \n\nc) in den Aussprüchen über den Verfall von Wertersatz. \n\nDie Angeklagten S und C werden im Fall II. 4 \n\nder Urteilsgründe (Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewäh-\n\nrung) freigesprochen. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S \n\nwird verworfen. \n\n3. Soweit die Angeklagten S und C freigesprochen \n\nworden sind, trägt die Staatskasse die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden \n\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S unter Freisprechung im \n\nÜbrigen wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur \n\nBewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun \n\nMonaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen ver-\n\nsuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessät-\n\nzen verurteilt. Den Angeklagten C hat es unter Freisprechung im Übrigen \n\nwegen Bestechung und Vorteilsgewährung unter Einbeziehung der Einzel-\n\nstrafen aus einem anderweitigen Erkenntnis des Landgerichts Wuppertal zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung \n\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten F hat das \n\nLandgericht wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessät-\n\nzen verurteilt. Daneben hat es gegen S und F den Verfall von \n\nWertersatz in Höhe von 93.116,48 € angeordnet. Die Angeklagten wenden \n\nsich – soweit sie verurteilt wurden – mit der näher ausgeführten Sachrüge \n\ngegen das Urteil. Ihre Rechtsmittel haben überwiegend Erfolg. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat Folgendes festgestellt: \n\n1. Der Angeklagte S ist von Beruf Statiker und war jahrelang Mit-\n\nglied des Rates der Stadt Wuppertal. Aufgrund seiner Vorbildung und seiner \n\nlangjährigen Erfahrungen gehörte er sowohl innerhalb des Wuppertaler \n\nStadtrates als auch in dessen SPD-Fraktion zu den ausgewiesenen Kennern \n\ndes Bau- und Bauplanungsrechts. Für Investoren, die in Wuppertal „etwas \n\nbewegen“ wollten, galt er als maßgeblicher Mann, als „graue Eminenz“. Mit \n\ndem Angeklagten F betrieb S – neben seiner Tätigkeit im Rat der \n\nStadt Wuppertal – ein Ingenieurbüro. Beide Angeklagte waren darüber hin-\n\naus einander verbunden durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als \n\nEigentümer verschiedener Hausgrundstücke. \n\n2 \n\n3 \n\n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDer Angeklagte C begann Mitte der achtziger Jahre, sich an grö-\n\nßeren gewerblichen und Wohnzwecken dienenden Bauvorhaben in Wupper-\n\ntal zu beteiligen. In den neunziger Jahren hatte sich C schließlich als ei-\n\nner der bedeutendsten Investoren für Großbauprojekte in Wuppertal etabliert. \n\nC erkannte schnell, dass S – neben anderen Stadträten der \n\nStadt Wuppertal – aufgrund seiner politischen Position sehr wichtig war. Er \n\nmeinte, seine Bauprojekte ohne die Unterstützung der für Baufragen in Wup-\n\npertal maßgeblichen Personen nicht zeitnah und reibungslos umsetzen zu \n\nkönnen. Dabei ging es ihm nicht darum, „Unregelmäßigkeiten“ zu verlangen. \n\nEr wollte vielmehr „unnötige Störfaktoren“ vermeiden, um schnell und kom-\n\nplikationslos „das Baurecht“ – im Sinne einer ihm genehmen Satzung – zu \n\nerreichen, auf das er seiner Auffassung nach ohnehin einen Anspruch hatte. \n\nZur Förderung seiner Bauvorhaben wollte C sich daher die Geneigtheit \n\nund das Wohlwollen des Angeklagten S sichern. S sollte sich in \n\nseiner Partei, in den Ausschüssen und im Rat für ihn einsetzen und seine \n\nAnliegen nach Kräften unterstützen. Er sollte durch Redebeiträge im Rat den \n\nBoden für die Bauvorhaben des C bereiten, notwendige Mehrheiten be-\n\nschaffen und schließlich auch selbst für die Bauvorhaben stimmen; zudem \n\nsollte er für einen geeigneten Informationsfluss zwischen C und den poli-\n\ntischen Gremien der Stadt Wuppertal sorgen. \n\nUm S für seine „Dienste“ zu „entschädigen“, hatte C zu-\n\nnächst vor, diesem die Statikaufträge für seine Bauvorhaben zu erteilen. Die \n\ndamit offenkundig werdende Verquickung privatgeschäftlicher Interessen mit \n\nseiner politischen Tätigkeit scheute S hingegen. Andererseits mochte er \n\nnicht auf eine Entlohnung seiner Bemühungen verzichten. \n\nZur Verschleierung späterer Zahlungsflüsse von C und zur Ver-\n\nmeidung einer Teilung der Gewinne mit seinem Statikbüro-Partner F \n\ngründete S 1994 deshalb außerhalb Wuppertals eine Scheinfirma, die \n\nBeratungsgesellschaft \n\nfür Standortanalyse und -erschließung (BGSA). \n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nS machte seine Ehefrau und einen seiner Söhne zu Gesellschaftern, \n\nletzteren – einen geschäftlich völlig unerfahrenen Studenten – zugleich zum \n\nGeschäftsführer. Neben der steuerlichen Absetzbarkeit der an sich als Aus-\n\nbildungsunterhalt geschuldeten finanziellen Unterstützung seines Sohnes in \n\nForm eines „Geschäftsführergehalts“ bestand der vornehmliche Zweck der \n\nBGSA darin, Scheinrechnungen über in Wahrheit so nicht erbrachte Berater-\n\nleistungen an C zu schreiben, um auf diese Weise die Tätigkeiten des \n\nS für C verdeckt honorieren zu lassen. \n\n2. Den Verurteilungen der Angeklagten S und C liegen fol-\n\ngende Feststellungen zugrunde: \n\na) Zur Honorierung der Bemühungen des S im Rahmen der Rea-\n\nlisierung eines Projektes „Radenberg“ zahlte C Ende 1994 einen Betrag \n\nvon 90.000 DM netto, den C als „politische Landschaftspflege“ bezeich-\n\nnete und den S zur Verschleierung über die BGSA mit dem Verwen-\n\ndungszweck „Kieshecker Weg in Düsseldorf“ abrechnete. Für die Unterstüt-\n\nzung bei der Realisierung eines Projekts „Wicküler Park“ in Wuppertal erhielt \n\nS von C weitere Beträge. Mit Rechnung der BGSA vom 20. Febru-\n\nar 1995 stellte S ein pauschales Bruttohonorar von 57.500 DM mit dem \n\nwillkürlich gewählten Verwendungszweck „Bauvorhaben Hennef 3, Am Bür-\n\ngerberg“ in Rechnung, welches von C am 29. März 1995 beglichen wur-\n\nde. In seiner am 8. November 1996 abgegebenen Einkommensteuererklä-\n\nrung für 1995, die zu einer erklärungsgemäßen Veranlagung führte, ver-\n\nschwieg S diese Zahlung (Einkommensteuerhinterziehung 1995). Mit \n\nRechnung der BGSA vom 20. Februar 1996 stellte S ein weiteres pau-\n\nschales Bruttohonorar von 69.000 DM mit dem wiederum willkürlich gewähl-\n\nten Verwendungszweck „Grundlagenermittlung und Beratung zum Bauvor-\n\nhaben Drebkau, Lebensmittelmarkt REWE (Penny)“ in Rechnung, welches \n\nvon C am 12. März 1996 bezahlt wurde. S verschwieg auch diese \n\nZahlung in seiner am 26. Februar 1998 abgegebenen Einkommensteuerer-\n\nklärung für 1996; auch insoweit wurde er erklärungsgemäß veranlagt (Ein-\n\nkommensteuerhinterziehung 1996). Ferner gab S für 1996 weder Um-\n\nsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjahreserklärung ab (Um-\n\nsatzsteuerhinterziehung 1996). \n\n10 \n\nb) Am 13. Mai 1998 ließ S eine weitere Rechnung über die \n\nBGSA über pauschal 64.000 DM zzgl. 16% USt. (= 74.240 DM brutto) mit \n\ndem Verwendungszweck „Beratung bei der Baureifmachung des ehemaligen \n\nJVA-Geländes, Bauvorhaben Wicküler Park, Bauteil C“ erstellen, die C \n\nam 5. Juni 1998 über das Konto der BGSA beglich. Wie bisher stimmte der \n\nVerwendungszweck der Rechnung nicht mit tatsächlich erbrachten Leistun-\n\ngen überein. Von den 64.000 DM sollten 5.000 DM bis 15.000 DM konkrete \n\nBemühungen des S um verschiedene Projekte des C abgelten; die \n\nDifferenz von 49.000 DM bis 59.000 DM wurde S wegen dessen bishe-\n\nriger und zukünftiger politischer Arbeit im Wege der „Landschaftspflege“ zu-\n\ngedacht. Ein konkretes Tätigwerden des S im Rahmen seiner Mitglied-\n\nschaft im Rat der Stadt Wuppertal lag dieser Rechnung nicht zugrunde (Vor-\n\nteilsgewährung/Vorteilsannahme; Fall II. 4 der Urteilsgründe). Auch diese \n\nZahlung verschwieg S in seiner am 15. Februar 2002 abgegebenen \n\nEinkommensteuererklärung für das Jahr 1998, die zu einer erklärungsgemä-\n\nßen Veranlagung führte (Einkommensteuerhinterziehung 1998). \n\n11 \n\nc) Unter Vermittlung des S erwarb C vor Ende 1998 ein in \n\neiner Villengegend von Wuppertal gelegenes, seit längerer Zeit ungenutztes \n\nGrundstück, welches C bebauen wollte. Da die vom bestehenden Bau-\n\nplan gedeckte Bebauungsmöglichkeit des Grundstücks wirtschaftlich nicht \n\nlukrativ war, drängte C auf den Erlass eines vorhabenbezogenen Be-\n\nbauungplans (VBP), der die rückwärtige Bebauung des Grundstücks und \n\neine erhöhte Geschossflächenzahl ermöglichen würde. Auf diese Weise soll-\n\nte das Projekt „Katernbergstraße“ rentabler werden. Aufgrund erkennbarer \n\nWiderstände in Politik und Nachbarschaft gegen dieses Projekt sah sich \n\nC veranlasst, wiederum eng mit S zu kooperieren, wobei C be-\n\nreits zu diesem Zeitpunkt erkannte, dass der Einsatz von S nicht kos-\n\ntenlos sein würde (Fall II. 2 der Urteilsgründe). \n\n12 \n\nS , der eine Verdichtung der Wohnbebauung im Innenbereich ge-\n\ngenüber einer Zersiedelung der städtischen Außenbereiche auch aufgrund \n\neigener Überzeugung befürwortete, setzte sich in der Folgezeit sowohl in der \n\nSPD-Fraktion als auch im Rat und in seinen Ausschüssen für das Projekt \n\n„Katernbergstraße“ ein; es galt, durch entsprechende Redebeiträge die not-\n\nwendigen Mehrheiten zu beschaffen. S s Bemühungen waren trotz klei-\n\nner Verzögerungen erfolgreich. Der Rat der Stadt Wuppertal stimmte schließ-\n\nlich in der Sitzung vom 18. September 2000 dem VBP in der von C ge-\n\nwünschten Form zu. Gleichwohl konnte das Projekt „Katernbergstraße“ dann \n\nzunächst nicht wie geplant realisiert werden, weil das Oberverwaltungsge-\n\nricht Münster aufgrund eines von einem Nachbarn angestrengten Normen-\n\nkontrollverfahrens den VBP mit der Begründung aufhob, dass der Schall-\n\nschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden war und die Entwässerungs-\n\nberechnung Unstimmigkeiten aufwies. Die Geschosszahl wurde vom Ober-\n\nverwaltungsgericht indes nicht beanstandet. Nach Erlass des VBP vergab \n\nder Angeklagte C den Statikauftrag an das Ingenieurbüro S und \n\nF . \n\n13 \n\nEntgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten wollte S für das \n\nProjekt „Katernbergstraße“ nämlich selbst den Statik-Auftrag von C er-\n\nhalten. Hiermit war C , der aus Gründen der „politischen Landschaftspfle-\n\nge“ ohnehin S mit der Statik beauftragen wollte, einverstanden. S \n\nlegte in der Folgezeit ein Angebot über 119.000 DM vor, welches C , der \n\nzuvor Alternativangebote über 40.000 DM und 65.000 DM eingeholte hatte, \n\naber als weit überteuert zurückwies. Daraufhin machte S deutlich, dass \n\ner nicht bereit sei, die ganze Arbeit für dieses Projekt nur für ein angemesse-\n\nnes Statikerhonorar zu erbringen; zu einem solchen „Hungerlohn“ könne er \n\nnicht arbeiten. C , der diese Äußerungen als Fingerzeig dahin verstand, \n\ndass S die Bemühungen um „passendes“ Baurecht zukünftig stören \n\nkönnte, anstatt sie fördernd zu begleiten, willigte schließlich in eine erhöhte \n\nEntlohnung des S ein. Man einigte sich zunächst auf einen Betrag vom \n\n64.500 DM für den Statikauftrag. Daneben ließ S – in bewährter Ma-\n\nnier – über die BGSA unter dem 26. März 2001 mit dem erdachten Verwen-\n\ndungszweck „Grundlagenermittlung und Beratung Bebauungsplan der Depo-\n\nnie Projekt Röttgenstraße“ weitere 44.600 DM brutto in Rechnung stellen, die \n\nC am 12. April 2001 bezahlte. Diese Vorgänge hat das Landgericht als \n\nBestechung und Bestechlichkeit dem Schuldpruch in Fall II. 2 der Urteils-\n\ngründe zugrunde gelegt. Die an die BGSA gezahlten Beträge verschwieg der \n\nAngeklagte S in seiner am 13. Dezember 2002 abgegebenen Einkom-\n\nmensteuererklärung für 2001; insoweit ist eine Veranlagung noch nicht er-\n\nfolgt (versuchte Einkommensteuerhinterziehung 2001). Ferner gab S \n\nfür 2001 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch eine Umsatzsteuerjah-\n\nreserklärung ab (Umsatzsteuerhinterziehung 2001). \n\n14 \n\nd) Der Angeklagte S stand indes nicht nur dem Angeklagten \n\nC bei der Realisierung von Bauvorhaben hilfreich zur Seite. Auch der \n\naus subjektiven Gründen freigesprochene frühere Mitangeklagte Schn \n\nnutzte das Wissen und die Kontakte des Angeklagten S . Ausschließlich \n\nfür tatsächliche Beraterleistungen für Projekte außerhalb Wuppertals ließ \n\nS insgesamt drei Rechnungen der BGSA über insgesamt 29.988 DM \n\nnetto erstellen, die im Jahre 2000 von Schn bezahlt wurden. Diese Zah-\n\nlung verschwieg S wiederum in seiner am 29. April 2002 abgegebenen \n\nEinkommensteuererklärung für das Jahr 2000; auch insoweit wurde er erklä-\n\nrungsgemäß veranlagt (Einkommensteuerhinterziehung 2000). \n\n15 \n\n3. Hinsichtlich des Angeklagten F hat das Landgericht folgende \n\nFeststellungen getroffen: S und F hatten im Rahmen ihrer lang-\n\njährigen beruflichen Zusammenarbeit gemeinsam mehrere Immobilien er-\n\nworben. Die aus den Objekten erzielten Mietüberschüsse wurden u. a. in Ak-\n\ntiendepots angelegt, bei denen entweder F oder S förmlicher \n\nKontoinhaber und der jeweils andere Kontobevollmächtigter war. Eines die-\n\nser Depots mit einem Depotwert von 370.000 DM wurde bei der Sparkasse \n\nRadevormwald-Hückeswagen als Instandhaltungsrücklage unterhalten. Hier \n\nwar S Kontoinhaber und F Kontobevollmächtigter. \n\n16 \n\nS und F hatten im Jahre 2001 mit Blick auf den anstehen-\n\nden Ruhestand und die damit verbundene Beendigung gemeinsamer Tätig-\n\nkeit beschlossen, die gemeinsamen Grundstücke aufzuteilen. Am 11. Ju-\n\nli 2001 ließen sie einen Grundstückstauschvertrag beurkunden, der die Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts de facto liquidierte und der F – wegen \n\nder unterschiedlichen Wertansätze bei den Grundstücken – einen Wertaus-\n\ngleich von 125.000 DM gewährte. Dieser Wertausgleich sollte durch die Ehe-\n\nleute S Ende August 2001 ausgekehrt werden. \n\n17 \n\nAm 14. August 2001 erfuhr F im Urlaub, dass gegen S Un-\n\ntersuchungshaft angeordnet worden war. F rechnete damit, dass der \n\nStaat in irgendeiner Form Zugriff auf die Vermögenswerte des Angeklagten \n\nS nehmen würde. Kurzerhand unterbrach F seinen Auslandsur-\n\nlaub und übertrug – in Absprache mit der Ehefrau des Angeklagten S – \n\nden Bestand des auf S lautenden Depotkontos auf ein eigenes Konto, \n\num einen Zugriff auf die Depotwerte zu verhindern. F wollte das Depot \n\nseines Partners „gesichert“ sehen, damit die Durchsetzung seiner Ansprü-\n\nche, die aus dem Depot realisiert werden sollten, nicht durch den Zugriff des \n\nStaates im Rahmen des Verfahrens gegen S gefährdet werde. Die eini-\n\nge Tage nach der Umbuchung erfolgte Pfändung des Depotkontos aufgrund \n\ndes am 23. August 2001 gegen S angeordneten dinglichen Arrests \n\nnach § 111d StPO ging daraufhin ins Leere. \n\n18 \n\n4. Das Landgericht hat eine Amtsträgereigenschaft des Angeklagten \n\nS nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB bejaht und dabei zusammengefasst \n\nnamentlich darauf abgestellt, dass der Rat im Wesentlichen Aufgaben der \n\nöffentlichen Verwaltung erfülle und daher eine Gleichbehandlung mit Bun-\n\ndes- oder Landtagsabgeordneten – auch mit Blick auf die unterschiedliche \n\n \n \n \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nstatusrechtliche Ausgestaltung der Ämter – nicht angezeigt sei. Auch § 108e \n\nStGB führe zu keiner anderen Bestimmung des Amtsträgerbegriffs. \n\nII. \n\nZur Revision des Angeklagten S : \n\nDie Revision des Angeklagten S ist überwiegend begründet. \n\n1. Die Schuldsprüche wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsan-\n\nnahme in den Fällen II. 2 und II. 4 der Urteilsgründe haben keinen Bestand. \n\nDer Angeklagte S hat sich durch den Erhalt und das Fordern von Zah-\n\nlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rat der Stadt Wuppertal \n\nnicht nach den §§ 331 ff. StGB strafbar gemacht. Die Zahlungen an S \n\nerfolgten nach den Feststellungen des Landgerichts allenfalls für Abstim-\n\nmungen S s in einer Volksvertretung der Gemeinde (vgl. § 108e Abs. 1 \n\nStGB) oder für die Vorbereitung solcher Abstimmungen; derartiges Verhalten \n\nist nicht nach den §§ 331 ff. StGB strafbar. \n\n22 \n\na) Kommunale Mandatsträger sind keine Amtsträger, es sei denn, sie \n\nwerden mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut, die über ihre Mandats-\n\ntätigkeit in der kommunalen Volksvertretung und den zugehörigen Ausschüs-\n\nsen hinausgehen. \n\n23 \n\nAmtsträger ist gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer nach deutschem \n\nRecht Beamter oder Richter ist (Buchstabe a), in einem sonstigen öffentlich-\n\nrechtlichen Amtsverhältnis steht (Buchstabe b) oder sonst dazu bestellt ist, \n\nbei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Auf-\n\ngaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung \n\ngewählten Organisationsform wahrzunehmen (Buchstabe c). Diese Voraus-\n\nsetzungen treffen auf kommunale Mandatsträger in der Regel nicht zu. \n\n24 \n\naa) Kommunale Mandatsträger fallen nicht unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a \n\nStGB. Sie stehen auch nicht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amts-\n\nverhältnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB. \n\n25 \n\n (1) Zwar lässt es der Wortlaut von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB zu, \n\nkommunale Mandatsträger in der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit \n\neigener Art als Träger eines öffentlich-rechtlichen Amtes zu verstehen (vgl. \n\nRübenstahl HRRS 2006, 23, 33). Einem solchen Verständnis stehen jedoch \n\nhistorische, systematische und teleologische Argumente entgegen. \n\n26 \n\n (2) Als in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ste-\n\nhende Personen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Trä-\n\nger eines öffentlichen Amts wie etwa Minister, Wehrbeauftragte, Notare oder \n\nNotarassessoren zu verstehen sein, die in einem ähnlichen öffentlich-\n\nrechtlichen Amtsverhältnis wie Beamte und Richter stehen (Gesetzesbe-\n\ngründung BT-Drucks. 7/550 S. 209); darunter fallen Abgeordnete nicht (vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 16; Dahs/Müssig NStZ 2006, 191, \n\n192 m.w.N.). Bekräftigt hat der Gesetzgeber seinen diesbezüglichen Willen \n\nin der Gesetzesbegründung zu § 108e StGB. Die systematische Einstellung \n\ndes Tatbestands der Abgeordnetenbestechung, der auch kommunale Man-\n\ndatsträger erfasst, im fünften und nicht im dreißigsten Abschnitt des Beson-\n\nderen Teils des StGB wurde damit begründet, dass „… der Abgeordnete kein \n\nAmtsträger ist“ (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 und 12/5927, je-\n\nweils S. 5). Diese Nichtanwendbarkeit der Amtsdelikte, insbesondere der \n\nBestechungsvorschriften in §§ 331 ff. StGB auf kommunale Mandatsträger, \n\nwar für den Gesetzgeber der ausschlaggebende Grund, mit § 108e StGB \n\neinen eigenen Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung zu schaffen \n\n(vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 und 12/5927, jeweils S. 3 ff.). \n\n27 \n\n (3) Die systematische Auslegung spricht ebenfalls dagegen, kommu-\n\nnale Mandatsträger als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB \n\nanzusehen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen zwei Formen ho-\n\nheitlichen Handelns, bei denen eine Einflussnahme durch Vorteilszuwendun-\n\ngen und eine Beeinflussbarkeit durch Vorteilsannahme strafbar ist: zwischen \n\ndem Stimmenkauf oder -verkauf im Zusammenhang mit Wahlen oder Ab-\n\nstimmungen \n\nin den Volksvertretungen (Abgeordnetenbestechung nach \n\n§ 108e StGB) und der Dienstausübung oder Diensthandlung von Amtsträ-\n\ngern bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§§ 331 ff. \n\nStGB). Die Schaffung dieser zwei unterschiedlichen Straftatbestände, die \n\nzudem unterschiedlich verortet sind (§ 108e StGB im Abschnitt der Straftaten \n\ngegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, die \n\n§§ 331 ff. StGB im Abschnitt der Straftaten im Amt), spricht dafür, dass von \n\n§ 108e StGB erfasste Abgeordnete nicht gleichzeitig Amtsträger sind. Sonst \n\nwäre die Schaffung einer Sonderstrafnorm für Abgeordnete systematisch \n\nunverständlich (vgl. Deiters NStZ 2003, 453, 457; Marel StraFo 2003, 259, \n\n261). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die gesetzliche Gleichbehandlung \n\nder kommunalen Abgeordneten mit den unstreitig nicht unter den Amtsträ-\n\ngerbegriff fallenden Parlamentariern des Bundestages und der Länderparla-\n\nmente. \n\n28 \n\n (4) Auch teleologische Argumente sprechen dagegen, kommunale \n\nMandatsträger als Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. b StGB an-\n\nzusehen. Amtsausübung ist etwas anderes als Mandatsausübung. Zwischen \n\ndem typischen Verwaltungshandeln in behördlichen oder behördenähnlichen \n\nStrukturen und dem politischen Handeln in Volksvertretungen aufgrund eines \n\nfreien Mandats gibt es strukturelle Unterschiede, die eine differenzierte Be-\n\nhandlung beider Handlungsformen öffentlicher Gewalt rechtfertigen (ausführ-\n\nlich hierzu Nolte DVBl 2005, 870, 871 ff. m.w.N.). Dies wird auch im Hinblick \n\nauf die handelnden Personen deutlich: Bei Entscheidungen der öffentlichen \n\nVerwaltung ist der Entscheidungsträger grundsätzlich substituierbar; seine \n\nEntscheidungsbefugnis kann regelmäßig in der Verwaltungshierarchie dele-\n\ngiert oder von höherrangiger Stelle evoziert werden. Das Amt ist nicht per-\n\nsonengebunden, der Amtsträger dafür aber zumeist weisungsgebunden. Im \n\nGegensatz dazu trifft der Abgeordnete aufgrund seines freien Mandats im \n\nPlenum seiner Volksvertretung eine in diesem Sinne „unvertretbare“ Ent-\n\nscheidung. Sein Amt ist personengebunden, er kann seine Stimmabgabe \n\nnicht auf einen Vertreter übertragen; kein anderer darf die Entscheidungsbe-\n\nfugnis des Abgeordneten an sich ziehen. Gerade wegen der Unvertretbarkeit \n\nder Entscheidung bei der Wahl oder Abstimmung in einer Volksvertretung \n\nspielen dabei auch legitime Partikularinteressen, für deren Wahrnehmung \n\nder Mandatsträger in die Volksvertretung gewählt wurde, eine wesentliche \n\nRolle. \n\n29 \n\nDie Unterschiede zwischen politischer Willensbildung in der Volksver-\n\ntretung einerseits und dienstlichem Verwaltungshandeln andererseits betref-\n\nfen auf der Ebene kommunaler Mandatsträger weniger den Inhalt der Ent-\n\nscheidung, als vielmehr die Art und Weise des Zustandekommens hoheitli-\n\ncher Entscheidungen (vgl. Deiters NStZ 2003, 453, 456 f.; Nolte DVBl 2005, \n\n870, 880). Inhaltlich macht es etwa keinen Unterschied, ob die Entscheidung \n\nzum Erwerb eines Wirtschaftsguts für die Gemeinde durch Abstimmung im \n\nGemeinderat fällt oder allein vom Bürgermeister getroffen wird; das Zustan-\n\ndekommen der Entscheidung ist indes verschieden. \n\n30 \n\nbb) Kommunale Mandatsträger sind auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 lit. c StGB sonst dazu bestellt, bei einer Behörde oder bei einer sonsti-\n\ngen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr-\n\nzunehmen. Zwar spricht viel dafür, dass kommunale Mandatsträger Aufga-\n\nben der öffentlichen Verwaltung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB \n\nwahrnehmen (dazu unter 1); es fehlt aber aufgrund ihres freien politischen \n\nMandats an der notwendigen Ein- oder Unterordnung in ein Dienst- oder Auf-\n\ntragsverhältnis zur öffentlichen Hand (dazu unter 2). \n\n31 \n\n (1) Kommunale Volksvertretungen sind eher der Exekutive, nicht der \n\nLegislative zuzuordnen. Die Gemeindevertretung ist im staatsrechtlichen \n\nSinne kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft \n\n(BVerfGE 78, 344, 348). Damit gehört die Rechtsetzungstätigkeit der Ge-\n\nmeinden trotz eines gewissen legislatorischen Charakters im System der \n\ngrundgesetzlichen Gewaltenteilung zum Bereich der Verwaltung und nicht \n\nzum Bereich der Gesetzgebung (BVerwG NJW 1993, 411, 412; vgl. auch \n\nBVerfGE 65, 283, 289; Rübenstahl HRRS 2006, 23, 28 ff.). Die Willensbil-\n\ndung der Gemeindevertretung ist überwiegend auf die praktische Erledigung \n\nkonkreter Verwaltungsaufgaben gerichtet und nicht – wie bei einem Parla-\n\nment – auf den Erlass abstrakter Normen (vgl. OLG Braunschweig MDR \n\n1950, 629). Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden bei der Ent-\n\nscheidung von Einzelfragen im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung \n\ntätig, nicht als originäre Gesetzgebungsorgane (vgl. zu dieser Unterschei-\n\ndung auch § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB sowie § 353b Abs. 2 Nr. 1 und \n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB). \n\n32 \n\nDie vorliegend relevante Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen (GO-NRW) folgt in ihren Bestimmungen über Aufgaben und Funk-\n\ntion des Rates dieser Einteilung (vgl. § 2, § 40 und § 41 GO-NRW). Mit die-\n\nser staatsrechtlichen Einordnung korrespondiert in gewissem Umfang auch \n\ndie rechtliche Ausgestaltung des Amtes der Ratsmitglieder in der GO-NRW \n\n(vgl. LG Krefeld NJW 1994, 2036, 2037; LG Köln StV 2003, 507, 508): Im \n\nGegensatz zu „echten“ Parlamentariern sind die Mitglieder des Rates nach \n\n§ 43 Abs. 2 i.V.m. § 30 GO-NRW zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Aus-\n\nschließungsgründe in § 31 GO-NRW i.V.m. § 43 GO-NRW bestimmen, unter \n\nwelchen Voraussetzungen Ratsmitglieder – im Gegensatz zu „echten“ Par-\n\nlamentariern – bei persönlicher Betroffenheit von der Mitwirkung ausge-\n\nschlossen sind. Die Gemeindeordnung kennt auch keine Immunität oder In-\n\ndemnität der Mitglieder kommunaler Volksvertretungen (vgl. Häger in LK \n\n11. Aufl. § 36 Rdn. 30); ihnen steht – anders als den Abgeordneten des Bun-\n\ndestages und der Länderparlamente – auch kein Zeugnisverweigerungsrecht \n\nnach § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu. \n\n33 \n\n (2) Kommunale Mandatsträger sind aber nicht dazu bestellt, derartige \n\nöffentliche Aufgaben bei einer Behörde oder sonstigen Stelle oder in deren \n\nAuftrag wahrzunehmen. Der Mandatsträger handelt nicht „im Auftrag“ einer \n\nBehörde. Er ist auch nicht im Sinne der ersten Variante von § 11 Abs. 1 Nr. 2 \n\nlit. c StGB „bei einer Behörde“ bestellt. Mit diesem zusätzlichen Kriterium hat \n\nder Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben \n\nin derartigen Fällen allein eine Amtsträgerstellung nicht begründen kann, \n\nsondern der Betreffende durch organisatorische Eingliederung in die Behör-\n\ndenstruktur eine vergleichbare Stellung haben muss wie die in § 11 Abs. 1 \n\nNr. 2 lit. a und b StGB genannten Beamten, Richter oder Personen, die in \n\neinem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen (vgl. BGHSt 43, \n\n96, 104; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 11 Rdn. 27). Kommuna-\n\nle Mandatsträger nehmen bei der Tätigkeit in den Volksvertretungen der \n\nGemeinden ihre öffentlichen Aufgaben jedoch nicht im Rahmen eines Dienst- \n\noder Auftragsverhältnisses, sondern in freier Ausübung ihres durch Wahl er-\n\nworbenen Mandats wahr (vgl. Marel StraFo 2003, 259, 261; Nolte \n\nDVBl 2005, 870, 871 f.; Dahs/Müssig NStZ 2006, 191, 193). Dies unterschei-\n\ndet sie grundlegend von allen sonstigen unter § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen-\n\nden Personen. Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben ein freies \n\nMandat und keinen Dienstherrn, sie sind an Weisungen nicht gebunden (vgl. \n\n§ 43 Abs. 1 GO-NRW). Ihre Mitwirkungsrechte sind unmittelbar mit ihrer Per-\n\nson verknüpft und sie unterfallen nicht dem beamtenrechtlichen Disziplinar-\n\nrecht. Dies hindert zwar nicht daran, ihre inhaltliche Tätigkeit als Erledigung \n\nvon Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zu verstehen (vgl. Deiters NStZ \n\n2003, 453, 457). Diese Umstände belegen aber, dass kommunale Volksver-\n\ntreter nicht in den von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB vorausgesetzten behörd-\n\nlich-hierarchischen, sondern in eigenbestimmt-politischen Strukturen tätig \n\nwerden. \n\n34 \n\nEin solches Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers: \n\nDieser wollte im Rahmen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB mit dem Begriff \n\n„bestellt“ lediglich alle möglichen Arten von Dienst- und Auftragsverhältnissen \n\nerfassen (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 7/550 S. 209); hierzu zählt je-\n\ndoch das freie Mandat des kommunalen Volksvertreters nicht. Für diese In-\n\nterpretation von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB sprechen zudem die bereits \n\noben unter aa) genannten sonstigen systematischen, historischen und teleo-\n\nlogischen Argumente. \n\n35 \n\ncc) Europäisches Gemeinschaftsrecht und völkerrechtliche Vereinba-\n\nrungen enthalten keine bindenden Vorgaben zur Frage, ob kommunale Man-\n\ndatsträger Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind: \n\n36 \n\nDas Übereinkommen aufgrund von Art. K. 3 Abs. 2 lit. c des Vertrages \n\nüber die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der \n\nBeamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Eu-\n\nropäischen Union beteiligt sind (ABl. C 195 vom 25. Juni 1997, S. 3 ff.), über-\n\nlässt durch Verweis in Art. 1 lit. c die Regelung des Amtsträgerbegriffs dem \n\ninnerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten. Das Übereinkommen über die \n\nBekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen \n\nGeschäftsverkehr (BGBl II 1998, 2329 ff.) definiert den „ausländischen Amts-\n\nträger“ als eine Person, „die in einem anderen Staat durch Ernennung oder \n\nWahl ein Amt im Bereich der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat“ \n\n(BGBl II 1998, 2330). Die deutsche Umsetzung dieses Übereinkommens \n\n(Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämp-\n\nfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Ge-\n\nschäftsverkehr – IntBestG, BGBl II 1998, 2327 f.) führt daher in § 2 IntBestG \n\nzu dem Ergebnis, dass die Bestrafung der Bestechung eines ausländischen \n\nAbgeordneten nach deutschem Strafrecht unter wesentlich weitergehenden \n\ntatbestandlichen Voraussetzungen möglich ist als die Bestrafung eines inlän-\n\ndischen Abgeordneten nach § 108e StGB (vgl. dazu Möhrenschlager in \n\nFestschrift für Ulrich Weber, 2004, S. 217, 228); das Verhältnis der beiden \n\nNormen bei den von beiden Straftatbeständen umfassten Mitgliedern des \n\nEuropäischen Parlaments bleibt damit unklar (vgl. auch Zieschang NJW \n\n1999, 105). Die Criminal Law Convention on Corruption des Europarats vom \n\n27. Januar 1999 überlässt die Definitionsmacht im Hinblick auf den Amtsträ-\n\ngerbegriff den Signatarstaaten (Art. 1 a der Konvention), verlangt aber die \n\nSchaffung von Straftatbeständen der aktiven und passiven Bestechung von \n\nBeamten (Art. 2 und 3 der Konvention) sowie (Art. 4 der Konvention) der ak-\n\ntiven und passiven Bestechung von Mitgliedern nationaler Volksvertretungen \n\n(„domestic public assemblies“) mit legislativen oder administrativen Kompe-\n\ntenzen (vgl. zum Ganzen und zu weitergehenden völkerrechtlichen Abkom-\n\nmen unter der Ägide der UNO: Möhrenschlager aaO S. 229 ff.). \n\n37 \n\nb) Eine Strafbarkeit des Angeklagten S nach den §§ 331 ff. StGB \n\nim Hinblick auf Vorteilszuwendungen für sein Verhalten im Rat der Stadt \n\nWuppertal und den zugehörigen Ausschüssen sowie für sein Verhalten im \n\nVorfeld solcher Abstimmungen scheidet zudem auch deshalb aus, weil es \n\nsich bei § 108e StGB um eine abschließende Sonderregelung für sämtliche \n\nVorteilszuwendungen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in \n\nden Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände handelt (vgl. \n\nMarel StraFo 2003, 259, 260; Dahs/Müssig NStZ 2006, 191, 195 f.; zu dieser \n\nForm von „Spezialität“ im weiteren Sinne BGHSt 36, 100, 101 [Verhältnis § \n\n370 AO zu § 263 StGB]; 32, 165, 176 [Verhältnis § 105 StGB zu § 240 \n\nStGB]; näher Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 82 f. \n\nm.w.N.). Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, aus dem historischen \n\nWillen des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck von § 108e StGB: \n\n38 \n\naa) Schon die gesetzliche Unterscheidung zwischen zwei Formen ho-\n\nheitlichen Handelns, bei denen eine Einflussnahme durch Vorteilszuwendun-\n\ngen und eine Beeinflussbarkeit durch Vorteilsannahme strafbar ist (§ 108e \n\nStGB und §§ 331 ff. StGB), durch Schaffung zweier systematisch in unter-\n\nschiedlichen Abschnitten befindlichen Straftatbestände spricht dafür, dass \n\ndie Formen der Einflussnahme oder Beeinflussbarkeit bei hoheitlichen Ent-\n\nscheidungen nach dem Gesetz jeweils unterschiedlich behandelt werden \n\nsollen. Wäre § 108e StGB neben den §§ 331 ff. StGB prinzipiell anwendbar, \n\nkäme es angesichts unterschiedlicher Strafrahmen und überschneidender \n\nTatbestandsvoraussetzungen zu kaum lösbaren Wertungswidersprüchen \n\n(vgl. Deiters NStZ 2003, 453, 454; Heinrich NStZ 2005, 197, 202). \n\n39 \n\nbb) Der historische Gesetzgeber hat § 108e StGB als abschließende \n\nSondernorm für Zuwendungen an Mandatsträger auf Bundes-, Landes- und \n\nGemeindeebene in Bezug auf ihr Handeln in Wahlen und Abstimmungen in \n\nden Volksvertretungen verstanden (vgl. Dahs/Müssig NStZ 2006, 191, 195 f.; \n\nMarel StraFo 2003, 259, 261). Der Gesetzgeber ging in der Gesetzesbe-\n\ngründung ausdrücklich davon aus, dass er mit dem neuen Straftatbestand \n\ndes § 108e StGB eine „Sonderregelung“, einen „Sondertatbestand der Abge-\n\nordnetenbestechung“ (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 S. 6; \n\n12/5927 S. 6) schafft. Mit der Sondernorm sollten die Vorraussetzungen für \n\neine Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung und -bestechlichkeit für alle \n\nMandatsträger des Deutschen Bundestags, der Länderparlamente und der \n\nVolksvertretungen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden eng und ab-\n\nschließend geregelt werden (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/1630 \n\nS. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6). \n\n40 \n\nEine Fassung des § 108e StGB im Sinne der damals geltenden \n\n§§ 331 ff. StGB wurde mit der Begründung abgelehnt, der Amtsträger solle \n\neine Entscheidung im Rahmen der maßgeblichen Rechtsvorschriften stets \n\nunparteiisch und frei von unsachlichen Einflüssen treffen, während bei der \n\nAusübung von Stimmrechten im Parlament auch politische Gesichtspunkte \n\nund Rücksichtnahmen eine Rolle spielten; es sei nicht zu beanstanden, wenn \n\nbei der Stimmabgabe politische Zwecke mitverfolgt würden, die dem eigenen \n\nInteresse des Stimmberechtigten entgegenkämen. Weil bei zahlreichen Ab-\n\ngeordneten die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe von we-\n\nsentlicher Bedeutung für ihre Aufstellung als Kandidat und die Interessen-\n\nwahrnehmung auch außerhalb des Parlaments Bestandteil des politischen \n\nKräftespiels sei, könnten die Voraussetzungen für die strafbare Bestechung \n\nund Bestechlichkeit bei der Ausübung von Stimmrechten nicht die gleichen \n\nsein wie bei der Tätigkeit von Amtsträgern im öffentlichen Dienst (Gesetzes-\n\nbegründung BT-Drucks. 12/5927 S. 5). Bestechung und Bestechlichkeit des-\n\nhalb nur insoweit mit Strafe bedroht werden, als sie sich auf eine konkrete \n\nUnrechtsvereinbarung hinsichtlich einer künftigen Stimmabgabe beziehen \n\n(BT-Drucks. 12/1630 S. 6; 12/5927 S. 6; 12/6092 S. 6). Alle anderen Formen \n\nder Einflussnahme sollten dagegen beabsichtigtermaßen straflos bleiben. \n\n41 \n\ncc) Auch Sinn und Zweck des § 108e StGB sprechen für ein Ver-\n\nständnis als abschließender Sonderregelung. Nach § 108e StGB soll die Ein-\n\nflussnahme auf politische Entscheidungen in geringerem Maße strafbar sein \n\nals bei der Einflussnahme auf Verwaltungshandeln. Die politische Willensbil-\n\ndung auf Gemeindeebene unterscheidet sich von der Rechtsanwendung der \n\nöffentlichen Verwaltung wesentlich dadurch, dass erstere zulässigerweise \n\nauch von Partikularinteressen beeinflusst werden darf und letztlich politische \n\nWertentscheidungen trifft, während letztere vorhandene gesetzliche Wertent-\n\nscheidungen frei von parteipolitischen Gesichtspunkten nachzuvollziehen \n\nund ausschließlich von den Interessen der Gesamtheit geleitet umzusetzen \n\nhat (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB 40. Lfg. § 11 Rdn. 21). \n\n42 \n\nIm Sinne dieser Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof für ein \n\nbürgerliches Mitglied eines seinerzeit nach Kontrollratsgesetz Nr. 18 einge-\n\nrichteten kommunalen Wohnungsausschusses die strafrechtliche Beamten-\n\neigenschaft bejaht, obwohl die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses \n\nzugleich Stadtverordnete waren (BGHSt 8, 21, 23 f.). Der Bundesgerichtshof \n\nhat dies damit begründet, dass der Wohnungsausschuss trotz seiner Zu-\n\nsammensetzung keine politische Körperschaft, sondern ein reines Verwal-\n\ntungsorgan gewesen sei und als solches nicht parteipolitischen Gesichts-\n\npunkten habe folgen, sondern sich ausschließlich von den Interessen der \n\nGesamtheit habe leiten lassen dürfen. \n\n43 \n\nc) Aus dem Dargelegten folgt: Erschöpft sich die Tätigkeit eines kom-\n\nmunalen Mandatsträgers im Handeln in Wahlen und Abstimmungen in der \n\nVolksvertretung selbst, in Teilen der Volksvertretung wie den Fraktionen oder \n\nin den unmittelbar der Volksvertretung zugehörigen Ausschüssen (vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 108e Rdn. 3; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. \n\n§ 108e Rdn. 2), kommt lediglich eine Strafbarkeit nach § 108e StGB in Be-\n\ntracht. Gleiches gilt für die Tätigkeit im Vorfeld von Wahlen und Abstimmun-\n\ngen in Volksvertretungen, also etwa für die Einflussnahme auf andere Rats-\n\nmitglieder und die sonstige Beteiligung an der politischen Willensbildung auf \n\nGemeindeebene. Wird der Mandatsträger darüber hinaus mit konkreten Ver-\n\nwaltungsfunktionen auf Gemeindeebene betraut, kommt allerdings grund-\n\nsätzlich eine Amtsträgerstellung und damit eine Strafbarkeit nach den \n\n§§ 331 ff. StGB in Betracht (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 11 Rdn. 23; \n\nLackner/Kühl aaO § 11 Rdn. 11; Radtke in MünchKomm-StGB § 11 Rdn. 48; \n\nGribbohm in LK 11. Aufl. § 11 Rdn. 37; Eser in Schönke/Schröder aaO § 11 \n\nRdn. 23). Dies kann etwa der Fall sein bei Entsendung oder Wahl eines Mit-\n\nglieds einer kommunalen Volksvertretung in ein anderes Gremium, das – wie \n\netwa der Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens – selbst \n\nkeine Volksvertretung im Sinne von § 108e StGB ist. Gleiches gilt für die Mit-\n\ngliedschaft im einem nicht der kommunalen Volksvertretung unmittelbar zu-\n\ngehörigen Ausschuss wie etwa in dem Verwaltungsausschuss nach der nie-\n\ndersächsischen Gemeindeordnung (vgl. OLG Celle MDR 1962, 671). Dieser \n\nAusschuss ist nach der Konzeption des niedersächsischen Kommunalrechts \n\nkein organinterner Ausschuss des Rates und damit letztlich nicht der Volks-\n\nvertretung auf Gemeindeebene zugehörig. Mit dieser spezifischen Ausgestal-\n\ntung des niedersächsischen Kommunalrechts korrespondiert die Tatsache, \n\ndass für den Fall der Verhinderung bei der Stimmabgabe in diesem Gremium \n\nRegelungen für die Vertretung bei der Stimmabgabe getroffen sind (vgl. § 56 \n\nAbs. 3 Satz 2 GO-Niedersachsen). \n\n44 \n\nBei Zweifelsfällen kann für die Abgrenzung zwischen bloßer Mitwir-\n\nkung an der politischen Willensbildung in der gemeindlichen Volksvertretung \n\neinerseits und dem Betrautsein mit der Erfüllung konkreter Verwaltungsauf-\n\ngaben auf kommunaler Ebene andererseits insbesondere auf zwei Kriterien \n\nzurückgegriffen werden: Zum einen ist zu fragen, ob der Mandatsträger in \n\nder konkreten Entscheidungssituation ersetzbar ist oder ob es rechtlich zwin-\n\ngend auf seine persönliche Entscheidung ankommt. Zum anderen ist zu un-\n\ntersuchen, ob die Entscheidung inhaltlich eher dem politischen oder dem \n\nverwaltenden Bereich zuzuordnen ist; dies bestimmt sich danach, ob die zur \n\nEntscheidungsfindung Berufenen ausschließlich den Interessen der Gesamt-\n\nheit verpflichtet sind oder sich auch von (partei-)politischen Gesichtspunkten \n\nleiten lassen dürfen (vgl. BGHSt 8, 21, 23 f.). \n\n45 \n\nd) Im Ergebnis bleibt nach dem Willen des Gesetzgebers damit eine \n\nReihe von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Vorteilszuwendungen \n\nan kommunale Mandatsträger straflos: \n\n46 \n\nStrafbar nach § 108e Abs. 1 StGB ist lediglich das Unternehmen des \n\nStimmenkaufs und -verkaufs. Die Tathandlung muss also zumindest im Ver-\n\nsuch einer ausdrücklichen oder konkludenten Unrechtsvereinbarung in Be-\n\nzug auf ein künftiges Abstimmungsverhalten in einer Volksvertretung der \n\nGemeinden oder Gemeindeverbände durch das Angebot oder das Fordern \n\nvon Vorteilen bestehen (näher Tröndle/Fischer aaO § 108e Rdn. 6 ff.). Die \n\nAbgeordnetenbestechung nach § 108e StGB erfasst deshalb – anders als \n\ndie §§ 331, 333 StGB – nicht das „Anfüttern“ im Sinne der Vorteilszuwen-\n\ndung für allgemeine Gewogenheit beim Verhalten in Wahlen und Abstim-\n\nmungen, sondern nur eine konkrete „Unrechtsvereinbarung“ (Stimmenkauf \n\nund -verkauf). Deshalb können allgemeine oder belohnende Zuwendungen \n\nan kommunale Mandatsträger nur strafbar sein, wenn sie zumindest auch \n\neinem von §§ 331 ff. StGB erfassten Verwaltungshandeln gelten und nicht \n\nnur dem politischen Handeln in Wahlen und Abstimmungen innerhalb der \n\nVolksvertretung bzw. bei deren Vorbereitung. Straflos sind bei § 108e StGB \n\nim Gegensatz zu §§ 331 ff. StGB auch nachträgliche „belohnende“ Zuwen-\n\ndungen für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Volksvertretung \n\n(vgl. Laufhütte/Kuschel in LK 11. Aufl. § 108e Rdn. 7). Nachträgliche Zuwen-\n\ndungen können allerdings ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine vorheri-\n\nge ausdrückliche oder konkludente Unrechtsvereinbarung sein. \n\n47 \n\ne) Die gesetzliche Regelung der Abgeordnetenbestechung führt nach \n\ndem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dazu, weite Teile von als \n\nstrafwürdig empfundenen Manipulationen im Zusammenhang mit Wahlen \n\nund Abstimmungen in Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindever-\n\nbände straflos zu stellen. Der Senat sieht hier gesetzgeberischen Hand-\n\nlungsbedarf: In allen anderen Bereichen des öffentlichen und privaten Le-\n\nbens hat das gewandelte öffentliche Verständnis einer besonderen Sozial-\n\nschädlichkeit von Korruption zu einer erheblichen Ausweitung der Strafbar-\n\nkeit von korruptivem Verhalten geführt (insbesondere durch das Korruptions-\n\nbekämpfungsgesetz vom 13. August 1997 BGBl I S. 2038). Diese Entwick-\n\nlung ist bislang an dem Tatbestand der Abgeordnetenbestechung vorbeige-\n\ngangen (vgl. auch Geerds JR 1996, 309, 312; de With Kriminalistik 1997, \n\n400). Der Straftatbestand des § 108e StGB wird deshalb vielfach als prak-\n\ntisch bedeutungslose „symbolische Gesetzgebung“ angesehen, die mit der \n\nÜberschrift nur auf den ersten Blick – und namentlich der Öffentlichkeit – vor-\n\ntäuscht, dass Abgeordnete unter dem Gesichtspunkt der Bestechungsdelikte \n\nden Amtsträgern wenigstens annähernd gleichgestellt wären (vgl. Häger in \n\nLK 11. Aufl. § 36 Rdn. 5 und 12a; Barton NJW 1994, 1098, 1100; Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 108e Rdn. 2). Indes zeigen gerade Fälle wie der vorliegen-\n\nde, dass die Tatbestandsfassung nicht ausreicht, um alle strafwürdigen kor-\n\nruptiven Verhaltensweisen – insbesondere auf kommunaler Ebene – zu er-\n\nfassen. Weil sich der Inhalt der Tätigkeit einer kommunalen Volksvertretung \n\nin Teilbereichen kaum von der kommunalen Verwaltungstätigkeit unterschei-\n\ndet, kommt es gerade in diesem Bereich durch die vom Gesetzgeber gewoll-\n\nte Sonderstellung des § 108e StGB zu einer Reihe von Wertungswidersprü-\n\nchen (vgl. LG Köln NStZ-RR 2003, 364). Im Zusammenhang mit der ohnehin \n\naufgrund internationaler Abkommen notwendigen Modifizierung des Straftat-\n\nbestands der Abgeordnetenbestechung (näher hierzu Zypries StraFo 2004, \n\n221, 224) sollte der Gesetzgeber deshalb nach Auffassung des Senats für \n\nentsprechende Abhilfe sorgen, insbesondere auch hinsichtlich einer Einbe-\n\nziehung kommunaler Mandatsträger in strafbewehrte Verschwiegenheits-\n\npflichten (vgl. § 203 Abs. 2 StGB). \n\n48 \n\nf) Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Angeklagten S ein \n\nFreispruch im Fall II. 4 der Urteilsgründe und eine Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs einschließlich der zugehörigen Feststellungen im Fall II. 2 der Ur-\n\nteilsgründe: \n\n49 \n\naa) Die Feststellungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung des \n\nAngeklagten S nach den §§ 331 ff. StGB in den Fällen II. 2 und II. 4 der \n\nUrteilsgründe nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Ange-\n\nklagte S in diesen Fällen über seine Mandatstätigkeit hinaus konkrete \n\nVerwaltungsfunktionen auf Gemeindeebene wahrgenommen und dafür Zu-\n\nwendungen vom Angeklagten C erhalten hätte. Das festgestellte Verhal-\n\nten des Angeklagten S erschöpfte sich vielmehr in der Einflussnahme \n\nauf sowie in der Teilnahme an Abstimmungen in einer gemeindlichen Volks-\n\nvertretung, also in einem lediglich von § 108e StGB erfassten Tun. \n\n50 \n\nbb) Der Senat spricht den Angeklagten S im Fall II. 4 der Urteils-\n\ngründe (Vorwurf der Vorteilsannahme) frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Sache \n\nist entscheidungsreif. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht \n\nzur Annahme der Voraussetzungen des § 108e StGB gekommen wäre, wenn \n\nes einen rechtlich zutreffenden Ausgangspunkt gewählt hätte, und dass in-\n\nsoweit eine neue Hauptverhandlung noch weitere Aufschlüsse erbringen \n\nkönnte. Eine konkrete – wenigstens konkludente und zumindest versuchte – \n\nUnrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens eines Stimmenkaufs \n\noder -verkaufs nach § 108e Abs. 1 StGB ist nach den vom Landgericht im \n\nRahmen der Prüfung der §§ 331 ff. StGB getroffenen Feststellungen ausge-\n\nschlossen, weil die Zahlungen an S in diesem Zusammenhang nach \n\nAuffassung des Landgerichts lediglich ganz allgemein der „politischen Land-\n\nschaftspflege“ galten. Solches „Anfüttern“ kommunaler Mandatsträger ist je-\n\ndoch nicht nach § 108e Abs. 1 StGB strafbar (vgl. Tröndle/Fischer aaO \n\n§ 108e Rdn. 7). \n\n51 \n\ncc) Im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Bestechlichkeit) hebt der Senat hin-\n\n52 \n\n53 \n\ngegen die Verurteilung des Angeklagten S mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen auf. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts gerade \n\nzum Vorlauf und zur Einbettung der gegenseitigen Beziehungen in ein Ge-\n\nflecht von Zuwendungen und Vorteilserwartungen kann eine neue Verhand-\n\nlung möglicherweise zur Feststellung eines wenigstens konkludenten Stim-\n\nmenverkaufs im Sinne von § 108e Abs. 1 StGB führen. \n\ng) Für die neue Hauptverhandlung zu Fall II. 2 der Urteilsgründe weist \n\nder Senat auf Folgendes hin: \n\nIm Rahmen von § 108e Abs. 1 StGB, der keinen grundsätzlichen ver-\n\nfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 108e \n\nRdn. 1), sind an die Feststellung einer (zumindest konkludenten) Unrechts-\n\nvereinbarung (bzw. von deren vom Unternehmensdelikt erfassten Versuch) \n\nkeine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Bestechlichkeit bzw. Be-\n\nstechung von Amtsträgern im Rahmen von §§ 332, 334 StGB. Erforderlich ist \n\nlediglich die Feststellung, dass dem Empfänger ein Vorteil zumindest auch \n\num eines bestimmten künftigen Abstimmungsverhaltens willen zugute kom-\n\nmen soll, der Vorteil also nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden \n\nEinverständnis der beiden Beteiligten seinen Grund gerade in der zukünfti-\n\ngen Wahl oder Abstimmung in der Volksvertretung hat und damit „Äquiva-\n\nlent“ oder „Entgelt“ für das Abstimmungsverhalten ist (vgl. BGHR StGB § 334 \n\nUnrechtsvereinbarung 2). Das zukünftige Abstimmungsverhalten muss nach \n\nder Vorstellung und dem Willen der Beteiligten zwar hinreichend bestimmt \n\nsein, die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen aber auch nicht über-\n\nspannt werden. Es genügt, wenn das ins Auge gefasste Abstimmungsverhal-\n\nten nach seinem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und fest-\n\ngelegt ist (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4). \n\nWenn – wie hier – über einen längeren Zeitraum hin einseitig Zuwendungen \n\nan einen Mandatsträger geflossen sind, die ihn für die Sache des Zuwen-\n\ndenden (im Sinne des von § 331 StGB erfassten „Anfütterns“) einnehmen \n\nsollen, wird eine konkludente Unrechtsvereinbarung jedenfalls dann nahe \n\nliegen, wenn sich die erwartete Gegenleistung durch ein bestimmtes Projekt \n\nkonkretisiert. Weil bei derartigen Beziehungen mit einseitig materiellen Zu-\n\nwendungen stets zumindest konkludent die Erwartung einer konkreten Ge-\n\ngenleistung im Raum steht, kann der Schluss auf ein zumindest konkluden-\n\ntes Unternehmen eines Stimmenkaufs oder -verkaufs häufig schon dann \n\ntragfähig sein, wenn es im Zusammenhang mit einem derartigen Zuwen-\n\ndungsgeflecht zu einem für den Vorteilsgeber konkret vorteilhaften Verhalten \n\nvor oder in Wahlen und Abstimmungen in den kommunalen Volksvertretun-\n\ngen oder den zugehörigen Ausschüssen durch den Mandatsträger kommt. \n\n54 \n\nOb sich der Mandatsträger innerlich vorbehält, sein Abstimmungsver-\n\nhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Straf-\n\nbarkeit unerheblich (Tröndle/Fischer aaO § 108e Rdn. 10). Entscheidend \n\nsind insoweit nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz erfasste äu-\n\nßere Erklärungswert des Verhaltens. Wer nach außen seine Stimme für eine \n\nWahl oder Abstimmung in einer kommunalen Volksvertretung gegen Vor-\n\nteilszuwendungen „verkauft“, kann sich nicht darauf berufen, er habe sowie-\n\nso im Sinne des Zuwendenden stimmen oder überhaupt nicht an der Stimm-\n\nabgabe teilnehmen wollen, sich schließlich der Stimme enthalten oder sogar \n\ndagegen gestimmt. \n\n55 \n\n2. Die Schuldsprüche wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und \n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung sind rechtsfehlerfrei. Auch die Straf-\n\naussprüche halten im Ergebnis sachlichrechtlicher Überprüfung stand. \n\n56 \n\na) Hinsichtlich der Schuldsprüche bedürfen lediglich die Verurteilun-\n\ngen wegen Umsatzsteuerhinterziehung näherer Erörterung. Zu Recht hat das \n\nLandgericht für die Steuerjahre 1996 und 2001 insoweit eine Verpflichtung \n\ndes Angeklagten S zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen \n\nnach § 18 Abs. 3 UStG angenommen. Die pflichtwidrige Nichtabgabe der \n\nUmsatzsteuerjahreserklärung führt zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 \n\nAO. Die regelmäßigen Bemühungen des Angeklagten S in seiner Ei-\n\ngenschaft als Ratsmitglied im Interesse des Bauunternehmers C stellen \n\nsich als entgeltlich erbrachte Dienstleistungen und damit als steuerbare Um-\n\nsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG dar. \n\n57 \n\nGemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer u. a. \n\nsonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens \n\nausführt, die einen wirtschaftlichen Wert haben und Gegenstand eines Leis-\n\ntungsaustausches sind (vgl. BFH BStBl. II 1969, 637 f.; 1973, 171, 172). \n\n58 \n\nUnternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG ist derjenige, der eine Tä-\n\ntigkeit nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt, wobei die \n\ngesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers erfasst \n\nwird. Die Tätigkeit eines Abgeordneten in einem Parlament ist nicht ohne \n\nweiteres dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensbegriff zuzuordnen \n\n(vgl. Klenk in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer Stand: 1. September 2005 \n\n§ 2 UStG Rdn. 180); indes kann dies nur für die von der Verfassung vorge-\n\nsehene eigentliche Mandatstätigkeit im Interesse der Allgemeinheit gelten. \n\nDie darüber hinausgehende von eigenem wirtschaftlichen Interesse geleitete \n\npolitische Tätigkeit zur Bevorzugung Einzelner unterliegt den allgemeinen \n\numsatzsteuerrechtlichen Kriterien. \n\n59 \n\nDanach bestimmt sich der Begriff der Selbständigkeit nach wirtschaft-\n\nlichen Gesichtspunkten und dem Gesamtbild der Verhältnisse (Klenk aaO \n\nRdn. 72); Nachhaltigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt bei jeder auf \n\nWiederholung angelegten Tätigkeit vor (Klenk aaO Rdn. 158). Die vom An-\n\ngeklagten S erbrachten Leistungen bestanden in den über Jahre hin-\n\nweg erbrachten Hilfestellungen für den Investor C bei der Entwicklung \n\neinzelner Bauvorhaben sowie der Aufbereitung der dafür erforderlichen poli-\n\ntischen Entscheidungen im Rat bereits im Vorfeld der Abstimmungen wie \n\nauch in der Beschaffung von Mehrheiten bei den Abstimmungen selbst. Die \n\ndurch die regelmäßigen Zahlungen des C veranlassten Aktivitäten stell-\n\nten sich nicht als der Allgemeinheit verpflichtete Abgeordnetentätigkeit dar, \n\nsondern als von eigenem wirtschaftlichen Interesse gelenkte Unternehmertä-\n\ntigkeit, die als solche der Umsatzsteuer unterfällt (vgl. allgemein zu Schmier-\n\ngeldzahlungen BFH, Beschl. vom 13. Januar 1997 – V B 102/96; FG Nürn-\n\nberg EFG 1995, 502; FG Niedersachsen EFG 1997, 182; FG Hamburg \n\nEFG 1990, 542; FG München EFG 2003, 965). \n\n60 \n\nDem steht nicht entgegen, dass auf Veranlassung des Angeklagten \n\nS die BGSA – vertreten durch seinen Sohn – „steuerehrlich“ war und \n\ndie unter dem Briefkopf der BGSA erstellten Rechnungen zur Grundlage ih-\n\nrer eigenen Umsatzsteuererklärungen machte. Denn insoweit handelte es \n\nsich um eine Scheinfirma, die ausschließlich dazu diente, die Schmiergeld-\n\nzahlungen zu verschleiern. Die Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der vom \n\nLandgericht festgestellten Rechnungen der BGSA folgte demnach aus § 14 \n\nAbs. 3 a.F. UStG (nunmehr: § 14c UStG) und nicht aus § 1 Abs. 1 UStG, weil \n\nseitens der BGSA keine Leistungen gegenüber C oder anderen Perso-\n\nnen erbracht worden waren. Allerdings hat das Landgericht zu Recht diese \n\nvon der BGSA erfolgten Steuerzahlungen strafmildernd berücksichtigt. \n\nb) Die Bestimmung des Schuldumfangs hinsichtlich der Einkommen-\n\nsteuerhinterziehungen ist hingegen nicht frei von Rechtsfehlern. \n\naa) Mit Blick auf die Zahlung von 90.000 DM netto aus dem Projekt \n\n„Radenberg“ (vgl. oben II. 2. a) vermag der Senat dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, \n\ndass dieser Betrag dem Veranlagungszeitraum 1995 zuzurechnen ist. \n\n61 \n\n62 \n\n63 \n\nbb) Im Übrigen gilt hinsichtlich der Einkommensteuerhinterziehungen \n\nFolgendes: Rechtsfehlerfrei festgestellt hat das Landgericht zusätzliche Ein-\n\nkünfte des Angeklagten S aus gewerblicher Tätigkeit im Sinne des § 15 \n\nEStG. Demnach hätte das Landgericht die Berechnung der hinterzogenen \n\nSteuern an sich auf der Grundlage einer Gewinnermittlung nach den §§ 4 ff. \n\nEStG vornehmen müssen. Darüber hinaus hätte das Landgericht bei der Be-\n\nstimmung des Umfangs der übrigen Einkommensteuerhinterziehungen nicht \n\nauf die in den Rechnungen ausgewiesenen Bruttobeträge abstellen, sondern \n\nnur die Beträge ohne Umsatzsteuer in seine Berechnung einstellen dürfen. \n\nDer Senat schließt indes angesichts der sehr moderaten Einzelgeldstrafen \n\n(10 bis 80 Tagessätze) und der milden Gesamtgeldstrafe aus, dass ein neu-\n\nes Tatgericht auch bei entsprechend verringertem Schuldumfang rechtsfeh-\n\nlerfrei noch geringere Geldstrafen verhängen könnte. \n\nIII. \n\nZur Revision des Angeklagten C : \n\nDie Revision des Angeklagten C ist begründet. Eine Strafbarkeit \n\ndes Angeklagten C wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Vorteilsge-\n\nwährung (§ 333 StGB) scheidet aus den zur Revision des Angeklagten \n\nS erörterten Gründen aus. Hinsichtlich des unter II. 4 der Urteilsgründe \n\nfestgestellten Geschehens ist die Sache wie bei dem Angeklagten S \n\naus den dort ausgeführten Gründen im Sinne von § 354 Abs. 1 StPO ent-\n\nscheidungsreif. Bei dem Projekt „Katernbergstraße“ (Fall II. 2 der Urteils-\n\ngründe) wird der neue Tatrichter das Geschehen nunmehr wie bei dem An-\n\ngeklagten S unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Strafbarkeit \n\nnach § 108e Abs. 1 StGB zu prüfen haben. \n\n64 \n\n65 \n\nIV. \n\n66 \n\n67 \n\n68 \n\nZur Revision des Angeklagten F : \n\nDie Revision des Angeklagten F ist begründet. \n\nIm Ansatz zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass im \n\nVerhalten des F eine Strafvereitelung in Form der Maßnahmevereite-\n\nlung nach § 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu Gunsten des S gesehen werden \n\nkann (vgl. zur Maßnahmevereitelung BGH wistra 2004, 186). Voraussetzung \n\njeder Strafvereitelung ist aber, dass zum Zeitpunkt der Tathandlung ein staat-\n\nlicher Anspruch auf Strafe oder Anordnung einer Maßnahme besteht (Trönd-\n\nle/Fischer aaO § 258 Rdn. 2). Der auf den Verdacht der Bestechlichkeit ge-\n\nstützte Arrestbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 23. August 2001 \n\nund der im angefochtenen Urteil angeordnete Verfall von Wertersatz bieten \n\naber aus den zur Revision des Angeklagten S erörterten Gründen hier-\n\nfür derzeit keine tragfähige Grundlage. Die gegen den Angeklagten S \n\nangeordnete Maßnahme ist mit der Aufhebung der Verurteilung des Ange-\n\nklagten S weggefallen. \n\n69 \n\nSollte das neue Tatgericht im Lichte des § 108e StGB zu Schuldfest-\n\nstellungen bezüglich der Handlungen des Angeklagten S im Zusam-\n\nmenhang mit dem Projekt „Katernbergstraße“ gelangen, wird es bei der Be-\n\nstimmung des Schuldumfangs der Strafvereitelung durch F zu beden-\n\nken haben, dass F im Innenverhältnis zu S Eigentümer der ideel-\n\nlen Hälfte des Wertpapierdepots war. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/5-str-453-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 108e","ref_norm":"108e","n":33},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"IntBestG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111d","ref_norm":"111d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14c","ref_norm":"14c","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-09/5-str-453-05","retrieved":"2026-07-10 20:37:25.940472+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-05-09/5-str-453-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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