{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_415-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 415/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 415/05 \n(Ursprungsverfahren: 5 StR 162/03) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\n Menge u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 2005, das Verfah-\n\nren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \n\nin die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. Ju-\n\nli 2003 zurückzuversetzen, wird als unzulässig zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision \n\nwird als unzulässig verworfen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten wegen zweier Ver-\n\nstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren verhängt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 hat der Senat die hierge-\n\ngen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. \n\nGegen diesen Beschluss hat der Verurteilte einerseits mit am 18. Juli 2005 \n\nbeim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers be-\n\nantragt, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, weil ihm in Bezug \n\nauf die damalige Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Ju-\n\nni 2003 kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Andererseits hat er mit \n\nam selben Tag beim Landgericht Berlin eingegangenen Schreiben Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist „zur Revision \n\nbzw. Revisionsbegründung“ beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. Sep-\n\ntember 2005 hat er zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, an dem er von \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt habe, eine \n\neigene Erklärung (Kenntnis am 6. Juli 2005 erlangt) und eine anwaltliche \n\nVersicherung (Kenntnis erst am 7. oder 8. Juli 2005 erlangt) überreicht. \n\n1. Das Vorbringen im an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben \n\nist unzulässig. Das Vorbringen ist als Antrag nach § 356a StPO auszulegen. \n\nDer Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und \n\ndamit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Mey-\n\ner-Goßner, StPO 48. Aufl. § 356a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch \n\nunbegründet. Entgegen der Ansicht des Verurteilten reicht es aus, dass die \n\nAntragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist. Dem Gebot des \n\nrechtlichen Gehörs wird damit genügt (BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhö-\n\nrung 1; BGH StraFo 2003, 172; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 15). \n\n2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ebenfalls \n\nkeinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 ist das Strafver-\n\nfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des \n\nRevisionsgerichts ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Pfeif-\n\nfer/Niebach NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Be-\n\nschluss 1; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25). \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_415-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-415-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_415-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_415-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-415-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_415-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:10.619202+00:00"}}