{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_368-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 368/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 368/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 11. März 2005 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben; davon ausgenommen sind die Feststellungen zur \n\nunbeschränkten Steuerpflicht des Angeklagten im Tatzeit-\n\nraum, diese bleiben aufrechterhalten. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRevision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten „wegen Steuerhinterziehung in \n\nelf Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten \n\nhat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte – der \n\nab Ende der 1980er Jahre versucht hatte, in der Schweiz unternehmerisch \n\ntätig zu werden – seinen Lebensmittelpunkt spätestens ab 1996 wieder in \n\nSolingen. In den Jahren 1996 und 1999 bis 2002 erwirtschaftete der Ange-\n\nklagte – vom Landgericht im Einzelnen festgestellte – Umsätze und Gewinne \n\naus seinen unternehmerischen Aktivitäten, die er nicht den Finanzbehörden \n\noffenbarte; hierdurch hinterzog er mehr als eine Millionen DM Steuern. Die \n\nRechnungsstellung erfolgte „in vielen Fällen“ über die noch existierenden \n\nschweizer (Domizil-)Gesellschaften des Angeklagten, „obwohl er persönlich \n\nAuftragnehmer war und die Leistungen weitgehend selbst erbrachte“. \n\nDas Landgericht geht in seiner rechtlichen Würdigung von elf Fällen \n\nder Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO aus, wobei es \n\nin zwei Fällen beim Versuch blieb. Der Angeklagte habe für die Jahre 1996, \n\n2000, 2001 und 2002 unzutreffende Umsatzsteuerjahreserklärungen und für \n\ndie Jahre 1996, 1999, 2000, 2001 und 2002 unzutreffende Einkommensteu-\n\nererklärungen abgegeben sowie die Abgabe der für die Jahre 2000 und 2001 \n\nerforderlichen Gewerbesteuererklärungen unterlassen. \n\nII. \n\nDie Verurteilung des Angeklagten kann keinen Bestand haben, weil \n\ndas angefochtene Urteil lückenhaft ist und an durchgreifenden Darstellungs-\n\nmängeln leidet, so dass eine revisionsgerichtliche Nachprüfung nicht möglich \n\nist. \n\n1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 \n\nAO ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches \n\nsteuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abga-\n\nbenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung \n\ngeführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte (BGH \n\nNStZ 2001, 200 m.w.N.). Dabei ist regelmäßig zunächst darzustellen, wann \n\nder Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, und dann zu erör-\n\ntern, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche un-\n\nberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er etwa geltend ge-\n\nmacht hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 3). Der Tat-\n\nrichter hat für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter \n\nSchuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die \n\ndem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen als auch \n\ndie Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. \n\nEine \n\nins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung \n\nist nur dann \n\nausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter ein \n\nGeständnis abgelegt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2005, 307 m.w.N.). \n\n2. Den dargelegten Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht \n\ngerecht. \n\na) Rechtlich bedenklich ist bereits die vom Landgericht wiederholt \n\nverwendete Formulierung, der Angeklagte habe bestimmte Umsatz- und \n\nGewerbesteuerbeträge „nicht abgeführt“. Die Steuerhinterziehung nach \n\n§ 370 Abs. 1 AO ist ein Erklärungsdelikt; die bloße Nichtzahlung einer Steuer \n\nerfüllt den Tatbestand nicht (vgl. zur Strafbarkeit der Nichtentrichtung der \n\nUmsatzsteuer § 26c UStG). \n\nb) In den Urteilsgründen fehlt jegliche Feststellung dazu, wann und für \n\nwelchen Steuerpflichtigen der Angeklagte welche Steuererklärungen abge-\n\ngeben hat, in denen er nach Auffassung des Landgerichts bestimmte Umsät-\n\nze und Einnahmen verschwiegen hat; auch wird nicht mitgeteilt, ob und ge-\n\ngebenenfalls welche Steuerfestsetzungen aufgrund der falschen Angaben \n\ndes Angeklagten erfolgt sind. Diese Feststellungen waren schon deshalb \n\nunentbehrlich, weil jede Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung grundsätz-\n\nlich als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB zu werten ist (vgl. BGH \n\nwistra 2005, 30; 56); zudem bilden die Steuererklärungen die Grundlage für \n\ndie Bestimmung der prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO (vgl. aber \n\nzum Verhältnis vom Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjah-\n\nreserklärung des nämlichen Jahres BGHSt 49, 359). \n\nVorliegend ist aus dem Urteil schon nicht erkennbar, welche konkreten \n\nErklärungspflichten der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts verletzt \n\nhat. In Betracht kommt einerseits, dass der Angeklagte als Geschäftführer für \n\nseine inländischen Gesellschaften (jeweils) falsche Angaben über steuer-\n\npflichtige Umsätze und Einnahmen gemacht hat, die diesen Gesellschaften \n\nzuzuordnen sind. Es liegt aber – insbesondere bezüglich der Vermittlung von \n\nTiteln – ebenso nicht fern, dass der Angeklagte verpflichtet war, Umsätze \n\nund Einnahmen als selbständiger Einzelunternehmer offen zu legen und sei-\n\nne Angaben insoweit falsch waren. \n\nIn Bezug auf die Einkommensteuer kommt hinzu, dass das Landge-\n\nricht zwar ausführt, es habe sich auf die vom Angeklagten abgegebenen Ein-\n\nkommensteuererklärungen gestützt und lediglich die Berechnungen um die \n\nzusätzlichen Einnahmen ergänzt. Mangels Mitteilung, welche Angaben der \n\nAngeklagte in diesen Steuererklärungen gemacht hat und welche Steuerfest-\n\nsetzungen daraufhin erfolgt sind, lässt sich jedoch nicht überprüfen, ob die \n\nAnnahme des Landgerichts zutrifft, dass die – sich aus seiner Berechnung \n\nergebende – Zahllast mit dem tatbestandlichen Steuerschaden identisch ist. \n\nc) Darüber hinaus hat der Angeklagte nach den Urteilsgründen be-\n\nstimmte von ihm erbrachte Leistungen seinen Auftraggebern in Rechnung \n\ngestellt. Ausführungen dazu, dass die Rechnungen auch beglichen wurden, \n\nfehlen jedoch. Solche Feststellungen wären aber jedenfalls in den Fällen \n\nnotwendig gewesen, in denen das Landgericht die Rechnungssummen ein-\n\nkommensteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen wertet (vgl. § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 5, § 8 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Schmidt, EStG \n\n24. Aufl. § 20 Rdn. 61). Der Umstand, dass der im Fall 3 der Urteilsgründe \n\nder Firma S in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 17.241 DM \n\nersichtlich keinen Eingang in die Berechnung der hinterzogenen Einkom-\n\nmensteuer gefunden hat, beschwert den Angeklagten nicht. \n\n3. Nach alledem kann das Urteil keinen Bestand haben. Allerdings hat \n\ndas Landgericht die Feststellungen zur Steuerpflicht des Angeklagten in \n\nDeutschland im Tatzeitraum rechtsfehlerfrei getroffen; diese können daher \n\naufrechterhalten bleiben. \n\nDas Landgericht hat mit einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung be-\n\nlegt, dass der Angeklagte seinen Lebensmittelpunkt „spätestens ab 1996“ \n\nwieder in Deutschland hatte und hier auch unternehmerisch tätig wurde. An-\n\nders als die Revision meint, ist dem Urteil damit hinreichend zu entnehmen, \n\ndass der Angeklagte bereits von Beginn des Jahres 1996 wieder in Deutsch-\n\nland wohnhaft war. Somit unterlag er ab dem Steuerjahr 1996 (wieder) der \n\nunbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 \n\nEStG). Er war ab diesem Zeitpunkt auch verpflichtet, eine Gewerbesteuerer-\n\nklärung (§ 14a GewStG) abzugeben und hatte die auf den erwirtschafteten \n\nGewerbeertrag (§ 7 GewStG) entfallende Gewerbesteuer zu entrichten, so\n\nweit er mit seinen deutschen Gewerbebetrieben (§ 2 GewStG) tätig gewor-\n\nden war. \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_368-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-368-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 26c","ref_norm":"26c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_368-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_368-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-368-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_368-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:24.292384+00:00"}}