{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_432-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 432/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 432/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten S und Si \n\nwird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Mai 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als \n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den \n\nAngeklagten S zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs \n\nMonaten sowie den Angeklagten Si zu einer Freiheitsstrafe von sechs \n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der \n\nAngeklagten haben mit einer übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge \n\nErfolg. \n\nDem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Das Landgericht hat \n\nnach den Schlussvorträgen sowie dem jeweiligen letzten Wort der Angeklag-\n\nten die Hauptverhandlung am 31. Hauptverhandlungstag, dem 20. Ap-\n\nril 2005, unterbrochen und Termin zur Fortsetzung auf den 4. Mai 2005 fest-\n\ngesetzt. An diesem Tag fand lediglich die Urteilsverkündung statt. \n\nDamit hat das Landgericht die sich aus § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO er-\n\ngebende Frist nicht eingehalten, denn zwischen der Hauptverhandlung am \n\n20. April 2005 und der Hauptverhandlung am 4. Mai 2005 lagen 14 Tage. Die \n\nFrist des § 229 Abs. 2 StPO findet hier keine Anwendung, da nur noch die \n\nUrteilsverkündung ausstand (vgl. BGH NStZ 2004, 52 m.w.N.; BGH, Be-\n\nschluss vom 28. Juli 1999 – 5 StR 683/98, wistra 1999, 428). \n\nDer Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: \n\n„Die von beiden Beschwerdeführern übereinstimmend erhobene For-\n\nmalrüge muss erfolgreich sein, da das Urteil nicht innerhalb der durch § 268 \n\nAbs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist verkündet wurde. \n\nDie Rüge ist in rechter Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. Ins-\n\nbesondere ist auch ausgeführt, dass die Voraussetzungen von § 268 Abs. 3 \n\nSatz 3, § 229 Abs. 3 StPO nicht vorlagen. Allerdings wird nicht vorgetragen, \n\nwann die Strafkammer das Urteil beraten hat. Diese Tatsache könnte jedoch \n\nallenfalls die Frage betreffen, ob die Entscheidung auf dem geltend gemach-\n\nten Rechtsfehler beruht (vgl. BGH StV 1982, 4/5 mit Anm. Peters). Schon \n\ndeshalb bedurfte es hierzu keiner Darlegungen, die im Übrigen den Be-\n\nschwerdeführern auch nicht möglich gewesen wären, sondern von ihnen „ins \n\nBlaue hinein“ hätten aufgestellt werden müssen (vgl. auch Senat in \n\nNStZ 1993, 200). \n\nDa Umstände, die den Erfolg der Rüge gefährden könnten, von nie-\n\nmandem geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich sind, lässt sich auch \n\nhier nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf dem Verfahrensverstoß \n\nberuht (vgl. Senat in BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1; Senat, Be-\n\nschluss vom 28. Juli 1999 – 5 StR 683/98; BGH NStZ 2004, 52 Nr. 21).“ \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_432-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-432-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_432-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_432-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-432-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_432-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:48.483948+00:00"}}