{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_423-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"5 StR 423/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 423/05 \n(alt: 5 StR 254/03) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 9. Februar 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Untreue \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Febru-\n\nar 2006, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin Harms, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nJustizangestellte \n\nals Verteidiger, \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 16. Juni 2005 wird verwor-\n\nfen. \n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die \n\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue zu einer – zur \n\nBewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der \n\nSenat durch Beschluss vom 27. August 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf-\n\ngehoben (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Im zweiten Durchgang hat \n\ndas Landgericht den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die hiergegen \n\ngerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt \n\nvertreten wird, bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDem Angeklagten liegt zur Last, durch eine am 8. April 1998 von ihm \n\nvorgenommene Überweisung über 300.000 DM vom Geschäftskonto eines \n\nvon ihm gegründeten Unternehmens auf sein Privatkonto eine Untreue zu \n\nLasten des Unternehmens begangen zu haben. Von diesem Vorwurf hat das \n\nLandgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte der Erfinder \n\nder „D -Figuren“. Diese wie zweibeinige Nashörner aussehenden Figu-\n\nren, die sich der Angeklagte als Geschmacksmuster schützen ließ, bildeten \n\nden Mittelpunkt von Comicserien. Sie waren auch Gegenstand von Kurzfil-\n\nmen. Zur Vermarktung der D -Figuren wurde die D -M \n\nGmbH gegründet, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Ange-\n\nklagte war. Ebenso wurde die D -Me GmbH & Co. F \n\nKG (im folgenden: D F KG) gegründet, deren Geschäftsführer der \n\nZeuge Ho war. Die D F KG suchte Investoren, die Gelder für \n\ndie Produktion von Filmen einbringen sollten. Der Angeklagte schloss im Ok-\n\ntober 1997 einen Vertrag mit dem Geschäftsführer Ho , wonach ihm \n\neine Provision in Höhe von 10 % der von ihm eingeworbenen Gelder für den \n\nFall zugesichert wurde, dass die Gelder bei der D F KG tatsächlich \n\neingezahlt waren. \n\nDem Angeklagten gelang es mit Hilfe des Zeugen He , den Zeugen \n\nC als Anleger zu interessieren. Dieser investierte aus eigenem \n\nVermögen und aus Mitteln der Cr AG insgesamt 3 Mio. DM in die \n\nD F KG, wobei dieser Betrag in mehreren Teilbeträgen auch tatsäch-\n\nlich eingebracht wurde. C erhielt zudem eine Beteiligung an der \n\nD -M GmbH in Höhe von 3 %, der Zeuge He eine solche von \n\n0,5 %, mit der dessen Vermittlungsbemühungen belohnt werden sollten. \n\nNoch bevor der gesamte Betrag auf dem Konto der D F KG gutge-\n\nschrieben war, überwies der Angeklagte, der bevollmächtigt war, über die \n\nKonten der D F KG zu verfügen, 300.000 DM auf sein Privatkonto, \n\nwobei er als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger: „Provision“ \n\nangab. Nach einer mündlichen Abrede mit Ho durfte er allerdings nur \n\nin Eilfällen von seiner Vollmacht Gebrauch machen. \n\nII. \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. \n\n1. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der Angeklagte seine Vertre-\n\ntungsmacht durch die von ihm vorgenommene Überweisung missbraucht \n\nhat. Deshalb muss der Senat auch nicht entscheiden, ob das Landgericht \n\nzutreffend einen die Vertretungsmacht des Angeklagten begründenden Eilfall \n\nnicht auszuschließen vermochte und insoweit innerhalb der Beweiswürdi-\n\ngung dem Einlassungsverhalten des Angeklagten hierzu die notwendige Be-\n\nachtung eingeräumt hat. \n\n2. Das landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls \n\ndeshalb stand, weil das Landgericht das Vorliegen eines Nachteils im Sinne \n\ndes § 266 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Es hat insoweit zutreffend eine \n\nGesamtsaldierung mit dem Provisionsanspruch des Angeklagten vorgenom-\n\nmen. Die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen bleiben oh-\n\nne Erfolg. \n\na) Ohne Rechtsverstoß ist das Landgericht von der Wirksamkeit der \n\nProvisionsabrede ausgegangen. Das Bestehen eines Provisionsanspruches \n\nführt dazu, dass die Überweisung – unabhängig davon, ob der Angeklagte \n\nsie hätte vornehmen dürfen – keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB be-\n\ngründen konnte. Mit der Erfüllung der aus der Provisionsabsprache entstan-\n\ndenen Verbindlichkeit ist nämlich durch die Tathandlung ein im Wege einer \n\nvorzunehmenden Gesamtsaldierung anzusetzender gleichwertiger Vermö-\n\ngenszuwachs dadurch entstanden, dass die D F KG von einer ent-\n\nsprechenden Verbindlichkeit befreit wurde (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 \n\nNachteil 55). Mit der Zahlung ist der Provisionsanspruch des Angeklagten \n\nerfüllt. Ob die Provision zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlt werden dürfen, ist \n\nfür die strafrechtliche Betrachtung ohne Belang, weil durch die vorfristige \n\nÜberweisung jedenfalls kein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden \n\nist. \n\nDas Landgericht trifft allerdings weder genaue Feststellungen zu den \n\nEinzahlungen noch zu dem genauen Wortlaut der Provisionsklausel. Dieser \n\nDarstellungsmangel nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des landgerichtli-\n\nchen Urteils. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich \n\nnoch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die eigenmächtige \n\nÜberweisung durch den Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als ein \n\nVertrag über die Einlageleistung bereits geschlossen und dem Zeugen He \n\nfür seine Vermittlungsleistung bereits eine Beteiligung an der D - \n\nM eingeräumt war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits auch eine \n\nAnzahlung erfolgt. Hinsichtlich der Folgezahlungen lässt sich dem Urteil ent-\n\nnehmen, dass diese bis Frühsommer vollständig erbracht wurden. \n\nSelbst wenn man die Daten als richtig unterstellt, die mit der Revisi-\n\nonsbegründung von der Staatsanwaltschaft – ohne freilich eine formgerechte \n\nVerfahrensrüge erhoben zu haben – vorgetragen wurden, ergäbe sich nichts \n\nanderes. Danach erfolgten nach der Anzahlung vom März 1998 erst am \n\n24. April 1998 sowie am 5. Juni 1998 weitere Teilzahlungen in Höhe von et-\n\nwa 1,2 Mio. DM und 500.000 DM. Die Provision sollte allerdings – nach der \n\nvon der Staatsanwaltschaft im Wortlaut mitgeteilten Provisionsvereinba-\n\nrung – erst dann als ganz verdient gelten, wenn das Beteiligungskapital auch \n\nvollständig einbezahlt war. Ob diese vertragliche Regelung sich auf den Zeit-\n\npunkt der Entstehung der Provisionsforderung oder den ihrer Fälligkeit be-\n\nzieht, kann offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Überweisung bestand jedenfalls \n\nein gesicherter vertraglicher Anspruch, der die Leistung der Einlage absicher-\n\nte. Deshalb begründete die vorfristig erfolgte Provisionszahlung hier – wie \n\ndas Landgericht zutreffend festgestellt hat – keinen Nachteil, weil aufgrund \n\nder vertraglichen Vereinbarungen, den Vermögensverhältnissen der Einle-\n\ngenden sowie der bereits eingeräumten Beteiligung zugunsten des Zeugen \n\ndie Leistung der Provision gesichert erschien. Eine schadensgleiche Vermö-\n\ngensgefährdung durch die teilweise vorfristig erfolgte Erfüllung des Provisi-\n\nonsanspruchs lag bei der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten ersichtlich \n\nnicht vor, zumal die vertraglich versprochenen Beträge innerhalb der nächs-\n\nten Wochen tatsächlich eingezahlt wurden. \n\nb) Das Landgericht hat in den Vereinbarungen mit C keinen \n\nkonkludenten Verzicht des Angeklagten auf den ihm zustehenden Provisi-\n\nonserlös gesehen. Die vom Landgericht gefundene Auslegung der in diesem \n\nZusammenhang relevanten Willenserklärungen hält sich im Rahmen des tat-\n\nrichterlichen Ermessens (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250 insoweit in \n\nBGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Das Landgericht konnte sich für die Be-\n\ngründung des Ergebnisses darauf stützen, dass schon in dem Prospekt für \n\ndie Kapitaleinwerbung Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen \n\nwaren. Weiterhin hat das Landgericht – gestützt auf die Aussagen der betei-\n\nligten Zeugen – festgestellt, dass entsprechende Provisionsansprüche bei \n\nderartigen Geschäften üblich sind und die Abrede der Provision auch ihrer \n\nHöhe nach sachgerecht gewesen sei. Die Üblichkeit solcher Provisionen wird \n\nschließlich noch dadurch belegt, dass der Zeuge He als Provision eine \n\nBeteiligung an der D -M GmbH erhalten hat. \n\n3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hatte das \n\nLandgericht nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Betrug \n\ngemäß § 263 StGB zu Lasten der Anleger darstellen könnte. Abgesehen da-\n\nvon, dass im Hinblick auf die Angaben in dem Werbeprospekt oder die An-\n\ngaben des Zeugen C kaum Anhaltspunkte für eine Täuschung \n\nüber die ungekürzte Verwendung der eingeworbenen Gelder bestanden, war \n\ndem Landgericht eine Einbeziehung dieses Tatvorwurfs schon deshalb ver-\n\nschlossen, weil eine Betrugshandlung zu Lasten des Zeugen C \n\neine andere prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellen würde. \n\nBeide Taten lagen zeitlich über etliche Wochen auseinander, die jeweiligen \n\nTathandlungen und die Person des Geschädigten unterscheiden sich. Selbst \n\nwenn erst durch die Einwerbung das Kapital für die eigenmächtige Überwei-\n\nsung des Angeklagten erbracht worden sein sollte, liegt im Hinblick auf diese \n\nbeiden selbständigen Handlungen keine einheitliche prozessuale Tat vor. \n\nBeide Tathandlungen sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie sich \n\nbei natürlicher Betrachtung als einheitlicher Lebensvorgang darstellen wür-\n\nden (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926). \n\nHarms Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_423-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/5-str-423-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_423-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_423-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-09/5-str-423-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_423-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:17:29.790215+00:00"}}