{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/5_StS/2005/5_StR_366-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2005-10-13","aktenzeichen":"5 StR 366/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 366/05 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2005 \nin der Strafsache \ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Braunschweig vom 2. Mai 2005 werden nach § 349 \n\nAbs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, \n\ndass die Angeklagten statt wegen versuchter räuberischer \n\nErpressung wegen versuchten schweren Raubes verurteilt \n\nsind. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten B und K wegen er-\n\npresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Er-\n\npressung und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von fünf Jah-\n\nren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der \n\nAngeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundsan-\n\nwalts unbegründet. Jedoch ist entsprechend seines Antrags der Schuld-\n\nspruch abzuändern. \n\nNach den Feststellungen glaubten die Angeklagten und die drei \n\nNichtrevidenten, der Geschädigte sei Mittäter eines Diebstahls und wisse, wo \n\ndas dabei erbeutete Geld – 45.000 Euro in registrierten Scheinen – versteckt \n\nsei. Sie lockten den Geschädigten in eine Gartenlaube, fesselten ihn an ei-\n\nnen Stuhl und zwangen ihn mit Schlägen und unter Todesdrohungen, die \n\nLage des angeblichen Geldverstecks „unter den Wurzeln einer Eiche“ preis-\n\nzugeben. Zwei der Täter fuhren mehrmals zwischen der Laube und der be-\n\nzeichneten Stelle hin und her, weil sie das Geldversteck nicht finden konnten \n\nund den Verdacht hegten, der Geschädigte habe ihnen den falschen Ort be-\n\nnannt. Nach weiteren Gewaltanwendungen und Bedrohungen beschrieb der \n\nGeschädigte das angebliche Versteck noch genauer, so dass die Täter hoff-\n\nten, die Beute anhand der ergänzten Angaben doch noch zu finden. \n\nDie Tat stellt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts als ver-\n\nsuchter schwerer Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23 StGB dar. \n\nDer Tatrichter hat bei der Annahme einer versuchten räuberischen Erpres-\n\nsung übersehen, dass die Angeklagten den Geschädigten allein deshalb ge-\n\nfesselt, geschlagen und bedroht haben, um die spätere Wegnahme des Gel-\n\ndes zu ermöglichen. Durch die erzwungene Preisgabe des Verstecks konnte \n\nfür sich genommen noch kein Vermögensnachteil bewirkt werden. Auch der \n\nzwischen Gewaltanwendung und Wegnahme erforderliche örtliche und zeitli-\n\nche Zusammenhang ist gegeben, da ein Teil der Täter den Geschädigten \n\nbewachte, während zwei andere mehrfach zwischen dem Ort der Bewa-\n\nchung und dem Ort des vermuteten Verstecks hin- und herfuhren. Dement-\n\nsprechend wird auch bei erzwungener Bekanntgabe der Zahlenkombination \n\neines Tresorschlosses, die den Täter in die Lage versetzen soll, die Beute \n\nspäter selbst wegzunehmen, die Bemächtigungslage nicht zu einer Erpres-\n\nsung ausgenutzt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276; Herdegen in LK \n\n11. Aufl. § 253 Rdn. 11; Träger/Schluckebier in LK § 239a Rdn. 15; Günther \n\nin SK-StGB 5. Aufl. (Stand April 1998) § 249 Rdn. 32; Sander in MK-StGB \n\n2003 § 249 Rdn. 27). \n\nDie Schuldspruchänderung lässt die tateinheitliche Verurteilung wegen \n\nerpresserischen Menschenraubs unberührt (vgl. Träger/Schluckebier aaO). \n\nHarms Häger Gerhardt \n\nRaum Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-366-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-13/5-str-366-05","retrieved":"2026-07-10 17:05:28.275760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-13/5-str-366-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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