{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_401-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 401/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 401/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Leipzig vom 24. Mai 2005 wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: \n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen warf der Angeklagte \n\nmit unbedingtem Tötungsvorsatz sein acht Monate altes Kind vom Balkon \n\naus einer Höhe von 10,70 m in die Tiefe und sprang, nachdem er seine aus-\n\nweglose Lage erkannt hatte, aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses \n\nzur Selbsttötung hinterher. Beide überlebten mit erheblichen Verletzungen. \n\nFür die Beurteilung der Tat kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte kurz \n\nzuvor seiner Partnerin, der Mutter des gemeinsamen Kindes, angekündigt \n\nhat, gemeinsam mit dem Kind vom Balkon zu springen. Dafür ist insbesonde-\n\nre bedeutsam, dass der Angeklagte in der Zeit zuvor seiner Partnerin mehr-\n\nfach angedroht hatte, das Kind – im Fall der Auflösung der Partnerschaft \n\ndurch die Partnerin – „über den Balkon zu werfen“ oder „aus dem Fenster zu \n\nschmeißen“. Auch zu der Tante der Partnerin des Angeklagten hatte dieser \n\nbei mindestens drei Gelegenheiten sinngemäß gesagt, dass er das Kind \n\n„auch vom Balkon werfen“ könne, ihm sei es egal, ob er „in den Knast“ gehe. \n\nDiese vielfach geäußerten Androhungen der schließlich begangenen Tat \n\nwürden den – sonst für den Grad der Schuldfähigkeit und die Strafzumes-\n\nsung in Betracht kommenden – Bedeutungswert einer etwaigen Ankündigung \n\ndes Angeklagten kurz vor der Tat, er werde gemeinsam mit dem Kind vom \n\nBalkon springen, bis zur Bedeutungslosigkeit relativieren. \n\nZudem ist darauf hinzuweisen, dass das Landgericht, das den Angeklagten \n\ninsoweit allein wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher \n\nKörperverletzung verurteilt hat, das Vorliegen eines versuchten Mordes mit \n\nnicht tragfähigen Begründungen verneint hat. \n\nSo hat das Landgericht bei der Verneinung von Heimtücke allein darauf ab-\n\ngestellt, dass das achtmonatige Kind noch nicht fähig war, Argwohn zu he-\n\ngen. Dabei ist übersehen worden, dass bei der Tötung von Kleinkindern die \n\nHeimtücke in der Ausnutzung der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter liegen \n\nkann (vgl. BGHSt 3, 330, 332; 8, 216; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 42). \n\nHier hatte der Angeklagte der Mutter des Kindes drei kräftige Faustschläge \n\nins Gesicht versetzt, so dass sie kurze Zeit benommen war. „Diesen Augen-\n\nblick bewusst erkennend und ausnutzend“ (UA S. 10), ergriff der Angeklagte \n\ndas Kind und warf es schließlich vom Balkon. Danach ist heimtückisches \n\nHandeln kaum ausschließbar. \n\nBei der Verneinung des Vorliegens niedriger Beweggründe ist das Landge-\n\nricht davon ausgegangen, dass es das Motiv des Angeklagten zur Tötung \n\ndes Kindes war, seine Partnerin für die von ihr beabsichtigte Trennung zu \n\nbestrafen und sich an der Partnerin zu rächen. Zu Recht hat das Landgericht \n\nangenommen, dass dieses Motiv nach allgemeiner Wertung sittlich auf tiefs-\n\nter Stufe steht und besonders verachtenswert ist (vgl. BGH, Urt. vom \n\n8. August 2001 – 3 StR 162/01). Soweit das Landgericht gleichwohl „insbe-\n\nsondere aufgrund des soziokulturellen und religiösen Hintergrundes der Be-\n\nziehung“ sich nicht davon hat überzeugen können, dass der Angeklagte die \n\nNiedrigkeit seiner Beweggründe auch erkannt hat, ist dies nicht nachvoll-\n\nziehbar. Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang eigentümliche \n\nWertvorstellungen des heimatlichen Kulturkreises eines Täters für das etwai-\n\nge Vorliegen niedriger Beweggründe von Bedeutung sind (vgl. Jähnke aaO \n\n§ 211 Rdn. 37; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 14), ist auszu-\n\nschließen, dass die Zivilisation oder die Religion, die den aus Algerien stam-\n\nmenden Angeklagten geprägt haben, dessen Motiv für die Tötung des Kin-\n\ndes etwa billigen würden. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_401-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-401-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_401-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_401-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-401-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_401-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:48.483091+00:00"}}