{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_427-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-12-13","aktenzeichen":"5 StR 427/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 427/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Dezember 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Essen vom 4. April 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO \n\nmit den Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\n28 Fällen verurteilt und gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tages-\n\nsätzen zu je 30 € verhängt. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der An-\n\ngeklagte 1999 bis 2001 als Unternehmensberater an Steuerhinterziehungen \n\nanderweitig Verfolgter beteiligt, die für ihre Unternehmen unrichtige Steuer-\n\nerklärungen eingereicht oder erforderliche Umsatz- und Lohnsteueranmel-\n\ndungen nicht abgegeben hatten; hierdurch ist in dem auch dem Angeklagten \n\nzugerechneten Tatzeitraum ein Steuerschaden von mehr als 840.000 DM \n\nentstanden. \n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Generalbundsanwalt hat \n\nin seiner Antragsschrift vom 9. November 2005 folgendes ausgeführt: \n\n„Dem Rechtsmittel kann mit der Rüge der Verletzung sachlichen \n\nRechts der Erfolg nicht versagt werden. Das Urteil kann keinen Be-\n\nstand haben, weil die Feststellungen lückenhaft sind und an durchgrei-\n\nfenden Darstellungsmängeln leiden, so dass eine revisionsrechtliche \n\nNachprüfung nicht möglich ist. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Tat-\n\nrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter \n\nSchuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass so-\n\nwohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrund-\n\nlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach \n\nerkennbar werden. Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstel-\n\nlung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger \n\nAngeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der \n\nLage ist, ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe-\n\nschluss wistra 2001, 266 und zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Okto-\n\nber 2005 – 5 StR 368/05 jeweils m.w.N.). \n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil, in dem ledig-\n\nlich getrennt nach Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung für den \n\nZeitraum von September 1999 bis Dezember 2000 die monatlichen \n\nHinterziehungsbeträge festgestellt worden sind (UA S. 9/10), nicht. \n\nVon weiteren Feststellungen zum Schaden und insbesondere zu sei-\n\nner Berechnung hat das Landgericht auf Grund einer verfahrensbeen-\n\ndenden Absprache Abstand genommen (UA S. 18). Diese hatte zum \n\nInhalt, dass dem Angeklagten ‚für den Fall einer geständigen Einlas-\n\nsung’ eine maximale Strafobergrenze von zwei Jahren, verbunden mit \n\neiner Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro in Aussicht ge-\n\nstellt wurde (UA S. 16). Die daraufhin vom Verteidiger des Angeklag-\n\nten für diesen verlesene und aus dessen Sicht ‚als geständige Einlas-\n\nsung wertbare Erklärung’ (UA S. 16) des Beschwerdeführers hatte in-\n\ndes zum Inhalt, dass sich der Angeklagte ‚nur aus prozessökonomi-\n\nschen Gründen des Strafverfahrens’ gegen die näher bezeichneten \n\nSteuerhinterziehungen ‚nicht weiter verteidigen’ werde, er zur Scha-\n\ndenshöhe keine Angaben machen könne und sich vorbehalten würde, \n\nim Rahmen eines Finanzgerichtsverfahrens auf einem anderen Sach-\n\nverhalt zu beharren und diesen vorzutragen, so dass dem Strafurteil \n\nkeine Beweiskraft zukommen könne (UA S. 12). Da dieser Erklärung \n\nein Geständnis nicht entnommen werden kann, der Angeklagte Um-\n\nfang und Höhe der hinterzogenen Steuern gerade nicht eingeräumt \n\nund sich auch sonst nicht zur Sache eingelassen hat (UA S. 11), liegt \n\nein Ausnahmefall, in dem auf die Darstellung der Besteuerungsgrund-\n\nlagen und der steuerlichen Berechnungen verzichtet werden konnte, \n\nnicht vor. Ein bloßer Verurteilungskonsens reicht auch nach einer Ver-\n\nständigung als Basis für eine Verurteilung mit tragfähigem Schuld-\n\nspruch nicht aus (vgl. Senatsbeschluss wistra 2004, 274). Dass die \n\nehemaligen Mitangeklagten ‚zugestanden (haben), das betriebene \n\nZahlenwerk einer Prüfung unterzogen und gegen das wiedergegebene \n\nRechenwerk nichts zu erinnern zu haben’ (UA S. 15), führt zu keiner \n\nanderen Bewertung hinsichtlich der Darstellungsanforderungen in dem \n\nangefochtenen Urteil. \n\nDie Sache bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen \n\nneuen Tatrichter, so dass es darauf, ob die von der Revision ange-\n\nbrachten Verfahrensbeanstandungen – soweit sie überhaupt gemäß \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben worden sein sollten – und \n\ndie weiteren sachlichrechtlichen Einzelangriffe hätten Erfolg haben \n\nkönnen, nicht mehr ankommt.“ \n\nDer Senat schließt sich dem an und bemerkt ergänzend: \n\nDas pauschal erklärte Einverständnis des Angeklagten mit der Verur-\n\nteilung wegen Steuerhinterziehung macht – entgegen der offenbar von der \n\nVerteidigung in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung – die Feststel-\n\nlung eines konkreten Steuerschadens nicht entbehrlich. Dem bisherigen Ver-\n\nteidigungsverhalten kann, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-\n\nführt hat, keinesfalls ein Geständnis entnommen werden. In einem solchen \n\nFall hat der Tatrichter auch die Berechnung des Steuerschadens nachvoll-\n\nziehbar in den Urteilsgründen darzustellen. \n\nSoweit das Landgericht darauf verweist, „das Zahlenwerk“ finde „zu-\n\ndem seine Stütze in den detaillierten Berechnungen des Finanzamts für \n\nSteuerfahndung, die auch die Kammer nachvollzogen hat“, geben die Ur-\n\nteilsausführungen erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die Anwendung steu-\n\nerrechtlicher Vorschriften auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsanwen-\n\ndung ist; dies gilt auch für die daraus folgende Berechnung der verkürzten \n\nSteuern. Diese Rechtsanwendung obliegt dem Strafrichter, nicht den als \n\nZeugen gehörten Ermittlungsbeamten oder Beamten der Finanzverwaltung \n\n(vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10 m.w.N.). Auch die \n\nErmittlung und Darlegung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Tatrich-\n\nter. Die Verweisung auf Betriebsprüfungsberichte oder die Übernahme der \n\nErmittlungsergebnisse in das Urteil ist ebenso unzureichend wie die Wieder-\n\ngabe von Aussagen, die Finanzbeamte als Zeugen in der Hauptverhandlung \n\nzur Behandlung steuerlicher Fragen gemacht haben (vgl. BGH aaO; Harms \n\nin Gedächtnisschrift für Ellen Schlüchter 2002 S. 451 ff.). \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_427-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/5-str-427-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_427-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_427-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-13/5-str-427-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_427-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:33.146344+00:00"}}