{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_405-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2006-08-08","aktenzeichen":"5 StR 405/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 405/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 8. August 2006 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Volksverhetzung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Au-\n\ngust 2006, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf als Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichterin Dr. Gerhardt, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Dr. Jäger \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt U. \n\nRechtsanwalt N. \n\nals Verteidiger für den Angeklagten O. , \n\nals Verteidiger für den Angeklagten M. , \n\nJustizhauptsekretärin \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-\n\nten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom \n\n7. Dezember 2004 werden verworfen. \n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen der Angeklagten. Die Angeklagten \n\ntragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung \n\n– nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b vierte Variante StGB – verurteilt, den \n\nAngeklagten O. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 10 \n\n€, den Angeklagten M. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 10 €. \n\nHiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen \n\nder Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihren auf die Sachrüge \n\ngestützten Revisionen jeweils eine Schuldspruchänderung, nämlich eine \n\nVerurteilung der Angeklagten nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, und eine Aufhe-\n\nbung der Strafaussprüche. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Landgericht hat festgestellt: \n\nDie Angeklagten O. und M. bildeten zusammen \n\nmit dem früheren Mitangeklagten Horst Mahler das sogenannte „Deutsche \n\nKolleg“, das sie als ein „Denkorgan des Deutschen Reiches“ bezeichneten. \n\nAls „Deutsches Kolleg“ veröffentlichten sie im Internet einen – von ihnen un-\n\nterzeichneten – Text mit dem Titel „Deutsches Kolleg. Ausrufung des Auf-\n\nstandes der Anständigen“. Dieser Text wurde vom früheren Mitangeklagten \n\nMahler in das Internet eingestellt und war für jedermann ab dem 15. Okto-\n\nber 2000 zumindest unter folgenden Internetadressen abruf- und lesbar: \n\nwww.w. , www.h. , www.d. \n\n . Der Text beruhte auf einer Idee des Angeklagten \n\n O. . Die veröffentlichte Endfassung des Textes wurde vom frühe-\n\nren Mitangeklagten Mahler und dem Angeklagten O. gemein-\n\nsam verfasst. Nach einem Streit darüber, ob von einem „Fortbestand des \n\nDeutschen Reiches“ oder von einer „Wiedereinsetzung des Deutschen Rei-\n\nches“ auszugehen sei, wurde im letzten Teil des Textes ein „100-Tage-\n\nProgramm“ für eine künftige „Notstandsregierung“ formuliert, in dem sich \n\nu. a. folgende Programmpunkte finden: \n\n„… \n\nA. … \n\n 1. Beendigung der Ausländerbeschäftigung. \n\n 2. Ausschluss ausländischer Arbeitnehmer aus der Arbeitslosenversiche-\n\nrung. \n\n 3. Pflicht zur Meldung aller von Ausländern besetzten Arbeitsplätze beim \n\nArbeitsamt als freie Arbeitsplätze, die an volksdeutsche Bewerber verge-\n\nben werden müssen, die das Arbeitsamt als geeignet bezeichnet. \n\n 4. Einstellungsverbot für ausländische und volksfremde Arbeitskräfte am \n\ndeutschen Arbeitsmarkt, und zwar auch für Arbeitsplätze, die ausländi-\n\nsches Eigentum sind. \n\n 5. Beschäftigungsverbot für ausländische und volksfremde Arbeitskräfte am \n\ndeutschen Arbeitsmarkt ein Jahr nach Erlass des Einstellungsverbotes. \n\nB. … \n\n 1. Hohe Geld- und Arbeitsstrafen für unerlaubten Aufenthalt. \n\n… \n\n 3. Ausweisung aller arbeitslos gewordenen Ausländer. \n\n 4. Ausweisung aller zum Straf- oder Sozialfall gewordenen Ausländer. \n\n… \n\n10. Freiräumung aller Asylantenunterkünfte und Ausweisung der Asylbewer-\n\nber. \n\n… \n\nE. … \n\n 6. Verbot von Ausländerorganisationen in Deutschland, … \n\n… \n\nJ. … \n\n10. Entlastung der deutschen Volksschule von Hilfs- und Fremdschülern, um \n\nsie der deutschen Kultur zurückzugeben. \n\n…“ \n\nI. \n\n4 \n\nDie Revisionen der Angeklagten versagen. Das Urteil enthält \n\nkeinen sachlichrechtlichen Fehler zu ihrem Nachteil. \n\n5 \n\n1. Zu Recht hat das Landgericht darin, dass die Angeklagten \n\nden genannten Text in das Internet stellten, eine gemeinschaftlich begange-\n\nne Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a und b StGB gefunden. \n\n6 \n\na) Der in das Internet eingestellte Text steht nach § 11 Abs. 3 \n\nStGB den Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB gleich (vgl. BGHSt \n\n46, 212, 216; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 11 Rdn. 36, 36 a). \n\n7 \n\nMit der Einstellung in das Internet wurde der Text im Sinne des \n\n§ 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a StGB verbreitet und im Sinne von lit. b der genannten \n\nVorschrift öffentlich zugänglich gemacht. \n\n8 \n\nb) Der veröffentlichte Text stachelt durch die Summierung der \n\noben genannten Postulate zum Hass gegen Teile der Bevölkerung, nämlich \n\ngegen die in Deutschland lebenden Ausländer, partiell darunter insbesondere \n\ndie Asylbewerber, auf. Der Aufruf geht zunächst dahin, alle Ausländer von \n\njeder bestehenden oder künftigen Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis \n\nin Deutschland und parallel von der Arbeitslosenversicherung auszuschlie-\n\nßen und sie alsdann – zum „Sozialfall“ geworden – auszuweisen. Die Schu-\n\nlen sollen von „Fremdschülern“ entlastet werden. Mit der Forderung einer \n\n„Freiräumung aller Asylunterkünfte und Ausweisung der Asylbewerber“ wird \n\ndie umfassende Missachtung des Asylrechts reklamiert. Mit alledem wird die \n\nGesamtheit der in Deutschland lebenden Ausländer – wie das Landgericht es \n\nzutreffend bewertet hat – als bloße „Vertreibungsmasse“, die „loszuwerden“ \n\nes gelte, gekennzeichnet. Eine solche Stigmatisierung stachelt zum Hass \n\ngegen den betroffenen Bevölkerungsteil auf (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. \n\n§ 130 Rdn. 25 m. N. der Rspr.). \n\n9 \n\nDem stehen die Einwendungen der Revisionen der Angeklag-\n\nten nicht durchgreifend entgegen: Dass die veröffentlichte Schrift nur „politi-\n\nsche Utopie“ sei, „deren Umsetzung völlig außerhalb der derzeitigen politi-\n\nschen Realität“ liege, schließt die genannte Tatbestandsmäßigkeit nicht aus. \n\nGleiches gilt für das Argument der Beschwerdeführer, dass „etwa 90 % der \n\nProgrammpunkte“ sich nicht auf Ausländer, sondern auf zahlreiche andere \n\nBevölkerungsgruppen beziehen. Auch angesichts alldessen kommt den die \n\nAusländer betreffenden Programmpunkten ein eigener Erklärungswert zu. \n\n10 \n\nc) Nicht etwa stehen der vorbezeichneten Tatbestandsmäßig-\n\nkeit verfassungsrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Das Grundrecht der \n\nMeinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) findet seine Schranke \n\nin den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen \n\nauch § 130 StGB gehört. Hier ergibt sich keine Besonderheit daraus, dass \n\ndie allgemeinen Gesetze im Lichte der Grundrechte auszulegen sind. \n\n11 \n\nd) Vom Vorsatz der Angeklagten hat das Landgericht sich \n\nrechtsfehlerfrei überzeugt. Für einen etwaigen Verbotsirrtum gibt es keinen \n\nhinreichenden Anhalt. \n\n12 \n\n2. Die Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten \n\nM. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewonnen. Es hat hierbei auf die \n\nMitgliedschaft des Angeklagten M. im „Deutschen Kolleg“, seine Eigen-\n\nschaft als „Mitunterzeichner des veröffentlichten Textes“ und auf die – nicht \n\nunterzeichnete – Durchschrift eines in seiner Wohnung gefundenen Schrei-\n\nbens vom 30. Mai 2001 an einen K. abgestellt. In dem letztgenann-\n\nten Schreiben heißt es: „’Der Aufstand der Anständigen’ enthält nicht unsere \n\nReichsordnung, sondern das 100-Tage-Programm. Dieses ’straffe’ Regiment \n\n… oder meinetwegen diese Diktatur brauchen wir, um den Augiasstall aus-\n\nzumisten. Wenn Dir das zu scharf ist, kannst Du ja derweil eine 100-tägige \n\nAuslandsreise machen. Schmeißen wir die Ausländer eben alleine raus.“ Der \n\naus alledem gezogene Schluss des Landgerichts auf die Mittäterschaft des \n\nAngeklagten M. war – was genügt – möglich, darüber hinaus sogar na-\n\nheliegend. Soweit die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision des \n\nAngeklagten M. urteilsfremden Charakter haben, sind sie ohnehin unbe-\n\nachtlich. \n\nII. \n\n13 \n\nAuch die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben erfolglos. \n\nEine Eignung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des \n\n§ 130 Abs. 1 StGB ergibt sich aus den Feststellungen nicht. \n\n14 \n\nAnerkannt ist, dass zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals \n\neine bereits eingetretene Störung des öffentlichen Friedens nicht erforderlich \n\nist. Es genügt vielmehr, dass berechtigte – mithin konkrete – Gründe für die \n\nBefürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche \n\nRechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, \n\ngegen die er sich richtet (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; 46, 212, 218 f.; BGH, Urt. \n\nv. 15. Dezember 2005 – 4 StR 283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15 \n\nm.w.N.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Störung des \n\nöffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publi-\n\nkation nach den konkreten Umständen einer breiteren Öffentlichkeit bekannt \n\nwerden kann (BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219; BGH, Urt. v. 14. Januar 1981 \n\n– 3 StR 440/80, insoweit in NStZ 1981, 258 nicht abgedruckt). Es kann da-\n\nhingestellt bleiben, ob dem uneingeschränkt zu folgen ist. Bedenken ergeben \n\nsich namentlich unter dem Gesichtspunkt, dass angesichts der inflationären \n\nEinstellung fast jeder Nachricht in das Internet deren Abrufbarkeit für jeder-\n\nmann besteht, so dass dem Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung \n\ndes öffentlichen Friedens – auf die Wahrnehmbarkeitsbreite der Nachricht \n\nreduziert – nahezu jede eigene Bedeutung genommen würde. Jedenfalls tre-\n\nten hier besondere Umstände hinzu: \n\n15 \n\nZum einen liegt eine Besonderheit darin, dass mit der veröf-\n\nfentlichten Schrift nicht Postulate aufgestellt werden, die in allernächster Zeit \n\nrealisiert werden sollten. Vielmehr wird ein „100-Tage-Programm“ für die ers-\n\nten Monate einer „Notstandsregierung“ eines wiederentstandenen „Deut-\n\nschen Reiches“ entworfen. Eine solche absurde Fantasie, von der Verteidi-\n\ngung euphemistisch als „politische Utopie“ bezeichnet, vermag – wenngleich \n\nim Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Hass gegen Teile der Bevölke-\n\nrung aufstachelnd – den öffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland nicht zu stören. \n\n16 \n\nZum anderen ist auszuschließen, dass die veröffentlichte \n\nSchrift – angesichts ihres Inhalts und seiner Verfasser, unter denen sich der \n\nmit seinem Lebenslauf allgemein bekannt gewordene Horst Mahler befindet \n\n– vom aufgeschlossenen Teil der Öffentlichkeit in der Weise ernst genom-\n\nmen werden könnte, dass hieraus etwa eine Störung des öffentlichen Frie-\n\ndens zu resultieren vermöchte. \n\n17 \n\nAuch sonst enthält das angefochtene Urteil keinen sachlich-\n\nrechtlichen Fehler zum Vorteil der Angeklagten. \n\nBasdorf Häger Gerhardt \n\nBrause Jäger","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_405-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-08/5-str-405-05-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_405-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_405-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-08/5-str-405-05-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_405-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:50:31.253561+00:00"}}